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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 4 Ws 205/05
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 80 Abs. 3
JGG § 109 Abs. 1 S. 1
Zur Zulässigkeit der Nebenklage im Jugendstrafverfahren.
Beschluss

Strafsache

gegen B. K., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Herford,

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ,

hier: Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Nebenklage, Antragstellerin: F. K..

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 18. April 2005 gegen den Beschluss der Strafkammer 1 des Landgerichts Münster vom 08. April 2005 hat der 4 . Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 05. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Münster legt dem Angeklagten gemäß Anklageschrift vom 05. Januar 2005 zur Last, in den Jahren 2000 bis 2004 zum Nachteil der am 17. Februar 1992 geborenen Antragstellerin, die seine Adoptivschwester ist, in 2 Fällen als Jugendlicher mit Verantwortungsreife sexuelle Handlungen an einer anderen Person unter vierzehn Jahren vorgenommen zu haben, und in 51 Fällen als Heranwachsender mit dem Kind den Beischlaf vollzogen zu haben. Das Landgericht Münster hat die Anklage durch Beschluss vom 22. Februar 2005 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur Hauptverhandlung steht am 18. Mai 2005 an.

Mit anwaltlich verfasstem Schriftsatz vom 18. März 2005 hat die Antragstellerin beantragt, sie unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin als Nebenklägerin zu dem Verfahren zuzulassen. Durch Beschluss vom 08. April 2005 hat das Landgericht den Antrag verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 18. April 2005.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 09. Mai 2005 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und zur Begründung folgendes ausgeführt:

"Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte nicht fristgebundene Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Gemäß §§ 80 Abs. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 JGG ist die Nebenklage im Verfahren gegen Heranwachsende zulässig. Sofern gegen denselben Beschuldigten in einem Verfahren wegen mehrerer vorgeworfener Taten verhandelt wird, von denen einzelne im Alter als Jugendlicher, andere als Heranwachsender begangen worden sind, ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass die Nebenklage bezüglich derjenigen Taten, die als Jugendlicher begangen wurden, unzulässig ist. Ob bezüglich der Taten im heranwachsenden Alter etwas anderes gelten soll, wird unterschiedlich beurteilt.

So wird - entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin - in der Literatur vertreten, dass stets eine "Spaltung" der Nebenklage erforderlich und auch möglich sei (zu vgl. Mitsch GA 1998, 169 ff). Nach anderer Ansicht ist die Nebenklage auch bezüglich der im heranwachsenden Alter begangenen Taten grundsätzlich unzulässig, da sich eine Aufspaltung in der Praxis nicht durchhalten lasse und sich eine Einwirkung auch auf die Verhandlung hinsichtlich der im jugendlichen Alter begangenen Taten nicht ausschließen lasse (zu vgl. OLG Koblenz in StV 2003, 455; OLG Düsseldorf StV 2003, 455; Eisenberg, JGG, 10. Aufl., § 80, Rdnr. 13 b). Die letztgenannte Ansicht verdient den Vorzug. Eine Spaltung der zu verhandelnden Taten ist schon im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensvorschriften nicht möglich. Das Verfahren kann bei Taten eines Angeklagten in verschiedenen Altersstufen nur einheitlich sein, womit Verfahrensarten ausscheiden, die auch nur hinsichtlich einer der verbundenen Taten nicht zulässig wären. Die Undurchführbarkeit wird auch von dem Verfechter der "Rechtsspaltung" erkannt (Mitsch GA 1998, 171), ohne jedoch eine Lösung für dieses Problem anzubieten. In dem hier vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sämtliche dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten sich gegen dieselbe Geschädigte richteten, so dass auch aus diesem Grund eine Zulassung der Nebenklage nur bzgl. der im Heranwachsendenalter begangenen Taten undurchführbar erscheint. Auch das verständliche Interesse der Geschädigten an einer Zulassung als Nebenklägerin rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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