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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 758/06
Rechtsgebiete: StVG, BKatV, OWiG


Vorschriften:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1
BKatV § 3 Abs. 1
BKatV § 4 Abs. 4
OWiG § 17
OWiG § 18
1. Ein grober Pflichtenverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und gleißenden Schnees eine geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht wahrnimmt.

2. Zur groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines defekten Tempomaten.

3. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren.

4. Bei mehreren einschlägigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat.


4 Ss OWi 758/06 OLG Hamm

Bußgeldsache

wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 28. August 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 1. Dezember 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Duhme als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers

beschlossen:

Tenor:

Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen wird die Geldbuße auf 200,00 Euro ermäßigt.

Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 50,00 Euro zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Meschede hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 330,00 Euro und - unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG - ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene, der als selbständiger Veranstalter von Modelleisenbahn- und Spielzeugmärkten über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.500,00 Euro verfügt, ist noch für zwei Kinder unterhaltspflichtig, an die er jeweils 300,00 Euro pro Monat zahlt. Er ist bereits drei Mal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 10. Dezember 2003, rechtskräftig seit dem 30. Dezember 2003, ist gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerorts eine Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt worden. Durch Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 28. April 2005, rechtskräftig seit dem 18. Mai 2005, ist gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 25 km/h eine Geldbuße von 55,00 Euro festgesetzt worden. Schließlich hat die Stadt Herne am 21. Juni 2005, rechtskräftig seit dem 8. Juli 2005, gegen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 42 km/h eine Geldbuße von 210,00 Euro festgesetzt.

Nunmehr hat der Betroffene als Führer des Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX am 20. März 2006 gegen 9.47 Uhr infolge Fahrlässigkeit die BAB 46 bei Bestwig (km 87,500) in Fahrtrichtung Brilon mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort auf 60 km/h beschränkt gewesen war.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er unter näherer Darlegung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er begehrt die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Meschede.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbuße und wegen der Nichtgewährung von Zahlungserleichterungen Erfolg. Insoweit konnte der Senat, weil das angefochtene Urteil dazu ausreichende Feststellungen enthält, gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden. Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde offensichtlich unbegründet.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Beschwerderechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

a) Soweit der Betroffene die Aufklärungsrüge erhoben hat, ist sein Rechtsbeschwerdevorbringen bereits unzulässig. Der Betroffene hat insoweit gerügt, das Amtsgericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen oder zumindest einen Mitarbeiter seiner näher bezeichneten Fachwerkstatt dazu vernehmen müssen, daß sich die Geschwindigkeit bei dem von ihm gefahrenen amerikanischen Ford Windstar durch Betätigung der "Verringerungsschaltung" des Tempomaten reduzieren lasse, der Tempomatschalter aber defekt gewesen sei.

Das Amtsgericht hat dazu im angefochtenen Urteil ausgeführt, der Betroffene habe sich dahin eingelassen, den Tempomaten zunächst auf 100 bis 120 km/h eingeschaltet gehabt zu haben. Am Ende der Autobahn habe er zunächst aufgrund greller Sonne und gleißenden Schnees die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen erst gesehen, als die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits auf 80 km/h heruntergesetzt war. Daraufhin habe er versucht, am Lenkrad den Tempomaten auszuschalten, was ihm wegen eines Fehlers an dem Schalter des Tempomaten nicht gelungen sei. Im weiteren hat das Amtsgericht ausgeführt, es habe ernsthafte Zweifel an der Wahrheit der Einlassung des Betroffenen. Da seine Bremsen einwandfrei funktioniert hätten, widerspreche es der Lebenserfahrung, daß der Betroffene versucht habe, seine Geschwindigkeit durch Ausschalten des Tempomaten am Lenkrad zu erreichen und nicht auf den Gedanken gekommen zu sein, die Bremse zu betätigen.

Die Unzulässigkeit der erhobenen Aufklärungsrüge ergibt sich bereits daraus, daß nicht ausgeführt worden ist, warum sich für das Gericht die unterbliebene Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Das gilt umso mehr, als der Betroffene und sein Verteidiger nicht einmal Veranlassung gesehen haben, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Zudem widerspricht die vom Amtsgericht festgestellte Einlassung des Betroffenen, er habe versucht, den Tempomaten auszuschalten, dem Vorbringen in der Aufklärungsrüge, er habe versucht, den "Verringerungsschalter" des Tempomaten zu betätigen.

b) Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Zwar hat das Amtsgericht zunächst keine Feststellungen zum angewendeten Meßverfahren getroffen, sondern lediglich mitgeteilt, es sei ein Meßfoto gefertigt worden. Außerdem hat das Amtsgericht ausgeführt, es habe bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 110 km/h einen Toleranzwert von 4 km/h in Abzug gebracht. Diese Ausführungen deuten zwar auf eine Radarmessung hin, lassen aber nicht den zwingenden Schluß darauf zu. Aus der später wiedergegebenen Einlassung des Betroffenen ergibt sich jedoch, daß es ihm erst gelungen sei, den Tempomaten auszuschalten, als er bereits "den Radarwagen" passiert habe. Damit ist das angewendete standardisierte Meßverfahren hinreichend individualisiert. Der berücksichtigte Toleranzwert entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Damit hat das Amtsgericht die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 46 km/h hinreichend dargelegt.

Soweit der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründung ausführt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit habe am Meßort nicht 60 km/h sondern 80 km/h betragen, kann er hiermit im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.

Die Einlassung des Betroffenen vermag ihn, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht zu entlasten. Schon der Umstand, daß er aufgrund der grellen Sonne und des gleißenden Schnees die geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht habe wahrnehmen können, beweist, falls seine Einlassung zutreffend sein sollte, einen groben Pflichtenverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Sie bedeutet nämlich, daß der Betroffene angesichts der konkreten Sichtverhältnisse mit völlig unangepaßter Geschwindigkeit und damit viel zu schnell gefahren ist, um die Beschilderung rechtzeitig wahrnehmen zu können. Der Senat hält im übrigen die Ausführungen des Amtsgerichts dazu, das näher beschriebene Radarfoto spreche gegen eine Blendung des Betroffenen, für nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Einlassung des Betroffenen zu dem Defekt seines Tempomaten der Annahme von grober Fahrlässigkeit nicht entgegensteht. Der Betroffene hatte jedenfalls bei dem von ihm erstmals wahrgenommenen Zeichen 274 mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h allen Anlaß, seine viel zu hohe Geschwindigkeit nicht mittels Ausschalten des Tempomaten (und auch nicht mittels Betätigung des "Verringerungsschalters") moderat zu verringern, sondern deutlich mittels Betätigung der Bremse. Im übrigen dürfte dem Betroffenen bekannt gewesen sein - jedenfalls hätte es ihm bekannt sein müssen -, daß sich Tempomaten bei Betätigung der Bremse zwingend ausschalten. Die Einlassung, er habe zunächst versucht, die Geschwindigkeit über den Tempomaten zu verringern, vermag ihn daher nicht zu entlasten und steht der Annahme eines groben Pflichtenverstoßes nicht entgegen.

c) Die Erwägungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch halten dagegen teilweise der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Amtsgericht hat im Ansatz allerdings zutreffend festgestellt, daß sowohl die Voraussetzungen eines groben wie eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 4 BKatV vorgelegen haben. Soweit das Amtsgericht die Ansicht vertreten hat, damit sei grundsätzlich die Verhängung eines Fahrverbotes von zwei Monaten Dauer geboten, geht diese Ansicht fehl. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen nicht ohne weiteres zu addieren (Hentschel, StVR, 37. Auflage, § 25 StVG Rdnr. 27 m.w.N.). Angesichts des Umstandes, daß gegen den Betroffenen bisher ein Fahrverbot nicht vollstreckt worden ist, vermag der Senat auch nicht zu erkennen, daß eine Addition hier ausnahmsweise angezeigt gewesen sein könnte. Damit hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht auf ein Fahrverbot von einem Monat Dauer erkannt.

Die Verhängung stellt auch keine unbillige Härte für den Betroffenen dar. Dabei war zu berücksichtigen, daß der Betroffene nunmehr zum vierten Male in relativ kurzer Zeit mit deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig geworden ist, wobei bei der letzten Vorbelastung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h ersichtlich sogar gegen deutliche Erhöhung der Regelgeldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden war. Deshalb sind an den Betroffenen deutlich erhöhte Anforderungen an die Belastungen zu stellen, die mit der Vollstreckung eines Fahrverbotes verbunden und von ihm hinzunehmen sind. Das gilt auch für eventuelle finanzielle Aufwendungen für einen Ersatzfahrer während der Vollstreckung eines Fahrverbotes.

Da - wie ausgeführt - ohnehin nur ein Fahrverbot von einem Monat Dauer zu verhängen war, war das Regelbußgeld von 100,00 Euro nicht, wie es das Amtsgericht getan hat, um 200,00 Euro wegen Reduzierung der Fahrverbotsdauer um einen Monat und weiterer 30,00 Euro wegen der Vorbelastungen zu erhöhen.

Unter Berücksichtigung der drei einschlägigen Vorbelastungen, der Tatsache, daß der Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils zugenommen hat sowie des Umstandes, daß bei der letzten bereits gegen deutliche Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden war, hält der Senat allerdings die Verhängung einer deutlich erhöhten Geldbuße von 200,00 Euro für angemessen.

Angesichts der Höhe dieser Geldbuße, der festgestellten Einkommensverhältnisse des Betroffenen und seiner Unterhaltsverpflichtungen waren ihm allerdings angemessene Zahlungserleichterungen zu bewilligen, § 18 OWiG.

III.

Da der Erfolg des Rechtsmittels nur gering ist und der Betroffene sein eigentliches Ziel nicht erreicht hat, erscheint es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu belasten (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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