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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.08.2005
Aktenzeichen: 6 WF 297/05
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB, AschulO NW


Vorschriften:

FGG § 33 Abs. 2
FGG § 50
ZPO §§ 620a ff
ZPO § 620 c
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 g
ZPO § 621 g Satz 1
BGB § 1666
BGB § 1666a
AschulO NW § 11 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der betroffenen Kinder, vertreten durch die Rechtsanwälte I und T in T2 vom 12. August 2005 (§ 620 c ZPO) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 10.08.2005 wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 17. August 2005 (§ 620 c ZPO) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 10.08.2005 und der von den Beteiligten zu 1) und 2) gleichzeitig gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 620 e ZPO) werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/2.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 2) und 3) zu je 1/3 und den betroffenen Kindern zu je 1/6 auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 1500 €.

Gründe: I. Die Beschwerdeführer, Eltern (Beteiligte zu 1) und 2)) und deren grundschulpflichtige Kinder, gehören der Glaubensgemeinschaft der ... an. Sie lehnen den Besuch der staatlichen Schulen aus religiösen Gründen ab. 1. Die eingelegte Beschwerde der betroffenen Kinder ist mangels eigenen Beschwerderechts unzulässig. Vorraussetzung eines eigenen Beschwerderechts der Kinder ist die Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 59 Abs. 3 FGG). Soweit die Vertreter der Kinder unter Bezugnahme auf Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 50 Rdn 16, die Meinung vertreten, als Verfahrensbevollmächtigte ein eigenes Beschwerderecht zu haben, verwechseln sie ihre Rechtsstellung als Verfahrensbevollmächtigte der Kinder mit der Rechtsstellung eines gerichtlich bestellten Verfahrenspflegers für das Kind gemäß § 50 FGG. Das Familiengericht hat die Bestellung der Rechtsanwälte I und T in ####1 T2 aber gerade wegen drohender Interessenkonflikte abgelehnt, da die Interessenvertreter von den Eltern bestellt worden waren. 2. Die gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 g, 620 c ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist unbegründet. Das Familiengericht hat den Beteiligten zu 1) und 2) zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten entzogen und die Beteiligte zu 3) insoweit zur Pflegerin bestellt. Insoweit bestehen auch weder gegen die angeordnete Einschränkung zur möglicherweise notwendigen Fremdunterbringung, nämlich eine Unterbringung in einer ... Pflegefamilie, die die allgemeine Schulpflicht anerkennt und der Teilnahme der Kinder am Unterricht in einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule ermöglicht, noch gegen die getroffene Vollstreckungsverfügung nach § 33 Abs.2 FGG rechtliche Bedenken. a. Die Regelung durch einstweilige Anordnung ist zulässig. Nach § 621 g Satz 1 ZPO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anhängig ist. Das ist hier der Fall. Die Entscheidung des Familiengerichts ist auch nicht deshalb verfahrenswidrig zustande gekommen, weil das Familiengericht eine Verfahrenspflegerin bestellt hat, die die Beteiligten zu 1) und 2) ablehnen ( insbesondere deshalb, da diese für die betroffenen Kinder einen anderen Rechtsvertreter ausgewählt haben). Unabhängig von der Frage, ob die Verfahrenspflegerbestellung als verfahrensleitende Zwischenverfügung überhaupt vor abschließender Entscheidung angreifbar ist und unabhängig von der Frage, ob Bedenken bestehen, ob der von den Beteiligten zu 1) und 2) gewählte Interessenvertreter der Kinder tatsächlich deren Interessen und nicht die der Beteiligten zu 1) und 2) als Eltern vertritt, hat sich die Verfahrenspflegerbestellung nicht nachteilig auf das Verfahren ausgewirkt, da die Kinder neben der vom Gericht bestellten Verfahrenspflegerin auch von dem von den Beteiligten zu 1) und 2) ausgesuchten Interessenvertreter vertreten worden sind. aa. Gemäß §§ 1666, 1666a BGB, §§ 621g, 620a ff, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO war den Beteiligten zu 1) und 2) einstweilen Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen. Das geistige und seelische Wohl der Kinder ist durch das Erziehungsversagen der Beteiligten zu 1) und 2) nachhaltig gefährdet, weil die Beteiligten zu 1) und 2), die sich für ein Zusammenleben in der hiesigen Gesellschaft entschieden haben, die für die Entwicklung der Kinder in einer pluralistischen Gesellschaft so wichtige staatliche Schulerziehung, der gleichfalls Verfassungsrang zu kommt, vollständig ablehnen und verhindern. Weder das Elternrecht noch die Religionsfreiheit rechtfertigen demgegenüber eine Befreiung von der Schulpflicht bei gleichzeitiger Akzeptanz von Heimunterricht. Art. 6 II 1 GG gewährt den Eltern das Recht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und - vorbehaltlich des Art. 7 GG - mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten (vgl. BVerfGE 52, 223 (235) = NJW 1980, 575). Hierzu gehört auch das Recht der Erziehung der Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht (vgl. BVerfGE 41, 29 (44) = NJW 1976, 947). Auch Art. 4 I und II GG vermittelt den Eltern das Recht, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung nahezubringen (vgl. BVerfGE 41, 29 (47) = NJW 1976, 947). Andererseits erteilt Art. 7 I GG dem Staat einen verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrag hinsichtlich der Schulerziehung. Zum staatlichen Gestaltungsbereich, der im Schulwesen den Ländern übertragen ist, gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele. Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen. Der Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet; weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl. BVerfGE 41, 29 (44) = NJW 1976, 947; BVerfGE 52, 223 (236) = NJW 1980, 575). Das Bundesverfassungsgericht hat zum Spannungsverhältnis der betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu 1) und 2) und der betroffenen Kinder und zur Wertigkeit des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG in seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 29.04.2003 (BVerfG NVwZ 2003, 1113) u.a. ausgeführt: "Die Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können. Es mag zutreffen, dass die Beschränkung des staatlichen Erziehungsauftrags auf die regelmäßige Kontrolle von Durchführung und Erfolg eines Heimunterrichts zur Erreichung des Ziels der Wissensvermittlung ein milderes und insoweit auch gleich geeignetes Mittel darstellen kann. Doch kann es nicht als eine Fehleinschätzung angesehen werden, die bloße staatliche Kontrolle von Heimunterricht im Hinblick auf das Erziehungsziel der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz nicht als gleich wirksam zu bewerten. Denn soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind. Die mit der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule verbundenen Eingriffe in die genannten Grundrechte der Bf. stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten lassen. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt, sie verlangt vielmehr auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen. Für eine offene pluralistische Gesellschaft bedeutet der Dialog mit solchen Minderheiten eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, ist wichtige Aufgabe schon der Grundschule. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern. Die dabei infolge der Schulbesuchspflicht auftretenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten sind für die Betroffenen zumutbar, weil die Schwere dieser Beeinträchtigungen durch Pflichten zur Rücksichtnahme auf abweichende religiöse Überzeugungen und durch die verbleibende Möglichkeit der Einflussnahme der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder innerhalb wie vor allem außerhalb der Schule so weit abgemildert wird, dass die Unzumutbarkeitsschwelle für Eltern wie Schüler nicht überschritten wird. Dabei kommt in der zuerst genannten Hinsicht - von der Möglichkeit abgesehen, im Einzelfall auf der Grundlage des Art. 7 IV GG auf eine den religiösen Vorstellungen und Bindungen der Betroffenen Rechnung tragende Privatschule auszuweichen - der Verpflichtung der staatlichen Schulen zu Neutralität und Toleranz besonderes Gewicht zu. Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfGE 41, 29 [51f.] = NJW 1976, 947) und eine Indoktrinierung der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 [75ff.] = NJW 1978, 807). Sie nimmt den Staat vielmehr auch in die Pflicht, in der Schule durch seine Lehrer aktiv auf die Übung von Toleranz gegenüber Menschen hinzuwirken, die wie die Bf. weltanschauliche Minderheitenpositionen vertreten. Die mit dem Besuch der Schule gleichwohl verbundene Konfrontation mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer zunehmend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft ist den Bf. trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen religiösen Überzeugungen zuzumuten." Diesen Ausführungen schließt sich der Senat ohne Einschränkungen an. Da es in einer pluralistischen Gesellschaft faktisch unmöglich ist, bei der weltanschaulichen Gestaltung der öffentlichen Pflichtschule allen Elternwünschen vollständig Rechnung zu tragen, ist davon auszugehen, dass für den Einzelnen die Ausübung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs.1 und 2, Art. 6 Abs.2 S.1 GG naturgemäß Beschränkungen unterliegt. Die dadurch hervorgerufenen Spannungen sind - wie bereits auch vom Verfassungsgericht erläutert - unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gebots der Toleranz nach dem Prinzip der Konkordanz zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 41, 29 (51) = NJW 1976, 947). Das kann im Einzelfall und in besonderen Ausnahmesituationen eine "partielle Entpflichtung" von der Schulbesuchspflicht im Wege der Erteilung einer beantragten Befreiung gem. § 11 Abs.1 S:1 AschulO NW notwendig werden lassen, wenn nämlich ein "besonderer Ausnahmefall" deshalb anzunehmen ist, weil die Durchsetzung der Teilnahmepflicht an einem bestimmten Fach oder einer bestimmten schulischen Veranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern verletzen würde und aus diesem Grunde der in Art. 7 I GG normierte staatliche Erziehungsauftrag hinter das Elternrecht (Art. 6 II 1 GG) und das dieses Recht hier besonders prägende Recht der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 I und II GG) zurücktreten müsste ( so OVG Münster NVwZ 1992, 77). Das angesprochene natürliche Spannungsverhältnis lässt aber die allgemeine Schulpflicht nicht entfallen. Vielmehr kommt der allgemeinen Schulpflicht eine wichtige Bedeutung, nämlich neben der Vermittlung von Wissen auch die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können, zu. Gerade auch Toleranz, die mit der Beschwerde eingefordert wird, ist auch eine Angelegenheit der Minderheit und kann naturgemäß nur gemeinsam gelebt und eingeübt werden. bb. Das Amtsgericht hat auch zu Recht ein Regelungsbedürfnis für eine einstweilige Anordnung angenommen. Nach allgemeiner Auffassung, der der Senat folgt, darf eine einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 621g Rdnr. 2 m.w.N.). Ein solches dringendes Bedürfnis ist hier glaubhaft gemacht (§§ 621g Satz 2, 620a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags als gegenüber dem Elternrecht gleichwertiges Erziehungsrecht würde nachhaltig unterlaufen, wenn die Kinder bis zum ungewissen Abschluss des Hauptverfahrens ihrer Schulpflicht nicht nachkämen. Nur durch den regelmäßigen Schulbesuch ist sichergestellt, dass die staatlichen Erziehungsvorgaben und Lernziele erreicht werden. Der Schulbesuch vermittelt den Kindern zunächst Normalität, da die Schulpflicht alle Kinder gleichermaßen trifft. Gleichermaßen wird Toleranz durch die Kinder gelebt und geübt. Das Erfordernis einer spätere (Wieder-)Integration entfällt. Andererseits wiegen die mit dem Besuch der Grundschule verbundenen Nachteile nicht nachhaltig. Auch ein geringerer Eingriff kam zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsanspruchs, der nachhaltig dem Wohl der betroffenen Kinder dient, nicht in Betracht. Das Ausschöpfen der teilweise langwierigen Verwaltungsmaßnahmen würde nur zu einer weiteren Verzögerung führen und die Gesamtsituation durch Zwangsmaßnahmen verschärfen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben es im übrigen selbst in der Hand, ob zu einer Herausnahme der betroffenen Kinder aus der Familie kommen muss. Muss aber aufgrund des dauerhaften wehrhaften Widerstandes eine Herausnahme der Kinder aus der elterlichen Familie erfolgen, so erscheint es aus Gründen des Kindeswohls nicht ratsam, die erforderliche Herausnahme ggfls. noch mittels Zwang jeden Schultag zu wiederholen. Insoweit führt nur eine dauerhafte Herausnahme der Kinder aus der Familie zum gewünschten Erfolg. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) die allgemeine Schulpflicht insgesamt ablehnen, muss ihnen ein Mitspracherecht bei diesen Angelegenheiten verwehrt werden, da ansonsten aufgrund der zu erwartenden Störungen ein geregelter Schulablauf in Gefahr gerät. Der Pfleger wird jedoch gehalten sein, die hier eintretenden Spannungen unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gebots der Toleranz nach dem Prinzip der Konkordanz zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 41, 29 (51) = NJW 1976, 947). Das kann ggfls durch die Beratung einer baptistischen Familie geschehen, die die allgemeine Schulpflicht anerkennt. Die Entscheidung ist zum heutigen Zeitpunkt und nach derzeitigem Sachstand auch veranlasst. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand ist nicht ersichtlich, dass die betroffenen Kinder dauerhaft ihren Wohnsitz nach ... verlegen werden und dort ... ein anderes Schul- und Gemeinschaftswesen vorfinden werden, das den Heimunterricht duldet. Die Bedeutung und Tragweite der deutschen Schulpflicht und des staatlichen Erziehungsauftrags mit verfassungsrechtlichem Rang für das hiesige Gemeinwesen und insbesondere für die in unserer Gesellschaft lebenden, der Schulpflicht unterliegenden Kinder ist bereits hinreichend erörtert worden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 Abs. 3 S.2 KostO, 131 Abs.3 KostO, § 13 a Abs.1 S. 2 FGG; die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO in Verbindung mit §§ 24 Satz 1, 23 Abs. 3 S.2 RVG.

Ende der Entscheidung

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