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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: 4 Ws 411/03
Rechtsgebiete: StGB, JGG


Vorschriften:

StGB §§ 68 f
JGG § 7
Für den Eintritt der Führungsaufsicht im Falle der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe muss erkennbar sei, dass bei einer zugrunde liegenden Vorsatztat mindestens zwei Jahre Jugendstrafe verwirkt worden wären (Fortführung von OLG Hamm, NStZ 1986, 408)
Beschluss

Strafsache

wegen Diebstahls (hier: Entscheidung nach §§ 68 f Abs. 1, 2 StGB, 7 JGG

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 24. Mai 2003 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 14. Mai 2003 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Detmold hat am 18. Juni 1998 gegen den Verurteilten unter Einbeziehung der Verurteilungen durch das Jugendschöffengericht Detmold vom 2. Mai 1996 (3 Ls 7 Js 1317/95 jug) und vom 23. Oktober 1997 (3 Ls 1571/96 jug) auf eine (Einheits-)Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt, die er bis zum 17. Juli 2003 vollständig verbüßt haben wird.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg festgestellt, dass mit der Entlassung aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eintritt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

Das gemäß § 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 S. 1 StPO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Eintritt von Führungsaufsicht liegen nicht vor.

Nach §§ 7 JGG, 68 f Abs. 1 StGB tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt worden ist.

In Fortführung seiner Rechtsprechung zu der Frage, dass Führungsaufsicht nach § 68 f StGB im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenrecht nur eintritt, wenn eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat verhängt worden ist (vgl. OLG Hamm, NStZ 1986, 408), vertritt der Senat auch die Auffassung, dass für den Eintritt der Führungsaufsicht im Falle der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe erkennbar sein muss, dass bei einer zugrunde liegenden Vorsatztat mindestens zwei Jahre Jugendstrafe verwirkt worden wären (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1988, 61 m.w.N.). Abgesehen davon, dass im Jugendstrafrecht keine anderen - insbesondere strengeren - Voraussetzungen als im Erwachsenenstrafrecht gelten dürfen, hatte sich der Senat auch hier wesentlich davon leiten lassen, dass der Eintritt der Führungsaufsicht nur bei schweren Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt, wie er in einer Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren Dauer zum Ausdruck kommt, gerechtfertigt ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach wie vor fest.

Der Senat schließt aus, dass die durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 18. Juni 1998 zusammengefassten Verurteilungen eine Einzelverurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren enthalten. Denn dieser Verurteilung lagen folgende Einzelerkenntnisse zugrunde:

Das Amtsgericht Detmold hat gegen den Verurteilten durch Urteil vom 2. Mai 1996 wegen versuchter räuberischer Erpressung eine Jugendstrafe von einem Jahr (mit Strafaussetzung zur Bewährung) und durch Urteil vom 23. Oktober 1997 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 1.000,- DM sowie eine Arbeitsauflage verhängt. Im vorliegenden Verfahren hatte der Verurteilte am 22. Oktober 1997 gestohlene Textilien im Wert von 400,- DM abgegeben und am 16. Januar 1998 aus einem US-Shop eine Jacke im Wert von 59,90 DM entwendet.

Angesichts dieser Verurteilungen hat keine verhängte Einzelstrafe zu einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren geführt.

Der angefochtene Beschluss war daher mit der Kostenfolge aus §§ 467, 473 StPO aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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