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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 4 Ws 267/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 140 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt F aus E als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe: I. Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen Vergewaltigung eines Mithäftlings aus einem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2000. Zweidrittel der Strafe waren am 02. November 2004 volllzogen, das Strafende ist auf den 03. März 2006 notiert. Der Verurteilte hat seine bedingte Entlassung beantragt. Der ablehnenden Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt ist er mit Eingabe vom 28. März 2005 ausführlich entgegengetreten. Die Strafvollstreckungskammer hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, das dem Verurteilten eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose stellt. Seinen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat die Kammer durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Verurteilten war gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen. Gemäß dieser Vorschrift bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Diese auf das Erkenntnisverfahren bezogene Vorschrift findet im Vollstreckungsverfahren entsprechende Anwendung (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 140, Rdnr. 33). Dabei ist nicht auf die Schwere oder die Schwierigkeit im Erkenntnisverfahren, sondern auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder auf die Unfähigkeit des Verurteilten zu eigener sachgerechter Interessenwahrnehmung im Rahmen des jeweiligen Verfahrensabschnitts abzustellen (Meyer-Goßner, a.a.O.). Hier war eine Beiordnung wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten. Die Strafvollstreckungskammer hat ein Sachverständigengutachten zur Gefahrprognose eingeholt. Dies lässt sich in Anbetracht der zu einem früheren Zeipunkt ohne Zuziehung eines Sachverständigen abgelehnten Reststrafenaussetzung nur damit erklären, dass die Kammer die Sachlage nunmehr als schwierig einschätzt oder sogar erwägt, abweichend von der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt die bedingte Entlassung anzuordnen. Damit ist eine Schwierigkeit der Sachlage indiziert. Der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist allerdings die Rechtsauffassung zu entnehmen, ungeachtet der Alternativität der Beiordnungsgründe in § 140 Abs. 2 StPO könne selbst bei gegebener Schwierigkeit der Sachlage eine Beiordnung unterbleiben, wenn der Verurteilte zu eigener Interessenwahrnehmung fähig sei. Ob diese Auffassung zutrifft, kann hier offen bleiben. Denn der Verurteilte, der die Sonderschule mit Abgangszeugnis verlassen und über Jahre Heroin konsumiert hat, ist den Gesamtumständen nach zu eigener sachgerechter Interessenvertretung nicht in der Lage. Die von ihm eingereichte Erwiderung auf die ablehnende Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass unsicher ist, inwieweit der Text von ihm selbst verfasst wurde, führt er dort unter Bezugnahme auf seine Beurteilung durch die Anstaltspsychologin folgendes aus: "Die Stellungnahme, die mir die Anstaltspsychologin geschrieben hat, da denke ich ist einiges erfunden und übertrieben, jedoch kann ich mich nicht so recht dagegen wehren" (Bl. 137 VH). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Verurteilte in der Lage ist, das nunmehr vorliegende fachpsychiatrische Gutachten nachzuvollziehen, es eingehend zu diskutieren und das Votum der Sachverständigen zu hinterfragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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