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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: 6 WF 154/09
Rechtsgebiete: ZPO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 126
ZPO § 572
RVG § 15 a
RVG § 60 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 02.04.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer nach einem Gegenstandswert von 468,74 €.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Allerdings hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.01.2009 "berichtigt". Zu einer Berichtigung bestand weder eine Rechtsgrundlage noch Anlass. Tatsächlich ist der angefochtene Beschluss aufgrund der Beschwerde des - jetzigen - Beschwerdegegners erlassen worden. Einzig statthafte Möglichkeit für die Rechtspflegerin, auf die Beschwerde den angefochtenen Beschluss abzuändern, war die Abhilfe, § 572 ZPO. In der Sache handelt es sich daher um einen Abhilfeschluss, da der Beschwerde - in vollem Umfang - abgeholfen wurde.

Die fehlerhafte Tenorierung in dem angefochtenen Beschluss wirkt sich jedoch in der Sache nicht aus, da auch mit dem "Berichtigungsbeschluss" lediglich die erstattungsfähigen Kosten festgesetzt wurden und ein weitergehender Eingriff in die Rechte des - jetzigen - Beschwerdeführers nicht vorgenommen wurde.

II.

In der Sache zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die dem Beschwerdeführer nach § 126 ZPO zustehenden erstattungsfähigen Kosten auf 1.217,01 € festgesetzt und hierbei die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berücksichtigt.

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers muss der Senat davon ausgehen, dass vorliegend außergerichtlich eine Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG entstanden ist, welche nach den Vorbemerkungen IV zum Teil 3 des VV zum RVG mit 0,65 anzurechnen ist.

1.

Dass eine solche Anrechnung auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu erfolgen hat, wird auch von dem Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Zwar ist mittlerweile die Vorschrift des § 15 a RVG in Kraft getreten, wonach durch die Anrechnungsvorschrift grundsätzlich beide Gebührenansprüche nicht berührt werden. Die Vorschrift des § 15 a RVG ist jedoch nach § 60 I 1 RVG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Dem Beschwerdeführer ist nämlich der unbedingte Auftrag vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilt worden. Für sogenannte "Altfälle" gilt die Neuregelung daher nicht. Diese kann - entgegen der von Hansens in RVG-Report 2009, 161 ff vertretenen Ansicht - auch nicht zur Auslegung dahingehend herangezogen werden, dass eine Anrechnung auch vor Inkrafttreten der Neuregelung ausscheidet. Auch wenn richtig sein mag, dass der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung klarstellen wollte, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt, ändert dies nichts daran, dass nach bisherigem Recht nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut der Vorbemerkungen IV zum Teil 3 des VV zum RVG eine solche Anrechnung zu erfolgen hatte

2.

Der Beschwerdeführer macht in der Sache vergeblich geltend, dass eine Geschäftsgebühr mangels entsprechenden Auftrags seiner Mandantin nicht entstanden sei.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass - abweichend vom gesetzlichen Regelfall einer 1,3 Verfahrensgebühr - aufgrund einer Anrechnung nur eine verringerte Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen ist, trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf die Anrechnung beruft (BGH in NJW 2008, 1323 ff). Wenn er allerdings die Voraussetzungen für eine solche Anrechnung nicht lediglich ins Blaue behauptet, sondern dies durch substantiierten Sachvortrag stützt, ist es nach allgemeinen Grundsätzen Sache des Gegners, diesen Einwand substantiiert auszuräumen. Erst wenn auch danach die Anrechnungsvoraussetzungen unaufklärbar bleiben, geht dies zu Lasten dessen, der sich auf die Anrechnung beruft.

Der Beschwerdeführer ist seiner oben dargestellten Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdegegner hat durch Vorlage des außergerichtlichen Schriftverkehrs substantiiert dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits außergerichtlich für seine Mandantin tätig war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.07.2007. In diesem Schriftsatz hatte der Beschwerdeführer das außergerichtliche Begehren des späteren Klägers auf den Verzicht der titulierten Unterhaltsansprüche mit inhaltlichen Argumenten abgewehrt und angekündigt, zu gegebener Zeit hierauf zurück zu kommen", und angeforderte Einkommensnachweise seiner Mandantin übermittelt.

Hiermit sind die Voraussetzungen des Entstehens einer Geschäftsgebühr, die nach Abs. 3 der Vorbemerkungen 2.3 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information anfällt, erfüllt worden, was keiner näheren Ausführungen bedarf.

Der Beschwerdegegner hat demnach durch die Vorlage von außergerichtlichen Schriftsätzen, welche üblicherweise eine Geschäftsgebühr auslösen, hinreichend zu den Voraussetzungen einer Anrechnung vorgetragen. Mehr war ihm nicht möglich, da das Auftragsverhältnis ausschließlich in die Sphäre des Beschwerdeführers und seiner Mandantin fiel. Angesichts dessen hätte es dem Beschwerdeführer, der behauptet hat, keinen Auftrag seiner Mandantin für diese Geschäftsbesorgung erhalten zu haben, oblegen, hierzu, also zu dem angeblich fehlenden Auftrag, substantiiert vorzutragen. Sein gesamter Vortrag verhält sich aber nicht dazu, welche Motive - wenn nicht ein entsprechender Auftrag seiner Mandantin - ihn dazu bewogen haben, in seinem Schriftsatz die Aufforderung des Gegners nach einem Verzicht abzuwehren und somit die Interessen seiner Mandantin wahrzunehmen. Dass er vor Abfassung dieses Schriftsatzes Kontakt mit seiner Mandantin hatte, ergibt sich daraus, dass er mit diesem Schriftsatz die angeforderten Einkommensnachweise überreicht hat.

Nahezu der gesamte Vortrag des Beschwerdeführers zu der Chronologie und dem vermeintlichen Auftrag seiner Mandantin, ihre Interessen ausschließlich in dem Prozess zu vertreten, betrifft im übrigen auch nur den Zeitraum nach Erhalt des gegnerischen Schreibens vom 14.12.2007. Zu dem Inhalt der Gespräche anlässlich der Abfassung des Schriftsatzes vom 17.07.2007 hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen.

Auch aus der vom Amtsgericht eingeholten Stellungnahme der Mandantin des Beschwerdeführers ergibt sich nichts anderes, da auch nach dieser Stellungnahme die - gegebenenfalls konkludent erfolgte - Beauftragung zur Abwehr der außergerichtlich geltend gemachten Forderung nach einem Unterhaltsverzicht möglich ist.

Nach alledem muss der Senat zu Lasten des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass die Mandantin mit der Abwehr der außergerichtlich geltend gemachten Forderung einverstanden war und hiermit - zumindest konkludent - einen entsprechenden Auftrag erteilt hat.

III.

Da Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit der Anrechnung nicht erhoben werden und Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten sprechen könnten, nicht vorhanden sind, war die Beschwerde mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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