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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.08.2004
Aktenzeichen: 5 UF 262/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1570
BGB § 1606 Abs. 3
BGB § 1606 Abs. 3 S. 1
BGB § 1615 l
BGB § 1615 l Abs. 2
BGB § 1615 l Abs. 2 S. 3
BGB § 1615 l Abs. 2 S. 3 2. Hs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 1615 l Abs. 2, S. 3, 2. Hs. BGB mit Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist.

Gründe: I. Die Klägerin ist die Mutter, der Beklagte der Vater des am 18.04.1997 geborenen Kindes D, das bei der Klägerin lebt und von dieser betreut wird. Die Parteien sind und waren nicht miteinander verheiratet. Durch Urteil des Landgerichts Münster vom 14.08.1998 - 3 F 87/98 - wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit bis zum 17.04.2000 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.230,00 DM zu zahlen. Die Klägerin hat am 15.05.2001 ein weiteres nichteheliches Kind Q geboren. Der Vater von Q wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.12.2002 - 3 UF 116/02 - u.a. verurteilt, an die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 211,00 EUR von Februar 2002 bis Mai 2004 zu zahlen. Die Klägerin hat außerdem zwei Kinder aus einer geschiedenen Ehe. Während der Sohn von ihrem früheren Ehemann aufgezogen wurde, lebt die am 04.12.1985 geborene Tochter K bei ihr. Mit einem am 30.04.2002 beim Amtsgericht Bocholt eingegangenen Schriftsatz beantragte die Klägerin nach vergeblicher Aufforderung des Beklagten zur Zahlung weiteren Betreuungsunterhalts vom 29.01.2002 Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Unterhalt in Höhe von monatlich 451,00 EUR ab 01.02.2002. Der Höhe nach begründete sie ihren Anspruch damit, dass das Einkommen des Beklagten bei 1.880,00 EUR netto liege und der Bedarf der Klägerin bei 840,00 EUR. Abzüglich 389,00 EUR, die der Vater von Q schulde, ergebe sich der beantragte Unterhalt. Mit Beschluss vom 08.07.2002 lehnte das Amtsgericht Bocholt den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht unter Hinweis auf die Befristung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auf drei Jahre nach der Geburt in § 1615 l Abs. 2 BGB ab. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wies der Senat (in anderer Besetzung) mit Beschluss vom 28.08.2002 ebenfalls mit der Begründung zurück, dass der Anspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB grundsätzlich auf drei Jahre nach der Geburt beschränkt sei und Umstände, wonach diese zeitliche Befristung im vorliegenden Fall grob unbillig sei, nicht vorgetragen seien. Der Senat hat sich in diesem Beschluss auch mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Befristung befasst und diese bejaht, da diese Beschränkung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter gegenüber einem Anspruch des geschiedenen Ehegatten aus § 1570 BGB durch eine verfassungskonforme Auslegung der Einschränkungen in § 1615 l BGB aufgefangen werden könne, so dass eine generelle Gleichstellung der Ansprüche verfassungsrechtlich nicht erforderlich oder geboten sei. Im Übrigen sei in Bezug auf die Regelung des § 1570 BGB zu bedenken, dass der Umfang und die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zumindest teilweise nur durch die vorangegangene Ehe und die damit verbundene nacheheliche Solidarität geprägt sei, während dieser Gesichtspunkt im Falle des § 1615 l BGB nicht von Bedeutung sei, da sich dieser Anspruch auch aus einem flüchtigen und kurzzeitigen Kontakt herleiten könne, was eine vollständige Gleichstellung der jeweiligen Ansprüche der Kindesmutter nicht angezeigt erscheinen lasse. Auf die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat die 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts am 04.02.2004 die Beschlüsse des Amtsgerichts Bocholt vom 08.07.2002 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.08.2002 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Bocholt zurückverwiesen, weil die Klägerin durch diese Beschlüsse in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verletzt worden sei. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1615 l BGB sei nämlich eine weder einfach noch eindeutig zu entscheidende Frage, die geeignet wäre, im summarischen Verfahren entschieden zu werden. So seien die den Betreuungsunterhalt regelnden Vorschriften des § 1615 l BGB und § 1570 BGB Ausdruck der Elternverantwortung und dienten dazu, die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund erscheine die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts im Hinblick auf das aus Art. 6 Abs. 5 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung von unehelichen und ehelichen Kindern jedenfalls fraglich. Durch die Entscheidung dieser Frage im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren würde der mittellosen Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, im Hauptsacheverfahren durch vertiefte Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes auf die Meinungsbildung der Instanzgerichte Einfluss zu nehmen und diese zur Aussetzung und Beantragung eines Normkontrollverfahrens zu veranlassen. Ferner bliebe ihr verwehrt, nach Erschöpfung des Rechtsweges durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mittelbar die verfassungsrechtliche Überprüfung des § 1615 l BGB zu erreichen. Nach daraufhin erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung durch das Amtsgericht Bocholt wurde die Klage am 05.03.2004 zugestellt. Mit Urteil vom 28.04.2004 hat das Amtsgericht Bocholt aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31.03.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, es könne offenbleiben, ob die Klägerin ihren Bedarf substantiiert dargelegt habe und, ob bzw. inwieweit eine Teilschuldnerschaft des geschiedenen Ehemannes der Klägerin oder eine anteilige Haftung des Vaters des weiteren nichtehelichen Kindes bestehe, da die Unterhaltspflicht des Beklagten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes, mithin am 17.04.2000 geendet habe. Das Gericht sehe diese zeitliche Beschränkung nicht als verfassungswidrig an. Der Anspruch der Mutter des nichtehelichen Kindes gegen den Vater gem. § 1615 l BGB diene zwar, wie auch der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Unterhalt nach § 1570 BGB, der Ermöglichung der Betreuung des Kindes. Trotz der gleichen Zweckrichtung beruhe der Unterhaltsanspruch des § 1570 BGB aber auf einer nachwirkenden Solidarität der geschiedenen Eheleute, während dieser Umstand bei dem Anspruch der nichtehelichen Mutter gegen den nichtehelichen Vater fehle. Dieser Umstand rechtfertige nach Auffassung des erkennenden Gerichts den Anspruch der Kindesmutter auf Unterhalt auch in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Soweit durch die zeitliche Begrenzung der Zweck des Anspruchs, die Ermöglichung der Betreuung des nichtehelichen Kindes, im Einzelfall beeinträchtigt werden sollte, ermögliche § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB bei grober Unbilligkeit eine zeitliche Ausweitung des Anspruchs. In Anbetracht des verfassungsrechtlichen Gebots aus Art. 6 Abs. 5 GG der Gleichbehandlung von unehelichen und ehelichen Kindern sei es geboten, diese gesetzgeberisch eingeräumte Möglichkeit der zeitlichen Ausweitung in verfassungskonformer Auslegung weit auszulegen und insoweit der Gleichbehandlung aller Kinder Rechnung zu tragen. Die Klägerin habe indes keine Umstände dargelegt, die darauf hindeuteten, dass die Versagung eines Unterhaltsanspruchs nach Ablauf der drei Jahre grob unbillig wäre. Gegen dieses ihr am 07.05.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 12.05.2004 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig unter Aufrechterhaltung ihrer Auffassung, dass die zeitliche Befristung in § 1615 l BGB verfassungswidrig sei, begründet. II. 1. Der Senat hält die grundsätzliche zeitliche Befristung in § 1615 l Abs. 2, S. 3, 2. Hs. BGB, wonach der Anspruch der nichtehelichen Mutter (oder wenn dieser das Kind betreut, gem. § 1615 l Abs. 5 BGB des nichtehelichen Vaters) auf Betreuungsunterhalt auf bis zu 3 Jahre nach der Geburt des Kindes befristet ist, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen, wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes für verfassungswidrig. 2. Da es für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin auf die Gültigkeit von 1615 l Abs. 2, S. 3, 2. Hs. BGB ankommt, war das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. zu 1.: Nach Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes sind nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Betreut ein geschiedener Ehegatte ein gemeinschaftliches eheliches Kind, kann er nach § 1570 BGB von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit jedenfalls vor Erreichen des 8. Lebensjahres des Kindes grundsätzlich nicht verlangt werden (s. Nachweise bei Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rdn. 72). Einige Oberlandesgerichte (siehe Übersicht dazu bei Wendl/Staudigl, a.a.O., Rdn. 76), so auch das Oberlandesgericht Hamm (vgl. 17.1.1 der Hammer Leitlinien zum Unterhaltsrecht, denen auch der erkennende Senat folgt) vertreten die Auffassung, dass eine Erwerbsobliegenheit in der Regel auch noch nicht besteht, solange das Kind noch die Grundschule besucht, d.h. in der Regel bis zum 10. Lebensjahr. Auch nach diesem Zeitpunkt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob und in welchem Umfang bereits eine Erwerbsobliegenheit besteht. Grund für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen betreuenden Ehegatten ist die Sicherstellung seines eigenen Unterhalts, um die persönliche Betreuung des Kindes zu ermöglichen, die der Gesetzgeber und mit ihm die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage, bis zu welchem Alter des Kindes von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, immer noch als die bestmögliche Betreuungsform im Interesse des Kindes ansieht. Eine Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs aus § 1570 BGB kommt nur unter den Voraussetzungen des § 1579 BGB in Betracht, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, d.h. die zeitliche Befristung des Anspruchs aus § 1570 BGB auf einen Zeitraum, bevor das Kind das 8. Lebensjahr erreicht hat, kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, deren Voraussetzungen der Unterhaltsverpflichtete beweisen muss. Demgegenüber sieht § 1615 l Abs. 2, S. 3, 2. Hs. BGB beim Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils bei Betreuung eines nichtehelichen Kindes grundsätzlich eine Befristung auf einen Zeitraum bis 3 Jahre nach der Geburt vor, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch zu versagen, wobei die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die eine grobe Unbilligkeit begründen können, beim Unterhaltsberechtigten liegt, d.h. in der Regel wird einem nichtehelichen Kind im Gegensatz zu einem ehelichen Kind ab einem Alter von drei Jahren eine Fremdbetreuung zugemutet, da der betreuende Elternteil durch Wegfall seines Unterhaltsanspruchs auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angewiesen ist. Die Frage jedoch, bis wann es für die gesunde Entwicklung eines Kindes am förderlichsten ist, von zumindest einem Elternteil persönlich betreut zu werden, kann schon aus wissenschaftlicher Sicht, erst Recht aber im Lichte des Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes nur einheitlich beantwortet werden. Diese Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder kann auch nicht mit Hinweis darauf gerechtfertigt werden, dass sowohl der Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB als auch derjenige aus § 1570 BGB formal als Unterhaltsansprüche des betreuenden Elternteils ausgestaltet sind und § 1570 BGB zugleich seine Grundlage in der die Ehe überdauernden ehelichen Solidarität habe, die beim Anspruch der nichtehelichen Mutter fehle. Auch § 1570 BGB ist wie § 1615 l BGB nämlich Ausdruck der Elternverantwortung und dient dazu, die Betreuung durch einen Elternteil zu ermöglichen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.02.2004 - 1 BvR 1715/02 -). Aus Sicht des Kindes kann es daher für die Frage, ob und bis wann seine Eltern ihrer Verantwortung durch persönliche Betreuung nachkommen können, keine Rolle spielen, ob seine Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht. Schließlich kann § 1615 l Abs. 2, S. 3, 2. Hs. BGB auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung mit Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes in Einklang gebracht werden. Dies wäre nämlich nur möglich, wenn man eine grobe Unbilligkeit der Befristung immer dann annehmen würde, wenn und solange bei einem ehelichen Kind ein Anspruch des betreuenden Elternteils aus § 1570 BGB gegeben wäre, da nur dann die nach Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes gebotene Gleichbehandlung gewährleistet wäre. Diese Konsequenz ziehen jedoch die Befürworter einer verfassungskonformen Auslegung, wie auch der vorliegende Fall zeigt, gerade nicht. So hat zwar auch das Amtsgericht Bocholt in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Möglichkeit der zeitlichen Ausweitung in verfassungskonformer Auslegung weit auszulegen sei und insoweit der Gleichbehandlung aller Kinder Rechnung getragen werden könne. Da aber die Klägerin keine Umstände dargelegt habe, die dafür sprechen, dass die Versagung eines Unterhaltsanspruchs nach Ablauf von drei Jahren grob unbillig wäre, sei die Klage abzuweisen. Damit hat es der Gleichbehandlung aller Kinder gerade nicht Rechnung getragen. Denn wäre die Klägerin im vorliegenden Fall mit dem Beklagten verheiratet gewesen, hätte ihr ein Anspruch auch nach Ablauf von drei Jahren aus § 1570 BGB zugestanden. Die oben beschriebene einzig mögliche Auslegung der Billigkeitsregelung, die zu einer tatsächlichen Gleichbehandlung führen würde, sprengt jedoch den Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung, da sie entgegen dem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers das Regel/Ausnahmeverhältnis in § 1615 l Abs. 2, S. 3 BGB in sein Gegenteil verkehren würde (wie hier auch u.a. Peschel/Gutzeit, FuR 1996, S. 136 noch zur alten Fassung des § 1615 l BGB; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rdn. 184; Puls, FamRZ 1998, 865 (868 ff.); Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-DS 13/4899, S. 149). Überwiegend wird allerdings die Regelung als "noch" verfassungskonform angesehen (vgl. z.B. Büttner in FamRZ 2000, 781 (786); Wellenhofer-Klein, FuR 1999, 448; Wendl/ Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, a.a.O., § 6 Rdn. 761). zu 2.: Es kommt auch auf die Gültigkeit der Norm für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin an. Ist § 1615 l Abs. 2, S. 3, 2. Hs. BGB gültig, wäre die Berufung zurückzuweisen. Gründe, die eine grobe Unbilligkeit i.S. dieser Vorschrift begründen könnten (s. Bsp. dazu in der Begründung des Gesetzentwurfs in BT-DS 13/4899, S. 89), sind nämlich nicht vorgetragen. Ist die Bestimmung hingegen ungültig, wäre bei der Frage, inwieweit eine Erwerbstätigkeit von der Klägerin erwartet werden kann, derselbe Maßstab wie bei § 1570 BGB anzuwenden, was angesichts des Alters des 1997 geborenen Kindes einen fortdauernden Unterhaltsanspruch der Klägerin begründen würde. Insofern wäre zwar noch zu klären, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht, insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit entsprechend § 1606 Abs. 3, S. 1 BGB eine anteilige Haftung des geschiedenen Ehemannes und des Vaters des nichtehelichen Kindes Q in Betracht kommt. Ein Anteil am Unterhalt wäre jedoch in jedem Fall vom Beklagten zu übernehmen. Da die Klägerin im Übrigen auch nur ihren Mindestbedarf geltend macht, war auch eine konkrete Darlegung ihres Bedarfs entbehrlich. Der Senat hat davon abgesehen, vor der Vorlage eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da eine nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits und damit eine Vermeidung der Vorlage aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten gewesen wäre.

Ende der Entscheidung

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