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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 4 U 22/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO § 167
EGBGB Art. 229 § 5
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
BGB § 6 Abs. 4
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1 Ziff. 2
BGB § 204 Abs. 1 Ziff. 1
BGB § 249
BGB § 273
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 15. Dezember 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 107.319,51 EUR zu zahlen sowie den Kläger von den Ansprüchen der "Die Sparkasse C" zu den Vertragsnummern #####8# und #####5 freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der "B-Lebensversicherungsgesellschaft" zur Versicherungsnummer #####RK/##4 sowie aus dem Vertrag mit der D bestehenden Noble Policen-Nr. ######S sowie aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der H-Lebensversicherungs-AG mit der Versicherungsnummer #####3.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger die Hälfte seiner eigenen und die der Beklagten zu 1) in voller Höhe.

Der Beklagte zu 2) trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Der Kläger und der Beklagte zu 2) tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beklagten Mitglieder der sog. T-Gruppe vertrieben im Jahre 1999 ein Anlagemodell unter der Bezeichnung "Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR)". Dieses Modell sah vor, dass der Anleger eine Einmalzahlung in eine Rentenversicherung leistete und daraus sofort eine monatliche Rente bezog. Ein weiterer Einmalbetrag sollte in eine sogenannte Tilgungsversicherung eingezahlt werden. Diese Zahlungen sowie die anfallenden Vermittlungsgebühren, Honorare und Disagios sollten zu etwa 90 % durch Aufnahme eines Bankdarlehens und im Übrigen durch Eigenkapitaleinsatz des Anlegers aufgebracht werden. Das Bankdarlehen sollte bis zum Ablaufzeitpunkt tilgungsfrei gestellt, die Zinsen sollten über die Rentenzahlungen und zusätzliche Steuervorteile finanziert werden. Schließlich war außerdem der Abschluss einer Risikolebensversicherung durch den Anleger vorgesehen. Mit der Ablaufleistung aus der Tilgungsversicherung sollte das Bankdarlehen abgelöst werden, so dass der Anleger anschließend in den Genuss der vollen lebenslänglichen Rente aus der Rentenversicherung kommen konnte.

Der Kläger zeigte Interesse an der SKR. Unter dem 13. November 1999 übersandte ihm die ebenfalls für die T-Gruppe tätige T2 GmbH eine "persönliche Berechnung für eine voll finanzierte Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) mit einer sofort beginnenden, mündelsicheren, lebenslangen und unkündbaren Rente von jährlich 36.000,00 DM auf der Basis eines Rentenkaufpreises zum 1. Dezember 1999 von 524.101,00 DM und eines 100%igen Überganges auf den überlebenden Ehepartner". In diesem Schreiben heißt es des weiteren u.a.:

"Mit Ihrer Unterschrift ist die Rückzahlung des Darlehens, für das Sie keine Sicherheiten stellen müssen, auf Basis der heute prognostizierten Ablaufleistungen bereits gesichert. Denn das hat die Bank für Sie vorab gelöst, indem sie den Kaufpreis für die mündelsichere, unkündbare, lebenslange Rente, genau wie die Tilgungskomponente, für Sie im voraus voll bezahlt hat, wobei die sofort beginnende Rentenzahlung wesentliche Teile der Zinsen trägt. Unter Berücksichtigung aller Zahlungsströme verbleibt für Sie nur eine geringe jährliche Zuzahlung. Bereits nach 15 Jahren hat die Tilgungskomponente genügend Kapital angesammelt, um damit das Darlehen automatisch zu tilgen. Sie müssen nur noch möglichst lange leben und die Rente genießen ..."

Nach den im Schreiben genannten 15 Jahren verweist ein Sternchenhinweis auf folgenden Text:

"Auf der Basis der im Konzept erläuterten Gewinnanteile der vorgesehenen jeweiligen Versicherer und auf der Basis der aufgegebenen individuellen Daten."

Wegen des Inhaltes des Anschreibens vom 13. November 1999 im Einzelnen wird auf Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen.

In der Folgezeit sprach der Kläger wiederholt mit Herrn X, einem Mitarbeiter der T-Gruppe, über die SKR. Am 29. November 1999 unterzeichnete er einen Kreditvermittlungsvertrag mit dem Beklagten zu 2). Darin beauftragte er den Beklagten zu 2) als Kreditvermittler, die im Zusammenhang mit dem Abschluss der SKR benötigten Darlehen in Höhe von insgesamt 1.467.482,00 DM zu beschaffen.

Wegen des Inhaltes des Kreditvermittlungsvertrages im Einzelnen wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift verwiesen.

Ferner erhielt der Kläger am 29. November 1999 ein 3seitiges Schriftstück mit dem Titel "Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) wichtige Hinweise/CMI". Mit seiner Unterschrift bestätigte der Kläger, im Informations- und Beratungsgespräch über die in den Hinweisen aufgeführten Punkte detailliert und ausreichend informiert worden zu sein.

Wegen des Inhaltes dieser Hinweise im Einzelnen wird auf die Fotokopien Blatt 85 ff der Akten verwiesen (im folgenden nur: "Wichtige Hinweise").

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 übersandte die Beklagte zu 1) dem Kläger eine weitere persönliche Berechnung der SKR. Darin wurde für die Aufzinsung des Anlagekapitals der Tilgungsversicherung ein Satz von 7,5 % zugrunde gelegt.

Wegen des Inhaltes dieses Anschreibens vom 1. Dezember 1999 im Einzelnen wird auf Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen.

Vermittelt von dem Beklagten zu 2) schloss der Kläger am 20. Dezember 1999 zwei Kreditverträge mit der Sparkasse C über den benötigten Gesamtkredit in Höhe von 1.467.482,00 DM. Ferner wurde durch Vermittlung der T-Gruppe ein Rentenversicherungsvertrag mit der B-Lebensversicherungsgesellschaft über die Zahlung einer garantierten Jahresrente von 21.099,40 DM zzgl. einer sog. Bonusrente von damals jährlich 14.900,60 DM abgeschlossen. Mit der in England ansässigen D (im Folgenden: DN) schloss der Kläger die als Tilgungsversicherung vorgesehene Lebensversicherung über einen Anlagebetrag von 853.856,00 DM mit einer Laufzeit von 15 Jahren ab. Bestandteil des Vertrages waren die D Noble Policebedingungen. Daraus ergibt sich, dass es sich um eine anteilsgebundene und/oder fondsgebundene Kapitallebensversicherung handelt. Am 23. November 1999 schloss der Kläger bei der H-Lebensversicherungs-AG eine Risikolebensversicherung ab.

Wegen der Darlehensverträge mit der Sparkasse C im Einzelnen wird auf die Anlage K 5 zur Klageschrift verwiesen; wegen des Vertrages mit der B-Lebensversicherungsgesellschaft auf die Anlage K 6 zur Klageschrift; wegen des Lebensversicherungsvertrages mit der DN auf die Anlage K 7 zur Klageschrift; wegen des Versicherungsvertrages mit der H-Lebensversicherungs-AG auf die Anlage K 8 zur Klageschrift.

Durch Schreiben des Herrn T3 vom 23. August 2002 teilte die T-Gruppe auf Anfrage des Klägers mit, dass sich Veränderungen auf dem Kapitalmarkt auf die Zinsen und damit auf die Überschussbeteiligungsrente auswirken könnten. Hinsichtlich der Tilgungsversicherung bei der DN wurde auf die hervorragende Sicherung trotz Niedergangs der Aktienwerte und damit auf die Solidität dieses Bausteins der SKR hingewiesen.

Wegen des Inhaltes dieses Schreibens vom 23. August 2002 im Einzelnen wird auf die Fotokopie Anlage K 12 zur Klageschrift verwiesen.

Die B-Lebensversicherung teilte dem Kläger im November 2002 mit, dass infolge der niedrigen Kapitalmarktzinsen die Überschusssätze, aus denen sich die Bonusrente berechne, abgesenkt würden. Deshalb werde nur noch eine vierteljährliche Bonusrente von 1.456,50 € und eine Gesamtrente von 4.153,50 € gezahlt.

Wegen des Inhaltes dieses Schreibens im Einzelnen wird auf die Fotokopie Anlage K 11 zur Klageschrift verwiesen.

Die DN teilte dem Kläger mit, dass der Rückkaufswert seiner Versicherung infolge zwischenzeitlicher Marktanpassung auf 353.557,46 € gesunken sei.

Wegen dieses Schreibens der DN vom 4. Juni 2004 wird auf die Fotokopie Anlage K 10 zur Klageschrift verwiesen.

Im November 2004 benachrichtigte die B-Lebensversicherung den Kläger von einer weiteren Rentensenkung.

Wegen des Inhaltes dieses Schreibens im Einzelnen wird auf die Fotokopie Blatt 54 ff der Akten verwiesen.

Diese Rentensenkung hatte zur Folge, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Zinszahlungen selbst aufbringen musste. Der Kläger befürchtet, dass das Kapital aus der Tilgungsversicherung nicht zur Tilgung des Bankkredits am Ende der Laufzeit ausreichen wird.

Der Kläger hat Klage erhoben und mit dem Hauptantrag die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Dabei hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht klargestellt, dass von dem Feststellungsbegehren der Schaden erfasst sein solle, der sich aus der Differenz zwischen der heutigen Vermögenslage und der Vermögenslage ergibt, die bestünde, wenn der Kläger die streitgegenständliche Anlage nicht abgeschlossen hätte (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15. Dezember 2005 Bl. 88 d.A.).

Hilfsweise hat der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen fehlerhafter Beratung und unzureichender Information im Zusammenhang mit der Vermittlung der SKR verlangt. Dazu hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) bei der Anbahnung der SKR als Vermittler tätig gewesen seien. Beiden seien Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Sie hätten die Anlage als völlig risikolos dargestellt und ihn nicht darüber informiert, dass es sich bei der Tilgungsversicherung um eine Aktienfondsbeteiligung handele, die mit erheblichen Risiken behaftet sei. Die Beklagten hätten ihn auch nicht darüber informiert, dass die B-Lebensversicherung die Bonusrente habe herabsetzen können. Auf den Prospekt der DN könnten sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen. Denn dieser sei unklar und nicht durchschaubar. Dort seien die Risiken nicht oder nur in bagatellisierender Art und Weise erwähnt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtlichen materiellen Schaden des Klägers aus dem Abschluss einer "Sicherheits-Kompakt-Rente", bestehend aus

- der Versicherung des Klägers bei der D Noble Policen-Nr. #####S, über ursprünglich 853.856,00 DM,

- Darlehen des Klägers bei Sparkasse in C zur Vertrags-Nr. #####5 über ursprünglich 1.467,482,00 DM,

- Lebensversicherung des Klägers bei der B-Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zur Versicherungs-Nr. #####RK/##4 mit einer ursprünglichen Einmalzahlung von 524.101,00 DM,

- Risikolebensversicherung bei der H-Lebensversicherungs-AG, Nr. #####3

zu ersetzen,

2.

hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, sämtliche im Rahmen der Sicherheits-Kompakt-Rente bislang gezahlte Beträge unter Abzug erzielter Steuervorteile zu erstatten und den Kläger von allen Verpflichtungen aus dem Darlehen bei der Sparkasse C zur Darlehens-Nr. ######5 freizustellen Zug um Zug gegen Erstattung der Ansprüche aus der bei der B-Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit bestehenden Lebensversicherung des Klägers zur Versicherungs-Nr. #####RK/##4 und Erstattung der Ansprüche des Klägers an der bei der D. bestehenden Versicherung Noble Policennummer #####S.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt. Es sei nämlich unklar, wer sich gegenüber dem Kläger verpflichtet habe. Es fehle auch an den Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung. Das Feststellungsinteresse sei nicht erkennbar. Der Verlauf der Anlage rechtfertige bis heute nicht die Annahme einer Vermögensgefährdung.

Darüber hinaus haben die Beklagten eine Pflichtverletzung bestritten und gemeint, die Police der DN und die übersandten Berechnungen brächten die Risiken deutlich zum Ausdruck. Es werde in allen relevanten Punkten auf die Möglichkeit des Nichteintritts der prognostizierten Entwicklung hingewiesen.

Das Landgericht hat die Parteien gem. § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Inhaltes ihrer Aussagen im Einzelnen wird auf das mündliche Protokoll der Verhandlung vor dem Landgericht vom 15. Dezember 2005 (Bl. 88 ff d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat sodann durch Urteil vom 15. Dezember 2005 die Klage als unbegründet abgewiesen.

Es hat die Feststellungsklage für zulässig gehalten und gemeint, dem Kläger seien unstreitig Vermögensnachteile entstanden und weitere seien zu befürchten. Zudem stehe die endgültige Schadenshöhe nicht fest. Die Feststellungsklage und die Klage nach dem Hilfsantrag seien indes unbegründet, ohne dass es auf die Frage der Passivlegitimation ankomme. Denn jedenfalls seien die Pflichten eines Anlagevermittlers aus einem Auskunftsvertrag hier nicht verletzt worden. Zwar seien das Schreiben der T2 GmbH vom 13. November 1999 und die Policebedingungen der DN nicht geeignet, mit der notwendigen Deutlichkeit auf die möglichen Risiken der Kapitalanlage hinzuweisen. Die erforderlichen Informationen und Risikohinweise habe der Kläger aber durch die sog. "wichtigen Hinweise" erhalten. Damit aber seien die Aufklärungspflichten aus dem Auskunftsvertrag als erfüllt anzusehen. Der Kläger könne nicht mit seiner Behauptung gehört werden, er habe die Urkunde lediglich unterschrieben, ohne sie gelesen zu haben. Er habe sich mit seiner Unterschrift den in der Urkunde niedergelegten rechtlichen Konsequenzen unterworfen.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 91 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages verweist der Kläger darauf, dass er sich durch das Schreiben der T2 GmbH vom 13. November 1999 dazu habe verleiten lassen, das Anlagemodell SKR zu wählen. Es habe auch Werbeschriften der Beklagten gegeben, in denen der zuvor zitierte Sternchenhinweis gefehlt habe (vgl. Anlage K 15 zur Berufungsbegründung Bl. 139 ff d.A.). Die Beklagten hätten ihn eingehend über die Unterschiede zwischen den von deutschen Gesellschaften angebotenen Lebensversicherungen und der Lebensversicherung bei der DN aufklären und darüber belehren müssen, dass die DN das Anlagevermögen in Aktien investiere und damit ein erhebliches Verlustrisiko bestehe, was es so bei deutschen Lebensversicherungen nicht gebe. Die Vorspiegelung einer gleichbleibenden 7%igen Wertsteigerung sei grob irreführend gewesen, zumal die Verwaltungskosten der DN negativ zu berücksichtigen seien. Die Beklagten hätten pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass die garantierte Ablaufleistung bei der DN möglicherweise nur dem Einzahlungsbetrag entspreche. Die Beklagten seien auch nicht den Kriterien gerecht geworden, die das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen im Oktober 2000 für eine ausreichende Darstellung der Überschussbeteiligung und einer fondsgebundenen Lebensversicherung verlangt habe. Insbesondere habe die Darstellung der garantierten Leistungen im Vordergrund stehen müssen. Aussagen zur konkreten Höhe der garantierten Ablaufleistung nach 15 Jahren finde man an keiner Stelle. Keinesfalls habe eine 7,5%ige Rendite über einen Zeitraum von 15 Jahren als erzielbar dargestellt werden dürfen. Die Beklagten hätten auch deutlich machen müssen, dass Renditeerwartungen und Überschussbeteiligungen höchst unsicher seien.

Herr X, der freie Mitarbeiter der T-Gruppe, habe in den der Anlageentscheidung vorausgehenden Gesprächen nicht darauf hingewiesen, dass DN eingezahlte Gelder fast ausschließlich in Aktien anlegen würde. Auch von damit verbundenen Gefahren sinkender Rückkaufswerte oder Marktpreisanpassungen sei nicht die Rede gewesen. Den Zinssatz von 7,5 % habe Herr X jedoch als seriös dargestellt.

Der Kläger teilt auch ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts, dass die Schreiben vom 13. November 1999 und 1. Dezember 1999 samt der beigefügten Berechnungen ebenso wenig als Information ausgereicht hätten wie die Policebedingungen der DN. Zu Unrecht habe das Landgericht aber die ausreichende Auskunft in den "Wichtigen Hinweisen" zur Sicherheits-Kompakt-Rente gesehen. Mit diesen Hinweisen habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zudem überrascht. Der Kläger habe nur einen kurzen Blick in die Unterlage werfen können und habe damals dann geäußert, dass dies wohl seine Unterschrift sei und dass er bei Abschluss der zahlreichen Verträge zahlreiche Unterschriften geleistet habe. Der Kläger könne es daher nicht von vornherein ausschließen, dass ihm dieses Papier im Rahmen der zahlreichen Unterschriften untergeschoben worden sei. Er habe die "Wichtigen Hinweise" nicht bei seinen Akten. Es sei bezeichnend, dass die Beklagten die "Wichtigen Hinweise" mit seiner Unterschrift hätten vorlegen können. Die Hinweise hätten jedenfalls dem Schreiben vom 13. November 1999 nicht beigelegen. Es dürfte so gewesen sein, dass dem Kläger die "Wichtigen Hinweise" im Rahmen der zu leistenden Unterschriften vorgelegt worden seien, ohne dass er Gelegenheit gehabt habe, diese Hinweise zur Kenntnis nehmen zu können.

Unabhängig davon sei dem Landgericht auch nicht darin zu folgen, dass die "Wichtigen Hinweise" die erforderlichen Informationen und Risikohinweise enthielten. Auch mit den Hinweisen seien die Beklagten ihren Aufklärungsverpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen, zumal die Beklagten im Vorfeld den Eindruck erweckt hätten, es handele sich bei der SKR um ein total sicheres, sich überwiegend selbst finanzierendes Anlagemodell.

Wegen der Kritik des Klägers an den "Wichtigen Hinweisen" im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 149 ff d.A.) verwiesen.

Der Kläger meint zudem, dass die Beklagten verpflichtet gewesen seien, ihn darauf hinzuweisen, dass Ende 1999 aufgrund der besonderen Börsensituation keineswegs damit zu rechnen gewesen sei, dass DN in den künftigen Jahren eine 7,5%ige jährliche Rendite erwirtschaften würde. Denn Anfang 2000 sei ein erheblicher Kursrückschlag an den Aktienmärkten überwiegend wahrscheinlich gewesen, wie sich aus verschiedenen Publikationen ergeben (vgl. Anlage K 17 und K 18 zur Berufungsbegründung). Angesichts dessen hätten die Beklagten ihn darüber informieren müssen, dass DN ganz überwiegend in Aktien investiere. Gerade dieser Umstand mache die SKR zu einem hochriskanten Anlagemodell, zumal er einen hohen Kredit aufgenommen habe, um von dem Betrag 853.856,00 DM an DN zu zahlen. Ein Aktienkauf auf Kredit setze den Anleger besonderen Gefahren aus. Die Beklagten hätten ihm gar nicht zu einer solchen Anlage raten dürfen, zumal ihm gar nicht bewusst gewesen sei, dass der Kredit zu einem Teil in Aktien investiert werden sollte.

Die Beklagten hätten den Kläger darauf hinweisen müssen, dass nach Ablauf von 15 Jahren möglicherweise nur der an die DN überwiesene Betrag zur Verfügung stehen werde und dass der Kläger zusätzliche monatliche Zahlungen leisten müsse, um die Zinsen bezahlen zu können.

Unzutreffend sei der Hinweis des Landgerichts auf die unternehmerische Tätigkeit und die Geschäftserfahrenheit des Klägers. Er sei vielmehr nach dem Studium des Hauptfaches Japanologie und der Nebenfächer Philosophie und Theologie im I-Verlag tätig, ohne dort für das Kaufmännische und die Geschäftsführung verantwortlich zu sein. Besondere Kenntnisse in Anlagemodellen zur Altersvorsorge habe er nicht.

Zudem habe es auch kritischen Stimmen zur SKR gegeben, die den Beklagten auch bekannt gewesen seien (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 6. Juni 2006 Bl. 184 ff d.A. nebst Anlagen K 19 ff). Gegenüber der Prognoserechnung sei eine Deckungslücke von fast 450.000,00 DM entstanden. Den Beklagten sei insgesamt vorzuwerfen, unter dem Deckmantel einer Sicherheits-Kompakt-Rente ein spekulativ einzuordnendes Zinsdifferenzgeschäft vertrieben zu haben, mit dem sich eine sichere Altersvorsorge nicht aufbauen lasse.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) seien deren Unterlagen für seinen Entschluss aus Mitte Dezember ursächlich geworden, die Darlehensverträge zu unterzeichnen und die weiteren Verträge abzuschließen.

Hinsichtlich der Darlegungen des Klägers zur Höhe seines Schadens wird auf dessen Schriftsätze vom 2. Oktober 2006 (Bl. 203 ff d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 (Bl. 220 ff d.A.) jeweils mit den Anlagen verwiesen. Ferner wird hinsichtlich der Einkommenssteuerersparnis für 2005 auf das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 18. Januar 2007 in Fotokopie überreichte Schreiben der Fa. F & Z vom 16. Januar 2007 (Bl. 237 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat auf entsprechende Hinweise des Senats (vgl. Auflagenbeschluss vom 13. Juni 2006 Bl. 194 d.A.) zuletzt beantragt,

a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 79.267,57 zu zahlen,

b) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, den Kläger von den Ansprüchen der "Die Sparkasse C" zu den Vertragsnummern #####8 und #####5 auflaufende Zinszahlungen freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung oder Anrechnung laufender zeitkongruenter Auszahlungen der B-Lebensversicherungsgesellschaft zur Versicherungsnummer #####RK/##4,

c) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, den Kläger gegenüber der Sparkasse in C von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen zu den Vertragsnummern #####8 und #####5 über insgesamt € 750.311,63 freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus

- der bei der B-Lebensversicherungsgesellschaft gegenseitig bestehenden Lebensversicherungen des Klägers zur Versicherungsnummer ####4,

- der bei der D bestehende Noble Policen-Nr. #####S,

- der bei der H-Lebensversicherungs-AG bestehenden Lebensversicherung Nr. ######3.

d) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die in den Jahren 2005 und 2006 an die Sparkasse in C zu den Vertragsnummern ########8 und #######5 gezahlten Zinsen unter Anrechnung der für diese Jahre gezahlten Steuervorteile und erhaltener Zahlungen aus der Versicherung bei der B-Lebensversicherungsgesellschaft zur Versicherungsnummern ########RK/##4 zu erstatten.

Hilfsweise,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 15.12.2006, Az. 4 O 5717/04, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtlichen materiellen Schaden des Klägers aus dem Abschluss einer Sicherheits-Kompakt-Rente bestehend aus

- der Versicherung des Klägers bei der D Noble Policen-Nr. #####S, über ursprünglich 853.856,00 DM,

- Darlehen des Klägers bei der Sparkasse in C zur Vertrags-Nr. #####8/#####5 über ursprünglich 1.467.482,00 DM,

- Lebensversicherung des Klägers bei der B-Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zur Versicherungs-Nr. #####RK/##4 mit einer ursprünglichen Einmalzahlung von 524.101,00 DM,

- Risikolebensversicherung bei der E & L Lebensversicherungs-AG, Nr. #####3

zu ersetzen.

Weiter hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche im Rahmen der Sicherheits-Kompakt-Rente bislang gezahlte Beiträge unter Abzug erzielter Steuervorteile zu erstatten und den Kläger von allen Verpflichtungen aus dem Darlehen bei der Sparkasse C zur Darlehens-Nr. #####5 freizustellen Zug um Zug gegen Erstattung der Ansprüche aus der bei der B-Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit bestehenden Lebensversicherung des Klägers zur Versicherungs-Nr. #####RK/##4 und Erstattung der Ansprüche des Klägers an der bei der D bestehenden Versicherung Noble Policennummer #####S.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages behaupten die Beklagten, dass die gesamte Fachpresse sich lobend und anerkennend über die SKR geäußert habe (vgl. die entsprechenden Zitate aus der Berufungserwiderung Bl. 167 ff d.A.). Sie hätten den Kläger nicht zu etwas Negativem verleitet. In Wahrheit hätten sie ihm ein ausgesprochen gutes Produkt unterbreitet und ihm nichts vorgespiegelt, sondern ihn auf mögliche Risiken hingewiesen. Die Behauptung des Klägers, die "Wichtigen Hinweise" nicht gelesen zu haben sei eine unbeachtliche Schutzbehauptung. Die maßgeblichen Gespräche habe der Kläger zudem nicht mit Herrn X geführt. Sehr wohl habe Herr X aber in dem Kontakt mit dem Kläger auf die Risiken hingewiesen, bezüglich derer der Kläger dann den Erhalt der Risikohinweise seitens der Beklagten quittiert habe (Zeugnis: X). Demgemäß hätten sie die SKR auch nicht als total sicheres, sich überwiegend selbst finanzierendes Anlagemodell bezeichnet.

Schließlich sei dem Kläger auch überhaupt kein Schaden entstanden. Denn die SKR koste nur einen Bruchteil einer normalen Rentenversicherung.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Beklagten zu 2) begründet, hinsichtlich der Beklagten zu 1) unbegründet.

Der Kläger hat die Bedenken gegen die Zulässigkeit seines anfänglichen Klagebegehrens, das auf Feststellung ausgerichtet war, dadurch ausgeräumt, dass er zuletzt gegen den Beklagten zu 2) einen bezifferten Leistungsanspruch gestellt hat, der sein Schadensersatzbegehren in der Sache vollumfänglich umfasst, ohne dass auch nur hinsichtlich eines Teilschadens noch ein bloßes Feststellungsbegehren übriggeblieben ist. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. Januar 2007 erklärt, dass auch hier die Jahre 2005 und 2006 nur noch für den Fall eine bloße Feststellung begehrt werde, als der Senat den entsprechenden Zahlungsbetrag nicht zu schätzen vermöge.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts haftet der Beklagte zu 2) dem Kläger wegen schuldhafter Schlechtberatung im Zusammenhang mit dem Kreditmittlungsvertrag. Anspruchsgrundlage des Klägers ist hier noch pVV gem. Art. 229 § 5 EGBGB weil dieser Vertrag zwischen den Parteien vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 zustande gekommen ist.

Unabhängig davon, wie die T-Gruppe im Einzelnen rechtlich organisiert ist, so ergibt sich im vorliegenden Fall die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) schon daraus, dass der Kreditmittlungsvertrag mit dem Kläger vom 29. November 1999 vom Beklagten zu 2) persönlich abgeschlossen worden ist. Nach diesem Vertrag hat sich der Beklagte zu 2) ausdrücklich persönlich verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Abschluss der SKR benötigten Darlehen für den Kläger zu beschaffen. Wie es in diesem Kreditvermittlungsvertrag ausdrücklich auch weiter heißt, sollte dieses Darlehen ausschließlich zur Finanzierung der SKR verwandt werden. Der Beklagte zu 2) war damit der Finanzierungsvermittler des Klägers im Zusammenhang mit der SKR. Dem Beklagten zu 2) kam die Aufgabe zu, das entscheidende Darlehen für die SKR zu beschaffen. Deshalb trafen den Beklagten zu 2) umfassende Auskunftspflichten. Gerade der Darlehensvertrag, für dessen Abschluss der Kläger dem Beklagten zu 2) nach § 5 Provision schuldete, war nämlich der entscheidende Schritt für den Kläger bei dem finanziellen Engagement für die beabsichtigte Altersvorsorge. Der Beklagte zu 2) durfte sich nicht blindlings darauf verlassen, dass der Kläger bereits umfassend aufgeklärt war, sondern er musste sich selbst vergewissern, dass der Kläger wirklich wusste, worauf er sich mit dem Abschluss der SKR einließ. Das gilt um so mehr, weil dem Beklagten zu 2) bekannt sein musste, wie positiv die SKR in den von den Mitgliedern der T-Gruppe versandten Werbeschreiben dargestellt wurde. Dementsprechend ist in § 2 des Kreditvermittlungsvertrages auch ausdrücklich festgelegt, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger von allen Umständen Kenntnis zu geben hatte, die für die Finanzierungsentscheidung des Auftraggebers von Bedeutung sein konnten. Wenn es in § 2 des Kreditvermittlungsvertrages weiter heißt, dass der Beklagte zu 2) besondere Nachforschungen nicht anzustellen brauchte, so kann sich dies nur auf Umstände beziehen, die außerhalb seines Kenntnisbereiches lagen. Dazu gehörten aber nicht die Risiken, die mit der SKR verbunden waren. Da das Darlehen, das der Beklagte zu 2) beschaffen sollte, ausschließlich zur Finanzierung der SKR dienen sollte, musste der Beklagte zu 2) wissen, um was es sich bei der SKR handelte. Bevor der Beklagte zu 2) den Kläger mit der Kreditverschaffung den entscheidenden Schritt für die Zeichnung der SKR tun ließ, hätte der Beklagte zu 2) noch einmal abschließend klären müssen, ob und inwieweit der Kläger für diesen Schritt eine sichere Entscheidungsgrundlage hatte.

Diese vertragliche geschuldete Aufklärungspflicht hat der Beklagte zu 2) hier schuldhaft verletzt.

Auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 2) nimmt dieser nicht für sich in Anspruch, den Kläger über die Chancen und insbesondere über die Risiken der SKR selbst aufgeklärt zu haben.

Deshalb könnte sich der Beklagte zu 2) nur dann nicht haftbar gemacht haben, wenn der Kläger bereits zuvor umfassend aufgeklärt worden war.

Das ist hier nicht geschehen.

Bei den Gesprächen des Klägers mit dem freien Mitarbeiter X ist der Kläger über die Risiken der SKR nicht aufgeklärt worden. Auch die Beklagten behaupten in diesem Zusammenhang lediglich pauschal (vgl. S. 8 der Berufungserwiderung Bl. 173 d.A.), dass die maßgeblichen Gespräche des Klägers überhaupt nicht mit Herrn X geführt worden seien. Herr X habe aber in dem Kontakt mit dem Kläger auf die Risiken hingewiesen, bezüglich derer der Kläger dann den Erhalt der Risikohinweise seitens der Beklagten quittiert habe. Auch die Beklagten behaupten damit nicht, dass der Kläger durch Herrn X in größerem Umfange aufgeklärt worden ist, als dies durch die "Wichtigen Hinweise" geschehen ist. Wie noch darzulegen sein wird, reichten diese "Wichtigen Hinweise" aber zur gehörigen Aufklärung des Klägers gerade nicht aus.

Zu Recht hat das Landgericht auch schon darauf hingewiesen, dass das Werbeschreiben der T2 GmbH vom 13. November 1999 mitsamt den beigefügten Berechnungen nicht ausreichend gewesen ist, um den Kläger in gehöriger Form über die Vor- und Nachteile der SKR zu unterrichten. Denn es werden dort etwaige Risiken nur in Fußnoten angesprochen. Hervorgehoben werden die Aussicht auf eine hohe Rendite und die Sicherheit der Anlage. Dies kommt bereits in ihrer Bezeichnung als "Sicherheits-Kompakt-Rente" zum Ausdruck.

Eine ausreichende Aufklärung ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aus dem von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegten Schriftstück "Wichtige Hinweise" (vgl. Bl. 85 ff d.A.). Es wird zwar unter Ziffer 2 auf gewisse Ausfallrisiken hingewiesen. Unter Ziffer 6 wird eine Gewähr ausgeschlossen. Unter Ziffer 9 findet sich ein Hinweis auf eine Ausfallhaftung des Klägers. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (Bl. 94 R d.A.) verwiesen werden.

Diese Hinweise sind aber keineswegs so eindeutig, dass der Kläger damit über die Risiken der SKR ausreichend informiert war. Die "Wichtigen Hinweise" machen das Risiko der SKR schon aufgrund ihrer klauselartigen Fassung nicht hinreichend deutlich. Zudem musste Ausgangspunkt einer jeden Aufklärung das Anschreiben der T2 GmbH vom 13. November 1999 sein. Mit diesem Werbeschreiben war dem Kläger die SKR vorgestellt und sein Interesse daran geweckt worden. Dort ist aber von einer "Sicherheits-Kompakt-Rente" die Rede, und zwar von einer mündelsicheren, lebenslangen und unkündbaren Rente. Für den Kläger sollte nur eine geringe jährliche Zuzahlung verbleiben.

Schon diese Bezeichnung der angebotenen Rente als Sicherheitsrente ist unzutreffend. Denn es handelt sich nicht um eine Sicherheitsrente, sondern um eine Risikorente. Das Rentenkonzept beruht allein auf der Annahme eines weiterhin stabilen Aktienmarkts. Denn sowohl die Lebensversicherung in England, mit der das Darlehen getilgt werden sollte, als auch die Rentenversicherung, mit der die Darlehenszinsen bedient werden sollten, bauten auf einem prosperierenden Aktienmarkt auf. Die fehlerhaften Angaben im Werbeschreiben hätten, wenn man von einer ausreichenden Aufklärung ausgehen wollte, zumindest mit gleicher Deutlichkeit korrigiert werden müssen. Insbesondere hätte keinesfalls weiter von einer "Sicherheitsrente" geredet werden dürfen. Stattdessen hätte von einer Risikorente die Rede sein müssen. Dem Kläger hätte positiv und deutlich gesagt werden müssen, wie und unter welchen Voraussetzungen und Risiken das beworbene Rentenpaket funktionieren sollte und auch nur konnte. Insbesondere hätte in diesem Rahmen der Zusammenhang mit dem Aktienmarkt dargestellt werden müssen. Diese erforderlichen Hinweise finden sich aber nicht in den "Wichtigen Hinweisen".

Da somit schon die "Wichtigen Hinweise" für sich gesehen nicht ausreichen, um den Kläger als ausreichend aufgeklärt anzusehen, kann dahinstehen, ob dem Kläger diese Hinweise untergeschoben worden sind oder ob er sie in Ruhe zur Kenntnis genommen hat.

Eine anderweitige Aufklärung des Klägers über die genannten "Wichtigen Hinweise" hinaus, wird von den Beklagten selbst nicht behauptet.

Der Beklagte zu 2) hat die unterbliebene Pflichtverletzung auch zu vertreten. Denn es bestanden für ihn keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits tatsächlich über die Risiken der SKR in gehöriger Weise aufgeklärt worden war. Ein sorgfältiger Kreditvermittler hätte dem Kläger zumindest entsprechende Fragen gestellt, den Kläger vor allen Dingen noch einmal auf den Kernpunkt der SKR angesprochen, dass das Gelingen des Rentenmodells vor allem von einer fortbestehenden günstigen Lage auf dem Aktienmarkt abhing.

Zugunsten des Klägers spricht auch eine Vermutung, dass er bei gehöriger Aufklärung die SKR nicht abgeschlossen hätte.

Aus dieser schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) folgt, dass er dem Kläger dergestalt schadensersatzpflichtig ist, dass er diesem das negative Interesse zu ersetzen hat. Der Beklagte zu 2) hat den Kläger damit so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn er die SKR nicht abgeschlossen hätte. Denn der Schaden, den der Kläger erlitten hat, liegt bereits in dem Abschluss der SKR. Der Kläger ist dann im Wege der Naturalrestitution nach § 249 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn er die SKR mit allen Begleitverträgen nicht abgeschlossen hätte. Es geht mithin nur noch um die Rückabwicklung dieses Engagements. Diese Rückabwicklung besteht darin, dass der Kläger die bislang von ihm selbst eingezahlten Zins- und Kapitalbeträge vom Beklagten zu 2) erstattet verlangen kann. Weiterhin kann er vom Beklagten zu 2) Freistellung von den noch ausstehenden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse C verlangen.

Im Gegenzug muss sich der Kläger die Vorteile anrechnen lassen, die ihm aus dem Abschluss der SKR bislang zugeflossen sind, wozu auch Steuervorteile gehören.

Dieser Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch noch nicht verjährt. Die vom Beklagten zu 2) erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 (Bl. 219 d.A.) erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch.

Die Klage ist am 30. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangen. Am 3. Januar 2005 ist der Kläger zur Zahlung des Kostenvorschusses aufgefordert worden. Der Ab-Vermerk auf Blatt 25 R der Akten zeigt ebenfalls das Datum des 3. Januar 2005, der ein Montag gewesen ist. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, ist diese Vorschussanforderung bei ihm am 4. Januar 2005 eingegangen. Er hat diese Aufforderung dann an den Kläger selbst weitergeleitet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte sodann nicht mehr geklärt werden, wann der Kläger selbst den Vorschuss bei Gericht eingezahlt hat. Eingegangen ist der Vorschuss bei Gericht jedenfalls am Montag, den 24. Januar 2005, worauf dann die Klage an den Beklagten zu 2) am 4. Februar 2005 zugestellt worden ist. Hiernach ist fraglich, ob die Zustellung als demnächst erfolgt i.S.d. § 167 ZPO anzusehen ist, um eine Rückwirkung der Zustellung auf den Eingang der Klage bei Gericht gem. § 167 ZPO annehmen zu können. In der Regel darf der Kläger nicht mehr als zwei Wochen mit der Zahlung des Kostenvorschusses zuwarten, um sich die Rückwirkung der Zustellung i.S.d. § 167 ZPO zu erhalten (BGH NJW 2004, 3775; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 167 Rz. 11; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 167 Rz. 10 a.E.; BGH NJW 1986, 1347). Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wird eine nach der Neufassung des BGB kürzere Verjährungsfrist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Mithin wäre die nach § 195 BGB nunmehr geltende 3jährige Verjährungsfrist bei Klageeingang am 30. Dezember 2004 noch nicht vollendet. Ob auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden kann, hinge dann maßgeblich davon ab, ob die spätere Zustellung an den Beklagten zu 2) noch als demnächst erfolgt i.S.d. § 167 ZPO angesehen werden kann, was wiederum davon abhängt, ob der Kläger den Kostenvorschuss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kostenanforderung bei seinen Prozessbevollmächtigten auf den Weg gebracht hat.

Letztlich brauchte der Senat diese Frage aber nicht abschließend zu entscheiden. Denn die Verjährung ist auch dann nicht vollendet, wenn nicht auf den Eingang der Klage bei Gericht, sondern auf die Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2) am 4. Februar 2005 abgestellt wird.

Nach § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB wird die Verjährung auf jeden Fall durch Zustellung der Klage gehemmt. Nach § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB beginnt die regelmäßige 3jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB aber erst mit Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen. Mithin müsste der Kläger hier bereits vor dem 4. Februar 2002 Kenntnis von der fehlerhaften Beratung des Beklagten zu 2) erlangt haben, wenn die Schadensersatzforderung des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) hier verjährt sein soll. Denn Art. 229 § 6 Abs. 4 BGB ist so zu verstehen, dass auch die kürzere Verjährungsfrist nach der Neufassung des BGB nur dann bereits am 1. Januar 2002 zu laufen beginnt, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn, insbesondere die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen gegeben waren (BGH Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn noch mit Schreiben vom 23. August 2002 der T-Gruppe (Anlage K 12 zur Klageschrift) sind Bedenken des Klägers an der Zuverlässigkeit der SKR zerstreut worden. So heißt es ausdrücklich in diesem Schreiben noch: "... rechtfertigt nachhaltig die Solidität dieses Bausteines unser Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR). ...".

Der Höhe nach berechnet sich der Schadensersatzanspruch des Klägers wie folgt:

Als Schadensposition kann zunächst der Eigenkapitalbetrag des Klägers in Höhe von 69.314,81 € eingesetzt werden (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 31. Oktober 2006 S. 2 Bl. 221 d.A. sowie die Anlage K 2 zur Klageschrift unter dem Stichwort "Eigenkapitaleinsatz bei Zeichnung" S. 4).

Des weiteren sind die Zinszahlungen des Klägers auf das Darlehen und die Lebensversicherung zu berücksichtigen, die der Kläger mit jährlich 40.710,25 € angegeben hat (Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 S. 2 Bl. 204 d.A.). Die Höhe der Darlehenszinsen ergibt sich, wenn man die Prozentsätze der Zinsen zugrunde legt, wie sie in der Anlage K 2 zur Klageschrift auf Seite 3 zugrunde gelegt werden. Sie werden von den Beklagten zudem auch nicht bestritten. Die Versicherungsleistung folgt aus der Anlage K 8 zur Klageschrift.

Insgesamt ergibt sich damit bis 2006 ein Gesamtschaden des Klägers von

 7 x 40.710,25 € = 284.971,75 €
zzgl. Eigenkapitaleinsatz = 69.314,81 €
Gesamtbetrag 354.286,56 €

Demgegenüber muss sich der Kläger als Vorteilsempfänge die Zahlungen der B-Versicherung und die Steuervorteile anrechnen lassen. Der Beklagte hat zu diesen anrechenbaren Vorteilen nichts gesagt, obwohl insoweit ihn die Beweislast trifft (BGH NJWRR 2004, 79; Palandt, BGB, 66. Aufl., vor § 249 Rz. 123 b). Demgemäß ist der Senat von den diesbezüglichen Angaben des Klägers ausgegangen. Das Problem der Steuerpflichtigkeit der Ersatzsumme, für das wiederum der Kläger beweispflichtig ist (BGH NJW 2006, 499), wird vom Kläger nicht schadenserhöhend geltend gemacht.

Danach ergeben sich folgende Vorteile:

Zahlungen B-Versicherung (Schriftsatz des Klägers vom 2. Oktober 2002 S. 3 Bl. 205 d.A. bis 2005; im Einverständnis mit dem Kläger hat der Senat den ausstehenden Betrag für 2006 gleich hoch geschätzt wie den für 2005) insgesamt = 107.782,65 €

Steuervorteile gemäß Schriftsatz des Klägers vom 31. Oktober 2006 (Bl. 221 d.A.) in Verbindung mit der Bescheinigung der Fa. F & Z vom 5. Oktober 2006 (Bl. 225 ff d.A.) sowie deren Bescheinigung vom 16. Januar 2007 (Bl. 237 d.A.), wobei der Senat im Einverständnis mit des Klägers den Steuervorteil für die Jahre 2005 und 2006 jeweils auf 15.000,00 € geschätzt hat) insgesamt = 139.184,40 €

Gesamtbetrag der anrechenbaren Vorteile = 246.967,05 €

Die Differenz zum Gesamtschaden ergibt den ausgeurteilten Zahlungsbetrag von 107.319,51 EUR.

Als weiteren Vorteil aus der Zeichnung der SKR-Rente hat der Kläger an den Beklagten weiterhin seine Ansprüche aus der Lebensversicherung mit der B-Lebensversicherungsgesellschaft, aus dem Vertrag mit der DN sowie aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der H-Lebensversicherungs-AG abzutreten, wobei Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen diese Abtretungen zu erfolgen hat, § 273 BGB analog.

Gegen die Beklagte zu 1) hat das Landgericht dagegen die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger lediglich das Schreiben vom 1. Dezember 1999 zugesandt (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift). Dieses Werbeschreiben war indes nicht das erste, das dem Kläger zugeleitet worden war. Dem Kläger war bereits das Schreiben der T2 GmbH vom 13. November 1999 zugegangen. Der Kläger hatte sich auch schon vor dem 01.12.1999 bereits für die SKR entschieden. Er hatte nämlich schon am 29. November 1999 den Kreditvermittlungsvertrag mit dem Beklagten zu 2) unterschrieben. Von daher sind keine Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten zu 1) erkennbar.

Wie vor dem Landgericht unstreitig geworden ist (Bl. 82 R d.A.) hatte der Kläger mit einem Herrn X verhandelt. Dabei handelte es sich um den Mitarbeiter von Herrn T3. Dieser wiederum ist der Sohn des Beklagten zu 2). Weder T3 noch der Geschäftsführer M. T der T2 GmbH, die das erste Werbeschreiben vom 13. November 1999 an den Kläger gerichtet hat, sind vom Kläger verklagt worden. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1), nämlich der T GmbH. Betrachtet man diese Konstellationen, wird daraus nicht deutlich, woraus sich die Haftung der Beklagten zu 1) ergeben soll. Die Beklagte zu 1) ist nicht Vertragspartner des Klägers geworden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des unternehmensbezogenen Geschäftes. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es gerade die Beklagte zu 1) gewesen ist, die hinter dem Vertrieb der SKR stand und dem Kläger deren Zeichnung angeraten hat. Wie dargelegt konnte durch das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 1. Dezember 1999 kein Auskunftsvertrag mehr mit der Beklagten zu 1) begründet werden, weil zu diesem Zeitpunkt mit der vorangegangenen Unterzeichnung des Kreditvermittlungsvertrages bereits alle Weichen gestellt waren. Das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 1. Dezember 1999 ist damit im Hinblick auf einen möglichen Auskunftsvertrag mit dem Kläger ins Leere gegangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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