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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: 6 WF 16/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 48 Abs. 1
GKG § 48 Abs. 3 S. 1
GKG § 68 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Durch Beschluss vom 11.12.2007 hat das Amtsgericht den Streitwert des Ehescheidungsverfahrens auf 2.000,00€ festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der die Auffassung vertritt, der Streitwert des Ehescheidungsverfahrens sei auf 4.134,00 € festzusetzen, da bei der Festsetzung auch das beiden Parteien gezahlte Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen sei.

Die zulässige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.

Der Senat beantwortet die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob das Arbeitslosengeld II als "Nettoeinkommen" im Sinne des § 48 Abs. 3 S. 1 GKG anzusehen ist, entsprechend der überwiegend vertretenen, vom Vertreter der Landeskasse in seiner Stellungnahme vom 14.02.2008 zutreffend dargestellten Auffassung. Nach dieser Rechtsauffassung, die auch vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden ist (Beschluss der 3. Kammer des ersten Senats vom 22.02.2006, NJW 2006, 1581), haben staatliche Sozialleistungen zur Deckung des Grundbedarfs und ohne Lohnersatzfunktion für die Berechnung des Streitwertes gem. § 48 Abs. 1 GKG außer Betracht zu bleiben. Das gilt nicht nur für die Sozialhilfe und die frühere Arbeitslosenhilfe, sondern auch für das Arbeitslosengeld II, das - anders als das Arbeitslosengeld I - nicht an die vorangegangene Erwerbstätigkeit des Empfängers anknüpft und dessen Höhe sich nicht an vorausgegangenen Arbeitseinkünften, sondern nur am Grundbedarf des Leistungsempfängers orientiert. Die gegenteilige Auffassung (Einbeziehung des Arbeitslosengeldes II bei der Streitwertbemessung) hätte zur Folge, dass der Streitwert von Ehescheidungsverfahren u. a. durch das Mietniveau des Wohnortes der Parteien mitbestimmt würde und dass - worauf bereits das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat - die gesetzliche Regelung hinsichtlich des Mindeststreitwertes eines Ehescheidungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr hätte.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist gem. § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.

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