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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: 5 BL 183/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 121
Gerade die Anklage vor einem unzuständigen Gericht kann der Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO entgegen stehen.
5 BL 183/01 OLG Hamm Senat 5

Beschluss

Strafsache

wegen Raubes, gefährlicher Körperverletzung u.a., (hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der Akten (Haftsonderheft) zur Entscheidung nach den §§ 121, 122 StPO hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.10.2001 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeschuldigten und seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Die Haftbefehle des Amtsgerichts Dortmund vom 22. März 2001 (77 Gs 475/01) und vom 9. Mai 2001 (80 Gs 774/01), soweit dieser den Angeschuldigten S. betrifft, werden aufgehoben.

Gründe:

I.

Der am 21. März 2001 festgenommene Angeschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 22. März 2001 (77 Gs 475/01) an diesem Tage in Untersuchungshaft genommen worden (vgl. Bl. 55/56 Haftsonderheft 114 Js 181/01), die seitdem andauert. Mit diesem Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt, am 6. Februar 2001 zusammen mit zwei Mittätern den Geschädigten A. bis zu dessen Bewusstlosigkeit mehrfach ins Gesicht getreten und ihm sodann ein Mobiltelefon, einen Wohnungsschlüssel, Personalpapiere sowie 20,00 DM Bargeld weggenommen zu haben und am 21. März 2001 dem Geschädigten C. nach einer vorherigen mündlichen Auseinandersetzung aus kurzer Entfernung mit einer Gaspistole ins Gesicht geschossen zu haben, wodurch dieser Augenverletzungen erlitten haben soll.

Am 9. Mai 2001 hat das Amtsgericht Dortmund (80 Gs 774/01) einen weiteren Haftbefehl gegen den Angeschuldigten erlassen, mit welchem diesem zur Last gelegt wird, am 17. und 20. Januar 2001 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten O., am 22. Januar 2001 eine Körperverletzung, eine Sachbeschädigung, einen Diebstahl und eine Beleidigung zum Nachteil der Geschädigten S. und am 15. Februar 2001 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten C. begangen zu haben. Soweit dies den dem Senat vorgelegten Haftprüfungsunterlagen (1 Haftsonderheft 114 Js 181/01 und 1 Band Doppelakten 114 Js 312/01) zu entnehmen ist, ist der letztgenannte Haftbefehl gegen den Angeschuldigten bislang nicht vollzogen worden.

Die Taten, die Gegenstand des Haftbefehls vom 22. März 2001 sind, hat die Staatsanwaltschaft Dortmund in dem Verfahren 114 Js 181/01 unter dem 18. Mai 2001, diejenigen, die Gegenstand des Haftbefehls vom 9. Mai 2001 sind, in dem Verfahren 114 Js 312/01 unter dem 12. Juni 2001 jeweils bei dem Schöffengericht Dortmund angeklagt. Dieses hat mit Beschluss vom 26. Juli 2001 die vorgenannten Verfahren und das weitere Verfahren 224 Js 227/01 StA Dortmund, in welchem dem Angeklagten gemäß Anklageschrift vom 26. März 2001 eine am 23. Januar 2001 zum Nachteil des Geschädigten J. begangene gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt wird, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Verfügung vom 6. August 2001 die Akten gemäß § 209 Abs. 2 StPO durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht Dortmund vorgelegt. Seine Beurteilung, er "halte eine Zuständigkeit des Amtsgerichts für nicht mehr gegeben", hat der Vorsitzende des Schöffengerichts wie folgt begründet:

"1.)Ausweislich des BZR ist Sch. bereits 9 x wegen KV verurteilt worden, wobei es sich um insgesamt 14 Fälle handelt (BZR Nr. 3, 6, 17: 2 Fälle; Nr. 8: 3 Fälle).

2.)Dementsprechend hoch sind die jetzt zu erwartenden Einsatzstrafen:

a) Bd. I für die Tat zu 1) mindestens 2 J. 6 Mon. (Raub, KV) für die Tat zu 2) mindestens 1 J.

b) Bd. II für die Tat mindestens 1 J. 3 Mon.

c) Bd. III für die Tat zu 2) mindestens 1 J. 3 Mon. für die Tat zu 3) mindestens 9 Mon. für die Tat zu 4) mindestens 1 J. 3 Mon. für die Tat zu 5) mindestens 1 J.

Eine FS von insgesamt über 4 Jahren ist daher möglich.

3) Zusätzlich ist bei Sch. § 66 zu prüfen:

a) Eine Einsatzstrafe von mehr als 2 Jahren ist für die Tat zu 1), Bd I zu erwarten;

b) 2 Vorstr. mit jeweils mindestens 1 Jahr Einsatzstrafe dürften vorliegen: bei BZR Nr. 6 bz. der sex. Nötigung, bei BZR Nr. 7 und vermutlich auch bei BZR Nr. 8;

c) Vermutlich dürften auch 2 Jahre wegen dieser Taten verbüßt sein;

d) Ein Hang zu Gewalttaten ist offensichtlich."

Die IV. Strafkammer des Landgerichts Dortmund hat nach Anhörung des Angeschuldigten und des Mitangeschuldigten W. sowie ihrer Verteidiger mit Beschluss vom 3. September 2001 das Verfahren übernommen und die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. in Unna zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeschuldigten bei Begehung der ihm angelasteten Tat vom 21. März 2001 und zur Frage seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) angeordnet. Nach Lage der dem Senat vorgelegten Haftprüfungsunterlagen ist das Gutachten bislang noch nicht erstattet.

II.

Die Haftbefehle des Amtsgerichts Dortmund vom 22. März 2001 und vom 9. Mai 2001, soweit dieser den Angeschuldigten S. betrifft, waren aufzuheben, weil die Voraussetzungen, unter denen die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gemäß § 121 Abs. 1 StPO angeordnet werden kann, nicht vorliegen. Weder die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen noch ein anderer wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO rechtfertigen die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft.

Zwar ist der Angeschuldigte der ihm mit den Haftbefehlen zur Last gelegten Taten aufgrund der darin und der in den Anklageschriften angeführten Beweismittel dringend verdächtig. Auch liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) vor, da die Gefahr besteht, dass der Angeschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird. Der in der Vergangenheit wiederholt auch in einschlägiger Weise strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeschuldigte, der nach eigenen Angaben im Mai 2000 aus längerer Strafhaft entlassen worden ist, hat im Falle seiner Verurteilung mit der Verhängung einer erheblichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe zu rechnen, so dass ein hoher Fluchtanreiz gegeben ist, zumal der Angeschuldigte über keine nennenswerten sozialen Bindungen und auch nicht über eine Arbeitsstelle verfügt. Gleichwohl können die an sich gerechtfertigten amtsgerichtlichen Haftbefehle keinen Bestand haben - hinsichtlich des Haftbefehls vom 9. Mai 2001, gilt dies nur für den Angeschuldigten S. -,da das Verfahren sowohl von der Staatsanwaltschaft Dortmund wie auch von dem Schöffengericht Dortmund nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist.

Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass der verfassungsrechtlich verbürgte Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegen zu halten ist und sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f; 36, 264, 260; 53, 152, 158 f). Dem trägt die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO dadurch Rechnung, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfange eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist dementsprechend eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264, 271; 53, 152, 158 f). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen wird nur dann genügt, wenn die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. OLG Hamm, StV 2000, 90, 91; OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Frankfurt, StV 1995, 423; OLG Düsseldorf, StV 1990, 503).

Diesen Erfordernissen wird schon die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren nicht gerecht. Denn aufgrund der gegen den Angeschuldigten erhobenen schweren Vorwürfe hätte von Anfang an Anklage vor dem Landgericht erhoben werden müssen. Es erscheint bereits wenig nachvollziehbar, dass wegen der in dem Verfahren 114 Js 181/01 dem Angeschuldigten angelasteten Taten vom 6. Februar und vom 21. März 2001 Anklage vor dem Schöffengericht erhoben worden ist. Denn mit Rücksicht auf die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeschuldigten und die Schwere der ihm zur Last gelegten (neuen) Taten, war schon insoweit zweifelhaft, ob zu deren angemessener Ahndung die Strafgewalt des Amtsgerichts überhaupt ausreichend sein würde. Spätestens aber bei Erhebung der Anklage vom 12. Juni 2001, mit welcher der Angeschuldigte erheblicher weiterer Straftaten beschuldigt worden ist, lag auf der Hand, dass Letzteres nicht der Fall war, zumal gegen den Angeschuldigten in dem weiteren Verfahren 138 Js 447/01 wegen Raubes ermittelt worden ist (vgl. Bl. 117 Haftsonderheft 114 Js 181/01). Angesichts dessen ist es nicht verständlich, dass die Staatsanwaltschaft wiederum Anklage vor dem Schöffengericht erhoben und lediglich beantragt hat, die Verfahren 114 Js 312/01 und 114 Js 181/01 zu verbinden. Mit Rücksicht darauf, dass die IV. Strafkammer des Landgerichts Dortmund (erst) mit Beschluss vom 3. September 2001 das Verfahren übernommen und das Zwischenverfahren weiter gefördert hat, ist infolge der (fehlerhaften) Anklageerhebungen vor dem Schöffengericht Dortmund eine Verzögerung des Verfahrens von mindestens zwei Monaten eingetreten. Gerade die Anklage vor einem unzuständigen Gericht kann aber der Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO entgegen stehen (vgl. BVerfG StV 1992, 522 m.w.N.). So verhält es sich hier.

Der somit vorliegende Verstoß gegen das in Haftsachen bestehende Beschleunigungsgebot ist auch nicht etwa durch die Sachbehandlung des Schöffengerichts ausgeglichen worden. Das Gegenteil ist der Fall. Denn dem Schöffengericht waren spätestens mit Eingang der Anklage in dem Verfahren 114 Js 312/01, d.h. am 13. Juni 2001 (vgl. Bl. 84 der Doppelakten 114 Js 312/01), die Umstände bekannt, die es erst wesentlich später, nämlich am 6. August 2001, zum Anlass genommen hat, die Sache gemäß § 209 Abs. 2 StPO dem Landgericht vorzulegen. Da die sich insgesamt ergebende nicht unerhebliche Verzögerung des Verfahrensabschlusses die Folge der fehlerhaften Sachbehandlung sowohl durch die Staatsanwaltschaft wie durch das Schöffengericht ist, ist eine Haftverlängerung über sechs Monate hinaus nicht gerechtfertigt. Der Senat ist daher von Gesetzes wegen gehalten, die Haftbefehle, die sich auf dieselbe Tat i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO beziehen (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 11 ff. m.w.N.), aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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