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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.11.2003
Aktenzeichen: 4 Ws 537/03
Rechtsgebiete: StPO, EGGVG, StGB


Vorschriften:

StPO § 311 Abs. 2
StPO §§ 449 ff.
StPO § 458 Abs. 1
StPO § 462 Abs. 3 S. 1
EGGVG § 23 Abs. 1
EGGVG § 28 Abs. 1
EGGVG § 28 Abs. 2
EGGVG § 28 Abs. 3
EGGVG § 28 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 67
StGB § 67 Abs. 1
StGB § 67 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 3
1. Nach Wegfall der Beschwer durch prozessuale Überholung steht der Staatsanwaltschaft auch dann kein Rechtsmittel mehr zu, wenn ein sachliches Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtsfrage geltend gemacht wird.

2. Der Betroffene, der im ersten Rechtszug im vollen Umfang Erfolg gehabt hat, kann nicht in einem durch die Staatsanwaltschaft eröffneten Beschwerdeverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits erledigter Vollstreckungsmaßnahmen erreichen.

3. Die Vollstreckungsbehörde muss nach Rechtskraft eines eine Maßregel der Besserung und Sicherung anordnenden Urteils unverzüglich die Vollstreckung in einer Maßregelvollzugsanstalt einleiten und die hierfür notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen. Das bloße Zuwarten auf einen frei werdenden Vollzugsplatz ist unzulässig.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

4 Ws 537/03 OLG Hamm 4 Ws 569/03 OLG Hamm

Strafsache

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,

(hier: Zulässigkeit der Vollstreckung von "Organisationshaft").

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster vom 4. September 2003 gegen den Beschluss der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster vom gleichen Tag und den Antrag des Verurteilten vom 15. September 2003 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Leygraf und die Richter am Oberlandesgericht Finger und Eichel nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist erledigt.

Der Feststellungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Der Verurteilte ist durch Urteil der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 9. April 2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge in 10 Fällen, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln (Haschisch) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Zudem ist seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Im Zeitpunkt der Urteilsverkündung befand sich der Verurteilte in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss der Kammer vom 9. April 2003 aufrechterhalten. Das Urteil ist - durch Rücknahme der Revision - seit dem 2. Juni 2003 rechtskräftig. Hiervon erhielt die Staatsanwaltschaft durch Übersendung der Akten am 1. Juli 2003 Kenntnis.

Unter dem 8. Juli 2003 informierte die Staatsanwaltschaft Münster die Justizvollzugsanstalt Detmold, in der sich der Verurteilte in Untersuchungshaft befand, über die Rechtskraft des Urteils. Sie bat den Verurteilten in "Organisationshaft" zu nehmen bis eine Überführung in den Maßregelvollzug möglich sei. Gleichzeitig wurde ein Aufnahmegesuch an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe gerichtet und beantragt, den Verurteilten zum Vollzug der Maßregel der Besserung und Sicherung aufzunehmen. Dies scheiterte mangels hinreichender Kapazität. Eine Anfrage der Rechtspflegerin vom 6. August 2003 ergab, dass ein Therapieplatz für den Verurteilten voraussichtlich erst ab dem 16. September 2003 zur Verfügung stehen sollte.

Daraufhin erklärte die 8. Strafkammer des Landgerichts Münster auf Antrag des Verurteilten vom 2. September 2003 durch Beschluss vom 4. September 2003 die weitere Vollstreckung der Organisationshaft für unzulässig und ordnete deren Unterbrechung an. Gegen diesen der Staatsanwaltschaft Münster noch am selben Tag zugestellten Beschluss richtet sich deren am 5. September 2003 bei dem Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde.

Am 10. September 2003 ist der Verurteilte in den Maßregelvollzug überführt worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Münster beigetreten. Neben der Verwerfung der sofortigen Beschwerde begehrt der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. September 2003 die Feststellung, dass der Freiheitsentzug seit dem 6. August 2003 unzulässig erfolgt ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diesen Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.

II.

1.

Die nach § 462 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist durch die Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug am 10. September 2003 prozessual überholt. Da dieser Umstand erst nach Einlegung des Rechtsmittels eingetreten ist, war es durch Beschluss für erledigt zu erklären (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., vor § 296 RN 17 m.w.N.).

Ein gleichwohl fortbestehendes rechtliches Interesse der Staatsanwaltschaft an einer Sachentscheidung, wie von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht, ist nicht gegeben. Dies lässt sich insbesondere nicht mit der jüngeren, auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen, wonach der Betroffene in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe beschwerdebefugt bleibt (vgl. BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163; BVerfG NJW 1998, 2131). Durch den angefochtenen, die Vollstreckung von Organisationshaft für unzulässig erklärenden Beschluss war vorliegend nämlich nicht der Verurteilte, sondern die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan und damit Teil der staatlichen Organisation beschwert. Als Staatsorgan kommt der Staatsanwaltschaft aber Grundrechtsfähigkeit nicht zu, sie kann sich allenfalls auf die grundrechtsgleichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 104 = NJW 1982, 2173; BVerfGE 75, 192, 200 = NJW 1988, 125; OLG Frankfurt NJW 1995, 1302).

2.

Auch über den Feststellungsantrag des Verurteilten konnte der Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entscheiden. Der Verurteilte selbst ist durch die - von der Staatsanwaltschaft angefochtene - Entscheidung der Strafkammer nicht beschwert. Vielmehr ist seinem Begehren stattgegeben worden. Ein über diese Entscheidung hinausgehendes Feststellungsinteresse im Beschwerderechtszug kann auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BverfG NJW 97, 2163 und BVerfG NJW 1998, 2131) hergeleitet werden. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich zwar das Beschwerderecht des durch Grundrechtseingriffe betroffenen Bürgers auch dann bejaht, wenn die angegriffene Maßnahme sich bereits erledigt hat. Vorliegend ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme jedoch bereits im ersten Rechtszug überprüft und eine Entscheidung im Sinne des Verurteilten getroffen worden. Artikel 19 Abs. 4 GG eröffnet nicht die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren - ohne durch die angegriffene Entscheidung beschwert zu sein - die Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit vollzogener Maßnahmen zu erreichen. Dies hätte der Betroffene zudem auch in erster Instanz im Rahmen des § 458 Abs. 1 StPO nicht erreichen können. Dies wäre allenfalls im Rahmen eines Antrages nach §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 1 - 4 EGGVG möglich (vgl. hierzu OLG Hamburg NStZ 1988, 242).

3.

Die notwendigen Auslagen des Verurteilten waren der Staatskasse aufzuerlegen.

Der ursprünglich zulässigen sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft wäre nämlich, hätte sie sich nicht erledigt, der Erfolg versagt geblieben.

a)

Die Strafkammer hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die weitere Vollstreckung von Organisationshaft gegen den Verurteilten für unzulässig erklärt und deren Unterbrechung angeordnet. Mit der am 02. Juni 2003 eingetretenen Rechtskraft des Urteils, zumindest aber zeitnah hierzu, hatte der Verurteilte einen Anspruch darauf, in einer Entziehungsanstalt i.S.v. § 64 StGB untergebracht zu werden (vgl. Brandenburg. OLG NStZ2000, 500, 501). Die gleichwohl bis zum 10. September 2003 vollzogene Organisationshaft war jedenfalls ab dem 06. August 203 rechtswidrig. Denn ab diesem Zeitpunkt stand fest, dass für den Verurteilten ein Therapieplatz voraussichtlich erst zum 16. September 2003 zur Verfügung stehen würde.

b)

Nach Art. 104 Abs. 1 S. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GG kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Eine solche schon von Verfassungswegen erforderliche Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von Organisationshaft sieht das einfache Recht aber - bisher - nicht vor (vgl. BVerfG NJW1988, 77; OLG Dresden NStZ 1993, 511; Brandenburg. OLG, a.a.O.; OLG Celle NStZ-RR 2002, 349, 350). Denn wie das Brandenburgische Oberlandesgericht (a.a.O.) überzeugend dargelegt hat, erlauben weder die für die Strafvollstreckungsbehörden maßgeblichen Vorschriften der §§ 449 ff. StPO noch die zudem unter Richtervorbehalt stehenden und ein Abweichen vom Regelfall des § 67 Abs. 1 StGB allein mangels hinreichender Kapazitäten ohnehin nicht zulassenden Ausnahmetatbestände des § 67 Abs. 2 und 3 StGB (etwa OLG Dresden NStZ 1993, 511; OLG Hamburg MDR 1993, 1100; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, § 67 Rn. 7, 9 m.w.N.) ein Hintanstellen der Unterbringung im Maßregelvollzug.

Im Hinblick auf die ein förmliches Gesetz voraussetzenden Art. 104 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG lässt sich die Zulässigkeit von Organisationshaft ohne Verstoß gegen das Analogieverbot demnach auch nicht durch einen seinerseits auf einer Abwägung zwischen der Gefährlichkeit des Täters einerseits sowie dessen Freiheitsrechten andererseits beruhenden übergesetzlichen Notstand begründen (so zu Recht Brandenburg. OLG, a.a.O., 502). Überdies stünde eine solche Abwägung wegen des generellen Richtervorbehalts freiheitsentziehender Maßnahmen ohnehin nicht der Vollstreckungsbehörde zu.

Die demgegenüber von der Generalstaatsanwaltschaft im Anschluss an Rautenberg (NStZ 2000, 502, 503) vertretene Auffassung, die Zulässigkeit der Vollstreckung von Organisationshaft lasse sich mit den Zwecken der angeordneten Maßregeln begründen, scheitert an den Maßstäben der Art. 104 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG. Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

"Mit der weiteren Inhaftierung wird einer der beiden mit der angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung verfolgten Zwecke, nämlich die Sicherung der Allgemeinheit erreicht, während "nur" die angeordnete gerichtliche Entscheidung missachtet wird, den Verurteilten während der Freiheitsentziehung zu behandeln. Am Fehlen einer Behandlung ändert sich indessen auch im Fall einer Entlassung des Verurteilten nichts, jedoch wird auch noch die gerichtliche Entscheidung missachtet, dem Verurteilten wegen seiner Gefährlichkeit die Freiheit zu entziehen".

Diese Erwägungen vermögen die für den Vollzug von Organisationshaft unabdingbare gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen. Dass im Fall der kapazitätsbedingten Entlassung in der Tat die gerichtliche Entscheidung gänzlich missachtet wird, ändert daran nichts. Denn es ist - worauf auch in dem angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen wird - die seit langem bekannte (vgl. OLG Hamm MDR 1980, 952) Rechtspflicht der Verwaltung und der Haushaltsgesetzgeber in den Ländern, die praktische Vollstreckbarkeit von Strafurteilen sicherzustellen (so auch Brandenburg. OLG, a.a.O., 502; deutlich in diesem Sinne bereits BGHSt 27, 327, 329). Dass die Länder dieser Verpflichtung nicht hinreichend nachkommen, kann und darf dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen.

c)

Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Organisationshaft (BVerfG, NStZ 1998, 77) kann nicht auf die Zulässigkeit einer solchen Freiheitsentziehung, wie sie im vorliegenden Fall vollzogen wurde, geschlossen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Organisationshaft im Zusammenhang mit der Frage nach deren Anrechenbarkeit auf die Strafe als eine - "gesetzlich nicht vorgesehen(e)" und einen "Verstoß gegen § 67" begründende - "Regelwidrigkeit" bezeichnet, welche sich nicht zu Lasten des Verurteilten auswirken dürfe (vgl. BVerfG a.a.O.). Den Schluss, dass das Bundesverfassungsgericht diese Art der Haft damit indirekt bestätigt habe (so Lemke NStZ 1998, 77, 78), kann der Senat aus dieser Entscheidung nicht ziehen. "Regelwidrig" kann nur "rechtswidrig" bedeuten. Denn eine Haft, für die keine gesetzliche Grundlage existiert und daher den Regeln nicht entspricht, fehlt die gemäß Art. 104 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage.

Dies besagt jedoch nicht, dass mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung jegliche Freiheitsentziehung außer in einer Maßregelvollzugseinrichtung unzulässig ist. Vielmehr darf der Verurteilte, wenn die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Vollstreckung in einer Maßregelvollzugseinrichtung einleitet und die für den Vollzug notwendigen Maßnahmen trifft, für die Dauer ihrer technischen Durchführung weiter in Haft gehalten werden. Diese Haft dient dann bereits der Durchführung der Maßregel und ist durch die Maßregelanordnung gedeckt.

Welche Dauer diese Haft haben kann, ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu bestimmen. Denn nur auf diese Weise ist zu besorgen, dass die dem von einer Freiheitsentziehung Betroffenen grundgesetzlich verbürgten Rechte gewahrt werden. Rechtmäßig ist die Vollstreckung daher nur so lange, wie die Vollstreckungsbehörde unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes realistischerweise benötigt, um in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtskraft des Urteils einen Vollzugsplatz - ggf. auch in einem anderen Bundesland - zu finden und den Verurteilten dorthin zu überführen. Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden (in diesem Sinne bereits OLG Dresden NStZ 1993, 511, 512). Denn von einem im obigen Sinne beschriebenen unverzüglichen Unterbringen kann im Falle des bloßen Zuwartens auf einen freiwerdenden Vollzugsplatz gerade nicht die Rede sein. Eine solche Vollstreckungspraxis stellt sich nach alledem vielmehr als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar (Brandenburg. OLG a.a.O., 502; OLG Celle, a.a.O.). Der Senat gibt damit ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung (vgl. MDR 1980, 952) auf, wonach bei fehlenden Kapazitäten im Maßregelvollzug die Vollstreckung von Organisationshaft für etwa drei Monate zulässig sein sollte. Diese Entscheidung sollte, wie sich aus den Beschlussgründen eindeutig ergibt, nur für einen Übergangszeitraum gelten. Der Senat hat wörtlich ausgeführt: "Diese Problematik hat sich jedoch seit Jahren abgezeichnet, so dass ihre organisatorische Bewältigung jetzt oder in allernächster Zukunft erwartet werden muss" (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

An diesen Grundsätzen gemessen ergibt sich vorliegend, dass gegen den Verurteilten jedenfalls ab dem 6. August 2003 keine weitere Organisationshaft hätte vollstreckt werden dürfen. Ab diesem Zeitpunkt war der Staatsanwaltschaft bekannt, dass ein Therapieplatz nicht vorhanden war. Sie hat sich damit begnügt, den Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Detmold zu belassen, um das für den 16. September in Aussicht gestellte Freiwerden eines Therapieplatzes abzuwarten. Dies war aus den oben dargelegten Gründen unzulässig. Der angefochtene Beschluss ist daher zu Recht ergangen. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hätte ohne das erledigende Ereignis keinen Erfolg gehabt. Für die Kostenentscheidung war es ohne Belang, ob nach den obigen Maßstäben darüber hinaus schon vor dem 6. August 2003 der Vollzug der Haft rechtswidrig gewesen ist, etwa weil trotz Rechtskraft des Urteils am 2. Juni 2003 ein Aufnahmeersuchen - zudem erst nach Anforderung eines neuen Bundeszentralregisterauszuges und nach Klärung etwaiger offener Bewährungssachen - erst am 8. Juli 2003 gestellt wurde und die offensichtlich erforderliche Rückfrage beim Landschaftsverband erst am 6. August 2003 erfolgte.

Ende der Entscheidung

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