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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 824/08
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 73 Abs. 2
Zur Verpflichtung des Amtsrichters, den Betroffenen ggf. von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.
Beschluss

Bußgeldsache gegen P. S.,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 21. August 2008 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom selben Tag hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 07.01.2009 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Lippstadt zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 21. August 2008 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Soest vom 20. März 2008 verworfen und zur Begründung ausgeführt:

"Der Betroffene ist dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden."

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung beantragt wird. Zur Begründung wird vorgetragen, das Amtsgericht hätte dem Antrag des Betroffenen vom 18. Juli 2008, ihn von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden, stattgeben müssen. Die Fahrereigenschaft sei eingeräumt worden; ferner sei erklärt worden, er, der Betroffene, werde sich im Hauptverhandlungstermin zur Sache nicht äußern.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 17. Dezember 2008 wie folgt Stellung genommen:

"Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden. Ihm ist ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzeswidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, entspricht den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor. Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist (zu vgl. Senatsbeschluss vom 19.01.2004 - 4 Ss OWi 3/04 -). Das Amtsgericht hätte dem Entbindungsantrag stattgeben müssen. Dieser ist wirksam gestellt worden. Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Die Entbindung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2005 - 3 Ss OWi 626/05 -). Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen. Auf dieser Grundlage kann die Entscheidung des Amtsgerichts keinen Bestand haben. Mit Schriftsatz vom 18.07.2008 hatte der Verteidiger mitgeteilt, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft eingeräumt habe. Darüber hinaus hat er erklärt, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung keine weitere Einlassung abgeben werde. Aufgrund dieser Angaben war klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten war. Im Übrigen war dem Verteidiger zudem eine Vertretungsvollmacht erteilt worden, so dass dieser Erklärungen für den Betroffenen hätte abgeben können. Da auch weder die Ablehnung des Entbindungsantrages durch den Tatrichter noch das angefochtene Urteil eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare tragfähige Begründung erkennen lassen, ist diese Entscheidung nicht mehr verständlich und verletzt das Gebot rechtlichen Gehörs. Mithin beruht die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags des Betroffenen hat, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Lippstadt zurückzuverweisen ist."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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