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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: 4 Ws 48/09
Rechtsgebiete: StPO, StrEG


Vorschriften:

StPO § 154 b
StrEG § 2
StrEG § 3
StrEG § 8
Bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 b Abs. 3 u. 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Haftentschädigung kommt daher nur gemäß § 3 StrEG allenfalls nach Billigkeitsgrundsätzen in Betracht.
Beschluss

Strafsache

gegen I. Ö.,

wegen versuchten Totschlags u.a.,

(hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung von Haftentschädigung).

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster vom 19. Januar 2009 gegen die Haftentschädigungsentscheidung der 2. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Münster mit Beschluss vom 8. Januar 2009 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 03. 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 8. Januar 2009 wird, soweit dem Angeklagten für die vom 15. Februar bis zum 6. März 2008 vollstreckte Untersuchungshaft Haftentschädigung zugesprochen worden ist, aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

Gründe:

I. Dem Angeklagten ist mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 27. November 2007 vorgeworfen worden, im Juli und September 2007 unerlaubt eine halbautomatische Kurzwaffe erworben und geführt sowie einen Zeugen mit der Waffe bedroht zu haben, wobei sich ein Schuss löste.

Das Amtsgericht Ahaus hat im Hauptverhandlungstermin vom 15. Februar 2008 die Sache gemäß § 270 StPO an das Schwurgericht verwiesen und gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags die Untersuchungshaft angeordnet, die in der Zeit vom 15. Februar bis zum 6. März 2008 vollstreckt worden ist.

Mit Beschluss des Schwurgerichts vom 6. März 2008 ist der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden. Am 18. Dezember 2008 ist der Angeklagte mit seiner Familie in die Türkei abgeschoben worden.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2009 hat das Schwurgericht das Verfahren gemäß § 154 b Abs. 3 u. 4 StPO eingestellt, den Haftbefehl und den Haftverschonungsbeschluss aufgehoben und festgestellt, dass die Staatskasse gemäß §§ 2 u. 8 StrEG verpflichtet ist, dem Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zu gewähren.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Münster mit ihrer rechtzeitig eingegangenen sofortigen Beschwerde, die auf die Frage der Gewährung von Haftentschädigung beschränkt ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde mit ergänzendem Bemerken beigetreten.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

Bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 b Abs. 3 u. 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Meyer-Goßner, 51. Aufl., § 3 StrEG Rdnr. 1; KG, Beschluss vom 23.01.2002 - 4 Ws 12/02 - bei juris). Eine Haftentschädigung kommt daher nur gemäß § 3 StrEG allenfalls nach Billigkeitsgrundsätzen in Betracht. Bei der Entscheidung darüber handelt es sich ebenfalls um eine Ermessensentscheidung, die vom Senat als Rechtsmittelgericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.). Das Schwurgericht hat indes, ohne Billigkeitserwägungen anzustellen, die Entscheidung über die Haftentschädigung auf § 2 StrEG gestützt und damit rechtsfehlerhaft die im vorliegenden Fall geltende Regelung des § 3 StrEG außer Betracht gelassen.

Umstände, die es - ausnahmsweise (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 2 m.w.N.) - billig erscheinen lassen könnten, den Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, sind nicht ersichtlich. Allein der Verstoß gegen das Waffengesetz, der unzweifelhaft vorliegt, hätte aller Voraussicht nach bei einer Mindeststrafandrohung von sechs Monaten zur Verhängung einer Freiheitsstrafe geführt. Im Übrigen hat der Angeklagte durch sein Tatverhalten die Strafverfolgungsmaßnahme selbst herbeigeführt.

Der angefochtene Beschluss unterliegt daher im Umfange der Anfechtung der Aufhebung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 465, 473 Abs. 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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