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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.11.1999
Aktenzeichen: 5 UF 385/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 652 Abs. 1
ZPO § 652 Abs. 2
ZPO § 652 Abs. 2 S. 1
ZPO § 654
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO §§ 648 ff
ZPO § 648 Abs. 3
ZPO § 329 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
auf die - sofortige - Beschwerde des Antragsgegners vom 23. September 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 17. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann, die Richterin am Oberlandesgericht Krippner und den Richter am Oberlandesgericht Jokisch am 12. November 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren ist gem. § 652 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Zwar hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit in der gem. § 652 Abs. 2 ZPO gebotenen Form erhoben, d. h. unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks Auskunft über seine wirtschaftliche Situation erteilt, seine Einkünfte belegt und erklärt, ab 27. 7. 1998 keinen Unterhalt zahlen zu wollen, was den Anforderungen des § 652 Abs. 2 S. 1 ZPO genügt (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 648, Rdz. 7). Jedoch ist dies nicht im Anhörungsverfahren vor der Verfügung des angefochtenen Beschlusses geschehen. Diese Verspätung führt dazu, daß der Antragsgegner mit seinem Einwand im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ausgeschlossen ist und nur die Möglichkeit hat, dessen Berechtigung im Rahmen der Korrekturklage gem. § 654 ZPO überprüfen zu lassen.

Diese vom Senat vertretene Auffassung ist allerdings nicht unumstritten, vielmehr wird auch vertreten (vgl. Zöller-Philippi, aaO, § 652 Rdz. 3), der Beschwerdeführer könne noch im Beschwerdeverfahren die im erstinstanzlichen Anhörungsverfahren versäumten Einwendungen nachholen und müsse lediglich hinnehmen, daß er gem. § 97 Abs. 2 ZPO mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet werde. Eine solche Betrachtungsweise wird allerdings dem Regelungsgehalt der §§ 648 ff ZPO nicht gerecht. Es mag dahinstehen, ob die dargestellte Beschränkung der Beschwerdegründe bereits aus dem Wortlauf des § 652 Abs. 2 ZPO folgt, wonach - bezogen auf den hier maßgeblichen Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit - mit der Beschwerde nur dessen Zulässigkeit gerügt werden kann, also nur die Frage zur Überprüfung gestellt werden darf, ob das Amtsgericht einen solchen bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand zu Unrecht als unzulässig behandelt hat (so offensichtlich: Bäumel in FamRefK § 652 ZPO Rdz. 3 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 13/7338, S. 42; Rühl/Greßmann, Kindesunterhaltsgesetz Rdz. 263). Jedenfalls ergibt sie sich aus dem mit dem vereinfachten Verfahren angestrebten Ziel, dem Minderjährigen möglichst schnell einen Unterhaltstitel zu verschaffen. Dieses Ergebnis wird in erster Instanz u. a. dadurch erreicht, daß der Unterhaltsschuldner über § 648 Abs. 3 ZPO gezwungen wird, seine Einwendungen bis zur Verfügung des Festsetzungsbeschlusses, d. h. bis dieser vom Rechtspfleger unterschrieben ist, vorzubringen, eine Regelung, die von der Grundregel des § 329 Abs. 2 ZPO abweicht. Üblicherweise werden nämlich unverkündete Beschlüsse erst mit ihrem Zugang existent, können damit vor dem Verlassen des Gerichts ohne weiteres korrigiert werden und müssen folglich auch Vorbringen berücksichtigen, das zwischen der Verfügung und dem Postabgang aktenkundig wird. Der in der Spezialregelung des § 648 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommende Beschleunigungseffekt würde aufgehoben, wenn lediglich der Rechtspfleger nach der Verfügung des Beschlusses an diesen gebunden und nachträglich eintreffende Einwendungen nicht mehr berücksichtigen dürfte, diese aber deutlich später mit Hilfe der sofortigen Beschwerde in zweiter Instanz in das Verfahren eingeführt werden könnten. Die Verfügung des Beschlusses muß deshalb die äußerste zeitliche Grenze darstellen, bis zu der der Unterhaltsschuldner diesem Beschluß mit den Mitteln des § 648 ZPO entgegentreten und damit die Schaffung eines Titels im vereinfachten Verfahren verhindern kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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