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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 4 Ws 101/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67
1. Eine nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge - Strafe vor Maßregel - gem. § 68 II und III StGB scheidet aus, wenn der ausbleibende Behandlungserfolg auf dem Fehler einer adäquaten Therapiemethode beruht.

2. Der Vorwegvollzug der Strafe kann nicht damit begründet werden, dass bei fehlender Therapierbarkeit das Sicherungsinteresse im Vordergrund stehe.


Beschluss

Maßregelvollzugssache

wegen Mordes, mehrfacher Vergewaltigung u.a., hier: Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2, 3 StGB.

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 08. Februar 2005 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 07. Januar 2005 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 04. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen vom 09. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Fortdauer der Unterbringung wird angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Das Landgericht Hagen verurteilte den Untergebrachten am 12. April 1999 - Az: 31 Ks 41 Js 822/97 (6/98) - wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Freiheitsberaubung sowie wegen Vergewaltigung in drei weiteren Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, stellte die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Den Urteilsgründen zufolge hatte der Verurteilte im Zeitraum November und Dezember 1997 gemeinsam mit dem gleichfalls zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten M. in vier Fällen Frauen mehrfach vergewaltigt, sexuell gequält und in einem Fall das Tatopfer zwecks Verdeckung der Sexualdelikte getötet. Zur Frage der Schuldfähigkeit des Untergebrachten führte das Landgericht aus, der Verurteilte habe bei Begehung der Sexualdelikte - nicht aber bei Ausführung des Tötungsdelikts - unter den Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB gehandelt. Aufgrund einer bei ihm vorliegenden schweren anderen seelischen Abartigkeit, nämlich einer sexuellen Triebdevianz im Sinne einer heterosexuell-sadistischen Triebauslegung, sei seine Fähigkeit, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen. Neben den Voraussetzungen des § 63 StGB bejahte das Landgericht die Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB, gab jedoch der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als der den Verurteilten weniger beschwerenden Maßregel gemäß § 72 StGB den Vorzug. Die Maßregel wird seit dem 04. Mai 2000 im Westfälischen Zentrum für forensische Psychiatrie in Lippstadt (WZFP) vollzogen. Wegen der erhöhten Gefährlichkeitsprognose befand sich der Untergebrachte bis Anfang Oktober 2001 im Aufnahme- und Diagnostikbereich der Klinik. Seine Therapiemotivation und die Behandlungsprognose wurden dort pessimistisch beurteilt, insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass sexueller Sadismus psychotherapeutisch kaum beeinflussbar sei.

Auf Veranlassung des WZFP erstattete der Sachverständige Prof. Dr. K. unter dem 07. November 2001 ein kriminalprognostisches psychiatrisches Gutachten über den Untergebrachten. Der Sachverständige diagnostizierte eine ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD: F 60.2), eine sadistische Deviation (ICD: F 65.5) sowie einen zeitweiligen Kokain-Missbrauch und gelangte zusammenfassend im wesentlichen zu folgender Beurteilung:

"...Insofern kann aus Sicht des externen Sachverständigen gegenwärtig nicht verneint werden, dass bei Herrn E. Therapiemotivation vorhanden ist, und dass er bereit ist, sich auf entsprechende Angebote einzulassen. Diese therapeutische Arbeit bezieht sich zunächst und möglicherweise dauerhaft ausschließlich auf seine dissozialen Einstellungen und seinen dissozialen Lebensstil. In diesem Bereich scheint Herr E. auch an Alternativen interessiert zu sein. ... Man wird zumindest gegenwärtig sagen, dass man das Eisen schmieden soll, solange es heiß ist, dass es keine (auch juristisch tragfähige) Argumentation g!bt, jetzt einen Vorwegvollzug eines Teiles der Strafe wegen mangelnder Therapiemotivation zu beantragen. Ohnehin ist die Klinik in der Position, dass sie diese Einschätzung revidieren kann, wenn sich im weiteren Behandlungsverlauf herausstellen sollte, dass das Interesse von Herrn E. nur kurzfristig vorgeschützt war und er sich auf mittlere oder längere Frist nicht auf eine Therapie einlässt. Man könnte dann die Frage eines Vorwegvollzugs der Strafe erneut aufgreifen. Es bleibt natürlich das sehr große Problem, dass man selbst dann, wenn man mit Herrn E. in eine intensivere Arbeit über seine sexuellen Neigungen eintreten kann, kaum herausfinden kann, ob sich an seinen sadistischen Neigungen relevant etwas geändert hat, und ob er solche Neigungen unter Kontrolle hat. Der Klinik ist zuzustimmen, dass gegenwärtig keine Therapieformen bekannt sind, mit denen eine solche sadistische Neigung wirksam behandelt werden könnte (Gutachten, Seite 79, 80). ...Insgesamt (so scheint es jetzt dem Sachverständigen) könnte die Zeit der kommenden zwei bis drei Jahre, sofern Herr E. wirklich ernsthaft mitmacht, dazu genutzt werden, an einer energischen Verminderung seiner dissozialen Einstellungen und Verhaltensbereitschaften zu arbeiten, insbesondere mit dem Ziel, das aufgeblasene Selbstbild auf ein sozial erträgliches und gleichwohl für ihn akzeptables Maß zurückzuführen und sich über die Bedürfnisse klar zu werden, die damit in Zusammenhang stehen. Wäre dies erreicht, wäre Herr E. immer noch nicht ungefährlich, hätte aber die Zeit sinnvoll genutzt. Was man dann weiter miteinander anfängt, ist dann leichter als heute zu beantworten. Möglicherweise wird man im Laufe der Jahre gründlich zu überlegen haben, ob nicht die Rahmenbedingungen des Strafvollzugs angesichts der langen Strafzeit für eine bestimmte Periode nützlich und angemessen sind, ohne dass Herr E. wesentliche Lernfortschritte, wenn er sie bis dahin gemacht hat, wieder aufgeben müsste (Gutachten, Seite 82). "

Durch Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer Paderborn vom 22.06.2001, 07.06.2002 und 04.07.2003 wurde die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Im Juli 2003 kam es im WZFP zu einem Vorfall, bei dem ein anderer Patient nach Geiselnahme und Vergewaltigung einer Pflegerin aus der Klinik entfloh. Da der Untergebrachte den Vorfall nach dem Eindruck der Anstaltsleitung im Patientenkreis guthieß und selbst als potentieller Kandidat für Nachahmungsaktionen angesehen wurde, verlegte man ihn aus Sicherheitsgründen vorübergehend zurück in die Aufnahmeund Diagnostikstation. Im August 2004 erlangte die Anstaltsleitung anlässlich einer Postkontrolle Kenntnis von dem Umstand, dass der Untergebrachte möglicherweise im Juli 2002 aus der Unterbringung heraus einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Segeljacht zum Preis von 145.000,- € abgeschlossen habe. Bei einer anschließenden Zimmerkontrolle fand man einen Überweisungsträger über 50.000,- € vom 30. Juli 2002, bezogen auf eine niederländische Bank. Ferner wurden ein dem Untergebrachten von der Klinikleitung zugeordnetes Schreiben an einen Rechtsanwalt H. in Amsterdam vom 30. September 2003, in dem es um erhebliche finanzielle Transaktionen geht, sowie ein weiteres Schreiben mit dem Briefkopf "German Wings L.T.D" aufgefunden, in dem er als Mitgeschäftsführer genannt ist und es um weitere finanzielle Verfügungen und grenzüberschreitende deliktische Geschäftsaktivitäten geht.

Unter dem 20. September 2004 erstattete der Sachverständige Prof. Dr. S. auf Veranlassung der Klinik gemäß § 16 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz NW ein forensisch-psychiatrisches und kriminalprognostisches Gutachten über den Untergebrachten. Er gelangte zu denselben Diagnosen (Gutachten, Seite 98,99) wie Prof. Dr. K. und zusammenfassend im wesentlichen zu folgender Beurteilung:

"... In den mehr als vier Jahren, die Herr E. bislang im WZFP Lippstadt untergebracht war, ist eine therapeutische Beeinflussung der dargelegten Risikofaktoren nicht gelungen. Herr K. führt dies im wesentlichen auf von ihm als übertrieben und ungerecht empfundene Sicherungsmaßnahmen der Einrichtung sowie mangelhafte therapeutische Unterstützung zurück. Die Einrichtung wiederum verweist auf die von Anfang an erheblichen Indizien für Gefährlichkeit, die sich sowohl aus den Anlassdelikten wie aus den gutachterlichen Beurteilungen ergeben und durch die Erfahrungen in Lippstadt bestätigt worden seien. Führend sind die Neigungen des Probanden zu Manipulation, Agieren und Dissimulieren, Geltungsbedürfnis, mangelnde Offenheit und schließlich eine stets vermutete, durch die Ereignisse im August 2004 noch plausibler gemachte Bindung an deviantes Wertgefüge und kriminelles Milieu. Die Dissozialität besteht also fort. Was die sadistische Störung angeht, die eine entscheidende Triebfeder für die Begehung der Anlassdelikte darstellte, so konnte ihre Behandlung mangels echten Leidensdrucks und tragfähiger Motivation noch nicht in Angriff genommen werden. Stattdessen hat Herr K, hier offenbar zunehmend den Weg der Verleugnung und Verharmlosung eingeschlagen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für derartige Triebdeviationen derzeit kaum erfolgversprechende Therapiestrategien existieren, so dass eine Verbesserung der Prognose nur über eine Änderung der übrigen Persönlichkeitsfaktoren, insbesondere der dissozialen Tendenzen erreichbar wäre. Hier hat es aber bislang keine Entwicklung gegeben. Es muss angesichts des Verlaufs der bisherigen Unterbringung in Lippstadt bezweifelt werden, ob sich in absehbarer Zeit günstigere Voraussetzungen erreichen lassen.

Vielmehr ist dies in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Prof. K. Ende 2002 anzunehmen, dass nach dem Fehlschlagen der therapeutischen Bemühungen die Rahmenbedingung des Strafvollzugs sinnvoller und angemessener sind als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Nach Ablauf einer ganzen Reihe von Jahren wäre erneut zu prüfen, ob es zu besseren Voraussetzungen für einen Therapieversuch gekommen ist. Unterstützend dafür könnten sozialpädagogische Aktivitäten innerhalb des Strafvollzugs und vor allem eine feste Struktur mit regelmäßiger Arbeit sein. ... Eine Fortsetzung der therapeutischen Bemühungen in einem Maßregelvollzugskrankenhaus erscheint gegenwärtig und auf eine Zeit von mehreren Jahren heraus nicht sinnvoll. Von daher ist eine Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge sinnvoll. Nach einer Reihe von Jahren wäre zu prüfen, ob inzwischen eine Veränderung in Persönlichkeit und Verhalten eingetreten ist, die einen neuen Versuch zur therapeutischen Bearbeitung von dissozialen Persönlichkeitsanteilen und sadistischer Triedeviation sinnvoll macht (Gutachten, Seiten 514 -517)."

Durch Beschluss vom 07. Januar 2005 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 09. November 2004 nach Anhörung des Untergebrachten, der Klinikleitung und des Sachverständigen Prof. Dr. S. gemäß § 67 Abs. 2, 3 StGB angeordnet, die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hagen für die Dauer von zunächst drei Jahren vor der Maßregel zu vollziehen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 08. Februar 2005.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die gemäß §§ 463 Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 67 Abs. 3 StGB, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3, Abs. 2 StGB derzeit nicht vorliegen. Umstände, die den (teilweisen) Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe rechtfertigen könnten, sieht der als Beschwerdegericht zu eigener Sachentscheidung berufene Senat nicht.

Die gesetzlich vorgesehene nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (vgl. Senats-Beschluss vom 04. März 2000, 4 Ws 382 und 383/99). Vorliegend ist auszuschließen, dass der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe bessere Erfolgsaussichten für den Vollzug der Maßregel bieten könnte.

Ziel der Maßregel nach § 63 StGB ist es, durch heilende oder bessernde Einwirkung auf den Täter sowie durch seine Verwahrung die von ihm ausgehende Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuwenden oder zu verringern (hierzu und zum nachfolgenden BGH, NStZ-RR 1999, 44/44). Von der Anordnung der Maßregel und ihrer möglichst frühzeitigen Vollziehung sind solche Täter nicht ausgenommen, bei denen eine - nicht krankhafte - schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt und bei denen nur wenig Aussicht auf Besserung besteht. Nach § 136 Satz 2 StVoIIzG soll die Behandlung im Maßregelvollzug darauf ausgerichtet werden, dass der Untergebrachte für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich ist. In der Unterbringung müssen deshalb ärztlich-psychiatrische Gesichtspunkte Vorrang haben. Ist die erstrebte Heilung und Besserung des Zustands nicht möglich, beschränkt sich nach § 136 Satz 3 StVoIIzG die Verpflichtung der Anstalt darauf, die erforderliche Aufsicht, Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Sicherheitsbedenken kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Maßregel zunächst in einer bestimmten, besonders geeigneten Anstalt vollzogen wird. Bestehen Sicherheitsdefizite, sind sie von den Trägern und der verantwortlichen Leitung der Einrichtungen abzustellen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe für den Untergebrachten nicht möglich. Es sind keine in der Person des Untergebrachten begründeten Umstände ersichtlich, die den Vorwegvollzug der Strafe als erforderlich erscheinen lassen, um das Ziel der Unterbringung besser zu erreichen.

Der angefochtene Beschluss führt hierzu folgendes aus:

"Entgegen der Auffassung der Verteidigung widerspricht auch die Einschätzung der Klinik, dass die sadistische Störung nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht therapierbar sei, nicht dem Gesetzeszweck der §§ 63, 67 StGB. Zum einen übernimmt der Sachverständige Prof. Dr. S. diese Einschätzung nicht, sondern kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass für derartige Triebdeviationen derzeit kaum eriolgversprechende Therapiestrategien bestehen würden. Weiter führt Prof. Dr. S. sodann aus, dass eine Verbesserung dieser Prognose nur über die Änderung der übrigen Persönlichkeitsfaktoren, insbesondere der dissozialen Tendenzen erreichbar wäre. Prof. Dr. S. geht also -wie auch die Klinik- davon aus, dass jedenfalls die Dissozialität des Betroffenen therapierbar ist und der Betroffene unter dem entsprechenden Leidensdruck des Strafvollzugs einer entsprechenden Therapiewilligkeit zugeführt werden kann. Allein diese Möglichkeit einer Beeinflussung im Bereich der Dissozialität ist jedoch nach Auffassung der Kammer ausreichend, um eine Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge angezeigt und erforderlich erscheinen zu lassen. Dies umso mehr, als nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. S. damit letztlich unter Umständen auch ein Therapieansatz für den Bereich des Sadismus gefunden werden könnte."

Diesen Überlegungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Maßgeblicher Auslöser der Anlasstaten und Grundlage der Unterbringungsanordnung war nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts Hagen die sadistische Triebdeviation des Untergebrachten. Nach den insoweit übereinstimmenden fachlichen Einschätzungen der Anstaltsleitung wie auch der Sachverständigen Prof. Dr. K. und Prof. Dr. S. sind nach dem momentanen Wissensstand der forensischen Psychiatrie für derartige Triebabweichungen keine erfolgversprechenden Therapiestrategien bekannt und empirisch belegt. Veranlassung, ein weiteres Gutachten zu dieser Frage einzuholen - wie vom Untergebrachten beantragt - besteht in Anbetracht der vorliegenden, übereinstimmenden sachverständigen Bewertungen nicht. Vor diesem Hintergrund kann die weitere Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. S., dass eine Verbesserung der Prognose nur über eine Änderung der übrigen Persönlichkeitsfaktoren, insbesondere der dissozialen Tendenzen erreichbar wäre, nur dahin verstanden werden, dass der dissoziale Anteil der Persönlichkeitsstörung behandelbar ist. Die weitergehende Annahme in dem angefochtenen Beschluss, dass damit letztlich unter Umständen auch ein Therapieansatz für den Bereich des Sadismus gefunden werden könnte, ist demgegenüber Spekulation. Es ist angesichts fehlender Behandlungsformen für den Bereich sadistischer Triebstörungen nicht ersichtlich, wie es durch einen Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe zu besseren Voraussetzungen für einen diesbezüglichen, späteren Therapieversuch kommen soll.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Kammer, dass allein die Möglichkeit einer Beeinflussung im Bereich der Dissozialität eine Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge angezeigt und erforderlich erscheinen lasse. Ohne Behandlungsansatz im Bereich der sadistischen Triebabweichung vermögen Therapieerfolge im Bereich der Dissozialität den Untergebrachten dem Ziel des Maßregelvollzugs nicht näher zu bringen.

Bei dieser Sachlage können die weiteren mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob der Untergebrachte therapiewillig ist und ob der Vorwegvollzug eines Teils der Strafhaft der Therapiebereitschaft förderlich wäre, offen bleiben. Bei fortbestehendem Behandlungsbedarf, aber fehlender Therapiestrategie besteht nach der ein gangs dargelegten Gesetzeslage keine andere Möglichkeit, als dass der Untergebrachte im Maßregelvollzug dauerhaft unter ärztlichen Gesichtspunkten beaufsichtigt, betreut und gepflegt wird.

Der Senat verkennt nicht die erheblichen Schwierigkeiten, die dem Maßregelvollzug aus dem hohen Gefährdungspotential des Untergebrachten erwachsen. Gleichwohl kann nach Maßgabe der eingangs mitgeteilten Grundsätze der Vorwegvollzug der Strafe bei einem derzeit nicht behandlungsfähigen Täter auch nicht damit begründet werden, dass auf Grund fehlender Therapiemöglichkeit das Sicherungsinteresse im Vordergrund stehe, dessen Verwirklichung in einer Haftanstalt besser als im Maßregelvollzug wahrgenommen werden könne. Vielmehr gebietet § 136 Satz 3 StVoIIzG für den Fall fehlender Therapierbarkeit der Persönlichkeitsstörung die ärztliche Aufsicht, Betreuung und Pflege des Untergebrachten im Sicherheitsinteresse seiner selbst und der Allgemeinheit. Gegenüber diesem gesetzlichen Auftrag müssen Erschwernisse für die Aufrechterhaltung der Anstaltssicherheit zurücktreten. Dies gilt selbst dann, wenn und soweit die bisher angewandten Behandlungsmethoden eine Verschärfung der von dem Untergebrachten ausgehenden Gefahr besorgen lassen. Verhält es sich so, dann muss die für den Maßregelvollzug verantwortliche Einrichtung ihre bisherige Behandlungsstrategie ändern ( so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juni 2001, Az: 2 Ws 182/01).

Im übrigen ist nach Aktenlage nicht auszuschließen, dass die den Anlaß der aktuellen Sicherheitsbedenken bildende Korrespondenz des Untergebrachten Ausfluss seiner mehrfach festgestellten Neigung zu "grandioser Selbstüberhöhung" ist. Insbesondere erscheint zweifelhaft, dass der Untergebrachte über erhebliche Ersparnisse aus dem Drogenhandel verfügt. Seine früheren Angaben über Kokaingeschäfte im Kilogrammbereich fügen sich ohne weiteres in den seitens der Klinikleitung wie auch der Sachverständigen festgestellten Drang des Untergebrachten zu übertriebener Darstellung der eigenen Kriminalität. Es kommt hinzu, dass nach den Feststellungen des hier zugrunde liegenden Urteils (Seite 28) die Gründungskosten für die Gaststätte des Untergebrachten in Kierspe im Jahre 1997 über ein Sparkassen-Darlehen in Höhe von 30.000,- DM finanziert wurden, obwohl er den Urteilsgründen zufolge (Seite 26, 27) bereits in den Jahren 1995 und 1996 den erwähnten umfangreichen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben haben soll.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Frage einer Überführung des Untergebrachten in den Strafvollzug oder die Sicherungsverwahrung stellen könnte, wenn sich die Unterbringung nachträglich als Fehleinweisung erweist. Dies könnte insofern erwägenswert sein, als ausweislich des zugrunde liegenden Strafurteils der seinerzeit konsultierte Sachverständige Prof. Dr. Schumacher darauf hingewiesen hat, dass der Untergebrachte in der Lage sei, seine devianten Triebanregungen weitgehend zu zügeln. Auch die Feststellungen des Urteils zum Tathergang enthalten Hinweise auf ein gesteuertes Tatverhalten, namentlich die aufwendigen Vorbereitungshandlungen, wie z.B. die Herrichtung des Verschlags im Hause des Mittäters, die Besorgung zahlreicher bei den sexuellen Handlungen benötigter Utensilien sowie die gemeinsamen Fahrten nach Köln und Dortmund, um geeignete Frauen zu suchen und mitzunehmen. Eine weitere Prüfung in dieser Hinsicht ist für den Senat indes derzeit nicht veranlasst, da die vorliegenden Gutachten der renommierten Sachverständigen keine Feststellungen in diese Richtung treffen.

Soweit im angefochtenen Beschluss eine ausdrückliche Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 67 d Abs. 2, 67 e Abs. 2 StGB nicht erfolgt ist, hat dies der Senat nachgeholt. Angesichts des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. sowie der Stellungnahme der Klinik bestehen keine Zweifel, dass die weitere Unterbringung zwingend erforderlich ist. Es ist nicht zu erwarten, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine schweren Sexualdelikte begehen wird.

Die Kostenentscheidung trägt dem Erfolg des Rechtsmittels Rechnung (§ 467 Abs. 1 StPO). Es kann ausgeschlossen werden, dass der Untergebrachte auch dann eine sofortige Beschwerde eingelegt hätte, wenn die Kammer nur die Fortdauer der Unterbringung angeordnet hätte.

Ende der Entscheidung

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