Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 6 WF 17/08
Rechtsgebiete: FGG, BGB, GG, VBVG, SGB VIII


Vorschriften:

FGG § 56 g
FGG § 67a Abs. 1
FGG § 67a Abs. 2
BGB § 839
BGB § 1835
BGB § 1836
BGB § 1684 Abs. 4 S. 3
GG Art. 34
VBVG § 1
VBVG § 2
VBVG § 3
SGB VIII § 18 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 12.12.2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die der Antragstellerin auf ihre Anträge vom 3.10. und 15.11.2007 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nebst Auslagen wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge - auf 336,27 € festgesetzt.

Gründe:

Die gem. § 56 g FGG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

Bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens im Termin vom 22.8.2007 (Bl. 26 d. A.) ist die Antragstellerin insgesamt 9,45 Stunden tätig gewesen, wie aus ihrer Aufstellung vom 3.10.2007 (Bl. 44 d. A.) hervorgeht, die auch in dem angefochtenen Beschluss nicht in Zweifel gezogen wird. Hieraus folgt bei einem Stundensatz von 33,50 € ein Vergütungsanspruch in Höhe von 316,57 €.

Hinzu kommen Auslagen in Höhe von 19,70 €. Im angefochtenen Beschluss sind 2 Fahrten zur Wohnung T-Straße. und eine Fahrt zum Kindergarten T2. versehentlich nicht berücksichtigt worden, so dass sich ein um 9,12 € höherer Auslagenbetrag ergibt.

Insgesamt ergibt sich daher gem. §§ 67a Abs. 1 und 2 FGG i. V. m. §§ 1835, 1836 BGB, §§ 1 bis 3 VBVG ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Landeskasse in Höhe von (316,57 + 19,70 =) 336,27 €.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Für das Tätigwerden der Antragstellerin in der Zeit nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Festsetzung einer Vergütung zu Lasten der Landeskasse.

Die Antragstellerin ist nicht als Umgangspflegerin tätig geworden, was einen Vergütungsanspruch gegen das Land begründet hätte. Vielmehr war vom Gericht ausweislich des Protokolls vom 22.8.2007 (Bl. 26 d. A.) und des Vermerks der Richterin vom 14.11.2007 (Bl. 56 ff. d. A.) die - mit einem teilweisen Sorgerechtsentzug verbundene - Einrichtung einer Umgangspflegschaft ausdrücklich nicht gewollt. Da diese Frage in der Sitzung vom 22.8.2007 ausdrücklich erörtert wurde, bestand hierüber auch auf Seiten der Antragstellerin kein Zweifel.

Die Antragstellerin ist vielmehr als sog. mitwirkungsbereite Dritte i. S. v. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB tätig geworden. Für diese Tätigkeit besteht für die Antragstellerin kein Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse. Es fehlt an einer dahingehenden gesetzlichen Regelung, weshalb durch die Äußerung der Richterin in der Sitzung vom 22.8.2007, es sei Einverständnis erzielt worden, "Frau X mit der Begleitung insoweit zu beauftragen" (Bl. 26 R d. A.), die Landeskasse nicht wirksam zur Zahlung verpflichtet werden konnte. Vielmehr kommt, neben einer möglichen Zahlungspflicht der Kindeseltern (vgl. Staudinger - Rauscher § 1684 BGB Rn. 323), in Betracht, dass das Jugendamt gem. § 18 Abs. 3 SGB VIII die Kosten übernimmt, wenn es den begleiteten Umgang als geeignet ansieht, dem Kindeswohl zu dienen (vgl. Palandt - Diederichsen § 1684 BGB Rn. 28, Willutzki, Betreuter Umgang, KindPrax 03, 49, 51).

Der Frage, ob die Antragstellerin mit Erfolg geltend machen kann, auf einen richterlichen Auftrag vertraut zu haben, kann im vorliegenden Festsetzungsverfahren nicht nachgegangen werden. Dies müsste gegebenenfalls in einem Schadensersatzverfahren nach § 839 BGB, Art. 34 GG geklärt werden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.8.2004, Az. 2 WF 5/04, Leitsatz abgedruckt in FamRZ 2005, 927). Der Senat weist allerdings darauf hin, dass eine derartige Klage kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da zum einen eine ausdrückliche Erklärung der Kostenübernahme im Termin nicht erfolgt ist und zum anderen es Sache der Antragstellerin als berufsmäßiger Pflegerin war, vor Tätigwerden sicherzustellen, wer die anfallenden Kosten übernehmen würde, nachdem die Einrichtung einer Umgangspflegschaft ausdrücklich nicht erfolgt war.

Ende der Entscheidung

Zurück