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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 6 WF 289/08
Rechtsgebiete: ZPO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 620 f
ZPO § 620 f Abs. 1
ZPO § 620 g
ZPO § 621 g
ZPO § 621 g Satz 2
RVG § 56 Abs. 2 Satz 2
RVG § 56 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 16.7.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Werl vom 08.07.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beteiligte zu 1) ist dem Antragsteller für dessen Anträge auf Erlass einer Umgangsregelung sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden.

Das Hauptsacheverfahren ist unter Mitwirkung der Beteiligten zu 1) am 02.06.2008 durch einen "Vergleich" beendet worden, dessen Ziffern 3. und 4. wie folgt lauten:

"3. Damit ist dieses Verfahren einschließlich des Verfahrens betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."

Die Beteiligte zu 1) meint nunmehr, dass auch im einstweiligen Anordnungsverfahren eine ihr aus der Landeskasse zu zahlende Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 € in Höhe von 189,00 € zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt also 224,91 €, angefallen sei.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat eine entsprechende Vergütungsfestsetzung durch Beschluss vom 05.06.2008 abgelehnt. Der Richter des Amtsgerichts hat die dagegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 08.07.2008 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss und der durch diesen Beschluss bestätigte Beschluss des Amtsgerichts vom 05.06.2008 sind nicht zu beanstanden.

Die der Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vom Amtsgericht zurecht nur auf 157,68 € festgesetzt worden.

Die Beteiligte zu 1) hat für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Anspruch auf eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG.

Der Senat folgt der Auffassung von Müller-Rabe ( in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, Anhang II Rn 27), wonach dann, wenn in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl ein Hauptsache- als auch ein einstweiliges Anordnungsverfahren rechtshängig sind und in der mündlichen Verhandlung eine endgültige Einigung erfolgt, grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren eine Einigungsgebühr anfällt. Für diese Auffassung spricht entscheidend, dass ein einstweiliges Anordnungsverfahren durch das Wirksamwerden einer endgültigen Regelung "automatisch" beendet wird; eine bereits ergangene einstweilige Anordnung tritt auch ohne dahingehende ausdrückliche Regelung außer Kraft, §§ 621 g Satz 2, 620 f Abs. 1 ZPO. Eine Kostenentscheidung für das einstweilige Anordnungsverfahren ist nicht erforderlich, 621 g Satz 2, 620 g ZPO.

Der "Vergleich" vom 02.06.2008 enthält bezüglich des einstweiligen Anordnungsverfahrens keine über die dargestellte Rechtslage hinausgehenden Vereinbarungen. Die unter den Ziffern 3.und 4. getroffenen Regelungen haben insoweit vielmehr nur deklaratorische Bedeutung.

Die von Müller-Rabe (aaO) für die - von ihm selbst nicht vertretene - Gegenmeinung zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg (JurBüro 91,1065) und Düsseldorf (JurBüro 05, 310) rechtfertigen keine andere Beurteilung, da sie abweichende Sachverhalte zum Gegenstand hatten. Die Entscheidung des OLG Hamburg bezieht sich auf die Beendigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, für das die Vorschriften der §§ 620 f, 620 g, 621 g ZPO nicht gelten, durch einen im Hauptsacheverfahren abgeschlossenen Vergleich. Im Fall des OLG Düsseldorf war eine Kostenregelung getroffen worden, die nach Auffassung des OLG die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens abweichend vom Gesetz regelte. Eine solche Kostenregelung liegt hier nicht vor.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs.2 Satz 2,3 RVG nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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