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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.01.1998
Aktenzeichen: 5 WF 15/98
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 51
BRAGO § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

5 WF 15/98 OLG Hamm 12 F 10/97 AG Unna

In der Familiensache

...

Antragsteller,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Struck und Partner in Dortmund -

gegen

...

Antragsgegnerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schryen und Partner in Unna -

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 25. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann und die Richter am Oberlandesgericht Warmuth und Jokisch am 28. Januar 1998

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses für das Prozeßkostenhilfeverfahren betreffend den mit Schriftsatz vom 7. August 1997 im Scheidungsverbund geltend gemachten Unterhalt Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schryen bewilligt.

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat in der vorgenannten Unterhaltssache gem. § 118 Abs. 1 S. 2 ZPO im Prozeßkostenhilfeverfahren Termin zur mündlichen Erörterung anberaumt. In diesem Termin wurde die Unterhaltsangelegenheit vergleichsweise geregelt. Für den Vergleich hat es der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Deren weitergehendes Prozeßkostenhilfegesuch hat es mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Es hat diese Zurückweisung damit begründet, nach der im Termin vom 04.09.1997 erfolgten vergleichsweisen Regelung sei das Verfahren beendet und für eine weitere Prozeßkostenhilfegewährung kein Raum.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Diese meint, die familiengerichtliche Handhabung führe zu einer unzumutbaren Beschneidung der anwaltlichen Gebühren und erleichtere nicht die Vergleichsbereitschaft.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Nach der im Erörterungstermin vom 04.09.1997 erklärten Bereitschaft, den Unterhaltsstreit bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren vergleichsweise zu regeln, war das weiterhin verfolgte Begehren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe dahin auszulegen, daß nunmehr Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren begehrt werden sollte.

Ob bei einem im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren geschlossenen Vergleich nur für diesen selbst oder für das Prüfungsverfahren insgesamt Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, ist umstritten.

Zum Teil wird vertreten, es gelte auch hier der allgemeine Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren selbst eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamburg JurBüro 83, 287; OLG München MDR 87, 239).

Dem wird entgegen gehalten, es laufe dem Zweck der Prozeßkostenhilfe, die bedürftige Partei von Kosten freizustellen, zuwider, wenn diese bedürftige Partei bei einem Vergleichsschluß in dem gem. § 118 Abs. 1 S. 2 ZPO anberaumten Erörterungstermin einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst tragen müsse (so Zöller/Philippi, ZPO, 20. Auflage, § 118 Rn. 8 m.w.N.).

Der letztgenannten Auffassung schließt der Senat sich an. Die zu einer kostengünstigen vergleichsweisen Beilegung des Streits bereits im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren bereite Partei wäre unangemessen benachteiligt, wenn sie trotz ihrer Bedürftigkeit einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst tragen müßte.

Zöller/Philippi (a.a.O.) hält der erstgenannten Auffassung zu Recht entgegen, daß sich für eine bedürftige Partei ein solches Ergebnis ohne weiteres dadurch vermeiden läßt, daß sie den Vergleich zunächst ablehnt, weiterhin Prozeßkostenhilfe für die Hauptsache verlangt und nach deren Bewilligung den Vergleich zu erhöhten Kosten abschließt. Die ermäßigten Gebühren des § 51 BRAGO wären in dem Fall auf die von der Staatskasse anstelle der Partei zu zahlenden vollen Gebühren des § 31 BRAGO anzurechnen. Im Ergebnis würde damit die Partei, die in vermeidbarer Weise zusätzliche Kosten verursacht, besser gestellt als diejenige, die einer kostengünstigen Regelung zustimmt.

Ende der Entscheidung

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