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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.01.1999
Aktenzeichen: 5 WF 519/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

5 WF 519/98 OLG Hamm 52 F 162/98 AG Hagen

In der Familiensache

...

Antragstellerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Bauer, P. Bauer, Schulte, Dahmen, Bauer-Mehls, Lagemann, Stryczek und Stalzer, Elberfelder Str. 45, 58095 Hagen -

gegen

...

Antragsgegner,

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 07. Dezember 1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 26. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann und die Richter am Oberlandesgericht Warmuth und Jokisch am 06. Januar 1999

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Ratenzahlungsanordnung entfällt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Soweit das Familiengericht die nicht erwerbstätige Antragstellerin, die im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft ihrem Lebensgefährten Versorgungsleistungen erbringt, mit der Begründung für ratenzahlungspflichtig erachtet hat, diese könne für die Versorgungsleistungen neben den Naturalunterhaltsleistungen des Lebensgefährten auch Barzahlungen verlangen, aus welchen sie Raten zahlen könne, folgt der Senat dem nicht.

Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Antragstellerin ist ihr Lebenspartner nicht bereit, über die Finanzierung des gesamten gemeinsamen Haushaltes hinaus Barzahlungen zu leisten. Die vom Familiengericht zur Begründung der Ratenzahlungspflicht herangezogenen Einkünfte sind daher fiktive. Um sie zu realisieren und das vorliegende Verfahren tatsächlich finanzieren zu können, müßte sie zunächst ihren Lebensgefährten auf Zahlung eines vermeintlich angemessenen Versorgungsentgeltes verklagen, obwohl ihr auch für einen solchen Rechtsstreit die erforderlichen Barmittel nicht zur Verfügung stehen.

Eine solche Vorgehensweise ist weder sinnvoll noch zumutbar (wie hier: OLG Köln, OLGR 1994, 281).

Ende der Entscheidung

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