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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.08.1998
Aktenzeichen: 5 UF 24/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 323 Abs. 3
ZPO § 92
ZPO § 93 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 93
ZPO § 708 Ziff. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 UF 24/98 OLG Hamm 17 a F 428/96

Verkündet am 5. August 1998

Kussin, Justizangestellte AG Bad Oeynhausen als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In der Familiensache

M: W., Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Schlünder, Dr. Stefener, Dr. Rasch, Dr. Micus, Dr. Schlewing, Gurges, Margraf, Dr. Müller, Kattermann und Deppenkemper in Hamm -

gegen

1. H. W.,...

Beklagte zu 1),

2. M. W., ...

Beklagte zu 2) und Berufungsbeklagte zu 1),

3. J. W., ...

vertreten durch die Beklagte zu 1),

Widerklägerin und Berufungsbeklagte zu 2),

- Prozeßbevollmächtigte der Berufungsbeklagten zu 1) und 2): Rechtsanwälte Dreyer und Janzen in Hamm -

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann, den Richter am Oberlandesgericht Warmuth sowie die Richterin am Oberlandesgericht Krippner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Dezember 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Oeynhausen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der vor dem Amtsgericht Bad Oeynhausen in dem Rechtsstreit 17 a F 226/82 geschlossene Vergleich wird auf die Klage des Klägers sowie auf diejenige der Widerklägerin wie folgt abgeändert:

1.

Ziffer 1 a) des Vergleichs wird dahin abgeändert, daß der Kläger ab dem 1. März 1997 an die Beklagte zu 1) keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

2.

Ziffer 1 b) des Vergleichs wird dahin abgeändert, daß der Kläger ab dem 1. Oktober 1995 an die Beklagte zu 2) keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

3.

Ziffer 1 c) des Vergleichs wird dahin abgeändert, daß der Kläger ab dem 1. März 1997 an die Widerklägerin einen monatlichen Kindesunterhalt von 455,00 DM und ab dem 1. Juli 1998 einen solchen von 463,00 DM zu zahlen hat.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagte zu 2) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 60 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten und die Widerklägerin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 40 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 1) 42 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 50 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten,

die Beklagte zu 2) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten voll sowie 34 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Der Kläger trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und sonstige noch nicht anderweitig verteilte Kosten der ersten Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache in weitgehendem Umfang Erfolg.

Der Kläger ist der Beklagten zu 2) als der ältesten Tochter aus seiner früheren Ehe mit der Beklagten zu 1) bereits vom 1. Oktober 1995 an (und nicht erst ab dem 1. Oktober 1996) aufgrund des am 24. November 1982 abgeschlossenen Vergleichs (17 a F 226/82 AG Bad Oeynhausen) nicht mehr zur Zahlung des insoweit titulierten Unterhalts von 252,50 DM monatlich verpflichtet. An die Widerklägerin, die jüngere Tochter aus der Ehe mit der Beklagten zu 1), hat er statt des dieser durch das angefochtene Urteil in Abänderung des vorgenannten Vergleichs (durch den insoweit 202,50 DM monatlich tituliert worden sind) vom 1. März 1997 zuerkannten monatlichen Unterhalts von 565,00 DM nur einen solchen von 455,00 DM zu zahlen, wie er erstinstanzlich aufgrund des Schriftsatzes vom 21. April 1997 in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1997 anerkannt worden ist. Jedoch für die Zeit ab Juli 1998 sind im Hinblick auf die nunmehr geltende Unterhaltstabelle der teilweise neu gefaßten Hammer Leitlinien über den anerkannten Betrag hinaus weitere 8,00 DM monatlich zu zahlen.

Soweit das Amtsgericht dem gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Abänderungsbegehren für die Zeit vor Oktober 1996 unter Hinweis auf die erst zu diesem Zeitpunkt eingetretene Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht stattgegeben hat, verweist der Kläger zu Recht darauf, daß seinem Abänderungsbegehren die Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO nicht entgegensteht, da es sich bei dem abzuändernden Titel um einen gerichtlichen Vergleich handelt (vgl. BGH FamRZ 1983, 22, 23). Einer rückwirkenden Abänderung des Vergleichs steht auch nicht der Vertrauensschutz der Beklagten zu 2) entgegen. Grundsätzlich wird dem Vertrauensschutz eines Titelgläubigers bereits durch die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB hinreichend Rechnung getragen, nach der er gegenüber einem Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts die Einrede des Wegfalls der Bereicherung erheben kann (vgl. BGH FamRZ 1990, 989, 990). Soweit im Einzelfall nach den für die Abänderung von Vergleichen maßgeblichen Grundsätzen über die Änderung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage das Vertrauen des Titelgläubigers in den Fortbestand des Titels schutzwürdig erscheinen mag, liegt es hier anders. Die Beklagte verdient trotz unterbliebenen rechtzeitigen Abänderungsbegehrens durch den Kläger keinen Vertrauensschutz, weil sie dem Kläger die - erfolglose - Beendigung ihrer Ausbildung nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses im Juli 1995 ebensowenig mitgeteilt hat, wie die Beklagte zu 1) als seinerzeitige gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 2) den Kläger vom Beginn der Ausbildung unterrichtet hatte. Entsprechende Informationspflichten bestanden vorliegend jedenfalls aufgrund sich aus dem Vergleich ergebender vertraglicher Treuepflichten (vgl. BGH NJW 1997, 1439 m.w.N.). Daß der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2) die Beendigung der Ausbildung - ebenso wie zuvor deren Beginn - hätte "erahnen" können sollen, läßt die erwähnte Offenbarungsverpflichtung der Beklagten und dementsprechend die Verneinung eines Vertrauensschutzes für sie nach Auffassung des Senats unberührt.

Soweit die Beklagte zu 2) hinsichtlich einer evtl. Verpflichtung zur ungefragten Offenbarung geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung, sondern auf den Zeitpunkt abgestellt wissen will, in dem sie - im Oktober 1996 - durch Aufnahme einer Aushilfstätigkeit mit entsprechend hohen Einkünften ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt habe, kann sie damit ebenfalls nicht gehört werden. Eine im Anschluß an eine Ausbildung eingetretene Arbeitslosigkeit ist unterhaltsrechtlich unerheblich. Das Anstellungsrisiko nach Abschluß der Ausbildung tragen nämlich nicht die Eltern (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 57. Aufl., § 1610 Rdn. 47 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Kläger gegenüber seiner jüngeren Tochter, der Widerklägerin und Berufungsbeklagten zu 2), zunächst nicht zu höheren Unterhaltszahlungen verpflichtet, als er sie erstinstanzlich in Höhe von (565,00 DM abzüglich hälftiges anteiliges Kindergeld von 110,00 DM =) 455,00 DM anerkannt hat. Dem weitergehenden mit der Widerklage verfolgten Abänderungsbegehren hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil insoweit zu Unrecht stattgegeben.

Für 1997 ist nach dem beiderseitigen Vorbringen einschließlich einer monatsanteiligen Steuererstattung und Krankengeldzahlungen von einem Nettoeinkommen des Klägers von 2.916,28 DM auszugehen. Abzuziehen sind berufsbedingte Fahrtkosten. Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, wie sie nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Prozeßbevollmächtigter im Senatstermin zugrundezulegen ist und unter Berücksichtigung von nur 200 Arbeitstagen (wegen Krankheitszeiten des Klägers vom 17. bis zum 23.09. sowie vom 05. bis zum 31.12.1997) ergibt sich ein Abzugsbetrag von (21 km x 2 x 0,42 DM x 220 : 12) 294,00 DM, so daß anrechnungsfähig verbleiben 2.622,28 DM.

Der vorgenannte Abzug ist nicht etwa im Hinblick darauf ausgeschlossen, daß in dem seinerzeitigen Vergleich berufsbedingte Fahrtkosten, die - wenn auch in geringerer Höhe - nach der Erklärung des Klägers im Senatstermin auch 1982 bereits angefallen sind, keine Berücksichtigung gefunden haben. Der Kläger in seiner Eigenschaft als Widerbeklagter unterliegt nämlich nicht der zeitlichen Begrenzung des § 323 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH FamRZ 1987, 263).

Soweit der Kläger ferner Kosten von 25,00 DM für das Reinigen der Berufskleidung in Abzug gebracht wissen will, fehlt seinem Vortrag die erforderliche Substanz. Im übrigen kommt es auf den Abzug bzw. Nichtabzug derartiger Kosten auch nicht an, da die für den Unterhalt der Widerklägerin maßgebliche Einkommensgruppe dadurch nicht berührt wird.

Auch wenn man statt von 2.622,28 DM von einem um 25,00 DM geringeren Monatseinkommen ausgeht, ist die - von 2.400,00 DM bis 2.700,00 DM reichende - Einkommensgruppe 2 der Hammer Leitlinien einschlägig, aus der im Hinblick auf die gegenüber dem Normalfall (Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern) abweichende geringere Unterhaltslast des Klägers eine Höherstufung in die dritte Einkommensgruppe vorzunehmen ist (Ziff. 19 der Hammer Leitlinien). Dementsprechend ergibt sich ein Tabellenunterhalt von 565,00 DM und nach Abzug hälftigen Kindergeldes von 110,00 DM der vom Kläger erstinstanzlich bereits anerkannte monatliche Unterhalt von 455,00 DM.

Soweit es sich um das Kalenderjahr 1998 handelt, gestatten die vom Kläger vorgelegten Gehaltsbescheinigungen keine hinreichend sichere Prognose, daß der Kläger 1998 vom Jahresergebnis her unter Berücksichtigung auch von Steuererstattungen Mehreinkünfte in einer die Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe rechtfertigenden Größenordnung erzielt.

Geringfügig hat die Widerklage allerdings für die Zeit seit dem 1. Juli 1998 Erfolg. Die Unterhaltstabelle der seit diesem Zeitpunkt maßgeblichen Hammer Leitlinien sehen nunmehr für die gegenüber der Einkommensgruppe 2 (2.400,00 DM bis 2.700,00 DM) nächsthöhere Einkommensgruppe 3 einen monatlichen Tabellenunterhalt von 573,00 DM vor, so daß sich nach Abzug hälftigen Kindergeldes von 110,00 DM seit diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch von 463,00 DM monatlich ergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, Abs. 1 93, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger die Widerklage der Berufungsbeklagten zu 2) erstinstanzlich anerkannt hat, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts von einem sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO auszugehen. Der Kläger hat die Abänderungswiderklage in Höhe von 455,00 DM in dem amtsgerichtlichen Termin vom 4. Juni 1997, in dem erstmals zur Widerklage verhandelt worden ist, vor Stellen der Anträge entsprechend seinem schriftsätzlichen Vorbringen anerkannt. Zu Unrecht hat das Amtsgericht bei seiner Kostenentscheidung darauf abgestellt, der Kläger habe sein Anerkenntnis nicht bereits in dem amtsgerichtlichen Termin vom 16. April 1997 abgegeben. In diesem Termin sind nämlich ausweislich des Protokolls Anträge zur Sache nicht gestellt worden. Nachdem das Gericht die Parteien auf die seiner Auffassung nach bestehende Rechtslage hingewiesen hatte, erhielten vielmehr beide Parteien Gelegenheit, zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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