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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: 6 UF 64/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 1566 Abs. 2
BGB § 1568
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz vom 08.06.2005 wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und gibt der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung.

Gründe:

I.

Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, so dass ihr Prozesskostenhilfe dafür nicht bewilligt werden kann.

Die Berufungsangriffe der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu Fall zu bringen.

1.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass besondere Härtegründe im Sinne des § 1568 BGB einer Scheidung der Ehe der Parteien nicht entgegenstehen und dass die Ehe der Parteien vielmehr als gescheitert anzusehen ist.

In Anbetracht der gegeneinander erhobenen Vorwürfe, eingeleiteten Strafverfahren und geführten Zivilprozesse kann eine erneute Annäherung der Parteien für den Fall der Zurückweisung des Scheidungsantrages nicht erwartet werden.

Soweit die Antragsgegnerin auf die lange Ehedauer verweist, bestand für sie aufgrund der nunmehr seit Januar 2003 gegebenen Trennungssituation hinreichend Gelegenheit, sich auf den Ausspruch der Scheidung vorzubereiten und einzustellen. Ab Januar 2006 greift insoweit auch die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB, dass die Ehe der Parteien endgültig als gescheitert anzusehen ist. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Antragsteller bei Unterbleiben der Scheidung eine Aussöhnung mit der Antragsgegnerin in Betracht ziehen wird.

Die von der Antragsgegnerin angeführten wirtschaftlichen Nachteile reichen als Härtegrund im Sinne des § 1568 BGB nicht aus (OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 780). Sie sind hier bereits dadurch abgemildert worden, dass der Antragsgegnerin im Verfahren-15 F 464/03- AG Detmold mit Wirkung ab Februar 2003 ein Trennungsunterhalt in nicht unbeträchtlicher Höhe zugesprochen worden ist. Ein weiterer Ausgleich findet im Rahmen der Scheidungsfolgesachen nach den zur Verfügung stehenden und einzusetzenden Mitteln statt. Etwaig danach verbleibende finanzielle Einbußen sind von den geschiedenen Eheleuten hinzunehmen.

Ihre in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, dass sie sich nur auf Drängen und zum persönlichen Vorteil des Antragstellers die von ihr erworbenen Rentenanwartschaften vorzeitig hat auszahlen lassen, wird von der Antragsgegnerin auf Bestreiten durch den Antragsteller nicht unter Beweis gestellt.

Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin die behinderte Tochter der Parteien betreut und sich dabei vom Antragsteller allein gelassen fühlt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

So ist bereits nicht ersichtlich, wie allein durch das Unterbleiben des Scheidungsausspruches der Antragsteller, der sich bereits seit Januar 2003 räumlich von seiner Ehefrau und seiner Tochter getrennt hat, dazu gebracht werden könnte, sich wieder intensiver der Betreuung seiner Tochter zu widmen. Entweder sieht sich der Antragsteller insoweit als Vater in der Pflicht oder er tut dies nicht. Inwieweit der Nichtausspruch der Scheidung auf diese seine Einstellung und sein Verhalten maßgeblichen Einfluss nehmen kann, ist nicht nachvollziehbar.

Überdies ist in Anbetracht der eigenen Äußerungen der Antragsgegnerin und der Tochter der Parteien mehr als zweifelhaft, ob eine gesteigerte Zuwendung des Antragstellers sich in der gegebenen Situation überhaupt gedeihlich auf das Befinden der Tochter auswirken kann. So hat diese zum Verfahren -7 C 572/03- AG Detmold (vgl. Bl. 102 der Beiakte -1 O 356/03- LG Detmold) ein von ihr unterzeichnetes und auf den 24.07.2003 datiertes Telefax übersandt, in dem sie dem Gericht mitteilt, dass sie Angst vor ihrem Vater habe. Auch die Antragsgegnerin hat in Telefaxen vom 30.06.2003 und vom 14.07.2003 zu den Verfahren -23 XVII K 817- und 7 C 572/03- AG Detmold (vgl. Bl. 103 ff. der vorgenannten Beiakte) darauf hingewiesen, dass der Antragsteller Dinge in die Wege leite, um der Tochter weh zu tun. Weiterhin hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Strafanzeige mit der Begründung erstattet, er habe Geld der Tochter unterschlagen.

Wie angesichts dieser Einstellung gegenüber dem Antragsteller und der gegen ihn erhobenen Vorwürfe seitens der Antragsgegnerin und der Tochter noch eine vertrauensvolle Unterstützung und Betreuung durch den Antragsteller im Fall des Unterbleibens der Scheidung erwartet werden kann, ist nicht nachvollziehbar.

2.

Das Amtsgericht hat auch einen Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt mit zutreffender Begründung verneint.

Die nunmehr noch vom Antragsteller erzielten Erwerbseinkünfte sind überobligatorisch und damit zumindest bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes nicht mehr zu berücksichtigen.

Es entspricht ganz einhelliger Auffassung, dass nach dem Erreichen des 65. Lebensjahres eine Verpflichtung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr besteht (BGH FamRZ 1982, 252). Etwas anders kann nur in besonderen Ausnahmefällen (etwa bei einer nicht ausreichenden Altersabsicherung eines selbständig Tätigen oder einer gegenüber einem minderjährigen Kind bestehenden Unterhaltspflicht) gelten; ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

In Anbetracht des Lebensalters des Antragstellers, der am 19.12.2005 sein 68. Lebensjahr vollendet, ist eine weitere (dauerhafte) Ausübung dieser Erwerbstätigkeit auch nicht zumutbar, so dass nicht von so hinreichend gesicherten Einkünften ausgegangen werden kann, dass darauf eine Zahlungspflicht bzgl. nachehelichen Unterhaltes tragend gestützt werden kann.

Nach alledem sind hinreichende Gründe, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung gebieten würden, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat aus den unter Ziffer I. dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichtes.

Ende der Entscheidung

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