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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 4 U 93/05
Rechtsgebiete: ZPO, MarkenG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2
MarkenG § 15
MarkenG § 5 Abs. 2
MarkenG § 5 Abs. 3
MarkenG § 6 Abs. 3
MarkenG § 6 Abs. 4
BGB § 12
BGB § 26
BGB § 71
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Der Kläger ist der ZentraLVOerband der Deutschen Haus, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er trug zunächst den Namen "A". Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversammlung, den Bestandteil "Haus & Grund" dem Vereinsnamen voranzustellen. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 29. September 1992. Mitglieder des Klägers sind u.a. die im Bereich der deutschen Länder bestehenden Landesverbände der Haus- und Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der Landesverband O (im folgenden: LVO). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung "Haus + Grund O" voranzustellen. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 18. März 1992. Mitglieder der Landesverbände sind die Ortsvereine. Der Beklagte zu 1) war ursprünglich Mitglied des LVO. Er kündigte aber seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 27. November 2000 zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1) firmierte ursprünglich als Haus, Wohnungs- und Grundstückseigentümerverein I. Die Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1) beschloss am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung "Haus & Grund" voranzustellen. Diese Namensänderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen. Die Beklagte zu 2) ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 1). Ihre Firma lautete ursprünglich "M mbH". Die Umbenennung der Gesellschaft in "M Haus & Grund O" wurde am 9. April 1992 ins Handelsregister eingetragen. Die danach erfolgte Umfirmierung in "Haus & Grund J GmbH" wurde am 10. Januar 2000 ins Handelsregister eingetragen. Der Kläger ist Inhaber zweier Wort/Bildmarken mit Priorität vom 1. April 1998 und 1. Oktober 1998, die beide den Wortbestandteil "Haus & Grund" enthalten. Der Beklagte zu 1) nutzte auch nach der Beendigung seiner Mitgliedschaft im LVO seinen Vereinsnamen sowie den Begriff "Haus & Grund" auch in seinen Werbe- und Internetauftritten. Der Kläger verlangt von beiden Beklagten, die Benutzung der Bezeichnung "Haus & Grund" in unterschiedlicher Ausgestaltungsweise zu unterlassen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Ausscheiden aus dem Landesverband das Recht verloren habe, die Bezeichnung "Haus & Grund" zu verwenden. Die Bezeichnung "Haus & Grund" sei seinerzeit für alle Mitgliedsorganisationen der Haus & Grund Eigentümervereine eingeführt worden, um ein einheitliches Erscheinungsbild dieser Vereine in der Öffentlichkeit zu schaffen. Der Beklagte zu 1) handele treuwidrig, wenn er die Bezeichnung auch nach seinem Ausscheiden aus dem Landesverband weiter verwende. Es werde nämlich bei den angesprochenen Verkehrskreisen der falsche Eindruck erweckt, dass der Beklagte zu 1) noch zur "Konzernorganisation" des Klägers gehöre. Dabei könne sich der Beklagte zu 1) auch nicht darauf berufen, dass er mit der umstrittenen Bezeichnung "Haus & Grund" früher als der Kläger ins Vereinsregister eingetragen worden sei. Diese zeitliche Differenz sei nur zufällig zustandegekommen. Für die Frage der Berechtigung der Namensführung sei entscheidend darauf abzustellen, dass die Umbenennung in die umstrittene Bezeichnung gerade auf einer Initiative des Klägers und der ihm angeschlossenen Vereine beruhe. Die Bezeichnung "Haus & Grund" sei auch originär kennzeichnungskräftig. Zudem sei die Kennzeichnungskraft seines Vereinsnamens auch noch durch Verkehrsgeltung gesteigert worden. Dabei kämen ihm auch die Handlungen der Mitglieder seiner Organisation zugute. Denn es handele sich insoweit um eine Konzernorganisation. Das bereits lange vor 1991 gezeigte Verhalten der Ortsgruppen und deren Nutzung des Schlagwortes "Haus & Grund" müsste folglich bei der Beurteilung der namensrechtlichen Position des Klägers berücksichtigt werden. Wegen der Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der Ähnlichkeit der beiderseits erbrachten Dienstleistungen bestünde auch eine Verwechslungsgefahr. Es werde der falsche Eindruck erweckt, dass der Beklagte zu 1) eine örtliche Untergliederung des Klägers darstelle. Erst recht dürfe damit die Beklagte zu 2) als bloßes Tochterunternehmen des Beklagten zu 1) die beanstandete Bezeichnung "Haus & Grund" nicht weiter benutzen. Für den Fall, dass das eigene Namensrecht des Klägers sich gegenüber dem Namen des Beklagten zu 1) und der Firma der Beklagten zu 2) nicht durchsetzen kann, hat der Kläger seine Klageansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft auf Namensrechte des LVO gestützt und behauptet, dass der LVO mit diesem Vorgehen einverstanden sei (Zeugnis I). Wie der Kläger habe auch der LVO ein wirtschaftliches Interesse daran, dass der Kläger gegen Verletzer der geschäftlichen Bezeichnung und der Marken vorgehe. Gleiches gelte auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2). Zudem beruft sich der Kläger auf die Priorität der Firma "Verlag Haus & Grund GmbH", die er mit 1979 angibt. Auch dieser Verlag habe ihm unwiderruflich erlaubt, seinen 1992 eingetragenen Namen zu benutzen. Der Verlag sei ferner damit einverstanden, dass der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft für ihn den vorliegenden Prozess führe (Zeugnis T). Der Kläger hat sich ferner auf die Priorität des Zeitschriftentitels "Haus & Grund" berufen und dazu vorgetragen, der Titel "Haus & Grund" sei schon in den 50er Jahren benutzt worden. Die Zeitung sei monatlich für Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz erschienen, habe aber schon damals eine deutschlandweite überregionale Bedeutung gehabt. Sie werde vom Verlag Haus & Grund herausgegeben. Die Beklagten könnten auch nichts daraus herleiten, dass der Kläger erst jetzt gegen sie vorgehe. Seine Namensrechte könnten schon deshalb nicht als verwirkt angesehen werden, weil die Beklagten von Anfang an bösgläubig gewesen seien. Sie hätten gewusst, dass mit dem Austritt aus dem LVO ihre Berechtigung zur Benutzung der Bezeichnung "Haus & Grund" entfallen sei. Vertragsverhandlungen über einen Wiedereintritt des Beklagten zu 1) in den LVO, die erst Ende 2004 gescheitert seien, hätten den Kläger daran gehindert, frühzeitiger auf Unterlassung der fraglichen Bezeichnung zu klagen. Der Kläger hat eine Reihe von Anträgen gestellt, mit denen er Unterlassung, Namenslöschung, Verzicht auf die Internetdomain gegenüber der Denic, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt hat. Wegen der jeweiligen Antragsfassungen im einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Blatt 124 ff der Akten verwiesen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche des Klägers schon deshalb unbegründet seien, weil für den Beklagten zu 1) das bessere Namensrecht bestünde. Denn der Beklagte zu 1) habe die Bezeichnung "Haus & Grund" schon vor den Eintragungen im Vereinsregister benutzt. Auch die Beklagte zu 2) sei schon vor der Umfirmierung im Handelsregister unter der beanstandeten Bezeichnung im Geschäftsverkehr aufgetreten. In diesem Zusammenhang haben die Beklagten u.a. auf die von ihnen gemeinsam 1984 gegründete "Haus & Grund C" verwiesen. Die Stiftung habe ihnen unwiderruflich erlaubt, die Wortfolge "Haus & Grund" zu benutzen (Zeugnis G). Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei auch deshalb unbegründet, weil diese die Bezeichnung "Haus & Grund" mit ausdrücklicher Erlaubnis des Verbandes "Haus & Grund J2 e.V." führe. Der Kläger arbeite mit diesem Verein zusammen und habe diesem Verein ausdrücklich gestattet, die Vereinsbezeichnung "Haus & Grund" zu benutzen. Dem Kläger stehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der corporate identity das bessere Namensrecht zu. Denn die Initiative zur Umbenennung der Vereine sei in Wahrheit vom damaligen Hauptgeschäftsführer des Beklagten zu 1) K ausgegangen. Zu Unrecht vergleiche der Kläger die Verbandsorganisation der Haus- und Grundeigentümer auch mit der Struktur eines Konzerns. Vielmehr handelten sämtliche Vereine innerhalb der Verbandsstruktur des Klägers auf eigene Verantwortung innerhalb ihrer eigenen Aufgabengebiete. Es seien auch keineswegs alle Ortsvereine der Haus- und Grundeigentümer Mitglieder eines Landesverbandes. Angesichts der Vorgeschichte zur Umbenennungswelle sei das Vorgehen des Klägers treuwidrig, zumal der Bekanntheitsgrad des Klägers gleich Null sei und niemand die Bezeichnung "Haus & Grund" mit dem Kläger, sondern allein mit den Ortsvereinen in Verbindung brächte. Zudem sei die Wortfolge "Haus & Grund" auch nicht originär kennzeichnungskräftig. Erst recht könne von keiner Steigerung der Kennzeichnungskraft für den Kläger aufgrund von Verkehrsgeltung ausgegangen werden. Vielmehr sei die Kennzeichnungskraft, wenn es sie denn überhaupt gebe, jedenfalls durch benutzte Drittzeichen erheblich geschwächt. Schließlich sei auch keine Verwechslungsgefahr gegeben. Der Beklagte zu 1) habe zu keinem Zeitpunkt so getan, als gehöre er zum Kläger. Der Austritt aus dem LVO habe sich vor 2.000 Personen vollzogen. Letztendlich sei der Anspruch des Klägers verwirkt. Denn der Kläger habe jahrelang die Führung der Bezeichnung "Haus & Grund" durch die Beklagten nicht nur geduldet, sondern sogar mit dem Beklagten zu 1) zusammengearbeitet, indem dem Beklagten zu 1) Presseinformationen zur Veröffentlichung zugesandt worden seien. Angesichts dessen habe der Beklagte zu 1) nicht mit der Abmahnung des Klägers im Januar 2005 rechnen müssen. Soweit sich der Kläger im Wege gewillkürter Prozessstandschaft auf Kennzeichenrechte Dritter berufe, scheitere dies schon daran, dass die Voraussetzungen einer solchen gewillkürten Prozessstandschaft nicht vorlägen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 12. Mai 2005 die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Parteien müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gleichzeitig die Namensänderung veranlasst. Auf diese Gleichrangigkeit der Namensrechte könnten sich auch die Beklagten berufen. Denn der Kläger stelle keinen Konzern im handelsrechtlichen Sinne dar, der den Beklagten nach dem Austritt des Beklagten zu 1) aus dem LVO aus dem Gedanken des gemeinschaftlichen Auftretens die Nutzung der Bezeichnung "Haus & Grund" untersagen könne. Beide Beklagten verfügten nämlich über ein originäres eigenes Recht an der Bezeichnung. Die Ausübung dieser Rechte sei auch nicht treuwidrig. Der Kläger könne seine Ansprüche auch nicht aus einem früheren Handeln einiger Ortsvereine sowie aus der Zeitung des Landesverbandes NRW herleiten. Denn damit sei keine Verkehrsgeltung gerade für den Kläger verbunden. Auch Ansprüche aus gewillkürter Prozessstandschaft stünden dem Kläger nicht zu. Es sei schon zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft übertragen worden sei. Jedenfalls könne sich auch der LVO gegenüber den Beklagten nicht auf ältere Rechte berufen. Denn auch insofern müsse von einem gleichzeitigen Rechtserwerb der Vereine der ersten Stunde ausgegangen werden. Letztlich wären auch Ansprüche des LVO gegen die Beklagten verwirkt. Denn der LVO habe den Beklagten zu 1) weder abgemahnt, noch sonstige Versuche unternommen, seine Kennzeichenrechte im Verhältnis zu den Beklagten zu schützen. Auch aus gewillkürter Prozessstandschaft im Hinblick auf den Verlag Haus & Grund GmbH stünden dem Kläger keine Rechte zu. Denn die gewillkürte Prozessstandschaft sei schon unzulässig. Es fehle sowohl an einer Ermächtigung, als auch an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Geltendmachung etwaiger Rechte des Verlages, die, wenn sie überhaupt bestünden, jedenfalls aber ebenfalls verwirkt seien. Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Blatt 123 ff der Akten verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seine Kennzeichenrechte gegenüber den Beklagten aus erster Instanz weiterverfolgt. Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Kläger der Ansicht, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil die Frage der Priorität unzutreffend gelöst habe. Entscheidend sei hier, dass sich die Beklagten nach dem Austritt des Beklagten zu 1) aus dem LVO nicht auf eine, wenn überhaupt gegebene, dann nur formal bestehende bessere Priorität ihrer Bezeichnungen berufen dürften. Denn es seien gemeinsame Bestrebungen aller Beteiligten gewesen, die in den Jahren 1991 und 1992 zu den Umbenennungen des Klägers und seiner Gliederungen geführt hätten. Unter Mithilfe der Landesverbände habe er eine Initiative gestartet, damit alle Gliederungen, auch der Beklagte zu 1), ihren Namen die Bezeichnung "Haus & Grund" voranstellten und dies amtsgerichtlich registrieren ließen (Zeugnis I Bl. 164 d.A.). Die in dem gemeinsamen Handeln liegende Übereinkunft, die in der Mitgliederversammlung des LVO am 16. November 1991 auch zum Ausdruck gekommen sei und mit der ein gemeinsames Namensimage für die Organisation habe geschaffen werden sollen, habe das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt. Mit dem Austritt des Beklagten zu 1) aus dem LVO hätten die Beklagten nicht mehr das Recht gehabt, die Bezeichnung "Haus & Grund" zu führen. Dies folge auch aus den Gesichtspunkten des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und der nachträglichen Treuepflicht. Dem Namensbestandteil "Haus & Grund" komme auch originäre Kennzeichnungskraft zu, so dass es für das Schutzbegehren nicht auf eine Verkehrsgeltung dieser Bezeichnung ankomme. Dass einige Ortsvereine aus dem LVO ausgetreten seien, ändere angesichts der ca. 1.000 im LVO verbliebenen Ortsvereine nichts an der Kennzeichnungskraft für den Kläger und den LVO. Angesichts der weitgehenden Identität der geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien sowie der Branchennähe sei auch die Verwechslungsgefahr folglich nicht fraglich. Auch der Einwand der Verwirkung stünde dem Verbotsbegehren nicht entgegen. Es fehle dafür das Zeitmoment sowie eine Duldung durch den Kläger. Angesichts der Verhandlungen über den Wiedereintritt des Beklagten zu 1) in den LVO habe man nicht mit Abmahnungen und gerichtlichen Schritten gegeneinander vorgehen können. Die Beklagten hätten auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie bei einem Scheitern der Verhandlungen nicht in Anspruch genommen würden. Letztlich fehle es auch an einem wertvollen Besitzstand, den die Beklagten ab 2002 bis Ende 2004 erworben hätten, ohne den eine Verwirkung aber ohnehin nicht in Betracht komme. Zumindest könne er die geltend gemachten Ansprüche auf Rechte des LVO stützen. Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft lägen insofern vor. Der LVO habe ihn ausdrücklich ermächtigt, dessen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (Zeugnis I und Zeugnis T). Er habe auch ein schutzwürdiges Interesse, Ansprüche des LVO geltend zu machen. Es gehe nämlich darum, als Zentra Verband Prozesse zentral zu steuern und zu führen, welche der Durchsetzung des Kennzeichenschutzes dienten. Dem LVO komme sogar in formaler Hinsicht im Verhältnis zu den Beklagten die bessere Priorität seiner Namensrechte zu. Aus den gleichen, bereits angeführten Gründen seien diese Rechte gegenüber den Beklagten auch nicht verwirkt. Schließlich macht der Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft auch noch die Namensrechte des Verlages Haus & Grund geltend, einschließlich der Titelschutzrechte für die vom Verlag herausgegebene Zeitung. Insoweit beruft sich der Kläger auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. November 2005 überreichte schriftliche Erklärung des Verlages vom 22. November 2005 (Bl. 250 d.A.). Der Kläger habe auch ein schutzwürdiges Interesse, Ansprüche dieses Verlages geltend zu machen. Der Verlag sei nämlich eine Tochter seines Mitgliedes, nämlich des Landesverbandes Haus & Grund Rheinland. Deshalb gehe es auch im Verhältnis zu diesem Verlag darum, dass der Kläger die Verteidigung der Verbandsbezeichnung "Haus & Grund" zentral steuern könne. Auch der Verlag Haus & Grund habe im Verhältnis zu den Beklagten die bessere Priorität hinsichtlich der Bezeichnung "Haus & Grund". Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme dem Namen des Verlages und dessen Zeitungstitel auch nicht nur regionale Bedeutung zu. Denn die Zeitschrift sei mit ca. 100.000 Exemplaren schon vor 1989 das größte deutsche Informationsorgan des privaten Haus- und Grundbesitzes gewesen (Zeugnis T). Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und wie folgt zu erkennen:

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes und/oder des Geschäftsbetriebes der Beklagten zu 2) folgende Bezeichnungen zu benutzen:

(1) Haus & Grund I, (2) HAUS & GRUND I (3) HAUS & GRUND (4) - Ablichtung Bl. 147 d.A. - (5) haus-und-grund-I.de

(6) - Ablichtung Bl. 147 d.A. - hilfsweise, die auf dem obigen Foto abgebildeten Bildbestandteile (7) HAUS & GRUND J GmbH (8) - Ablichtung Bl. 147 d.A. - (9) Haus & Grund Mitgliederservice (10) Haus & Grund Rechtsberatung (11) Haus & Grund Immobilien (12) Haus & Grund Medien und/oder (13) Haus & Grund Service-Center

2. Die Beklagte 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes und/oder des Geschäftsbetriebes des Beklagten zu 1) folgende Bezeichnungen zu benutzen:

(1) HAUS & GRUND J GmbH (2) HAUS & GRUND (3) HAUS & GRUND I (4) - Ablichtung Bl. 148 d.A. - und/oder (5) haus-und-grund-I.de

3. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, a) die Löschung seines Namens "Haus & Grund I" beim zuständigen Vereinsregister zu beantragen, b) gegenüber der DENIC auf die Internetdomain "haus-und-grund- I.de" zu verzichten.

4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Löschung ihres Namens HAUS & GRUND J GmbH beim zuständigen Handelsregister zu beantragen.

5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Antrag 1) seit dem 15.03.2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden.

6. Die Beklagte 2) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag 2) seit dem 15.03.2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden.

7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte 1) dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15.03.2002 aus den im Antrag 1) beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 2) dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15.03.2002 aus den im Antrag 2) beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages behaupten die Beklagten im Hinblick auf die Prozessstandschaft des Klägers zugunsten des LVO, dass dieser in Wahrheit gar nicht beabsichtige, den Beklagten Kennzeichenrechte streitig zu machen. Dies habe eine Besprechung am 19. Juli 2005 ergeben (Zeugnis I Bl. 206 d.A.). Zumindest stünde evtl. Rechten des LVO der Einwand der Verwirkung entgegen. Denn der LVO habe gerade den Beklagten zu 1) aufgefordert, die Bezeichnung "Haus & Grund" markenrechtlich gegen Dritte zu verteidigen. Damit habe der LVO einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten geschaffen. Es habe auch keine Übereinkunft zwischen den Parteien gegeben, aufgrund deren die Beklagten nun verpflichtet seien, die Bezeichnung "Haus & Grund" nicht mehr zu verwenden. Die Initiative zur Umbenennung sei auch nicht vom Kläger ausgegangen. Auch könnten die einzelnen Haus- und Grundeigentümervereine nicht als eine geschlossene Organisation des Klägers angesehen werden. Gegen die Annahme einer Übereinkunft spreche, dass bis heute nur die Hälfte der Ortsvereine ihrer geschäftlichen Bezeichnung die Wortfolge "Haus & Grund" vorangestellt habe. Die Mitgliederversammlung des LVO vom 16. November 1991 habe nur über die eigene Namensänderung abgestimmt, nicht aber über die Namensgebung der Ortsvereine befinden können und wollen. Die vom Kläger bemühte Übereinkunft finde sich zudem in keiner Satzung und sei auch sonst nirgendwo formuliert oder stillschweigend getroffen worden. Ohne eine solche Übereinkunft fehle den rechtlichen Schlussfolgerungen des Klägers die Grundlage. Die Beklagten bestreiten auch nach wie vor die originäre Kennzeichnungskraft der Wortfolge "Haus & Grund". Zumindest sei diese Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen geschwächt. Von einer Verkehrsgeltung zugunsten des Klägers könne erst recht nicht ausgegangen werden. Denn die Wortfolge "Haus & Grund" entfalte allenfalls für die Ortsvereine auf lokaler Ebene Verkehrsgeltung, die dem Kläger aber nicht zugerechnet werden könne. Jedenfalls seien Kennzeichenrechte ihnen gegenüber verwirkt. Es sei nämlich nicht drei Jahre lang mit dem Ziel des Wiedereintritts des Beklagten zu 1) in den LVO verhandelt worden. Schon gar nicht seien Kennzeichenfragen thematisiert worden. Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Verbotsbegehren des Klägers erscheint zwar hinsichtlich der einzelnen Verbotsanträge als hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Denn der Kläger greift mit seinen Anträgen jeweils konkrete Verwendungsformen der beanstandeten Bezeichnung "Haus & Grund" auf. Allerdings dürfte dem Rechtsschutzinteresse des Klägers ausreichend Rechnung getragen sein, wenn dem Beklagten der Vereinsname verboten wird, so wie er im Vereinsregister eingetragen ist. Denn es steht nicht zu erwarten, dass der Beklagte zu 1) nach einer Umbenennung die unter Ziffer 1) des Berufungsantrages im einzelnen aufgeführten Bezeichnungen mit dem Bestandteil "Haus & Grund" weiter verwenden wird. Unverständlich ist auch, weshalb der Kläger dem Beklagten zu 1) verbieten lassen will, dass sich die Beklagte zu 2) mit der beanstandeten Bezeichnung "Haus & Grund" benennt. Insoweit dürfte dem Beklagten zu 1) von vornherein die Rechtsmacht fehlen, solche Verbote gegenüber der Beklagten zu 2) durchzusetzen. Dann kann der Kläger dies aber auch von vornherein nicht vom Beklagten zu 1) verlangen. Der Löschungsantrag (Ziffer 3 a) des Berufungsantrages) dürfte sich nur auf "Haus & Grund" als den verletzenden Teil richten. Die übrigen Namensbestandteile des Beklagten zu 1) können bestehen bleiben. Denn diese Bestandteile stören nicht. Der Senat hat aber letztlich davon abgesehen, den Kläger zu einer zweckgerechten Fassung seiner Anträge zu veranlassen gem. § 139 ZPO. Denn das Klagebegehren des Klägers hat dem Grunde nach schon keinen Erfolg, ohne dass es auf die Fassung der Anträge im einzelnen ankäme. Dem Kläger steht nämlich aus eigenem Recht kein besseres Namensrecht im Verhältnis zum Beklagten zu 1) zu. Vielmehr kommt dem Beklagten zu 1) die bessere Priorität an der Bezeichnung "Haus & Grund" zu. Als Anspruchsgrundlage für das Verbotsbegehren des Klägers kommt hier § 15 MarkenG in Betracht, der § 12 BGB verdrängt. Der Kläger und der Beklagte zu 1) gebrauchen ihren Namen nämlich im geschäftlichen Verkehr. Dem steht nicht entgegen, dass sie Idealvereine sind. Beide Vereine sind nicht nur im rein ideellen Bereich tätig. Nach ihrem Satzungszweck unterstützen sie die Haus- und Grundeigentümer in umfassender Weise. Sie erbringen damit gegenüber ihren Mitgliedern Leistungen auf dem Gebiet des Immobilienwesens, die auch gewerbliche Anbieter anbieten. Damit konkurrieren sie mit solchen Anbietern wie etwa die Lohnsteuerhilfevereine auf dem Gebiet des Steuerrechts mit den steuerberatenden Berufen (BGH GRUR 1976, 370 - Lohnsteuerhilfevereine; OLG München Anlage B 29 zur Klageerwiderung; OLG Naumburg Anlage K 42 S. 9; Ingerl/Rohnke MarkenG 2. Aufl. § 14 Rz. 51; Fezer Markenrecht 3. Aufl. § 14 MarkenG Rz. 41). Der Name eines Vereins wie der des Klägers ist als geschäftliche Bezeichnung nach § 5 Abs. 2 MarkenG auch wie eine Firma geschützt (Ströbele/Hacker MarkenG § 5 Rz. 20; Ekey/Klippel MarkenG § 5 Rz. 21). Der Vereinsname des Klägers ist hier auch schutzfähig wegen noch ausreichender Kennzeichnungskraft (Senatsbeschluss v. 8. Juni 2000 - 4 W 139/00; OLG Naumburg Anlage K 42; a.A. OLG München Anlage B 29). Die Bezeichnung "Haus & Grund" ist nicht rein beschreibender Natur, sondern hat einen mehrdeutigen Inhalt. Von der Bezeichnung lässt sich nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des Klägers schließen. Die Wortkombination ist als solche diffus, ein eindeutiger, klar umgrenzter Begriffsinhalt mit Bezug zu einer bestimmten Dienstleistung kann der Bezeichnung nicht zugeordnet werden. Beide einander gegenüberstehende Bezeichnungen, also der Name des Klägers sowie der des Beklagten zu 1) sind auch verwechslungsfähig, zumindest im weiteren Sinne (vgl. zu dieser Begriffsbestimmung Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rz. 726, 752). In beiden Vereinsnamen ist "Haus & Grund" jeweils der prägende Bestandteil. Die geographischen Zusätze "E" einerseits und "I" andererseits bezeichnen für den Verkehr nur den Wirkungsbereich. Die weitern Zusätze sind ohnehin nur beschreibend und stimmen sogar ebenfalls in der Bezeichnung als "Verband der privaten Wohnungswirtschaft" überein. Von daher erscheint dem Verkehr der Beklagte zu 1) als Untergliederung des Klägers. Auch die Aufgabengebiete, nämlich die Förderung des privaten Grundeigentums stimmen überein. Die unterschiedlichen Zielrichtungen der Förderungsmaßnahmen, nämlich die Lobbyarbeit des Klägers auf Bundesebene und die Tätigkeit des Beklagten zu 1) vor Ort unterscheiden sich nicht in der Sache, sondern nur hinsichtlich der Zielgruppen, so dass zumindest von einer großen Ähnlichkeit der Tätigkeitsbereiche zugunsten des Klägers ausgegangen werden kann. Damit kommt es für die Frage, ob der Kläger dem Beklagten zu 1) den Vereinsnamen verbieten lassen kann, entscheidend auf die Priorität an, § 6 Abs. 3 MarkenG. Die Konstruktion des Landgerichts im angefochtenen Urteil, mit der es zu einer Gleichrangigkeit der Vereinsnamen der Parteien kommt, lässt sich nicht halten. Ein Fall der Koexistenz nach § 6 Abs. 4 MarkenG liegt nicht vor. Im Übrigen ist für Durchbrechungen des Prioritätsgrundsatzes kein Raum (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 6 Rz. 2). Besonderen Fallgestaltungen muss durch die hierfür geschaffenen Institute Rechnung getragen werden. Allein die zeitliche Nähe der Namensbegründung reicht nicht aus, um das Prioritätsprinzip zu durchbrechen. Dann kommt hier aber dem Beklagten zu 1) mit seinem Namensrecht die Priorität gegenüber dem Namensrecht des Klägers zu. Entscheidend für den Zeitpunkt des Erwerbs des Namensrechtes ist nämlich die Benutzungsaufnahme (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 5 Rz. 55 ff; Ekey/Klippel a.a.O. § 5 Rz. 54; Ströbele/Hacker a.a.O. § 5 Rz. 62; OLG Celle OLGR 1994, 340). Diese rechtsbegründende Benutzungsaufnahme des geschützten Namens muss hier auf Seiten des Klägers mit dem Datum des 29. September 1992 angesetzt werden. Denn an diesem Tag ist der Kläger mit seinem neuen Namen ins Vereinsregister eingetragen worden. Grundsätzlich muss eine Eintragung des Vereinsnamens im Vereinsregister zwar nicht allein ausschlaggebend für die Benutzungsaufnahme sein. Eine rechtsbegründende Benutzung liegt nämlich dann nicht vor, wenn der Verein unter dem neuen Namen nicht nach außen tätig wird, er also gleichsam eine "Registerleiche" ist. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Der Kläger ist vor und nach der Umbenennung seit Jahren mit Außenwirkung tätig. Umgekehrt muss die Schutzwirkung für einen neuen Namen auch nicht notwendig erst mit der entsprechenden Eintragung im Vereinsregister beginnen. Wenn der Verein schon vor dieser Registereintragung unter dem neuen Namen tätig wird, kann die Schutzwirkung für den neuen Namen auch schon vor der Eintragung im Vereinsregister einsetzen. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Es muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die Eintragung der Namensänderung eines eingetragenen Vereins aufgrund einer Satzungsänderung gem. § 71 BGB konstitutiv wirkt. Das bedeutet aber, dass der Verein trotz beschlossener Namensänderung im Rechtsverkehr noch so lange den alten Namen zu führen hat, bis der neue Name eingetragen ist. Ab der Eintragung hat der Verein dann aber den neuen Namen zu führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ein Verein als juristische Person immer nur einen Namen haben kann, mit dem er identifiziert werden kann. Den neuen Namen gewinnt der Verein als Identitätsausweis erst mit der Eintragung. Bis dahin muss der Verein mit seinem alten Namen im Rechtsverkehr auftreten, wenn er sich rechtmäßig verhalten will. Das hat zur Konsequenz, dass der neue Name vor der Eintragung ausnahmsweise nur dann identifizierend wirken könnte, wenn er in massiver Weise als neuer Name herausgestellt worden wäre. Das hat aber der Kläger nicht darlegen können. Es bleibt damit dabei, dass der Kläger die Priorität für seinen neuen Namen, den er im vorliegenden Verfahren geschützt wissen will, erst mit seiner Eintragung im Vereinsregister am 29. September 1992 begründen kann. Demgegenüber kann sich der Beklagte zu 1) hinsichtlich seines neuen Namens einer Priorität vom 22. Juli 1992 berühmen, also einer besseren Priorität als der des Klägers. Denn zugunsten des Beklagten zu 1) muss davon ausgegangen werden, dass auch er seinen neuen Vereinsnamen spätestens mit der Eintragung der Namensänderung im Vereinsregister am 22. Juli 1992 benutzt hat. Da auch er nach § 26 BGB im Rechtsverkehr unter dem vollen geltenden Namen auftreten musste, kann davon ausgegangen werden, dass er spätestens ab dem 22. Juli 1992 seinen neuen Namen im Rechtsverkehr benutzt hat. Etwas Abweichendes hat auch der Kläger dazu nicht vorgetragen. Er hat insbesondere keine Beispiele dafür aufzeigen können, dass der Beklagte zu 1) gesetzwidrig auch nach der Eintragung noch seinen alten Vereinsnamen benutzt hat. Vielmehr hat der Beklagte zu 1) in seiner Klageerwiderung Beispiele dafür vorgetragen, dass er sich schon vor der Eintragung als "Haus & Grund" bezeichnet hat. Die bessere Priorität des Beklagten zu 1) hat auch Bestand, nachdem dieser aus dem LVO ausgetreten ist. Ein Austritt kann zwar dann zum Rechtsverlust führen, wenn ein Vereinsmitglied seinen Namen nur aufgrund der Gestattung des Vereins führen darf und dem Verein somit die besseren Namensrechte zustehen. Deshalb mögen Vereine, die sich erst nach der Umbenennung des Klägers mit dessen Billigung ebenfalls "Haus & Grund" genannt haben, das Namensrecht verlieren, wenn sie aus dem Kläger oder einem der ihm angeschlossenen Landesverbände austreten. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Denn der Beklagte zu 1) hat ein eigenes Namensrecht unabhängig vom Kläger mit der besseren Priorität erworben. Solange der Beklagte zu 1) seinen rechtmäßig erworbenen Namen nutzt, behält der Beklagte zu 1) auch die Priorität. Daran kann auch der Austritt aus dem Landesverband nichts ändern. Der Kläger kann sich nämlich nicht mit Erfolg auf eine pauschal behauptete Absprache berufen, nach der der Beklagte zu 1) seinen Vereinsnamen nur solange führen darf, wie er Mitglied des LVO ist. Der Vortrag des Klägers besagt gerade nicht, dass zwischen den Beteiligten bindende Absprachen über die Namensführung "Haus & Grund" getroffen worden sind. Dabei kann dahinstehen, wer die Idee und die Initiative zur Namensumbenennung ergriffen hat. Umgesetzt werden konnte die Umbenennung jeweils nur dadurch, dass sich jeder einzelne Verein entschied, sich umzubenennen, und dass er dies eintragen ließ. Bei dieser Aktion haben auch keineswegs alle Ortsvereine eine Umbenennung vollzogen. Die vorgetragenen Umstände lassen vertragliche Vereinbarungen im Sinne einer Gesellschaftsgründung zur gemeinsamen Pflege der Bezeichnung "Haus & Grund" im November 1991 zwischen den beteiligten Vereinen gerade nicht erkennen. Wenn der Kläger sicherstellen wollte, dass die Bezeichnung "Haus & Grund" allein ihm und seinen Untergliederungen verblieb, hätte er dies entweder satzungsmäßig verankern oder durch bindende Absprachen zwischen den Beteiligten sichern müssen. Allein eine entsprechende Gestaltungsabsicht für ein einheitliches Verbandsauftreten reicht nicht aus, um den einzelnen Untergliederungen des Klägers die Führung des rechtmäßig erworbenen Namens streitig zu machen, nur weil sie nicht mehr dem Verband des Klägers angehören. Das Verbotsbegehren des Klägers lässt sich auch nicht aus besonderen Treuepflichten aus der früheren Verbandszugehörigkeit herleiten. Aus der früheren Mitgliedschaft des Beklagten zu 1) im LVO ergeben sich keine solchen besonderen Treuepflichten gegenüber dem Kläger oder dem LVO, etwa mit dem Inhalt, nun für einen ausreichenden Abstand zum Vereinsnamen des Klägers zu sorgen (BGH GRUR 1992, 329 - AJS-Schriftenreihe). Mit seinem Austritt hat der Beklagte zu 1) die Stellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des Klägers. Damit kommt es allein auf das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität an, die hier für den Beklagten zu 1) spricht. Ohne entsprechende satzungsmäßige Bestimmungen oder Vereinbarungen kann der Beklagte in seiner Namensführung nicht beschränkt werden. Das liefe auf ein unzulässiges "Wettbewerbsverbot" in der Namensführung hinaus, das nur kraft besonderer Vereinbarung gelten kann.

Der Kläger kann auch nicht mit einem Arglisteinwand gegenüber dem Beklagten zu 1) durchdringen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Idee zur Umbenennung der Vereine vom Kläger stammt und der Beklagte zu 1) die Absicht des Klägers kannte, die Bezeichnung für sich und seine Untergliederungen zu monopolisieren, ist zu berücksichtigen, dass es die Bezeichnung "Haus & Grund" lange Zeit zuvor schon gegeben hat. Damit konnte auch der Beklagte zu 1) die Bezeichnung seinem Namen voranstellen, ohne arglistig gehandelt zu haben. Wollte man das anders sehen, so käme man zu einem dem Kennzeichenrecht fremden Vorbenutzungsrecht oder zum Schutz einer bloßen Erwerbsabsicht, den es abgesehen von der Titelschutzanzeige nicht gibt. Solange die Bezeichnung "Haus & Grund" frei war, unterlag sie dem Zugriff des ersten, der kam. Das war aber im Verhältnis zum Kläger der Beklagte zu 1). Auch der Missbrauchseinwand greift schließlich nicht durch. Dieser setzt nämlich voraus, das der prioriätsältere Rechtsinhaber den Namen nur als Sperrzeichen erworben hat, um die einheitliche Außendarstellung des Klägers zu torpedieren (vgl. dazu generell Ingerl/Rohnke a.a.O. vor §§ 14 ff Rz. 169). Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte zu 1) nutzt zum einen seinen Namen ernsthaft und seit Jahren selbst. Zum anderen will der Beklagte zu 1) dem Kläger den Namen auch nicht streitig machen. Es bleibt also dabei, dass der Kläger jedenfalls im Hinblick auf sein eigenes Verbietungsrecht es hinnehmen muss, dass der Beklagte zu 1) schneller war als er selbst. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Kläger hier keine Gesichtspunkte hat aufzeigen können, die es dem Beklagten zu 1) verwehren, sich auf die bessere Priorität seines Namens im Verhältnis zum Kläger zu berufen. Nach seinem Ausscheiden aus dem LVO steht der Beklagte zu 1) dem Kläger wie ein beliebiger Dritter gegenüber, bei dem der Kläger eine bessere Priorität ebenfalls hätte hinnehmen müssen. Insoweit könnten allein Pflichten des Beklagten zu 1) aus seiner früheren Verbandszugehörigkeit sein Namensrecht beschränken, was aber mangels entsprechender bindender Abreden nicht in Betracht kommt. Aus seinen Marken kann der Kläger nicht gegen den Beklagten zu 1) vorgehen, weil die Marken prioritätsjünger sind als der Vereinsname des Beklagten zu 1). Für den Haupt- und Hilfsantrag zu 1) (6) gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insofern ist ein Anspruch des Klägers nicht zu bejahen. "Haus & Grund" und die Häuschen des Antrages sind zwar mit der Marke des Klägers gemäß Anlage K 3 identisch. Die Wortfolge kann der Kläger dem Beklagten zu 1) aber wie dargelegt wegen des besseren Namensrechtes des Beklagten zu 1) nicht verbieten. Damit bleiben als Verbotsgegenstand nur die Häuschen. Diese sind als bloßer bildlicher Ausdruck für die Wortfolge "Haus & Grund" für sich nicht schutzfähig. Andernfalls käme man zu einem unzulässigen Elementenschutz im Markenrecht. Der Kläger kann dem Beklagten zu 1) die Namensführung auch nicht aus abgeleitetem Recht des LVO verbieten. Insoweit fehlt es schon an den Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft. Zwar kann ein Namensrecht grundsätzlich durchaus im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden (Ingerl/Rohnke a.a.O. vor § 14 Rz. 15 ff). Das Landgericht hat aber zu Recht die dafür erforderliche Ermächtigung des Namensinhabers, hier also des LVO, in Zweifel gezogen. Angesichts des substantiierten Bestreitens seitens der Beklagten bestehen erhebliche Bedenken, ob der Vortrag des Klägers ausreichend ist. Der Kläger behauptet nämlich nur eine Ermächtigung. Ob der LVO wirklich damit einverstanden ist, dass der Kläger sein Recht klageweise geltend macht, lässt sich aber nur beurteilen, wenn vorgetragen wird, was wann der Vertreter des LVO genau erklärt hat. Solange das Landgericht diese genauen Umstände nicht kannte, musste es auch keine Zeugen vernehmen. Denn die Frage der wirksamen Ermächtigung ist eine Rechtsfrage, die der Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Beweis erhoben werden kann insoweit nur über die tatsächlichen Umstände, aus denen eine Ermächtigung zu folgern ist. Es lag hier aber durchaus die Möglichkeit nahe, dass der LVO nur damit einverstanden war, dass sich der Kläger auf dessen Priorität berief. Das bedeutet aber nicht, dass der LVO mit der Geltendmachung seines eigenen Schutzanspruches einverstanden war. Denn das dann ergehende Urteil würde auch gegenüber dem LVO in Rechtskraft erwachsen. Die Zweifel des Landgerichts erscheinen auch vor dem Hintergrund verständlich, dass hier entgegen aller Gepflogenheit keine entsprechende schriftliche Ermächtigungserklärung vorgelegt worden ist. Letztlich brauchte der Senat die Frage der ausreichenden Ermächtigung des Klägers durch den LVO aber nicht abschließend zu klären, weil die weitere Voraussetzung für eine gewillkürte Prozessstandschaft, nämlich das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Namensrechte des LVO, nicht gegeben ist. Die vom Bundesgerichtshof insoweit entschiedenen Fälle (GRUR 2001, 344 - DB Immobilienfonds; GRUR 1998, 391 - Dr. St... Nachfolger; GRUR 1995, 54 - Nicoline) zeichneten sich dadurch aus, dass hinsichtlich der fremden Kennzeichenrechte Beziehungen zwischen dem ermächtigenden Dritten und dem Kläger bestanden. Von daher hatte die Entscheidung über das Kennzeichenrecht des Dritten unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf die Position des Klägers. Derartige kennzeichenrechtliche Beziehungen bestehen zwischen dem Kläger und dem LVO nicht. Die Rechte an den jeweiligen Vereinsnamen stehen selbständig nebeneinander. Ein Urteil zugunsten des LVO hätte also nur rein reflexartige Auswirkungen auf den Kläger, weil der LVO dann das Ziel erreichen würde, was der Kläger mangels besserer Priorität nicht selbst erreichen kann, nämlich dem Beklagten zu 1) die Führung des Vereinsnamens untersagen zu lassen. Unmittelbar kommt der Schutz des Namens des LVO dem Kläger nicht zugute. Sein eigenes Namensrecht bleibt nämlich vom Ausgang des Namensstreits zwischen dem LVO und dem Beklagten zu 1) unberührt. Eine andere Sicht ist auch nicht im Hinblick auf die Mitgliederinteressen geboten. Der Schutz des Vereinsnamens ist nämlich in die Satzung des Klägers gerade nicht aufgenommen worden. Den Mitgliedern des Klägers bleibt es unbenommen, einen Vereinsnamen ihrer Wahl anzunehmen. Der Kläger ist seinen Mitgliedern auch nicht verpflichtet, bei der Verteidigung ihres Namens zu helfen. Auch das Ziel des Klägers, die Gesamtorganisation mit einem einprägsamen Schlagwort zu versehen, kann nicht als ausreichendes schützenswertes Interesse angenommen werden. Denn es kommt dem Kläger dabei nicht speziell auf den LVO und dessen Namensschutz an. Der Kläger will vielmehr im Ergebnis nur seiner eigenen schlechteren Priorität abhelfen. Bei der Prozessstandschaft geht es aber nicht darum, dem Ermächtigten einen Prozesserfolg zu verschaffen, an dem der Ermächtigende selbst kein eigenes Interesse hat (Ingerl/Rohnke a.a.O. vor §§ 14 ff Rz. 14 a.E.). Es reicht nicht aus, dass der Prozesserfolg auch dem Ermächtigten zugute kommt. Die Zielrichtung der Prozessstandschaft darf nicht in erster Linie auf den Prozesserfolg gerichtet sein, sondern auf die Unterstützung gerade des Ermächtigenden. Gerade dessen verletzte Rechte müssen auch den Ermächtigten zumindest wirtschaftlich berühren. So liegt der Fall hier gerade nicht. Dass gerade die Namensrechte des LVO verletzt sein können, berührt den Kläger unmittelbar nicht. Ihm kommt es nur auf den Erfolg an, dem Beklagten zu 1) die Namensführung zu verbieten. Durch wen er dieses Ziel erreichen kann, ist dem Kläger gleichgültig. Insoweit ist für ihn der LVO als Ermächtigender austauschbar. Es könnte auch jeder beliebige Dritte sein, sofern dieser nur gegenüber dem Beklagten zu 1) die besseren Namensrechte hat. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist aber nicht dazu da, Anspruchsdefizite des Ermächtigten auszugleichen. Die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Ermächtigten müssen sich vielmehr daraus ergeben, dass gerade die Rechtsbeeinträchtigung auf Seiten des Ermächtigenden beseitigt wird. Solche speziellen Interessen des Klägers gerade an der namensrechtlichen Position des LVO hat der Kläger aber nicht dartun können. Es geht dem Kläger im Ergebnis allein um die bessere Priorität des LVO. Dies rechtfertigt aber keine Prozessstandschaft zugunsten des LVO. Das Ergebnis ist aber auch nicht anders, wenn man hier zugunsten des Klägers von einer wirksamen Prozessstandschaft zugunsten des LVO ausgeht. Zwar steht dem LVO die bessere Priorität an der Wortfolge "Haus & Grund" zu, die auch im Vereinsnamen des LVO prägend ist. Denn "O" bezeichnet nur den räumlichen Wirkungsbereich des Verbandes. Der LVO und der Beklagte zu 1) verfolgen beide auch das gleiche Ziel, nämlich die Förderung des privaten Grundeigentums. Dies ergibt der Vergleich der Satzungsziele des LVO und des Beklagten zu 1). Von daher ist jedenfalls eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben. Der Verkehr wird von einer organisatorischen Abhängigkeit ausgehen. Er wird also den Beklagten zu 1) schon aufgrund der geographischen Angaben als Ortsverein des LVO auffassen, zumal dem Verkehr ein solcher Verbandsaufbau auch aus anderen Bereichen geläufig ist. Auch die Priorität spricht hier für den LVO. Der neue Vereinsname wurde nämlich bereits am 18. März 1992 eingetragen (vgl. Anlage K 5 c zur Klageschrift). Soweit die Beklagten vortragen, der LVO habe im Jahr 1992 noch an seinem alten Namen festgehalten, ist dem nicht zu folgen. Bereits in der Ausgabe März 1992 der Zeitung des LVO (vgl. Anlage K 5 b zur Klageschrift) steht in großen Lettern "Haus & Grund O". Erst darunter findet sich, deutlich kleiner abgesetzt wie ein Zweitname, die Passage "A e.V.". Entsprechendes gilt für die von den Beklagten eingereichten Anlagen (Anlage B 4 c zur Klageerwiderung). Die kleiner geschriebene Unterzeile dient nur der Erläuterung des Vereinszwecks, damit auch erkannt wird, was sich hinter "Haus & Grund O" verbirgt. Auch der Umstand, dass die Abkürzung "e.V." nur am Ende der kleineren Zeile steht, ändert nichts daran, dass der eigentliche Vereinsname "Haus & Grund O" ist (vgl. Fezer a.a.O. § 15 Rdn. 156 b). Dieser Priorität des LVO vom 18. März 1992 kann der Beklagte zu 1) wie dargelegt eine eigene Priorität nur vom 22. Juli 1992 entgegensetzen, als er mit seinem neuen Vereinsnamen in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Der Beklagte zu 1) hat zwar für sich eine frühere Priorität in Anspruch genommen (vgl. Anlagen B 4 a ff zur Klageerwiderung), nämlich schon für Januar 1992. Zu dieser Zeit hieß der Beklagte zu 1) aber eben mangels Eintragung des neuen Namens so noch nicht. "Haus & Grund" stellt sich auch nicht als schlagwortartige Abkürzung des damals bestehenden Vereinsnamens dar, so dass diese Bezeichnung nicht an dem Schutz des Vereinsnamens teilhaben kann. Der Beklagte zu 1) hieß nämlich bis dahin "I3" (vgl. Anlage K 5 zur Klageschrift). Da "Wohnung" gleichberechtigt in diesem Namen neben "Haus" und "Grund" steht, liegt eine schlagwortartige Abkürzung des Vereinsnamens nur auf "Haus & Grund" nicht nahe. Schlagwörter, die aber nicht aus dem eigentlichen Namen hergeleitet sind, genießen Rechtsschutz nur bei Verkehrsgeltung (BGH GRUR 1992, 329 - AJS-Schriftenreihe; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 15 Rz. 46). Davon kann bei der Bezeichnung "Haus & Grund I" für den Beklagten zu 1) vor der Eintragung der Namensänderung im Vereinsregister nicht ausgegangen werden. Damit bleibt es bei der Priorität des LVO. Dem Verbotsanspruch des LVO steht aber der Einwand der Verwirkung gem. § 242 BGB entgegen. Insofern muss zwischen den Namensrechten des Klägers und denen des LVO getrennt werden. Vertrauensstörende Maßnahmen des Klägers im Verhältnis zum Beklagten zu 1) sind hier also nicht zu berücksichtigen. Der LVO müsste vielmehr selbst Maßnahmen getroffen haben, die das Vertrauen des Beklagten zu 1) zerstörten, unbehelligt von dem LVO seinen neuen Vereinsnamen auch nach dem Austritt aus dem LVO weiterbenutzen zu dürfen. Derartige Maßnahmen hat der LVO nicht getroffen. Der Beklagte zu 1) hat seine Mitgliedschaft am 27. Januar 2000 zum 31. Dezember 2001 gekündigt. Der LVO hat die Kündigung nicht zum Anlass genommen, gegenüber dem Beklagten zu 1) seine Namensrechte geltend zu machen. Auch in der Abmahnung des Klägers ging es ausschließlich um Kennzeichenrechte des Klägers. Namensrechte des LVO werden in dem Schreiben vom 26. Januar 2005 nicht angesprochen. Der Kläger hat auch nicht dartun können, dass es bei den Gesprächen zwischen dem LVO und dem Beklagten zu 1) um anderes gegangen ist als den Wiedereintritt des Beklagten zu 1). Der Vortrag des Klägers bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der LVO gegenüber dem Beklagten zu 1) zu irgendeiner Zeit seine Namensrechte reklamiert hätte. Insoweit räumt der Kläger auf Seite 40 seiner Berufungsbegründung ein, dass immer nur über den Wiedereintritt des Beklagten zu 1) in den LVO verhandelt worden ist. Da aber gerade nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der LVO zwischen der Mitgliedschaft und der Namensführung eine Verknüpfung sieht, konnte der Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass seine Namensführung auf jeden Fall unangefochten bleiben sollte, zumal insoweit satzungsmäßige Verknüpfungen zwischen der Bezeichnung "Haus & Grund" zwischen dem Kläger, dem LVO und den Ortsvereinen fehlten. Auch von einem gesicherten Besitzstand des Beklagten zu 1) kann ausgegangen werden. Denn der Beklagte zu 1) hat eine umfangreiche Tätigkeit unter dem neuen Namen entfaltet. Eine Namensänderung würde den Bekanntheitsgrad des Beklagten zu 1) schmälern. Soweit der Kläger rügt, dass jedenfalls in finanzieller Hinsicht von keinem gesicherten Besitzstand ausgegangen werden könne, geht dieser Einwand ins Leere. Denn es handelt sich bei dem Beklagten zu 1) um einen Idea Verein, dem es damit schon von Satzungs wegen verwehrt ist, wirtschaftliche Besitztümer zu häufen. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger auch Ansprüche aus Namensrechten des Verlages "Haus & Grund" abgesprochen. Zwar kann in der Berufungsinstanz nicht mehr von einer fehlenden Ermächtigung ausgegangen werden. Denn die im Senatstermin vorgelegte Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Verlag lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Verlag den Kläger dazu ermächtigt hat, seine Namensrechte im Wege gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend zu machen. Auch hier fehlt es aber an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend machen zu dürfen. Schon aufgrund der differierenden Zielsetzung ist ein solches eigenes Interesse des Klägers an der Rechtsdurchsetzung gerade zugunsten des Verlages nicht erkennbar. Denn schon eine Bündelung von Mitgliederinteressen in der Hand des Klägers ist hier als Interessengrund nicht zu erkennen. Denn bei dem Verlag handelt es sich um eine ausgelagerte Stelle, die sich speziell der Öffentlichkeitsarbeit widmen und die Kommunikation unter den Verbandsmitgliedern fördern soll. Mag der Kläger auch als Dachorganisation im weiteren Sinne zu verstehen sein, so reicht allein diese Stellung des Klägers nicht aus, um ihn umfassend als berechtigt ansehen zu können, die Interessen sämtlicher Verbandsgliederungen wahrnehmen zu dürfen. Insofern muss auch hier berücksichtigt werden, dass es sich bei den Verbandsgliederungen jeweils um eigene Rechtspersönlichkeiten handelt, die in erster Linie selbst für die Wahrung ihrer Namensrechte zu sorgen haben. Um den Kläger als befugt anzusehen, solche Rechte im eigenen Namen geltend machen zu dürfen, bedarf es gerade auch in namensmäßiger Hinsicht spezieller Berührungspunkte. Angesichts der freien Namenswahl innerhalb der Gliederungsstrukturen des Klägers bestehen solche eigenen schützenswerten Interessen des Klägers nicht, die Verbandsmitglieder, hier also den Verlag Haus & Grund, darin zu unterstützen, Verletzungen ihrer Namensrechte abzuwehren. Auch im Verhältnis zum Verlag "Haus & Grund" geht es dem Kläger in Wahrheit nur um den Klageerfolg, nämlich das Namensverbot zu Lasten des Beklagten zu 1), nicht aber um den Namensschutz gerade des Verlages "Haus & Grund". Das Ergebnis ist aber auch hier nicht anders, wenn man entgegen dem Vorstehenden die gewillkürte Prozessstandschaft für zulässig hält. Hinsichtlich des Zeitschriftentitels besteht schon keine Verwechslungsgefahr. Denn bei einem Zeitschriftentitel als Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG kommt grundsätzlich nur eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 5 Rz. 71; § 15 Rz. 104). Diese liegt hier nicht vor. Die Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise gegebene Herkunftsverwechslung sind nicht erfüllt (vgl. dazu Ingerl/Rohnke a.a.O. § 15 Rz. 105). Dafür ist die Bezeichnung "Haus & Grund" nicht kennzeichnungskräftig genug. Der Verkehr wird also die Zeitschrift nicht wegen der Wortfolge "Haus & Grund" dem Beklagten zu 1) zuordnen, zumal die Zeitschrift für Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz erscheint, der Beklagte zu 1) dagegen ein Ortsverein in I ist. Gleiches gilt auch für den Verlag "Haus & Grund". Auch insoweit besteht keine Verwechslungsgefahr. Denn ein Verlag wird vom Verkehr nicht ohne weiteres mit einem Verein in Verbindung gebracht, der die Interessen von Grundeigentümern fördert. Dafür ist die Bezeichnung "Haus & Grund" nicht originell genug, um eine organisatorische Verbindung in den Augen des Verkehrs zwischen einem Verlag und einem Ortsverein zu knüpfen, der die Interessen von Haus- und Grundeigentümern vertritt. Die übereinstimmende Bezeichnung besagt vielmehr nur, dass sich Verlag und Ortsverein offenbar mit Immobilienfragen beschäftigen. Dieses Feld ist aber so weit, dass der Verkehr weiß, dass darauf die verschiedensten Einrichtungen tätig sind, ohne dass diese jeweils etwas miteinander zu tun haben müssen. Dem Verkehr ist nämlich bekannt, dass Eigentümern und Besitzern von Immobilien Rat und Hilfe in den verschiedensten Formen angeboten werden, ohne dass die Hilfeleistenden untereinander verknüpft sein müssen. Dabei geht er auch nicht davon aus, dass ein Verlag unbedingt einer bestimmten Körperschaft zugeordnet ist. Er rechnet vielmehr auch mit Verlagen, die ihre Ratschläge in medialer Form unabhängig von anderen Institutionen anbieten. Allein die gleiche Bezeichnung "Haus & Grund" veranlasst den Verkehr deshalb noch nicht, organisatorische Verbindungen zwischen einem Verlag und einem Verein von Haus- und Grundeigentümern anzunehmen. Dafür ist die Bezeichnung zu wenig originell, um die Namensträger aus dem allgemeinen Bereich des Immobiliensektors herauszuheben und auf besondere Beziehungen zwischen ihnen hinzudeuten. Auch die Klage des Klägers gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus eigenem Recht gem. § 15 MarkenG gegenüber der Beklagten zu 2) zu. Denn für die Beklagte zu 2) streitet die bessere Priorität. Sie hat bereits am 9. April 1992 umfirmiert, und zwar in "M Haus & Grund O GmbH" (vgl. Anlage K 6 zur Klageschrift sowie die Zeittafel in der Berufungsbegründung Bl. 180 d.A.). Demgegenüber kann sich der Kläger wie dargelegt hinsichtlich seines geänderten Vereinsnamens lediglich auf eine Priorität vom 29. September 1992 berufen. Der Kläger kann sich auch nicht auf irgendwelche Übereinkünfte berufen, wonach der Beklagten zu 2) die Führung der Wortfolge "Haus & Grund" zu untersagen ist. Denn die Beklagte zu 2) war von Anfang an ein selbständiges kommerzielles Unternehmen, das auch keinerlei Abmachungen mit dem Kläger über ein abgestimmtes namensmäßiges Auftreten getroffen hat. Soweit sich der Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft auf ein Namensrecht des LVO stützt, fehlt es auch hier an den notwendigen Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft. Hinsichtlich der Ermächtigung zur Klage gerade auch gegenüber der Beklagten zu 2) wird vom Kläger nirgendwo ausdrücklich angesprochen, dass der LVO auch insoweit tatsächlich eine Ermächtigung zur Klage erteilt hat. Denn im Vordergrund steht der Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wird gewissermaßen nur als Anhängsel des Beklagten zu 1) mitgeführt. Jedenfalls fehlt dem Kläger auch hier das eigene wirtschaftliche Interesse an der Geltendmachung von Namensrechten des LVO. Anders als der Beklagte zu 1) war die Beklagte zu 2) nicht einmal mittelbar Mitglied im LVO. Die Beklagte zu 2) ist vielmehr ein selbständiges kommerzielles Unternehmen, mag der Beklagten zu 1) auch ihr Mehrheitsgesellschafter sein. Insofern ist nicht zu sehen, welche eigenen Interessen des Klägers berührt sein sollen, wenn es um Namensrechte des LVO gegenüber einem kommerziellen Unternehmen der Immobilienwirtschaft geht. In der Sache steht dem LVO zwar das bessere Namensrecht zu, was die Priorität angeht (vgl. Tabelle der Berufungsbegründung Bl. 180 d.A.). Auch hier haben die Beklagten keine durchschlagenden Gesichtspunkte vortragen können, die eine Benutzungsaufnahme der Bezeichnung "Haus & Grund" durch die Beklagte zu 2) belegen, bevor die Eintragung der Namensänderung des LVO am 18. März 1992 erfolgte. Der Dachverband der Beklagten zu 2) (vgl. Anlage B 1 c der Klageerwiderung) kann der Beklagten zu 2) nicht helfend beiseite springen. Denn seine Priorität ist erst allenfalls ab 1999 gegeben (vgl. Anlage B 1 c). Soweit die Beklagten darauf hinweisen (Klageerwiderung Bl. 56 ff d.A.), dass dieser Dachverband wiederum mit dem Kläger zusammenarbeitet und der LVO wiederum Mitglied des Klägers ist, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn diese Zusammenarbeit bedeutet nicht, dass der LVO dadurch auf seine Namensrechte verzichtet hat. Auch hier wirkt sich wiederum aus, dass die Beteiligten wegen der Bezeichnung "Haus & Grund" eben keine Absprachen getroffen haben, sondern jeder Verband und jedes Unternehmen eigenständig sich umbenannt hat. Auch hier ist ein unterstellter Anspruch des LVO gegen die Beklagte zu 2) nach § 15 MarkenG verwirkt. Die Existenz der Beklagten zu 2) als "Tochter" des Beklagten zu 1) war dem LVO bekannt. Es ist auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2) nicht ersichtlich, dass sich der LVO jemals gegen die Firmierung der Beklagten zu 2) gewandt hat. Mangels entsprechender Maßnahmen konnte die Beklagte zu 2) aber davon ausgehen, dass sie ihre Firma unabhängig von dem Streit zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) um dessen Austritt aus dem LVO unangefochten benutzen durfte, zumal es bei den Gründen um den Austritt nicht um den Vereinsnamen des Beklagten zu 1), sondern um die personelle Struktur des LVO gegangen ist. Der Kläger kann sich auch nicht auf Unterlassungsansprüche des Verlages "Haus & Grund GmbH" stützen. Zum einen fehlt es auch hier an den Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft. Zwar hat der Kläger die Ermächtigung durch die Vorlage der Erklärung im Senatstermin (Bl. 250 d.A.) nunmehr nachgewiesen. Es fehlt aber auch hier daran, dass eigene Interessen des Klägers berührt sind. Der Kläger steht dem Verhältnis des Verlages "Haus & Grund" zur Beklagten zu 2) so fern, dass hier erst recht nicht ersichtlich ist, welche Interessen des Klägers an der Durchsetzung von Kennzeichenrechten des Verlages berührt sein sollen. Darüber hinaus steht dem Verlag aber auch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) zu. Ein solcher Anspruch scheitert schon an der fehlenden Verwechslungsgefahr aufgrund unzureichender Sachnähe. Niemand vermutet nämlich zwischen einer Zeitschrift und deren Herausgeber und einem Dienstleistungsunternehmen Verbindungen. Für die gegenteilige Annahme reicht es nicht aus, dass dem Verkehr wieder dieselbe Wortfolge entgegentritt und der Verlag sowie die Beklagte zu 2) beide auf dem Immobiliensektor tätig sind. Dieser Sektor ist wie dargelegt zu weit gespannt, als dass diese Übereinstimmungen im Namen und Tätigkeitsgebiet schon auf eine Verbindung zwischen den Namensträgern hindeuten können. Bestehen nach alledem keine Unterlassungsansprüche, scheiden auch die Löschungs, Auskunfts- und Feststellungsansprüche aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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