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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: 6 U 105/08
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, BGB, PflVG, AKB, VVG


Vorschriften:

ZPO § 141
StVG § 7
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 18
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 426
BGB § 426 Abs. 1 S. 1
BGB § 823
BGB § 831
BGB § 831 Abs. 1
BGB § 831 Abs. 1 S. 2
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 9 S. 1 a.F.
AKB § 10
AKB § 10 Abs. 1
VVG § 67 Abs. 1 S. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.05.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 10.000, Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2007 sowie vorprozessuale Anwaltsgebühren in Höhe von 775,64 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte zu 2) war bei der Beklagten zu 3) als Lkw-Fahrer angestellt. Am 13.08.2004 hatte er vor Fahrtantritt auf dem Batteriekasten des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Sattelzuges eine Tasche, in der sich Fahrzeug, Anhänger- und Ladepapiere sowie zwei für das Bezahlen an Tankstellen vorgesehene Karten befanden, abgelegt und versehentlich liegen gelassen. Kurz nach dem Auffahren auf die Autobahn bemerkte er, dass die Tasche heruntergefallen war und dass der Inhalt sich auf der Autobahn verteilte. Er hielt deswegen den Sattelzug auf dem rechten Seitenstreifen an, schaltete das Warnblinklicht ein und zog eine Warnweste an, überquerte die Fahrbahn zum Mittelstreifen und begann, von dort aus Teile des Tascheninhalts aufzusammeln. Auf der Fahrbahn näherte sich zunächst der Zeuge y mit seinem Pkw Seat Leon. Als er den auf dem Seitenstreifen stehenden Sattelzug sah, wechselte er vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen. Ihm folgte der Zeuge X mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw Opel Astra. Er wechselte auf den linken Fahrstreifen, um den Zeugen y überholen, und kollidierte kurz darauf mit dessen Pkw Seat Leon, und zwar nach seiner Bekundung und der Behauptung der Klägerin deswegen, weil er den Beklagten zu 2) zwischen der Leitplanke und der Fahrbahnbegrenzungslinie auf dem Grünstreifen wahrgenommen hatte und deswegen nach rechts ausgewichen war.

Die Klägerin regulierte die Schäden des Zeugen y und wandte dazu 25.458,88 Euro auf. Weitere 381,47 Euro zahlte sie wegen eines unfallbedingten Leitplankenschadens an den Landesbetrieb Straßenbau NRW.

Ihre auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 10.000,-- Euro nebst Zinsen gerichtete Klage, mit der sie Gesamtschuldnerausgleichsansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht hat, ist vom Landgericht nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil abgewiesen worden mit der Begründung, es sei nicht bewiesen, dass die Kollision zwischen dem Pkw Opel Astra und dem Pkw Seat Leon überhaupt kausal auf die Anwesenheit des Beklagten zu 2) zwischen dem Fahrbahnrandstreifen und der Mittelleitplanke zurückzuführen sei; außerdem habe sich der Unfall weder beim Betrieb noch beim Gebrauch des Sattelzuges ereignet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und verlangt klageerweiternd nunmehr auch Ersatz vorprozessual aufgewandter Anwaltsgebühren in Höhe von 775,64 Euro. Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und hält daran fest, dass die Anwesenheit des Beklagten zu 2) auf dem Grünstreifen ursächlich dafür gewesen sei, dass X seinen Pkw Opel Astra nach rechts gezogen habe und dadurch schleudernd gegen den Pkw Seat des Zeugen y geraten sei. Sie ist ferner der Auffassung, dass der Unfall sich sowohl beim Betrieb als auch beim Gebrauch des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Sattelzuges ereignet habe.

Die Beklagten verteidigen mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses und der Angaben des gem. § 141 ZPO angehörten Beklagten zu 2) wird auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

Die Beklagten haben der Klägerin den geforderten Teilbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro nebst Zinsen und vorprozessual angefallenen Anwaltskosten zu erstatten.

1.

Denn auch sie waren gem. §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 831 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, die dem Zeugen y und dem Landesbetrieb Straßenbau entstandenen Schäden zu ersetzen.

1.1

Die Haftung des Beklagten zu 2) folgte zunächst aus § 823 BGB. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass sowohl der rechts auf dem Standstreifen abgestellte Sattelzug als auch die Anwesenheit des Beklagten zu 2) als Fußgänger auf dem linken Seitenstreifen zwischen Fahrbahn und Leitplanke den Verkehr auf der Fahrbahn beeinflusst haben und so dafür ursächlich geworden sind, dass der Zeuge X mit seinem Pkw Opel Astra ins Schleudern geraten und dadurch mit dem Pkw Seat Leon des Zeugen y kollidiert ist.

Der komplexe Vorgang, der schließlich in die Fahrzeug- und die Leitplankenkollision einmündete, ist von den Zeugen X und T schon an der Unfallstelle gegenüber der Polizei in der Weise geschildert worden, dass X zunächst den mittleren Fahrstreifen befahren habe, dann nach links hinübergewechselt sei und sodann, nachdem er den Beklagten zu 2) als Fußgänger links neben der Fahrbahn wahrgenommen habe, versucht habe, wieder nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen zurückzulenken, wodurch es dann schließlich zu der Kollision mit dem Pkw Seat Leon des Zeugen y gekommen sei. Die Polizei hat in der Verkehrsunfallanzeige im Abschnitt "Bewertung des Unfallhergangs durch die Polizei" vermerkt, dass keine Zweifel an dem angegebenen Unfallhergang bestünden. Der Senat teilt diese Auffassung. Er glaubt den Zeugen und schließt es aus, dass der Unfall sich rein zufällig in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Anwesenheit des Beklagten zu 2) zwischen Fahrbahn und Mittelleitplanke ereignet hat, und dass die Zeugen unmittelbar nach dem dramatischen Geschehen versucht haben, die Unfallverursachung einem Unbeteiligten in die Schuhe zu schieben, nachdem dessen verkehrsordnungswidriges Verhalten hierzu eine günstige Gelegenheit bot.

Der Senat ist ferner aufgrund der Aussage des Zeugen y davon überzeugt, dass dieser zuvor, weil er den Lastzug rechts auf dem Standstreifen wahrgenommen hatte, vom rechten auf den mittleren der drei Fahrstreifen hinübergewechselt ist. Weil der hinter ihm im mittleren Streifen fahrende Zeuge X schneller war, hat dieser das zum Anlass genommen, nach links hinüberzuwechseln, um den Zeugen y überholen, und hat dann den Beklagten zu 2) als Fußgänger zwischen Mittelleitplanke und Fahrbahn wahrgenommen, was dann der Anlass für das Zurücklenken zum Mittelstreifen und die Ursache für die anschließenden Fahrzeug- und Leitplankenkollisionen war.

Im Ergebnis hat deshalb der Senat keine Zweifel, dass der Beklagte zu 2) durch sein verbotswidriges Verhalten (§ 18 Abs. 9 Satz 1 StVO) den Unfall und damit die Schäden verursacht hat, um die es hier geht.

1.2

Als Haftpflichtversicherer des Lastzuges haftete auch die Beklagte zu 1) gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. für die von dem Beklagten zu 2) verursachten Schäden, denn diese sind jedenfalls beim Gebrauch, darüber hinaus aber auch beim Betrieb des Lastzuges entstanden.

1.2.1

Der in § 3 Nr. 1 PflVG a.F. statuierte Direktanspruch des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer deckt gemäß § 10 Abs. 1 AKB die dort näher bezeichneten Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstehen.

Der Begriff des Gebrauchs in § 10 AKB umfasst den Begriff des Betriebes in § 7 StVG, geht aber über diesen hinaus (vgl. BGHZ 78, 52 = VersR 80, 1039; Senat, VersR 99, 882; Senat VersR 00, 1270; Jacobsen in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. 2002, § 10 AKB Rdn. 4 ff). Die Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers setzt einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs voraus; das Fahrzeug muss also im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Handlung aktuell, unmittelbar, zeit- und ortsnah eingesetzt gewesen sein (vgl. BGH VersR 95, 90). Darüber hinaus ist zur Abgrenzung des Haftungsrisikos des Kfz-Haftpflichtversicherers in Fällen, in denen wie hier - das Fahrzeug körperlich selbst nicht an der Schadensverursachung beteiligt ist, sondern der Schaden allein von einer versicherten Person verursacht wird, die das Fahrzeug benutzt, auf die typische Tätigkeit und die vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichten des Fahrers eines Kraftfahrzeugs abzustellen, da es grundsätzlich nicht Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung ist, andere Haftungsrisiken abzudecken (vgl. Schug, VersR 98, 819).

Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall dazu, dass das Fehlverhalten des Beklagten zu 2), welches Ursache für den Unfall war, dem Kfz-Haftpflichtrisiko zuzurechnen ist, welches die Beklagte zu 1) mit der Versicherung des Lastzuges übernommen hat. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist es durchaus eine typische Fahrerhandlung, wenn der Fahrer solche Unterlagen wie Tankkarten, Zulassungs- und Ladepapiere von der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen aufsammelt, wenn er diese während der Fahrt verloren hat. Sowohl die Ursache als auch der Zweck dieser Handlung unterscheiden den vorliegenden Fall von denjenigen, in denen von der Rechtsprechung eine Schadensverursachung "durch den Gebrauch" des versicherten Fahrzeugs verneint worden ist (vgl. insbesondere BGHZ 78, 52 = VersR 80, 1039 m.w.N.; Schug, a.a.O., Fn. 85 - 90; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 2002, § 10 AKB Rdn. 11 ff).

1.2.2

Darüber hinaus ist aber nach Auffassung des Senats der zugrunde liegende Unfall vom 13.08.2004 auch "beim Betrieb" des Lastzuges entstanden, weil dieser mit eingeschalteter Warnblinkanlage rechts auf dem Standstreifen abgestellt worden war und dadurch den Zeugen y, welcher ihn mit sicherem Abstand passieren wollte, zum Hinüberwechseln vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen veranlasst hat, was dann wiederum der Anlass dafür war, dass der Zeuge X vom mittleren zum linken Fahrstreifen hinübergewechselt ist und von dort, weil er durch das Auftauchen des Beklagten zu 2) erschreckt wurde, das Fahrzeug wieder nach rechts gezogen hat und deswegen mit demjenigen des Zeugen zusammengestoßen ist. Die ursächlichen Zusammenhänge der einzelnen Aktionen des komplexen Vorgangs verbieten es, die Unfallentstehung haftungsmäßig als unabhängig vom Betrieb des Lastzuges einzuordnen.

1.3

Deswegen haftet neben den Beklagten zu 1) und zu 2) auch die Beklagte zu 3) als Halterin des Lastzuges gemäß § 7 StVG.

Im Übrigen hätte aber auch dann, wenn hier die Unfallverursachung nicht mehr dem Betrieb des Lastzuges zugerechnet würde, die Beklagte zu 3) gemäß § 831 Abs. 1 BGB für die Unfallfolgen mitzuhaften, da der Beklagte zu 2) ihr Verrichtungsgehilfe war. Wenn er sich beim Einsammeln der verlorenen Papiere entgegen den Regeln der StVO verhalten hat, so ändert das nichts daran, dass dieses Verhalten, welches letztlich den Unfall verursacht hat, der Ausführung seines Fahrerauftrags dienen sollte. Weil es mit diesem in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stand, geschah es "in Ausführung" der ihm übertragenen Verrichtung. Die im wesentlichen Kern allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten zu 3) bezüglich der von ihr eingehaltenen Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung des Beklagten zu 2) reichen für eine Entlastung gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus.

1.4

Die Abwägung der Verursachungsanteile zwischen dem Geschädigten y auf der einen und den Beklagten auf der anderen Seite gemäß § 17 StVG führte zur vollen Haftung der Beklagten. Die Betriebsgefahr des von y geführten Pkw Seat Leon fällt gegenüber dem Fehlverhalten des Beklagten zu 2) und der dadurch gesteigerten Betriebsgefahr des Lastzuges nicht anspruchskürzend ins Gewicht.

2.

Auf der anderen Seite waren auch der Zeuge X und neben ihm gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Pkw Opel Astra den Geschädigten - dem Zeugen y und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW - zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Das ist außer Streit und entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Klägerin und ihr Versicherungsnehmer X bildeten untereinander eine Haftungseinheit ebenso wie die Beklagten, die ihrerseits ebenfalls eine Haftungseinheit bildeten.

3.

Auf die Klägerin, die im Innenverhältnis zum Zeugen X gemäß § 3 Nr. 9 S. 1 PflVG a.F. allein verpflichtet war, die Schadensersatzansprüche der beiden Geschädigten (y und Landesbetrieb Straßenbau NRW) auszugleichen und dies auch getan hat, sind gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. die Gesamtschuldnerausgleichsansprüche des Zeugen X übergegangen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die beiden hier beteiligten Haftpflichtversicherer, nämlich die Klägerin und die Beklagte zu 1), von Anfang an mit denjenigen für den Unfall Verantwortlichen, die zu der jeweils anderen Haftungseinheit gehörten, in einem Gesamtschuldverhältnis standen (zur Problematik vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., 2007, § 15, Rdn. 35 - 37). Denn auch wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, sind gleichwohl die Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich hier zumindest analog anzuwenden (vgl. Senat, NZV 95, 695 = VersR 95, 454; Knappmann, in: Prölss/Martin, § 3 Nr. 1, 2 PflVG Rdn. 11; OLG München VersR 02, 1289). Die Beklagten haben demgemäß, da zwischen ihnen auf der einen und dem Zeugen X und der Klägerin auf der anderen Seite eine gleichstufige Haftung gegenüber den Geschädigten (y und Landesbetrieb Straßenbau NRW) bestand, entsprechend § 426 BGB die Leistungen auszugleichen, die die Klägerin auf die Schadensersatzforderungen der Geschädigten erbracht hat.

4.

Die Quote für den Ausgleich, der hier zwischen den beiden beteiligten - jeweils nach außen zu 100 % verpflichteten - Haftungseinheiten stattzufinden hat, richtet sich gemäß § 17 Abs. 1 StVG abweichend von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nach dem Maß der jeweiligen Verantwortlichkeit für die Unfallverursachung. Hier überwiegt der den Beklagten zuzurechnende Verursachungsanteil. Die erste und entscheidende Ursache für den Unfall hat der Beklagte zu 2) gesetzt, der ohne zwingenden Grund den Lastzug auf dem Seitenstreifen angehalten und sich dann als Fußgänger zum Mittelstreifen begeben hat. Der Zeuge X hat lediglich auf das unvermutete Auftauchen des Fußgängers auf dem Mittelstreifen reagiert, allerdings in einer Weise, die objektiv nicht erforderlich war. Deswegen tritt der ihm und der Klägerin zuzurechnende Verursachungsanteil gegenüber demjenigen, den die Beklagten zu verantworten haben, nicht völlig zurück. Dem Senat erschien eine Aufteilung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten sachgerecht.

5.

Die Höhe der Schäden, die die Klägerin den Geschädigten zu ersetzen hatte, ist nicht mehr im Streit. Der 2/3-Anteil, welchen die Beklagten entsprechend ihrer Ausgleichsquote der Klägerin zu erstatten haben, wird durch den hier geltend gemachten Teilbetrag von 10.000,00 € nicht ausgeschöpft. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB.

6.

Daneben haben die Beklagten der Klägerin auch die - in der Berufungsbegründung zutreffend berechneten - außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.

Ohne Erfolg bestreiten die Beklagten die Erteilung des Auftrags zur vorprozessualen Tätigkeit des von der Klägerin eingeschalteten Anwalts und deren Erforderlichkeit.

Durch das Schreiben des Rechtsanwalts N vom 22.10.2008 wird belegt, dass er zunächst eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit versuchen sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aktennotiz der Beklagten zu 1) vom 07.12.2006; vielmehr spricht diese nach dem Zusammenhang dafür, dass der Rechtsanwalt N zunächst einen nur bedingten Prozessauftrag hatte für den Fall, dass die vorrangig anzustrebende außergerichtliche Erledigung nicht erzielt werden könnte. Hierfür spricht im Übrigen auch eine Vermutung (vgl. Senatsurteil 6 U 48/08 vom 19.06.2008, NZV 08, 521 = ZfSch 08, 587 m. Anm. Hansens).

Trotz der von der Beklagten unter dem 21.06.2005 erklärten Weigerung, außergerichtliche Zahlungen zu leisten, erschien der Versuch einer außergerichtlichen Regelung auch nicht von vornherein aussichtslos, weil hier für den Fall, dass die Beklagte zu 1) nicht als Kfz-Haftpflichtversicherer des Lastzuges einzutreten hatte, ihre Eintrittspflicht als Betriebshaftpflichtversicherer für die Beklagten zu 2) und zu 3) zu diskutieren war.

7.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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