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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 637/08
Rechtsgebiete: StVZO, StVG, OWiG, EichO


Vorschriften:

StVZO § 31 d Abs. 3
StVZO § 34 Abs. 3
StVZO § 69 a
StVG § 24
OWiG § 79 Abs. 1 S. 2
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 80 a Abs. 3
EichO § 7 b Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Brilon hat den Betroffenen mit Urteil vom 4. April 2008 wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 34 Abs. 3, 31 d Abs. 3, 69 a StVZO, 24 StVG" (Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts) zu einer Geldbuße von 240,- € verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts führte der Betroffene am 23. Juli 2007 in X eine mit Langhölzern beladene Fahrzeugkombination, bestehend aus einem Lastkraftwagen als Zugfahrzeug und einem sogenannten Nachläufer, wobei das aufgrund einer erteilten Ausnahmegenehmigung zulässige Gesamtgewicht von 44.000 Kg um 8.036,04 Kg (mithin um 18,26 %) überschritten wurde. Das tatsächliche Gewicht wurde, weil aufgrund der Gesamtlänge der Fahrzeugkombination eine Einfachwägung ohne Ent- bzw. Umladung nicht möglich war, im Wege einer sogenannten achsenweisen Wägung auf der bei der Firma F in C befindlichen geeichten Waage mit einem Waagentisch von 20 Metern Länge, Herstellerfirma Q, ermittelt, wobei diese Waage allerdings für achsweises Wägen nicht geeicht und insoweit auch nicht eichfähig ist. Von dem mittels achsenweiser Wägung ermittelten Gesamtgewicht hat das Amtsgericht, um etwaigen Messungenauigkeiten Rechnung zu tragen, einen Toleranzabzug in Höhe von 2,7 % vorgenommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt.

II.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Das Urteil wirft die abstrakte und für das Amtsgericht entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, ob das Ergebnis einer sogenannten achsweisen Wägung mit einer hierfür nicht geeichten Waage im Hinblick auf § 7 b Abs. 2 Nr. 2 Eichordnung unverwertbar ist. Ein solches Verwertungsverbot hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung - in Abweichung von der dem Beschluss des OLG Koblenz vom 19. Januar 2005 (1 Ss 349/04) und dem Beschluss des OLG Hamm - 1. Senat für Bußgeldsachen - vom 7. Mai 2007 (1 Ss OWi 313/07) zugrunde liegenden Auffassung, angenommen. Eine Entscheidung des u.a. für den Landgerichtsbezirk Arnsberg zuständigen erkennenden Senats zu dieser Frage ist bislang nicht getroffen worden. Neben dem damit zu bejahenden Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung des Amtsgerichts, die es auch künftigen Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zugrunde legen dürfte, rechtlichen Bedenken begegnet.

Die Sache war - nach Zulassung der Rechtsbeschwerde - gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten 5. Senat für Bußgeldsachen des hiesigen Oberlandesgerichts zu übertragen.

Ende der Entscheidung

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