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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: 4 U 44/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 611
BGB § 722
BGB § 735
BGB § 812 Abs. 1 S. 2
ZPO § 531 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Januar 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Gründe:

A.

Die Klägerin ist ein Software- und Musikproduktionsunternehmen aus V. Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind Musiker, die unter dem Namen der Beklagten zu 3 ("P") eine Musikband betrieben, zu der 5 Musiker gehörten.

Die Parteien strebten im Jahre 2004 eine vertragliche Zusammenarbeit und den Abschluss eines sog. Bandübernahmevertrages an. Die Klägerin investierte in die Band, indem sie für diese Flyer, Plakate, eine Master CD und Merchandisingmaterial herstellen ließ, ferner einen Auftritt der Band als Vorband der H-BLOCKX, einer populären Musikband, finanzierte. Die Klägerin sollte im Gegenzuge ein exklusives Vermarktungsrecht für die Veröffentlichungen der Band und ihrer Auftritte erhalten. Die produzierte CD wurde von ihr zum Teil im Handel, zum Teil auch von den Beklagten auf ihrer Tour veräußert. Zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages zwischen den Parteien kam es nach wechselseitigen Vertragsentwürfen und Änderungsvorstellungen nicht mehr. Im Dezember 2005 trennte sich die Band gegen dessen Willen von dem Sänger, dem Zeugen L. Der Albenverkauf war stark zurückgegangen. Die Band existiert unter dem damaligen Namen nicht mehr und wurde in "E2" umbenannt. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien wurde, wobei die Einzelheiten streitig sind, eingestellt.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erstattung ihrer Vorleistungen in Höhe von 39.167,82. Sie behauptet, dass sie zugunsten der Beklagten Vorleistungen von 40.362,54 € getätigt habe. Sie rechnet dabei Lizenzgebühren in Höhe von 1.194,72 € für die von ihr veräußerten CDs ab. Hinsichtlich der Aufschlüsselung der Beträge wird auf S. 2 f. der Klagebegründung vom 08.11.2006 Bezug genommen.

Hinsichtlich der Parteienvorträge in erster Instanz und der dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils S. 4 f. verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass weder ein Anspruch der Klägerin aus C.i.c. bestehe, da ein schuldhafter Abbruch der Vertragsverhandlungen durch die Beklagten nicht ausreichend vorgetragen sei, noch ein solcher aus Vertrag. Ein entsprechender Rahmenvertrag sei zwischen den Parteien nicht mehr abgeschlossen worden. Selbst dann, wenn der avisierte Vertrag abgeschlossen worden wäre, würde die Klägerin das Risiko einer fehlgeschlagenen Promotion der Musikband alleine tragen. Es sei ein Künstlervertrag angestrebt worden, nach dem die Klägerin die Verwertungsrechte an den Tonaufnahmen der Band habe erhalten sollen. Alle behaupteten Ausgaben der Klägerin seien zum Zwecke der Promotion der Beklagten als Investition in eine von den Parteien als möglich erkannte Musikkarriere der Band erfolgt. Dementsprechend habe die Klägerin auch Tonträger mit Aufnahmen der Beklagten veräußert und sich ausweislich der Klagebegründung Lizenzgebühren in Abzug bringen lassen. Bei einem solchen Verwertungsvertrag gehöre es zum Risiko des Auswerters, der sich die Künstlerrechte übertragen ließe, dass er auch die typischen Risiken einer fehlgeschlagenen Promotion alleine trage.

Die Klägerin greift das Urteil mit ihrer Berufung an. Sie rügt eine verabsäumte Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen L2 und macht in der Sache das Folgende geltend:

Ihre Forderungen gegen die Beklagten entstammten etlichen von den Beklagten veranlassten Warenlieferungen und Dienstleistungen. All dies habe sie im Rahmen ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen Betätigung in der Musikwirtschaft vorfinanziert. Sie habe den Beklagten unter der Zusage, sie zukünftig exklusiv unter Vertrag zu nehmen, werbewirksame Auftritte vermittelt und Musikmaterial geliefert. Den Beklagten sei dabei durch den Zeugen L2 wiederholt erklärt worden, dass die Lieferungen und ihre Tätigkeit bezahlt werden müssten und dass die Beklagten für die Bezahlung selbstverständlich mit ihrer Leistung als Band hart und diszipliniert arbeitend sorgen müssten. Zu diesem Zweck solle man möglichst schnell einen Vertrag schließen, bis dahin würden die Investitionen aus den teilweisen Verkäufen der produzierten Waren (CDs etc.) sicherungshalber entnommen werden. Die Beklagten hätten die Vertragsverhandlungen jedoch hinausgezögert, den Sänger L gefeuert und sich auf ihre letzten Änderungsvorschläge im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht mehr gemeldet. Die Band habe - insoweit unstreitig - anschließend weiter gemacht und auch mehrere Titel herausgebracht, wobei aus dieser Tätigkeit unter anderem Namen ihre Investitionen nicht mehr bezahlt worden seien. Sie, die Klägerin, sei durch die Beklagten veranlasst worden, die aufgelisteten Plattenproduktionen, Tourneevorbereitungen und Werbemaßnahmen vorzufinanzieren. Man habe sie dabei mit der Aussicht auf einen bevorstehenden Vertragsschluss und die zu erwartende Bezahlung durch die musikalischen Leistungen der Beklagten regelrecht hingehalten. Den Bandmitgliedern sei es sehr bewusst gewesen, dass aus den Einnahmen der Band erst einmal ihre Investitionen bezahlt werden müssten.

Der Rausschmiss des Sängers L habe auf hausgemachten, persönlichen Zwistigkeiten der Band beruht, für die sie, die Klägerin, nichts könne. Pflicht der Beklagten zum Gelingen der wirtschaftlichen Absprachen zwischen den Parteien sei es jedoch gewesen, dass man solche Zwistigkeiten und innere Personalkonkurrenzen vermeide und sich zusammenraufe, nicht jedoch, dass man plötzlich einfach "toter Mann" spiele und damit eine Leistungsstörung regelrecht provoziere oder vortäusche. Die Beklagten hätten sich ihr, der Klägerin, entledigen wollen, um nicht den Berg von bis dahin aufgehäuften Kosten abtragen zu müssen. Nach dem Abbruch der vertraglichen Beziehungen habe die Band noch weitere CDs und Musikvideos/Filmmusiken mit anderen Unternehmen produziert und dabei sogar mindestens einen Musiktitel aus der alten Produktion in diese Produktion aufgenommen. Selbst die neuen Musikalben wiesen unter der Bandpräsentation werbend eine unveränderte Chronologie mit den durch sie vorfinanzierten Produkten aus, auf die man nun seitens der Beklagten weiter aufbaue. Wegen ihrer erheblichen Investitionen für die gemeinsame Geschäftsbeziehung und das erweckte Vertrauen habe sie nicht erwarten dürfen, dass die Beklagten sich dermaßen "unlauter" und "schäbig" verhielten und so das in die gemeinsamen Geschäftsbeziehungen und Investitionen gesetzte Vertrauen derart "kaltschnäuzig" enttäuschten. Man habe offenbar die Absicht gehabt, die Vertragsverhandlungen mit dem einmal eingestrichenen Material und der Promotion zu beenden, damit man ihr, der Klägerin, auf diese Weise nichts ausgleichen müsse, was nach allen Planungen und vertraglichen Regelungen, die vorgeschlagen gewesen seien, zunächst hätte erfolgen müssen. Sie habe für die Beklagten und deren Band, CDs (Alben und Singles) zunächst vorfinanzieren und anschließend durch die Tätigkeit der Band die Investitionen zurückerhalten sollen. Da die Beklagten aus finanziellen Gründen nicht sofort die gelieferten Artikel hätten bezahlen können und wollen, sei zwischen den Parteien abgesprochen gewesen, dass sie den Beklagten diese vorfinanziere und die Waren und Dienstleistungen aus den Warenverkäufen dann ratenweise bezahlt werden müssten. Voraussetzung dafür sei gewesen, dass die Beklagten auch ordentlich an ihrem Erfolg mitarbeiteten und nicht plötzlich "abtauchten" bzw. den Kontakt unter Vortäuschung eines Bandkarriereendes abbrächen.

Zur Schaffung von Rechtssicherheit und zur Sicherung des Ausgleichs der Vollfinanzierung hätten die Parteien einen schriftlichen Vertrag schließen wollen, der ihr u.a. ein zukünftiges exklusives Vermarktungsrecht des Merchandisings, der Musikveröffentlichungen und der Live-Auftritte der Band zusichere. Keineswegs habe sie die Verhandlungen abgebrochen. Es erscheine vielmehr so, als habe man planmäßig den Sänger rausgeschmissen und sich, wenn man schon einmal dabei sei, ihren Zahlungspflichten durch Rausschmiss auch der Klägerin entledigen wollen, um dann eine Art Neuanfang auf der Basis der bisherigen Investitionen und ihrer Bekanntheit, jedoch ohne finanziellen Ballast zu starten. Mit einem spontanen Abbruch der Geschäftsbeziehungen sei für sie nicht zu rechnen gewesen, zumal wenn die Band sodann unter anderem Namen und ersichtlich auf den gemeinsamen Produkten aufbauend fortgeführt werde.

In dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen und Vertragsverhandlungen der Beklagten liege ein erheblicher Vertrauensbruch, der alles erweckte Vertrauen und die wesentlichen Absprachen zwischen den Parteien "brutal und dreist" über den Haufen geworfen habe. Die Beklagten hätten hierdurch jedenfalls ihre vorvertraglichen Pflichten verletzt. Die Beklagten hätten die Waren "geordert", und ihnen sei auch mitgeteilt worden, dass die Waren aus deren Band-Einnahmen bezahlt werden müssten.

Zumindest hätten die Parteien unternehmerisch eine faktische GbR gebildet, so dass der in diesem Zusammenhang erlittene Verlust nach §§ 735, 722 BGB nach gleichen Verlustanteilen zu teilen sei und von den Beklagten zumindest 19.583,91 € an sie zu zahlen seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch 39.167,82 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil mit näheren Ausführungen und machen geltend, dass vorvertragliche Ansprüche nicht begründet seien, da weder die Trennung von dem damaligen Sänger der Band eine Pflichtverletzung darstelle, noch sie grundlos die Vertragsverhandlungen abgebrochen hätten. Vielmehr habe die Klägerin die Vertragsverhandlungen zum Scheitern gebracht, weil sie die nicht zumutbare Bedingung gestellt habe, dass man den damaligen Sänger wieder zurück in die Band holen solle. Diese Trennung sei jedoch die einzig mögliche Konsequenz eines unangemessenen Verhaltens des Sängers ihnen und Dritten gegenüber gewesen. Ebenfalls seien vertragliche Zahlungsansprüche ausgeschlossen. Es hätten keine mündlichen Abreden über die Rückzahlbarkeit der von der Klägerin investierten Zahlungen bestanden, und es habe zu diesem Zweck auch kein Vertrag geschlossen werden sollen. Der angestrebte Bandübernahmevertrag habe keine Rückzahlbarkeit vorgesehen. Dem Vertragstypus "Bandübernahmevertrag" sei es wesensimmanent, dass das wirtschaftliche Risiko bei dem Auswertenden liege. Folglich zeige sich auch in den Formulierungen der verhandelten Entwürfe die Überbürdung des wirtschaftlichen Risikos auf die Klägerin. Die Vorschussleistung der Klägerin sei lediglich verrechenbar mit den zu erwartenden Umsatzbeteiligungen gewesen. Nicht nachvollziehbar sei der Klagevortrag, dass die Produktionskosten bis zu dem Entwurf des Bandübernahmevertrages als rückzahlbare Vorfinanzierung gegolten hätten. Eine Verpflichtung der Beklagten, interne Streitigkeiten zu vermeiden, habe nicht bestanden. Das Festhalten der Klägerin an dem bisherigen Sänger sei ihnen nicht zumutbar gewesen. Sie hätten sich nicht planmäßig ihres Sängers entledigt, um sich ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin zu entledigen. Die Trennung sei - was weiter ausgeführt wird - erfolgt aufgrund der unangemessenen Verhaltensweisen des Zeugen L.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Sie kann von den Beklagten nicht die Zahlung bzw. den Ersatz ihrer Auslagen in Höhe von 39.167,82 € verlangen.

I.

Die Klage ist zulässig auch gegen die Beklagte zu 3). Diese ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als Außengesellschaft in Erscheinung tritt, partei- wie auch prozessfähig (vgl. dazu BGHZ 146, 341; Palandt-Sprau, BGB, § 705 Rn. 24; § 714 Rn. 10, 23). Die Gesellschaft besteht, wie im Senatstermin geklärt worden ist, auch mit den im Rubrum genannten Gesellschaftern fort, wobei sich die Gesellschaft fortwährend "S GbR" und die Band (nunmehr) "E2" nennt.

II.

Ein unmittelbarer vertraglicher Erfüllungsanspruch auf Zahlung der geltend gemachten Ausgaben für die Lieferung der streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aus §§ 433 II, 611 BGB scheidet aus.

1.

Eine Vertragsbeziehung dahin, dass das Werbematerial und die Unterstützung lediglich gegen Entgelt "gekauft" werden sollte, war ersichtlich nicht gewollt, denn diese Leistungen der Klägerin sollten als eine Vorfinanzierung im Rahmen eines vertraglichen Gesamtkonzepts, nämlich dem Abschluss eines Künstler- bzw. Bandübernahmevertrages, erfolgen. Die Ausgaben sollten nicht isoliert vergütet werden. So wurden die von der Klägerin behaupteten Leistungen den Beklagten auch nicht etwa gesondert in Rechnung gestellt. Vielmehr wurde, wie es bereits der Zeuge L2 in seiner Anhörung vom 18.01.2007 mitgeteilt hat, "in die Band investiert", um später im Rahmen der beabsichtigten Verwertung ihrer Leistungen das "investierte Geld" wieder zurückzuholen. Unstreitig sollte - nach der Bezeichnung der Parteien - ein sog. Bandübernahmevertrag abgeschlossen werden, der, wie die nunmehr vorgelegten Vertragsentwürfe zeigen, eine umfassende Übertragung der Verwertungs- und Leistungsschutzrechte der Beklagten an die Klägerin und dabei einen Abrechnungsmodus zwischen den Parteien über den Umsatz vorsah. Vorleistungen waren danach lediglich verrechenbar. Ein den Leistungen äquivalentes Entgelt im Sinne eines Bezahlpreises für die nunmehr geltend gemachten Waren und Dienstleistungen war nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist das Landgericht insofern zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausgaben der Klägerin nicht in einem schlichten Austauschverhältnis erfolgt sind, sondern zum Zwecke der Unterstützung und Promotion der Band, um diese zwecks entsprechender Betreuung zu übernehmen und um sich so deren Verwertungsrechte übertragen zu lassen. Zum Wesen eines derartigen Verwertungsvertrages gehört es, dass der Auswerter, der sich alle Rechte zur kommerziellen Auswertung übertragen lässt, auch die typischen Risiken einer solchen Auswertung, nämlich das Produktionsrisiko und das Risiko einer fehlgeschlagenen Promotion zu tragen hat (BGH GRUR 1989, 198, 201; LG Stuttgart, Urt. v. 24.02.2004, Az. 17 O 618/03). Die Vorfinanzierung erfolgt dabei grundsätzlich auf eigenes wirtschaftliches Risiko (vgl. zum Bandübernahmevertrag im Verhältnis Produzent und Tonträgerfirma Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 69 Rn. 62, 66). Wenn die Kalkulation des Verwerters in diesem Verhältnis nicht aufgeht und der geleistete Vorschuss nicht wieder eingespielt werden kann, kann hiervon abweichend grundsätzlich nicht die Bezahlung der jeweiligen Ausgaben verlangt werden. Diese sind nicht rückforderbar. Dass Abweichendes vereinbart worden ist, ist dem Klagevortrag nicht zu entnehmen.

Soweit die Klägerin sodann vorgetragen hat, dass vereinbart gewesen sei, dass die Waren und Dienstleistungen vorfinanziert und dann "gegebenenfalls aus den Warenverkäufen" im Laufe der Konzerttouren ratenweise "bezahlt" werden sollten, steht dies in klarem Widerspruch einerseits zu den eigenen Angaben ihres Zeugen L2 und andererseits zu den von ihr vorgelegten Vertragsentwürfen, die für eine gesonderte Vergütung nichts hergeben. Danach ist eine Abtragung gerade in Höhe der getätigten Ausgaben nicht vorgesehen. Dass die von der Klägerin getätigten Investitionen nicht bereits im Hinblick auf den avisierten Vertrag erfolgt sind, sondern gesondert vergütet werden sollten, ist von ihr schlüssig nicht vorgetragen worden, und ein direkter vertraglicher Erfüllungsanspruch gegen die Beklagten wird von ihr, wie die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten im Termin bestätigt hat, auch nicht geltend gemacht. Das Angriffsziel der Klägerin geht allein dahin, dass die Beklagten sich schadensverursachend unter Enttäuschung bestehenden Vertrauens aus dem vorvertraglichen Vertragsverhältnis mit ihr "verabschieden" wollten. Im Kern sollte die Klägerin, wie sie selbst vorträgt, ihre Investitionen, auch die Sachleistungen, durch die Tätigkeit der Band zurückerhalten, und nicht durch eine abrechnungsgenaue Vergütung.

2.

Soweit die Klägerin vorträgt, es sei abgesprochen gewesen, die Waren und Dienstleistungen müssten "ratenweise" bezahlt werden und bis zum Abschluss eines Vertrages würden die Investitionen aus den teilweisen Verkäufen der produzierten Waren sicherheitshalber entnommen, findet sich hierzu keinerlei objektivierbarer Anhalt. Im Gegenteil ergibt sich auch aus der mit Schriftsatz vom 31.05.2007 überreichten e-Mail-Korrespondenz, dass von den Beklagten zwar Leistungen und Kosten für Material etc. vorab in Anspruch genommen worden sind, jedoch geht daraus eine gesonderte Bezahlung der fraglichen Vorleistungen in dem damaligen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auch für den Zeitraum bis zu einem schriftlichen Vertrag nicht hervor. Ebenso wenig ist aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr etwa eine Aufschlüsselung und Abrechnung ihrer Kosten, wie sie nunmehr mit ihrer Klage vorgenommen hat, ersichtlich, was dafür spricht, dass eine Absprache dahin, dass die Leistungen bis zu einem Vertrag rückzahlbar sein sollten, gerade nicht erfolgt ist und dass eine Vergütung in Höhe der konkreten Ausgaben nicht erfolgen sollte. Der Klagevortrag ist in diesem Zusammenhang, worauf der Senat explizit hingewiesen hat, unschlüssig, und zwar nicht nur vor dem Hintergrund der aufgezeigten Widersprüche im eigenen Vortrag der Klägerin, sondern schon deshalb, weil in keiner Weise mitgeteilt ist, wann, wo, mit wem konkret eine solche Regelung erzielt worden sein soll, zumal der Zeuge L2 dies bereits in erster Instanz geschildert hat und die Behauptung der Klägerin, nur bis zum Vertragsabschluss hätte eine solche Regelung bestanden, nunmehr in der Berufung nachgeschoben wird. Unter dem letzten Gesichtspunkt wäre der diesbezügliche Berufungsvortrag, worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat, überdies gemäß § 531 I ZPO prozessual ausgeschlossen, da insbesondere eine Nachlässigkeit in Bezug auf die Möglichkeit einer vorherigen Geltendmachung nicht ausgeräumt ist. Eine Einvernahme des Zeugen L2 war insofern, wie ausführlich erörtert worden ist, weder in erster Instanz noch durch den Senat geboten.

III.

Es liegt keine vorvertragliche Pflichtverletzung im Sinne der §§ 311 II, 280 BGB vor, die zu einer entsprechenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten führt. Zwar sind die Ausgaben der Klägerin bereits als Aufwendungen zu bewerten, die in dem Vertrauen auf das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages getätigt worden sind. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten ist jedoch nicht feststellbar, weder aus dem Grunde, dass diese sich von ihrem Sänger getrennt haben, noch wegen eines grundlosen Abbruchs der Vertragsverhandlungen, in deren Rahmen die Klägerin ihre erheblichen Aufwendungen bereits getroffen hat. Angesichts der diversen, mit den Beklagten auch abgesprochenen Aufwendungen der Klägerin mag zwischen den Parteien insofern ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis bestanden haben, das gebot, grundsätzlich auf die Erreichung des Vertragszwecks, nämlich einer erfolgreichen Tätigkeit der Beklagten, hinzuarbeiten und hierfür die nötigen Anstrengungen zu erbringen. Indes ist ein maßgeblicher Pflichtenverstoß der Beklagten in diesem vorvertraglichen Zusammenhang nicht gegeben.

1.

Eine schuldhafte und pflichtwidrige Vereitelung des avisierten Vertragszwecks kann zunächst nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten sich von ihrem Sänger, dem Zeugen L getrennt haben. Abgesehen davon, dass überhaupt noch keine verbindliche und, wie beiderseits gewollt, schriftliche Übereinkunft über die Zusammenarbeit getroffen war, aus der sich eine Verpflichtung zum Fortbestand der Gruppenzusammensetzung ergab, ist jedenfalls zu konstatieren, dass die Beklagten erhebliche Gründe für eine Trennung von dem Sänger L vorgebracht haben, die in einem untragbaren Verhalten dessen gegenüber der Band und Dritten gegenüber resultieren sollen. Dieser konkrete Verteidigungsvortrag der Beklagten - insoweit wird auf die Berufungserwiderung S. 8 Bezug genommen - ist klägerseits in keiner Weise bestritten worden, sprich unstreitig. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Klagevortrag, dass der Sänger diesbezüglich aus seiner Perspektive vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei bzw. - wie es der Prozessbevollmächtigte im Senatstermin erklärt hat - ihn dies "wie aus heiterem Himmel" getroffen habe. Die von den Beklagten gegen eine weitere Zusammenarbeit im Detail vorgebrachten Gründe als solche sind nicht bestritten. Eine zumutbare weitere Zusammenarbeit mit dem Sänger kann auf dieser Grundlage nicht angenommen werden. Die Vertragsbeziehung ist vor allem auch aus diesem Grunde gescheitert. Die Klägerin war sodann mit einem Wechsel des Sängers nicht ohne weiteres einverstanden, jedenfalls machte sie (wie sich aus der damaligen Korrespondenz ergibt) einen Wechsel von ihrer Zustimmung abhängig, mit der Folge, dass ebenfalls nicht feststellbar ist, dass die Beklagten das Scheitern der weiteren Zusammenarbeit schuldhaft pflichtwidrig oder rechtsmissbräuchlich verursacht haben und dass sie - wie von der Klägerin formuliert - diesen Rausschmiss vorgeschoben haben, um sie auf ihren Kosten sitzen zu lassen. Einer Vernehmung des Zeugen L bedarf es aus diesen Gründen, wie im Verhandlungstermin ausführlich erörtert worden ist, nicht. Selbst wenn die von den Beklagten erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Zeugen L in der mit der Berufungserwiderung geschilderten Weise nicht zuträfen, lagen zwischen den Bandmitgliedern eklatante Streitigkeiten vor, bei denen die Beklagten mangels entgegenstehender vertraglicher Regelung nicht verpflichtet und gezwungen waren, die von ihnen geführte Band in der alten Besetzung weiter zu führen. Die Klägerin konnte dies jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt noch nicht verlangen.

2.

Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt eines Abbruchs der Vertragsverhandlungen.

Eine Haftung bei Scheitern von Vertragsverhandlungen kommt nach der Rechtsprechung lediglich in engen Grenzen in Betracht. Die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund, mithin aus sachfremden Erwägungen, abbrechende Partei, muss bei der anderen Partei zurechenbar das Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt und sie dadurch zu Aufwendungen veranlasst haben, die sie andernfalls nicht getroffen hätte. Erforderlich ist damit ein qualifizierter Vertrauenstatbestand, der etwa dann gegeben ist, wenn der Abbrechende den Vertragsschluss als sicher hingestellt oder er den anderen Teil - wie möglicherweise hier - zu Vorleistungen veranlasst hat, er insbesondere bereits mit der Durchführung des Vertrages begonnen hat. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen, da die Postulierung einer Haftung nicht zu einer Aushöhlung der Entschließungsfreiheit der Parteien führen darf (vgl. BGH NJW-RR 2001, 381; OLG Dresden, ZIP 2001, 604; Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl. 2007, § 311 Rn. 30, 32 m.w.N.).

Ein genügender Vertrauenstatbestand in diesem Sinne war hier zwar insofern geschaffen, als die Klägerin bereits erhebliche Vorleistungen getroffen und in die gemeinsame Geschäftsbeziehung investiert hat. Ein eindeutiger Abschlusswille war gegeben, und die gemeinsame Zusammenarbeit, die darin bestand, dass die Klägerin die Beklagten unterstützt, umgekehrt aber auch "Früchte" aus deren Tätigkeit daraus ziehen sollte, hat in beachtlicher Weise über einen längeren Zeitraum bereits begonnen. Die Klägerin hat die Beklagten über einen Zeitraum von ca. 1 1/2 finanziert und dafür Ausgaben in Höhe von über 40.000,- € getätigt.

Jedoch ist in keiner Weise belegt, dass die Beklagten die Verhandlungen ohne triftigen Grund, d.h. grundlos, aus sachfremden Erwägungen, abgebrochen haben, wobei das Vorschieben sachfremder Erwägungen (etwa ein völlig grundloser "Rausschmiss" des Sängers) einem grundlosen Abbruch gleichstehen könnte (vgl. BGH NJW 1980, 1683, 1684; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 32). Denn es ist konkret nicht feststellbar, dass die Beklagten die Vertragsverhandlungen bewusst hinausgezögert und die Klägerin hingehalten haben, um sich deren Leistungen "zu erschleichen" und um sich ihrer alsdann zu entledigen. Nach dem vorgerichtlichen Schriftverkehr haben vielmehr intensive Verhandlungen um den Vertragsabschluss stattgefunden, die keineswegs nur vorgeschoben waren. Auch die Beklagten waren dabei anwaltlich beraten. Es gab nach den wechselseitigen Entwürfen und Vorstellungen noch nicht ausgeräumte Diskrepanzen über die vertraglich zu fixierende Zusammenarbeit. Sodann war die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem alten Sänger aus den von den Beklagten vorgetragenen Gründen blockiert. Dabei ist auch unmaßgeblich, dass die Trennung von dem Sänger gegebenenfalls, wie die Klägerin behauptet, auf internen Streitigkeiten zwischen den Bandmitgliedern zurückging, die außerhalb ihrer Sphäre lagen, da sich dieser Umstand als solcher nicht als haftungsbegründend darstellt. Die Trennung erfolgte nicht grundlos. Die Beklagten waren im vertraglichen Vorfeld nicht verpflichtet, sich "zusammenzuraufen" und ihre künstlerische, musikalische Tätigkeit nunmehr nach den Vorstellungen der Klägerin auszurichten. Eine derartige vertragliche Bindung hat jedenfalls noch nicht bestanden, und die Klägerin hat es verabsäumt, sich vor ihrer Leistungserbringung entsprechend abzusichern.

IV.

Die Beklagten haften für die Auslagen der Klägerin auch nicht aus dem Grunde, dass sie nach ihrer Umbenennung in "E2" das alte, von der Klägerin vorfinanzierte Produktmaterial weiter verwendet und mit in ihre Chronologie einbezogen haben sollen. Zum einen ist ein derartiger Ersatzanspruch auch in Bezug auf die Höhe der Klageforderung nicht streitgegenständlich. Zum anderen widerspräche dies dem oben beschriebenen Grundsatz, dass die getätigten Vorleistungen im Rahmen des avisierten Bandübernahmevertrages nicht rückforderbar sind.

Ebenso wenig kommt ein solcher Anspruch aus § 812 I 1 BGB in Betracht, schon deshalb, weil die Leistungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sind, sondern im Hinblick auf das übereinstimmend gewollte Vertragsverhältnis. Auch eine Zweckverfehlung im Sinne von § 812 I 2 BGB dadurch, dass die Leistungen erbracht worden sind, ohne dass der Vertrag dann zustande gekommen ist, ist nicht anzunehmen, da kein über die gewollte Vertragsbeziehung hinausgehender Zweck gewollt war (vgl. hierzu Palandt-Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 86 f., 89).

V.

Schließlich kann kein Zahlungsanspruch in Höhe der hälftigen Klageforderung (= 19.583,91 €) hergeleitet werden aus §§ 735, 722 BGB unter dem Gesichtspunkt, dass die Parteien, wie die Klägerin meint, eine gemeinsame GbR gebildet hätten, so dass die Verluste anteilig zu verteilen wären. Denn die Parteien wollten sich nicht zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit zusammenschließen, sondern ausschließlich zur Verfolgung unterschiedlicher eigener Interessen, wie sich auch daran zeigt, dass nicht ein gemeinsamer, dann entsprechend zu teilender Gewinn erzielt werden sollte. Das Gesellschaftsrecht kommt hier als Auffangtatbestand für das gescheiterte Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht zur Anwendung.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 I ZPO.

Ende der Entscheidung

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