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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.09.2005
Aktenzeichen: 6 UF 109/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

wird der Antrag der Beklagten, ihnen für die Abwehr der Berufung des Klägers Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.

Gründe:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt regelmäßig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Berufung des Gegners, für die dieser seinerseits um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, erst dann in Betracht, wenn dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist oder davon auszugehen ist, daß dieser die Berufung auf eigene Kosten durchführen wird. Eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Verteidigung gegenüber der Berufung ist mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO.

Im Ausschluß mutwilliger Rechtsverfolgung kommt der Grundsatz zum Ausdruck, daß Prozesskostenhilfe nur in Anspruch genommen werden kann, soweit es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Deshalb muß einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, zugemutet werden, sich eines Anwalts für das Rechtsmittelverfahren erst dann zu bedienen, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist (vgl. für die Revisionsinstanz BGH NJW-RR 2001, 1009 und FamRZ 1988, 942).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (in FamRZ 1996, 806) auch nicht aus der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit für Berufungskläger und Berufungsbeklagten. Denn eine dem Berufungsbeklagten nachteilige Entscheidung kann bis zu dem Zeitpunkt, in welchem dem Berufungskläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist oder sonst davon auszugehen ist, daß dieser die Berufung auf eigene Kosten durchführen wird, nicht ergehen. Es besteht auch bis zu diesem Zeitpunkt im Regelfall kein Beratungsbedarf, welcher zusätzliche Anwaltsgebühren auslösen könnte. Über den weiteren Verfahrensablauf hat der erstinstanzliche Anwalt im Rahmen seiner nachwirkenden Beratungspflicht aufzuklären (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1009). Eine anwaltliche Beratung in der Sache, die gebührenrechtlich nicht mehr zum ersten Rechtszug zählt, wird regelmäßig erst notwendig, wenn abzusehen ist, daß die Berufung auch durchgeführt wird. Das ist erst der Fall, wenn dem Berufungskläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist oder sonst davon auszugehen ist, daß dieser die Berufung auf eigene Kosten durchführen wird.

Nach diesen Maßstäben kann den Beklagten zur Abwehr der Berufung Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil sich die Beauftragung eines Anwaltes für das Berufungsverfahren als mutwillig darstellt. Die Beauftragung war nicht notwendig. Der Kläger hatte mit der Berufungsschrift bereits Prozesskostenhilfe beantragt. Es bestand keinerlei Anlass für die Beklagten, vor der Entscheidung des Senats über diesen Prozesskostenhilfeantrag einen Anwalt zur Rechtsverteidigung zu beauftragen. Vielmehr war es den Beklagten zuzumuten, die Entscheidung des Senats abzuwarten.

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