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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 6 W 5/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 43
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 572 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die weiteren Anordnungen werden dem Landgericht Hagen übertragen.

Beschwerdewert: 15.000,- €.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren einen Antrag vom 07.11.2006 auf ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu bestimmten, näher bezeichneten Punkten seiner Begutachtung zurückgewiesen, weil das letzte Gutachten vom 15.01.2006 datiere und der Antrag zu spät gestellt sei.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Antrag vom 07.11.2006 ist nicht verspätet.

Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGH JR 2004, 199). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller in angemessenen Zeiträumen reagiert. Das Verfahren ist deshalb nicht beendet.

Nachdem das letzte Gutachten am 24.01.2006 übersandt worden war, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.02.2006 den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt. Die Begründung brachte zum Ausdruck, dass die Antragsteller mit der Beantwortung verschiedener Fragen nicht einverstanden waren. Die Antragsteller haben damit Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.

Nachdem den Antragstellern die abschließende Entscheidung im Ablehnungsverfahren am 30.10.2006 übersandt worden war, haben sie alsbald, nämlich mit Schriftsatz vom 07.11.2006 Ergänzungsfragen mitgeteilt.

Auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren diskutierte Frage, ob wegen § 43 ZPO schon vorher Ergänzungsfragen möglich waren oder nicht, kommt es nicht entscheidend an. Entsprechende Anträge waren jedenfalls von den Antragstellern nicht zu verlangen. Denn je nach Ausgang der Ablehnung waren unterschiedliche weitere Anträge zu stellen. Die Antragsteller mussten nicht vorsorglich Anträge in verschiedenen Varianten ankündigen. Sie hatten durch das Ablehnungsgesuch hinreichend klargestellt, dass das Beweisverfahren nicht erledigt sein sollte.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Die weiteren Anordnungen sind gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht zu übertragen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. OLG Brandenburg, BauR 2002, 1734, 1735).

Ende der Entscheidung

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