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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.07.2008
Aktenzeichen: 4 U 82/08
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 5
UWG § 5 Abs. 1
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 3
UWG § 8
UWG § 8 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Februar 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Beklagte ist Arzt. Der Internetauftritt des Beklagten vom 05.12.2007 (X) enthält unter der Überschrift "Hausärztliches Zentrum, Akademische Lehrpraxis der Universität N2, Lehrauftrag für Akupunktur und Naturheilverfahren der Universität N2" bezüglich des Beklagten folgende Angaben:

Dr. med. Y, Facharzt für Allgemeinmedizin, praktischer Arzt Naturheilverfahren - Männerarzt (CMI)

Weiterhin enthält der Internetauftritt unter "Aktuelles" folgenden Vermerk "Juni 2007: Dr. med. Y schließt die zertifizierte Fortbildung zum "Männerarzt (CMI)" erfolgreich ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bezeichnung "Männerarzt (CMI)" mit der Zusatzbezeichnung "Androloge" gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Z2 verwechselbar und damit irreführend sei. Ferner verstoße diese Werbung auch gegen § 27 Abs. 4 der ärztlichen Berufsordnung und sei auch deshalb wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,

es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd sich als "Männerarzt (CMI)" zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen.

Ferner hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 189,00 € Aufwendungsersatz verurteilt.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 67 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages hält der Beklagte die beanstandete Bezeichnung für zulässig. Er verweist darauf, dass er unstreitig am 23./24.02.2007, 20./21.04.2007 und 08./09.06.2007 an einer von der Ärztekammer C zertifizierten Fortbildungsmaßnahme des "K2" in P teilgenommen habe.

Auch rein sprachlich scheide eine Verwechslung der Begriffe "Männerarzt" und "Androloge" aus, zumal nach einer Studie von Infratest aus März 2006 nur 4 % der Befragten die Bezeichnung "Androloge" zutreffend hätten einordnen können.

Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit sei die Angabe des Leistungsangebotes des Beklagten nicht zu beanstanden.

§ 27 Abs. 4 der zum Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Version der Berufsordnung der Ärztekammer Z2 verstoße damit gegen Art. 12 GG. Denn diese Norm lasse nur die Ankündigung von nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen zu, obwohl es dem Beklagten unbenommen bleiben müsse, auch privatrechtlich erworbene Qualifikationen im Sinne eines Leistungsangebotes anzukündigen.

Bei der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen "Männerarzt (CMI)" und "Androloge" sei zudem auch noch zu beachten, dass es sich dabei um gänzlich verschiedene Fort- bzw. Weiterbildungen handele. Während sich die "Andrologie" ausschließlich mit der Sexualität des Mannes beschäftige, sei die Fortbildung zum "Männerarzt (CMI)" wesentlich breiter angelegt.

Der Begriff "Männerarzt (CMI)" sei auch nicht als Pendant zum "Frauenarzt" aufzufassen. Denn die Weiterbildungsordnung kenne den Begriff des Frauenarztes nicht. Die korrekte Bezeichnung laute nämlich "Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe".

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Februar 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht verboten, sich als "Männerarzt (CMI)" zu bezeichnen. Nach dem Tenor des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen ist es dem Beklagten danach nur verboten, sich schlicht als "Männerarzt (CMI)" zu bezeichnen, diese Bezeichnung also ohne erläuternde Zusätze zu führen. Dem Beklagten bleibt damit unbenommen, auf irgendwelche Weiterbildungsmaßnahmen hinzuweisen, auch wenn dort die Bezeichnung "Männerarzt" auftauchen möge. Das Irreführungspotential solcher erläuternder Werbung ist ggf. gesondert auf seine Wettbewerbswidrigkeit zu untersuchen, aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Falles. Hier geht es allein um die schlichte Bezeichnung "Männerarzt (CMI)", ohne zusätzliche Erläuterungen.

Diese Bezeichnung hat das Landgericht zu Recht für irreführend und damit wettbewerbswidrig nach §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; 8 UWG gehalten. Denn diese Bezeichnung "Männerarzt" beinhaltet eine Irreführung über die Befähigung des Beklagten. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, sieht das Publikum in der Bezeichnung "Männerarzt" ein Pendant zum "Frauenarzt". In den Augen der Patienten liegt darin eine Facharztbezeichnung vor. Der in Klammern gesetzte Zusatz "CMI" schließt diese Irreführung nicht aus. Denn dieses Kürzel ist dem Verkehr unbekannt in seiner Bedeutung. Der Verkehr sieht darin lediglich eine Abkürzung der verleihenden Stelle oder des Landes, aus dem die Facharztbezeichnung hergeleitet wird. Es ist nämlich für den Verkehr nicht ungewöhnlich, bei ärztlichen Titeln solchen Abkürzungen zu begegnen, die einen Hinweise geben, in welchem Land dieser Titel erworben worden ist. Das ändert aber nichts daran, dass der Verkehr sein Augenmerk auf die Hauptbezeichnung legt, hier die Bezeichnung "Männerarzt" und darin die entscheidende Facharztbezeichnung sieht.

Dies kann der Senat auch aus eigener Sachkunde beantworten, da seine Mitglieder als mögliche Patienten ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

Unerheblich ist, dass die zutreffende Facharztbezeichnung für den Frauenarzt anders lautet. Im Rahmen des § 5 UWG kommt es allein auf die Verkehrsauffassung an. Für den Verkehr ist ein "Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe" aber landläufig ein Frauenarzt.

In diesem Sinne ist der Beklagte aber kein Männerarzt. Denn er hat unstreitig eine Ausbildung auf dem Gebiet typischer Männerkrankheiten, die mit einer Facharztausbildung vergleichbar wäre, nicht absolviert. Schon deshalb täuscht der unerläuterte Begriff "Männerarzt" über die Kompetenz des Beklagten auf dem Gebiet typischer Männererkrankungen.

Ferner werden auch die Verkehrskreise irregeführt, die die beanstandete Bezeichnung "Männerarzt" mit der Bezeichnung "Androloge" verwechseln, weil sie in der geführten Bezeichnung "Männerarzt" lediglich eine Eindeutschung des Fremdwortes "Androloge" sehen. Denn der Beklagte darf sich unstreitig nicht als Androloge bezeichnen und will es auch nicht.

Auch wenn der Kreis dieser Patienten klein sein mag, der mit der Bezeichnung "Androloge" überhaupt etwas anfangen kann, so ist er gleichwohl schutzwürdig. Man muss insoweit von einem geteilten Verkehrsverständnis ausgehen, bei dem eben die Verkehrskreise, die den Beklagten wegen der geführten Bezeichnung als "Männerarzt" für einen Andrologen halten, ebenfalls irregeführt werden.

Weiterhin erfüllt der Beklagte mit der Bezeichnung "Männerarzt (CMI)" auch den Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG. Er verstößt gegen § 27 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Z2. Nach Abs. 4 S. 4 dürfen andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. Unstreitig handelt es sich bei der beanstandeten Bezeichnung nicht um eine nach § 27 Abs. 4 S. 1 ausdrücklich zugelassene Bezeichnung, so dass es auch hier entscheidend auf die Verwechslungsgefahr ankommt. Das Landgericht hat diese Verwechslungsgefahr zu Recht festgestellt. Die Bezeichnung Männerarzt auch mit dem Zusatz CMI kollidiert mit der Facharztbezeichnung Frauenarzt. Männerarzt ist nämlich eine Parallelbezeichnung für spezifische Männererkrankungen. Ferner kollidiert die Bezeichnung auch mit der Weiterbildungsbezeichnung Androloge, weil beide Bezeichnungen sinngemäß gleich sind. Wegen dieser Verwechslungsgefahr verstößt der Beklagte mit der Bezeichnung "Männerarzt (CMI)" gegen § 27 Berufsordnung. Diese Norm will, um ein einheitliches Auftreten des Berufsstandes sicherzustellen, dass den Patienten nur die genormten Bezeichnungen begegnen. Dadurch sollen Irritationen über das Tätigkeitsgebiet des jeweiligen Arztes vermieden werden. Zu Recht hat das Landgericht darin keine grundrechtswidrige Einschränkung der ärztlichen Werbung gesehen. Die Werbung wird nämlich nicht inhaltlich beschränkt. Es werden nur einheitliche Bezeichnungsformen gefordert, um den Patienten einen Überblick zu verschaffen.

Es besteht vorliegend auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzungsgefahr, § 8 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch noch einmal erörtert, nimmt der Beklagte die Berechtigung für sich in Anspruch, sich als "Männerarzt (CMI)" zu bezeichnen. Zu Recht hat deshalb das Landgericht auch den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Denn der vom Kläger (Bl. 5 d.A.) überreichte Internetausdruck über den Beklagten enthält genau diese Bezeichnung. Bereits in der Abmahnung war von dem Kläger auf die Internetauftritte des Beklagten vom 5. Dezember 2007 hingewiesen worden. Auch der Internetauftritt des Beklagten vom 19. November 2007 zeigt, dass sich der Beklagte "Männerarzt (CMI)" nannte. Schließlich nimmt der Beklagte auch im vorliegenden Prozess für sich in Anspruch, die Bezeichnung so führen zu dürfen, wie sie ihm verboten worden ist, so dass schon deshalb zumindest eine Erstbegehungsgefahr gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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