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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.10.1998
Aktenzeichen: 5 WF 288/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 620 c Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

5 WF 288/98 OLG Hamm

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 8.9.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn vom 28.8.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann und die Richter am Oberlandesgericht Warmuth und Jokisch am 30.10.1998

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie richtet sich gegen die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht durch das Amtsgericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren betr. Unterhalt. Nach ganz h.M. (vgl. OLG München OLGR 1996, 219 m.w.N.), der auch der erkennende Senat folgt, sind Prozeßkostenhilfegesuche zurückweisende Beschlüsse dann, wenn - was hier der Fall ist (s. § 620 c S. 2 ZPO ) - gegen eine Entscheidung über den Hauptsacheantrag ein zulässiges Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann, nicht mit der Begündung anfechtbar, die fehlende Erfolgsaussicht sei fehlerhaft verneint worden, da andernfalls das Beschwerdegericht in Fragen, mit denen es im Hauptsacheverfahren nicht befaßt werden könnte, die Hauptsacheentscheidung des Vordergerichts durch die Beschwerdeentscheidung präjudizieren oder überprüfen könnte.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.



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