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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 6 WF 199/07
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG §§ 44 ff.
RVG § 45
RVG § 55 Abs. 1 S. 1
RVG § 56 Abs. 1 S. 1
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
ZPO § 121
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) vom 21.05.2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 24.04.2007 abgeändert.

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) vom 26.03.2007 gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Borken vom 19.03.2007 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2.) als Vertreterin der Landeskasse (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1985, 619) ist auch in der Sache begründet.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass grundsätzlich eine einheitliche Abrechnung der Prozesskostenhilfegebühren durch Addition der Einzelgegenstände zu erfolgen hat, die in sachlich zusammenhängenden und sinnvoller Weise gemeinsam anhängig zu machenden, aber getrennt geführten Verfahren entstanden sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass prozessrechtlich verschiedene Streitgegenstände vorliegen, in beiden Verfahren gesondert Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gesonderte Aktenzeichen vergeben und getrennte Akten geführt worden sind (vgl. etwa -6 WF 228/05- und -6 WF 24/07-). Dies ist Ausfluss des Gebots der Kosten sparenden Prozessführung, das eine Partei, die öffentliche Mittel für die Prozessführung in Anspruch nimmt, zu beachten hat.

Eine getrennte Abrechnung ist nach der Senatsrechtsprechung nur dann zulässig, wenn vernünftige und nachvollziehbare Gründe eine getrennte Verfolgung der Interessen notwendig machen und dem Rechtsanwalt kein vorwerfbarer Verstoß gegen das Gebot der Kosten sparenden Prozessführung gemacht werden kann (vgl. etwa -6 WF 349/06-, -6 WF 284/05- und -6 WF 466/05-). Abzustellen ist auf die Sicht einer auf sparsame Prozessführung bedachten Partei und damit auf die Frage, ob auch eine Partei, die die Verfahrenskosten selbst zu tragen hat, hier zwei unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht und von einer gemeinsamen Prozessführung Abstand genommen hätte.

Unter Beachtung dieser Prämisse war hier die Einleitung zweier gesonderter Verfahren betreffend die Regelung des Sorgerechts einerseits und die Regelung des Umgangsrechts andererseits nicht angezeigt.

Der Kindesvater hat im Verfahren -35 F 50/06- AG Borken zunächst mit Schreiben vom 07.06.2006 die Übertragung des Sorgerechts für die Kinder K und M auf seine Person beantragt. Hierauf hat die Beteiligte zu 1.) als Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit Schriftsatz vom 22.06.2006 reagiert und beantragt, unter Zurückweisung des Antrags des Kindesvaters das Sorgerecht für die Kinder auf die Kindesmutter zu übertragen. Mit Schriftsatz selben Datums hat sie das Verfahren -35 F 56/06- AG Borken mit einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechtes des Kindesvaters eingeleitet. Letzterer Antrag wäre zur Vermeidung von zusätzlichen Verfahrenskosten jedoch ebenfalls zur Sache 35 F 50/06- AG Borken anzubringen gewesen. Es ist kein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund ersichtlich, der hier eine getrennte Verfolgung der beiden von der Kindesmutter geltend gemachten Anträge geboten hätte. Denn beide Anträge wurden maßgeblich auf die vorgetragene psychische Erkrankung des Kindesvaters gestützt. Die Frage nach dem Vorliegen einer solchen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindesvaters war daher sowohl für das Sorge- als auch für das Umgangsrechtsverfahren als entscheidungserheblicher Punkt gleichermaßen zu klären. Dementsprechend wurden im Termin am 14.11.2006 auch beide Verfahren zusammen verhandelt. Auch die jeweils in der Hauptsache ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts vom 05.01.2007 sind im wesentlichen auf die selben Gründe gestützt. Die (identischen) entscheidungserheblichen Fragen hätten daher in einem Verfahren sowohl hinsichtlich des Sorge- als auch hinsichtlich des Umgangsrechtes geklärt werden können.

Einer Abrechnung der der Beteiligten zu 1.) aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung nach einem zusammengefassten Streitwert steht auch nicht entgegen, dass der Rechtspfleger (hier gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG handelnd als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) an die Entscheidung des Gerichtes gebunden wäre, dass zwei Verfahren mit zwei unterschiedlichen Prozesskostenhilfebewilligungen durchgeführt worden sind.

Der nach § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Landeskasse gemäß § 45 RVG die gesetzliche Vergütung, also die im RVG geregelte Vergütung des Wahlanwalts mit den sich aus dem RVG ergebenden Einschränkungen. Der Rechtsanwalt muss sich deshalb einen Verstoß gegen seine vertraglichen Anwaltspflichten von der Staatskasse vorhalten lassen, da diese für die Vergütung nur als Hilfsschuldnerin und mithin nicht weitergehend einzustehen hat, als die Partei selbst zur Zahlung verpflichtet wäre. Ein Anspruch ist immer dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch gegen die Partei - wäre nicht Prozesskostenhilfe bewilligt worden - aus Rechtsgründen nicht durchsetzen könnte. Denn der Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens ist es, die bedürftige Partei von der Verpflichtung zur Tragung der Anwaltskosten zu befreien, nicht aber, den Honoraranspruch des Anwalts zu sichern (OLG Karlsruhe MDR 1992, 619; AnwK-RVG/Schnapp § 45, Rn 42). Die bedürftige Partei (und auch deren Rechtsanwalt) soll durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht besser gestellt werden als eine solche, die die Verfahrenskosten selbst zu tragen hätte. Der Einwand, pflichtwidrig Kosten verursacht zu haben, kann somit auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 44 ff. RVG geprüft werden (OLG München JurBüro 1993, 617, 618; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 387). Die Beteiligte zu 1.) hat folglich gegenüber der Landeskasse keinen Anspruch auf Festsetzung von Gebühren, die sie gegenüber der von ihr vertretenen Partei -falls dieser Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden wäre- ebenfalls nicht durchsetzen könnte.

Es verbleibt daher bei der im Festsetzungsbeschluss vom 19.03.2007 vorgenommenen gemeinsamen Abrechnung der Verfahren -35 F 50/06- und -35 F 56/06- AG Borken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.

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