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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.12.1998
Aktenzeichen: 5 UF 342/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 539
ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 UF 342/98 OLG Hamm 3 F 45/94 AG Schwerte

Verkündet am 18. Dezember 1998

Müller, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In Sachen

der ...

Antragsgegnerin und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Teubel, Zensen und Schulze in Hamm -

gegen

Herrn ...

Antragsteller und Berufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Rinsche, Dr. Speckmann, Dr. Müller, Dr. Batereau, Dr. Schlüter, Dr. Apel, Dr. Terbille, Dr. Berninghaus, Dr. Deppen, Dr. Brocker, Dr. Wohlleben, Dr. Neumann, Dr. Born, Dr. Raming, Dr. Barbasch, Dr. Ocken-fels und Kloppenburg in Hamm -

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann und die Richter am Oberlandesgericht Warmuth und Jokisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 14. Juli 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurücckverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Da das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel gemäß § 539 ZPO leidet, verfährt der Senat entsprechend dieser Vorschrift.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 16.09.1998 - 5 UF 215/98 - nicht veröffentlicht) stellt es einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn das Familiengericht den Scheidungsverbund löst, ohne sich mit den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO inhaltlich auseinanderzusetzen. Als fehlende Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung muß es auch gewertet werden, wenn - wie hier - zur Begründung der Abtrennung lediglich formelhaft der Gesetzestext wiedergegeben wird, es aber an einer inhaltlichen Begründung der gesetzlichen Voraussetzung einer Abtrennung fehlt.

Der bloße Hinweis auf die lange Trennungs- und Verfahrensdauer rechtfertigt für sich allein weder die Feststellung, daß eine gleichzeitige Entscheidung über die abgetrennten Folgesachen den Scheidungsausspruch ungewöhnlich verzögern würde, noch ergibt sich aus diesem Hinweis, daß ein Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Zur Darlegung einer außergewöhnlichen Verzögerung müssen die Entscheidungsgründe Ausführungen dazu enthalten, daß die abgetrennten Folgesachen noch nicht entscheidungsreif sind (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 620 Nr. 14). Ohne weiteres aufgrund der Aktenlage erschließt sich die fehlende Entscheidungsreife lediglich im Hinblick auf den im Wege der Stufen-klage geltend gemachten, bislang aber nicht bezifferten Zugewinnausgleich.

Der ebenfalls im Wege der Stufenklage geltend gemachte Unterhalt ist demgegenüber seit langem beziffert. Seit dieser Bezifferung sind seitens des Familiengerichts weder verfahrensfördernde Auflagen noch Hinweise erteilt worden.

Im Verhandlungstermin vom 14.07.1998 ist den Parteien ausweislich der Sitzungsniederschrift von seiten des Gerichts zum Unterhalt ein detailliertes Zahlenwerk unterbreitet worden.

Nachvollziehbare Gründe für die mangelnde Entscheidungsreife der Folgesache Nachscheidungsunterhalt sind danach für den Senat nicht erkennbar.

Zum Versorgungsausgleich sind bereits 1994 die erforderlichen Auskünfte der Versorgungsträger eingegangen. Angesichts der zum 01.07.1998 in Kraft getretenen Neuregelung der Bewertung von Kindererziehungszeiten war es zwar geboten, aktualisierte Auskünfte einzuholen. Eine damit verbundene nennenswerte Verzögerung war wegen der seit langem geklärten Versicherungskonten aber nicht zu erwarten. Sie ist auch nicht eingetreten. Die vom Familiengericht erbetenen neuen Auskünfte der Rentenversicherungsträger sind innerhalb kurzer Frist erteilt worden.

Ob und ggf. welche sonstigen Gesichtspunkte das Familiengericht dazu bewogen haben könnten, eine außergewöhnliche Verzögerung im Falle einer gleichzeitigen Entscheidung über Scheidung und Versorgungsausgleich anzunehmen, ist für den Senat in Ermangelung entsprechender Ausführungen nicht zu erkennen.

Da der Scheidungsausspruch schon wegen der fehlenden nachvollziehbaren Begründung der Abtrennung der übrigen Folgesachen aufzuheben ist, kann dahingestellt bleiben, ob eine isolierte Abtrennung der Zugewinnausgleichssache im Ergebnis gerechtfertigt gewesen wäre.

Da über die Folgesachen noch keine rechtsmittelfähige Entscheidgung vorliegt und eine eigene Sachentscheidung gemäß § 540 ZPO wegen unzureichender Entscheidungsgrundlagen nicht in Betracht kommt, besteht, um den Verbund wieder herzustellen, nur die Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung.

Ende der Entscheidung

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