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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 4 Ws 48/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 140 Abs. 2 S. 1
StPO § 307 a
StPO § 397 a
StPO § 406 g
StPO § 406 g Abs. 3
StPO § 406 g Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte.

Gründe:

I.

Gegen den Beschuldigten ist bei der Staatsanwaltschaft Paderborn ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. anhängig. Die Ermittlungen dauern an, die öffentliche Klage ist bisher nicht erhoben worden. Die Jugendschutzkammer des Landgerichts Paderborn hat auf Antrag einer minderjährigen Zeugin, die beim bisherigen Ermittlungsstand nach der Einschätzung der Staatsanwaltschaft als Tatopfer in Betracht kommt, eine Rechtsanwältin als Beistand gemäß §§ 406 g, 397 a StPO beigeordnet.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschuldigte und macht mit seiner Beschwerde geltend, die Jugendschutzkammer des Landgerichts Paderborn sei für diese Entscheidung nicht zuständig gewesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.

II.

Die Beschwerde des Beschuldigten ist nicht zulässig.

Die Beschwerde gegen die Beiordnung eines Beistands für den als Nebenkläger Befugten gemäß §§ 406 g, 397 a StPO ist statthaft (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2000, 285). Der Beschuldigte ist jedoch durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.

Nach einhelliger Rechtsprechung der Obergerichte ist das Vorliegen der Beschwer eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 376; 28, 330; OLG Düsseldorf, NStZ 1993, 452). Die Beschwer muss objektiv vorhanden sein und es muss sich um ein spezifisch eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der objektiven Verbesserung seiner Rechtsstellung handeln (LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., vor § 296 Rdnr. 51). Das erfordert, dass der Betroffene in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen unmittelbar durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., vor § 296 Rdnr. 9 m.w.N.). Teilweise wird in der Literatur (Rieß, NJW 1998, 3240, Fußnote 56; KMR-Stöckel, StPO, § 397 a Rdnr. 21) die Auffassung vertreten, der Beschuldigte sei durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger beschwert. Diese nicht näher begründete Auffassung vermag indes nicht zu überzeugen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger grundsätzlich auch nachteilige Folgen für den Beschuldigten haben kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 140 Abs. 2 S. 1 StPO vorgesehen, dass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll, wenn dem Verletzten nach den §§ 307 a und 406 g Abs. 3 u. 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Diese nachteiligen Folgen treffen den Beschuldigten jedoch im Zeitpunkt der Beiordnung nicht unmittelbar (so auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 397 a Rdnr. 19; HK-Kurth, StPO, 3. Aufl., § 397 a Rdnr. 37; LR-Hilger, a.a.O., § 397 a Rdnr. 14). Die Tatsache, dass einem Verfahrensbeteiligten ein Rechtsanwalt zur Seite steht, beeinträchtigt andere Verfahrensbeteiligte noch nicht unmittelbar. Denn es ist nicht absehbar, ob und wie sich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auswirken wird. Dem Nebenkläger steht auch kein Beschwerderecht gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten zu (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Randnummern 9 und 10).

III.

Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung (§ 473 Abs. 1 StPO).

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