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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 87/01
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 79
StPO § 344
Leitsatz

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, der Betroffene sei zu Unrecht nicht von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden.


Beschluss Bußgeldsache

gegen F.B.

wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 22. November 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03.05.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs.5 OWiG i.V.m. § 349 Abs.1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:

In dem Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Paderborn vom 29. Mai 2000 ist dem Betroffenen zur Last gelegt worden, am 11. April 2000 um 10.02 Uhr als Führer des Pkw Seat, amtliches Kennzeichen TBB-RT 986, in Delbrück- Boke, Boker Straße, Fahrtrichtung Thüle, die innerhalb geschlossener Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten zu haben. Insoweit ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 200,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet worden. Durch das angefochtene Urteil ist der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs.2 OWiG verworfen worden, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausgeblieben sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Januar 2001 innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist begründet worden ist.

Die gemäß § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; die Unzulässigkeit ergibt sich aus der Begründung des Rechtsmittels.

Soweit das Rechtsbeschwerdevorbringen darauf abstellt, das Amtsgericht habe den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden gehabt, ist die Rechtsbeschwerde nicht entsprechend den sich aus § 79 Abs.3 OWiG, § 344 Abs.2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen ausgeführt. Ein insoweit allein in Betracht kommender Verstoß gegen § 74 Abs.2 OWiG kann nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Göhler, 12. Aufl., § 74 OWiG Rdnr. 48b m.w.N.). Die den Mangel enthaltenden Tatsachen müssen dabei so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären.

Diesen Anforderungen genügendes Vorbringen enthält die Rechtsmittelbegründungsschrift nicht. Es wird nicht mitgeteilt, mit welchen Vorgaben und Anordnungen des Gerichts die an den Betroffenen ergangene Ladung zum Hauptverhandlungstermin versehen war. Eine (Schlüssigkeits-) Prüfung, ob das Amtsgericht den Betroffenen in der an diesen gerichteten Ladung zum Erscheinen verpflichtet oder aber ihn entbunden hat, ist dem Rechtsbeschwerdegericht damit ebenso nicht möglich wie die Beurteilung der Frage, ob das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung etwa infolge der Schreiben des Verteidigers an ihn entschuldigt war. Der in der Rechtfertigungsschrift aufgezeigte Inhalt der an den Verteidiger zugestellten Terminsladung ist insoweit unergiebig. Einen verbindlichen Rückschluss auf den Inhalt der an den Betroffenen ergangenen Ladung lässt er nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Ende der Entscheidung

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