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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 5 WF 72/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.03.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beklagte nicht als bedürftig i.S.d. §§ 114, 115 ZPO anzusehen sei, da er im Juni 2006 eine Abfindung seines Arbeitgebers i.H.v. 11.669,40 € netto erhalten habe, die er für die Kosten der Prozessführung hätte einsetzen können und müssen. Er habe nicht dargetan, dass er diese Abfindung für zwingend notwendige Ausgaben habe verwenden müssen.

II

Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.04.2007 - auf die Bezug genommen wird - die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert.

Der Beklagte hat die Abfindung seines Arbeitgebers erhalten, als der vorliegende Rechtsstreit schon rechtshängig war und der Beklagte somit um die anstehenden Prozesskosten wusste. Er war daher gehalten, die für seine Rechtsverteidigung notwendigen Prozesskosten aus der erhaltenen Abfindung bereit zu stellen und dieses Geld nicht nach seinem Belieben auszugeben.

Es kann dahin stehen, ob die Anschaffung eines Wasserbettes zwingend erforderlich war, denn jedenfalls die Rückführung der angeblich von seiner Mutter erhaltenen Darlehensbeträge i.H.v. insgesamt 5.500,00 € war nach dem Inhalt der vorgelegten Vereinbarungen wegen der vereinbarten Stundung nicht zwingend erforderlich.

Ende der Entscheidung

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