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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.08.2001
Aktenzeichen: 4 Ws 158/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 140
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwere der Tat
4 Ws 158/01 OLG Hamm Senat 4

Beschluss

Strafsache gegen K.W.,

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

(hier: Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 18. Juli 2001 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 11. Juli 2001 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.08.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt K. aus M. als Verteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die etwaigen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Borken vom 16. August 2000 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden; ferner ist eine Sperrfrist gem. § 69 a Abs. 1 StGB von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet worden.

Mit Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 7. Dezember 2000 ist seine dagegen gerichtete Berufung verworfen worden. Auf seine Revision ist das Berufungsurteil durch Beschluss des Senats vom 8. Mai 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen worden.

Mit Beschluss des Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer vom 11. Juli 2001 ist der Antrag des Angeklagten auf Bestellung von Rechtsanwalt K. aus M. als Pflichtverteidiger zurückgewiesen worden.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner gem. § 304 Abs. 1 StPO statthaften Beschwerde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 141 Rdnr. 10), die, entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, begründet ist.

Gem. § 140 Abs. 2 StPO ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn - u.a. -, wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die Schwere der Tat ist vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung zu beurteilen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 140 Rdnr. 23 m.w.N.), wobei auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat, wozu auch ein drohender Bewährungswiderruf zählt, zu berücksichtigen sind (vgl. KG StV 83, 186; OLG Düsseldorf StraFo 99, 24; BayObLG NJW 95, 2738; OLG Köln StV 93, 402).

Im vorliegenden Falle wendet sich der Angeklagte gegen eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und die Anordnung einer Sperrfrist gem. § 69 a Abs. 1 S. 1 StGB von einem Jahr und sechs Monaten. Im Falle seiner rechtskräftigen Verurteilung muss er ferner mit einem Bewährungswiderruf rechnen. Mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 27. März 1998 ist ein Rest der ursprünglich vom Landgericht Münster mit Urteil vom 6. September 1995 im Verfahren 10 KLs 42 Js 37/94 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) zur Bewährung ausgesetzt worden bis nunmehr zum 4. April 2002. Die ihm nunmehr angelasteten Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 3. Januar und 16. März 2000 fielen mithin in die laufende Bewährungszeit, so dass ein Widerruf zu erwarten ist.

Die im Verurteilungsfalle damit insgesamt für den Angeklagten zu erwartenden Rechtsfolgen sind nach Auffassung des Senats so gravierend, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, so dass Rechtsanwalt K. gem. § 140 Abs. 2 StPO antragsgemäß beizuordnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO.

Ende der Entscheidung

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