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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ws 201/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 112
StPO § 116
Ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil kann zwar im Einzelfall geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht.
4 Ws 201/07 4 Ws 202/07

Beschluss

Strafsache

gegen 1. L.M. und 2. K.M.

wegen Kreditbetruges u.a., (hier: Beschwerde gegen die Ablehnung des erneuten Erlasses von Haftbefehlen).

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 2. April 2007 gegen den Beschluss der 9. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Münster vom 29. März 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 05. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Die Angeklagten sind am 29. März 2007 durch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Münster wegen gemeinschaftlich begangenen Kreditbetruges in 10 Fällen und Betruges (in einem besonders schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von jeweils sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ein schriftliches Urteil liegt dem Senat nicht vor.

Gleichzeitig hat die Strafkammer - Anlage 462 zum Protokoll vom 29. März 2007 - den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass von Haftbefehlen gegen beide Angeklagten abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht, da sich die Angeklagten trotz der hohen Straferwartung der über drei Jahre andauernden Hauptverhandlung gestellt hätten. Allein die mit der Urteilsverkündung eingetretene Gewissheit, dass sich die Hoffnung auf einen Freispruch zerschlagen habe, rechtfertige in Anbetracht des Fehlens entgegenstehender Hinweise nicht die Annahme, dass sich die Angeklagten der nun drohenden Strafvollstreckung durch Flucht entziehen würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 2. April 2007.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei darin begründet, dass die Verteidigungsstrategie der Angeklagten dadurch gekennzeichnet gewesen sei, durch zahlreiche Anträge eine Beendigung der Hauptverhandlung und damit eine Verurteilung zu verhindern. Nunmehr sei mit der Urteilsverkündung die Gefahr, mehrjährige Haftstrafen verbüßen zu müssen, konkret geworden. Durch das Scheitern ihrer Verteidigungsstrategie verliere der Umstand, dass sich die Angeklagten bislang dem Verfahren gestellt hätten, im Rahmen der Prüfung des Haftgrundes der Fluchtgefahr an Gewicht. Finanzielle Mittel, um eine Flucht ins Ausland möglich zu machen, seien vorhanden.

Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde der örtlichen Staatsanwaltschaft mit ergänzendem Bemerken beigetreten.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, ihm bleibt jedoch ein Erfolg versagt. Die Voraussetzungen für den (erneuten) Erlass von Haftbefehlen liegen nicht vor.

Mit Beschluss vom 3. Januar 2007 hat die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 2. Januar 2007 die Haftbefehle des Amtsgerichts Bielefeld vom 26. November 1998 (9 Gs 3873 u. 3874/98), abgeändert und neu gefasst durch Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2003, gegen beide Angeklagten aufgehoben. Zwar bestehe weiterhin dringender Tatverdacht und der Haftgrund der Fluchtgefahr, die weitere Aufrechterhaltung der Haftbefehle sei jedoch nicht mehr verhältnismäßig.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2003 hatte die Strafkammer die Haftbefehle gegen die Angeklagten und einen weiteren Mitangeklagten neu gefasst, jedoch - wie bereits zuvor das Amtsgericht Bielefeld im Jahre 1999 - unter Auflagen und gegen Gestellung von Sicherheiten außer Vollzug gesetzt.

Auflagenverstöße oder sonstige Umstände, die darauf hindeuten könnten, die Angeklagten hätten sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wollen, lassen sich den Akten, die dem Senat vorliegen, nicht entnehmen und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgetragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt - zuletzt mit Beschlüssen vom 1. Februar und 29. November 2006 - 2 BvR 2056/05 u. 2342/06 - ausgeführt, dass ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil im Einzelfall zwar geeignet sein könne, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setze jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöhe. Sei dagegen zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren Strafe zu rechnen gewesen und habe der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen korrekt erfüllt und sich dem Verfahren gestellt, dürfe die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen müsse, könne einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausganges während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen gehabt habe und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen sei.

Diese Maßstäbe haben nach Auffassung des Senats nicht nur dann zu gelten, wenn der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Haftbefehl, wie hier, nach vorangegangener Verschonung, aufgehoben wird. Gesichtspunkte, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht erkennbar.

Danach gilt im folgenden Fall Folgendes:

Die Angeklagten haben sich sowohl während der Zeit der Haftverschonung als auch anschließend nach Aufhebung der Haftbefehle dem Verfahren beanstandungsfrei gestellt. Das Bemühen, durch ein nach der Strafprozessordnung zulässiges Prozessverhalten ein möglichst günstiges Ergebnis erreichen zu wollen, kann den Angeklagten nicht angelastet werden. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der ihnen zur Last gelegten Straftaten und der Höhe der zwischenzeitlich gegen Mitbeteiligte ergangenen Urteile mussten sie als Hauptverantwortliche stets befürchten, zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt zu werden. Abgesehen von der durch das Urteil nunmehr eingetretenen zahlenmäßigen Konkretisierung sind keine neuen, für die Angeklagten deutlich ungünstigeren Umstände hervorgetreten, die von denjenigen zum Zeitpunkt der Haftverschonung bzw. der Aufhebung der Haftbefehle abweichen. Die ansonsten unverändert gebliebenen Umstände rechtfertigen, wie von der Strafkammer zu Recht angenommen, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Erlass neuer Haftbefehle nicht.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war daher als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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