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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 5 Ws 300/08
Rechtsgebiete: VV RVG, RVG, StPO, StrEG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 4113
RVG § 52
StPO § 467
StPO § 473
StrEG § 2
Ein Beschuldigter, der einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl erfolglos mit der Haftbeschwerde angefochten hat, dann aber nach Durchführung des Hauptverfahrens unter Aufhebung des Haftbefehls freigesprochen wird, muss trotz einer auf Grund der in der Beschwerdeentscheidung zu ihren Lasten getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung den auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teil der notwendigen Verteidigerkosten nicht selbst tragen.
Beschluss

Strafsache

wegen (hier: Höhe der erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des Angeklagten nach Freispruch),

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 16. Juni 2008 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. Januar 2009 durch nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die dem Beschwerdeführer aus abgetretenem Recht des freigesprochenen (früheren) Angeklagten nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Mai 2007 (25 KLs 10/07) zu erstattenden notwendigen Auslagen werden nach § 464b StPO auf 581,91 € (i.W.: fünfhunderteinundachtzig 91/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. Mai 2007 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer hat den (früheren) Angeklagten ... in dem gegen diesen u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern geführten Strafverfahren (12 Js 1435/06 StA Essen) zunächst auf der Grundlage einer dem Beschwerdeführer erteilten Strafprozessvollmacht vom 21. Dezember 2006 als Wahlverteidiger und später nach entsprechender Beiordnung durch Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts Essen vom 7. Mai 2007 als Pflichtverteidiger verteidigt. Der Angeklagte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 20. Dezember 2006 seit dem 21. Dezember 2006 in Untersuchungshaft. Am 7. Februar 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Essen Anklage beim Landgericht Essen - Jugendschutzkammer - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in zwei Fällen, worauf die zuständige Strafkammer am 21. Februar 2007 den Haftbefehl - der Anklage entsprechend - neu fasste und die Fortdauer der Untersuchungshaft beschloss. Mit Schriftsatz vom 12. März 2007 legte der Beschwerdeführer für den Angeklagten Haftbeschwerde ein, die - nach Nichtabhilfe durch die Strafkammer - der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 29. März 2007 (3 Ws 188/07) "auf Kosten des Angeschuldigten (§ 473 Abs. 1 StPO)" als unbegründet verwarf.

Mit Beschluss vom 4. April 2007 ließ die V. Strafkammer des Landgerichts Essen die Anklage zur Hauptverhandlung zu, eröffnete das Hauptverfahren gegen den Angeklagten und ordnete Haftfortdauer an. Am 7. Mai 2007, dem ersten Hauptverhandlungstag, hob die Strafkammer den Haftbefehl nach Vernehmung mehrerer Zeugen (darunter auch der Geschädigte) und Erstattung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens seitens des hierzu gerichtlich beauftragten Sachverständigen auf. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung am 21. Mai 2007 sprach die Strafkammer den Angeklagten mit Urteil vom selben Tage aus tatsächlichen Gründen frei und entschied, dass "die Auslagen einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen" und der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei. Dieses freisprechende Urteil ist seit dem 29. Mai 2007 rechtskraftig.

Mit Antrag vom 21. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage einer (Sicherungs-)Abtretungserklärung des freigesprochenen Angeklagten vom selben Tage die Festsetzung notwendiger Auslagen des Angeklagten gegen die Staatskasse in Höhe von brutto 581,91 € nebst gesetzlicher Zinsen beantragt. In diesem Antrag macht der Beschwerdeführer Wahlverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 1 800,- € netto geltend, von denen er seine Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 1 311,- € netto in Abzug bringt. Wegen der Positionen und der Berechnung im Einzelnen wird auf die Antragsschrift vom 21. Mai 2007 (Bl. 477 d.A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Essen "die dem Betroffenen gemäß § 467 StPO aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen" auf 284,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. Mai 2007 festgesetzt. Dabei ist die Rechtspflegerin der Berechnung des Beschwerdeführers in seinem Festsetzungsantrag vom 21. Mai 2007 - mit Ausnahme der geforderten Verfahrensgebühr Nr. 4113 VV RVG in Höhe von 250,- € - gefolgt. Diese Verfahrensgebühr hat sie, insoweit der Stellungnahmen des Bezirksrevisors folgend, im Hinblick auf die in der Haftbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 29. März 2007 getroffene Kostenentscheidung für nicht erstattungspflichtig gehalten.

Gegen diesen ihm am 19. Juni 2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom selben Tage, der am 20. Juni 2008 bei dem Landgericht Essen eingegangen ist, (sofortige) Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin mit Entscheidung vom 30. Juli 2008 nicht abgeholfen hat. Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat zu der sofortigen Beschwerde am 26. November 2008 ausführlich schriftlich Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese, dem Beschwerdeführer mitgeteilte Stellungnahme verwiesen. Darin wird angeregt, der sofortigen Beschwerde (lediglich) in Höhe von 119,- € (zuzüglich Verzinsung) stattzugeben.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft, auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Essen vom 16. Juni 2008 waren die dem Beschwerdeführer aus abgetretenem Recht des freigesprochenen (früheren) Angeklagten nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Mai 2007 zu erstattenden notwendigen Auslagen - antragsgemäß - gemäß § 464b StPO auf 581,91 € nebst gesetzlicher Zinsen (§ 247 BGB) seit dem 30. Mai 2007 festzusetzen.

1.

Der Beschwerdeführer ist selbst beschwerdeberechtigt, da er aufgrund der Abtretung des Auslagenerstattungsanspruchs des Angeklagten nunmehr als (Einzel-)Rechtsnachfolger Erstattungsberechtigter geworden ist und den entsprechenden Festsetzungsantrag daher zu Recht im eigenen Namen gestellt hat (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2008 - 5 Ws 311/08 - und vom heutigen Tag - 5 Ws 397/08 -; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 464b Rdnr. 2).

2.

Aufgrund der in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Mai 2007 getroffenen Auslagenentscheidung stand dem Angeklagten ein auf § 467 Abs. 1 StPO beruhender Auslagenersatzanspruch gegen die Staatskasse zu, der durch Abtretung auf den Beschwerdeführer übergegangen ist. Dieser Auslagenersatzanspruch umfaßt gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 RVG die von dem Angeklagten gegenüber dem Beschwerdeführer geschuldeten Wahlverteidigergebühren, wobei dieser Anspruch nach § 52 Abs. 1 S. 2 RVG insoweit entfällt, als die Staatskasse (Pflichtverteidiger-)Gebühren gezahlt hat. § 52 Abs. 2 RVG steht diesem Anspruch nicht entgegen, da der Angeklagte aufgrund der in dem freisprechenden Urteil getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse besaß.

Der Antragsteller hat die ihm zustehenden Wahlverteidigergebühren in seinem Festsetzungsantrag vom 21. Mai 2007 zutreffend mit insgesamt 1 800,- € netto berechnet und - der Regelung des § 52 Abs. 1 S. 2 RVG entsprechend - die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von netto 1 311,- € in Abzug gebracht, so dass noch ein restlicher Gebührenanspruch in Höhe von netto 489,- € besteht, was zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer einen Betrag in der festgesetzten Höhe von 581,91 € ausmacht, der antragsgemäß im Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO festzusetzen war. Die aus Senatssicht zutreffende Berechnung des Beschwerdeführers weicht nur in Bezug auf zwei Gebührenpositionen, nämlich hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 4113 VV RVG und der Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG von der in der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung vom 26. November 2008 vorgenommenen Berechnung ab, so dass der Senat lediglich Veranlassung sieht, zur Berechtigung dieser beiden Gebührenpositionen in der vom Beschwerdeführer jeweils geltend gemachten Höhe Folgendes auszuführen:

a)

Im Gegensatz zu der in der vorgenannten Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vertretenen und auch dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Auffassung ist die Verfahrensgebühr Nr. 4113 VV RVG bei der Berechnung der erstattungspflichtigen Auslagen weder zu kürzen, noch gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Die in dem verfahrensabschließenden Urteil vom 21. Mai 2007 getroffene Auslagenentscheidung, nach der die Staatskasse dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen zu ersetzen hat, beinhaltet keine Einschränkung, sondern umfasst sämtliche notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der in der Haftbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2007 enthaltene Kostenausspruch schränkt diese, im freisprechenden Urteil vorgesehene Auslagenersatzverpflichtung der Staatskasse letztlich nicht ein. Es handelt sich dabei um eine Kostenentscheidung in einem sogenannten unselbstständigen Zwischenverfahren, die - jedenfalls was ihre tatsächliche Relevanz betrifft - vom Ausgang des Hauptverfahrens und dem damit korrespondierenden Kostenausspruch in der verfahrensabschließenden gerichtlichen Entscheidung abhängig war. Da bei solchen unselbstständigen Zwischenverfahren, zu denen auch Haftentscheidungen gehören, noch nicht abzusehen ist, wie das Strafverfahren endgültig ausgehen wird, wird teilweise die Ansicht vertreten, Entscheidungen in derartigen Zwischenverfahren - auch Beschwerdeentscheidungen - seien mit keinem Kostenausspruch zu versehen (zu vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 194; OLG Hamburg, NStZ 1991, 100). Die in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschende Auffassung nimmt demgegenüber an, dass jedenfalls die in Zwischenverfahren getroffenen Beschwerdeentscheidungen im Hinblick auf § 473 StPO auch eine Kosten- und Auslagenentscheidung beinhalten müssen (zu vgl. BGH NJW 2007, 3652, 3655; StV 2004, 143; BayObLG StV 2006, 6; OLG Oldenburg, Nds. RPfl. 2007, 384; OLG Stuttgart, NJ 1997, 503; Die Justiz 1979, 236; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 1 Ws 305/01 - bei juris).

Welcher Auffassung letztlich zu folgen ist, kann vorliegend dahinstehen, denn zum einen hat das Oberlandesgericht Hamm in der erwähnten Haftbeschwerdeentscheidung vom 29. März 2007 eine - für den früheren Angeklagten nachteilige und nicht angefochtene - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO getroffen, zum anderen besagt diese Kostenentscheidung nicht, dass der Angeklagte auch im Falle seiner Freisprechung und der damit zusammenhängenden, zu seinen Gunsten getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 467 StPO mit den auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Gebühren und Verteidigerkosten belastet bleibt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Dass ein Beschuldigter bzw. Angeklagter, der einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl erfolglos mit der Haftbeschwerde angefochten hat, dann aber nach Durchführung des Hauptverfahrens - unter Aufhebung des Haftbefehls - freigesprochen wird, trotz der in § 467 Abs. 1 StPO für den Fall des Freispruchs vorgesehenen Kostenfolge aufgrund der in der Beschwerdeentscheidung zu seinen Lasten getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung einen Teil der entstandenen Verteidigerkosten selbst tragen muss, erscheint unbillig und ist vom Gesetzgeber ersichtlich auch nicht gewollt. Bereits anhand der gesetzlichen Regelung in § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) wird deutlich, dass derjenige, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder eine andere Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, im Falle des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung grundsätzlich aus der Staatskasse zu entschädigen ist, d.h. keine finanziellen Nachteile (vgl. § 7 StrEG) erleiden soll. Diesem gesetzlichen Grundgedanken würde es aber widersprechen, wenn ein freigesprochener Angeklagter, der sich zunächst erfolglos mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Untersuchungshaft oder eine andere Strafverfolgungsmaßnahme gewendet hat, im Hinblick auf den auf § 473 Abs. 1 StPO beruhenden und zu seinen Lasten getroffenen Kostenausspruch in der Beschwerdeentscheidung den auf das Beschwerdeverfahren entfallenden (fiktiven) Teil der notwendigen Verteidigerkosten selbst tragen müsste. Auch der Gebührentatbestand Nr. 3602 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz - GKG - (vormals Nr. 1673 KV), nach dem bei Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde eine Gebühr in Höhe von 50,- € anfällt, die von dem Beschuldigten jedoch nur erhoben wird, "wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist", macht deutlich, dass die Frage der endgültigen Belastung eines Beschuldigten mit den Gebühren für das Beschwerdeverfahren trotz eines nachteiligen Kostenausspruches in der Beschwerdeentscheidung letztlich vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängen soll und eine Belastung jedenfalls mit Gerichtsgebühren gänzlich ausscheidet, wenn es zum Freispruch oder zur endgültigen Verfahrenseinstellung kommt. Dieser gesetzliche Grundgedanke muss auch uneingeschränkt für die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten in Gestalt der Wahlverteidigergebühren des vom Angeklagten - auch mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens - beauftragten Verteidigers gelten. Dies gilt um so mehr, als das RVG keinen speziellen Gebührentatbestand für das Beschwerdeverfahren in Strafsachen enthält und die hier in Rede stehende Verteidigertätigkeit des Beschwerdeführers im Haftbeschwerdeverfahren von der ohnehin angefallenen Verfahrensgebühr Nr. 4113 VV RVG umfasst wird. Es erscheint aus den genannten Gründen verfehlt, insoweit im Wege einer Fiktivberechnung den auf das Haftbeschwerdeverfahren entfallenden Teil der vom Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühr Nr. 4113 VV RVG zu ermitteln und als nicht erstattungspflichtig von dem nach §§ 464, 467 Abs. 1 StPO festzusetzenden Erstattungsbetrag abzusetzen.

b)

Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Höhe von 300,- € geltend gemachten Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG sieht der Senat keine Veranlassung zur Kürzung. Die insoweit in Ansatz gebrachte Gebühr von 300,- € bei einem gesetzlichen Gebührenrahmen von 70,- bis 470,- € erscheint unter Berücksichtigung aller Einzelumstände, insbesondere angesichts der schwierigen Beweissituation und der Bedeutung der Angelegenheit (Schwere des Tatvorwurfs) trotz der als unterdurchschnittlich zu bewertenden Dauer des Hauptverhandlungstermins vom 21. Mai 2007 keinesfalls unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG, sondern bewegt sich zumindest innerhalb der sogenannten Toleranzgrenze von 20 % (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 18. Aufl., § 14 Rdnr. 12).

3.

Nach alledem waren der angefochtene Beschluss aufzuheben bzw. abzuändern und die zu erstattenden notwendigen Auslagen - wie aus dem Tenor ersichtlich - antragsgemäß festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO.

Ende der Entscheidung

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