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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 4 W 97/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Streitwert wird anderweitig auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Die Verfahrensbevollmächtigten sind durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes beschwert. Wie die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auch noch einmal ausdrücklich klargestellt haben, haben sie die Streitwertbeschwerde im eigenen Namen eingelegt.

Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat den Streitwert mit 10.000,-- Euro zu niedrig bemessen. Angemessen sind hier vielmehr 20.000,-- Euro. Denn es handelt sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren von durchschnittlicher Bedeutung. In solchen Verfahren pflegt der Senat regelmäßig von einem Streitwert in Höhe von 20.000,-- Euro auszugehen, auch wenn es wie hier um die ordnungsgemäße Belehrung der Endverbraucher über ihre Rückgaberechte bei Fernabsatzverträgen geht. Diesen Wert hat der Antragsteller bereits auch in seiner Antragsschrift angegeben, ohne dass dem der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens widersprochen hätte. Im Gegenteil ist Antragsgegner selbst in seiner vorprozessualen Antwort auf die Abmahnung des Antragstellers von einem Streitwert in Höhe von 20.000,-- Euro ausgegangen. Soweit das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 26. Juli 2006 für die Bemessung des Streitwertes entscheidend auf den vom Kläger erzielbaren Gewinn abgestellt hat, ist dies für das hier in Rede stehende Unterlassungsbegehren nicht der entscheidende Bemessungsfaktor. Maßgebend ist vielmehr die Bedeutung der Sache für das zukünftige Wettbewerbsgeschehen. Insofern mag bei einer unterdurchschnittlich bedeutsamen Sache einmal ein Streitwert von 10.000,-- Euro angemessen sein, wenn insbesondere auch die wirtschaftliche Bedeutung des Verletzers unter dem Gesichtspunkt des Angriffsfaktors als gering einzustufen ist. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat sich unwidersprochen dahingehend eingelassen, ein mittelständisches Unternehmen mit einem erheblichen Umsatz zu betreiben. Dass es sich demgegenüber beim Antragsgegner lediglich um einen Gelegenheitsanbieter handelt, davon kann hier nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat der Antragsteller insoweit eine bundesweite Tätigkeit des Antragsgegners unwidersprochen vorgetragen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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