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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.11.2008
Aktenzeichen: 7 UF 83/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1578 Abs. 2
BGB § 1578 b
BGB § 1578 b Abs. 1
BGB § 1578 b Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 19. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Lemgo im Ausspruch über die Folgesache Nachehelichenunterhalt (Ziffer IV. des Tenors) geändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.272,00 € ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. Juli 2012, fällig jeweils zum 1. eines Monats im voraus, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit, an die Antragstellerin zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Folgesache Nachehelichenunterhalt werden für beide Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird wegen der Befristung (II. 3. der Gründe) zugelassen.

Gründe:

I.

Die 1952 geborene Antragstellerin und der 1949 geborene Antragsgegner heirateten am 14.11.1980. Aus der Ehe ist der am 30.03.1982 geborene Sohn K hervorgegangen.

Die Parteien trennten sich im Januar 2003, das zuvor bewohnte Einfamilienhaus des Antragsgegners wurde im Dezember desselben Jahres verkauft.

Der Antragsgegner betreibt eine Versicherungsagentur für die M Versicherung, außerdem ist er Eigentümer diverser, in Ostdeutschland gelegener Mietobjekte, aus denen ihm steuerlich geltend gemachte Verluste entstehen. Ferner ist er Eigentümer einer Wohnung in der B-Straße in C, die er behauptet, selbst zu bewohnen.

Die Antragstellerin ist gelernte Gymnastiklehrerin und hat ihre Ausbildung an der E-Schule in I absolviert. Da die Ausbildung im Anschluss an die pädagogische Hochschule stattfand, war die Antragstellerin in der Lage, eine Stelle an einem Gymnasium in B zu finden, wo sie in der Zeit von 1971 bis 1973 als Sportlehrerin gearbeitet hat. Sie erhielt damals 1.130,00 DM brutto.

Die Antragstellerin, die schon seinerzeit mit dem Antragsgegner liiert war, versuchte im Anschluss an ihre Tätigkeit in B, in M und somit in der Nähe des Wohnortes des Antragsgegners, eine adäquate Anstellung zu finden. Da ihr dies jedoch nicht gelang, trat sie eine Stelle als Fachlehrerin an der E-Schule in I an, wo sie bis 1977 Sport und pflegerische Gymnastik unterrichtete. Sodann zogen die Eheleute im Haus der Eltern des Antragsgegners in T zusammen. Die Antragstellerin war in der Folgezeit sechs Monate lang arbeitslos, lernte dann im Bekanntenkreis des Antragsgegners die Eigentümerin einer physiotherapeutischen Praxis kennen und entschloss sich dazu, eine Ausbildung als Motopädin zu absolvieren, um dann in der Praxis der Bekannten zu arbeiten. Tatsächlich war sie sodann bis 1982 als Motopädin in dieser Praxis tätig. Nach der Geburt des Sohnes kümmerte sie sich zunächst um Haushalt und Kind, um dann ab September 1987 wieder zu arbeiten, und zwar durchgängig bis zur Gegenwart in derselben Praxis, in der sie als Motopädin angefangen und deren Besitzer mittlerweile gewechselt hat. Ab Juni 1980 arbeitete die Antragstellerin zunächst mit einer reduzierten Stundenzahl von 12 Stunden/Woche. Später, nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im Jahr 1987, arbeitete die Antragstellerin zeitweise auch halbtags mit einem Bruttoverdienst von 900,00 €. Zeitweise reduzierte sie ihre Tätigkeit auch wieder, die Einzelheiten sind nicht bekannt, seit August 2008 arbeitet sie vollschichtig mit einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.099,00 €/Monat.

Das Amtsgericht Lemgo hat die Parteien mit Verbundurteil vom 19.03.2008 geschieden, den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin mit der Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 51,74 € durchgeführt, der Antragstellerin weiterhin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 32.755,86 € und nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.321,00 €/Monat ab Rechtskraft der Scheidung zugesprochen.

Das Amtsgericht hat die Antragstellerin für verpflichtet gehalten, vollschichtig zu arbeiten, und ihr ein Einkommen von 1.200,00 € netto zugerechnet, jedoch keine Einkünfte aus dem zu zahlenden Zugewinnausgleich. Es hat hierzu ausgeführt, dass eine umgehende Zahlung durch den Antragsgegner nicht unterstellt werden könne und außerdem die Antragstellerin einen Teil des Geldes für aufgeschobene Anschaffungen und zur Begleichung von Verbindlichkeiten, insbesondere nicht unerhebliche Prozesskosten, werde aufwenden müssen. Berufsbedingte Aufwendungen, die die Antragstellerin in erster Instanz geltend gemacht hatte, hat das Amtsgericht wegen der Einkommensfiktion nicht berücksichtigt. Das Einkommen des Antragsgegners in den Jahren 2004 bis 2006 hat das Amtsgericht mit monatsdurchschnittlich 4.445,00 € ermittelt. Kreditverbindlichkeiten für die von ihm finanzierten Immobilien hat das Amtsgericht mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, Darlehenszinsen seien bereits als Verluste aus Vermietung und Verpachtung vom Einkommen abgezogen, Tilgungsleistungen könnten nicht berücksichtigt werden, weil diese offenen Verbindlichkeiten bereits im Zugewinnausgleich als das Endvermögen mindernde Positionen berücksichtigt worden seien und eine Doppelverwertung zu unterbleiben habe.

Unterhaltszahlungen an den mittlerweile 26 Jahre alten Sohn der Parteien hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt, da dieser seine Ausbildung abgeschlossen habe und seit dem 01.03.2008 in einem festen Anstellungsverhältnis stehe. Der Unterhalt für die Tochter M2 sei mit 447,00 € zu berücksichtigen, der Wohnwert entsprechend dem Gutachten des Gutachterausschusses mit 285,00 €.

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei weder herabzusetzen noch zu befristen, denn die Verhältnisse der Parteien seien dadurch geprägt worden, dass der Antragsgegner einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, durch die er ein gesichertes und nicht unerhebliches Einkommen erzielt habe. Die Aufgabe der Antragstellerin habe im Wesentlichen in der Haushaltsführung und der Erziehung des Sohnes bestanden. Ihre Berufstätigkeit habe sie nach der Geburt des Kindes in den ersten Jahren nicht und ab 1987 nur eingeschränkt ausgeübt. Eine Ausweitung sei erst erfolgt, als es in der Ehe bereits gekriselt habe. Somit sei die Antragstellerin mehr als 20 Jahre nicht finanziell selbständig, sondern vom Antragsgegner abhängig gewesen, was einvernehmlicher Wahrnehmung der Aufgabenverteilung in der Ehe und dem gemeinsamen Lebensziel entsprochen habe. Die Einkünfte des Ehemannes hätten den sozialen Status und den Lebensstandard der Familie geprägt. Die zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens seit 23 Jahren bestehende Ehe habe zu einer zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung und Abhängigkeit der Ehefrau geführt. Dies werde insbesondere bei der Altersvorsorge deutlich, die Antragstellerin habe nämlich nur geringe Rentenanwartschaften erworben, während der Antragsgegner sich durch den Aufbau von Vermögen für sein Alter abgesichert habe. An diesem Vorteil nehme die Antragstellerin nur über den Zugewinnausgleich teil, die weiteren Erwartungen, die Bestandteil der Zukunftsperspektive der Antragstellerin gewesen seien, blieben unberücksichtigt. Für die inzwischen 56 Jahre alte Antragstellerin komme eine berufliche Neuorientierung nicht in Frage. Das unterstellte Einkommen decke so eben das Existenzminimum, reiche aber nicht für Rücklagen und die zusätzlichen Ausgaben für eine Altersversorgung aus.

Die Berufung des Antragsgegners richtet sich gegen den Ausspruch in der Folgesache Nachehelichenunterhalt und hat das Ziel, eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf 810,00 €/Monat und eine Befristung bis Ende 2008 zu erreichen.

Der Antragsgegner weist darauf hin, dass es in der Ehe der Parteien bereits 1997 gekriselt habe und beide Parteien anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätten. Die Antragstellerin habe sich daher bereits aufgrund des Schreibens vom 02.04.1998 darauf einstellen müssen, vollschichtig zu arbeiten. In diesem Falle hätte sie nach den Tarifen für den öffentlichen Dienst Stufe E 8 2.493,00 € brutto = 1.557,78 € netto verdienen können. Die vom Amtsgericht zur Schätzung des Einkommens herangezogenen 900,00 € habe die Antragstellerin nicht mit einer Halbstagstätigkeit, sondern bereits mit einer stundenweisen Tätigkeit erzielt. Wenn sie tatsächlich seit Jahren der Ansicht gewesen wäre, sie komme als Motopädin nicht weiter, hätte sie Fortbildung betreiben müssen.

Aus dem ihr zufließenden Kapital aus dem Zugewinnausgleich könne sie Zinseinnahmen in Höhe von 100,00 €/Monat erzielen. Der Antragsgegner habe in den Jahren 2006 bis 2008 durchschnittlich nur 3.550,00 € verdient, der Gewinn aus Gewerbebetrieb mindere sich im Jahr 2008 um 17.000,00 €, weil die M Versicherung eine Provisionskürzung durchgesetzt habe. Außerdem werde er ab 2008 keinen Kinderfreibetrag mehr für K einsetzen können.

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei zu befristen, weil diese keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Die Kindererziehung könne nicht automatisch dazu führen, dass eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen sei. Die Parteien hätten sich durch den Zugewinnausgleich in vermögensrechtlicher Hinsicht "entflochten", auch habe die Antragstellerin ihre Lebensperspektive bereits kurz nach der Trennung nicht auf den Antragsgegner eingestellt, sondern ein eheähnliches Verhältnis mit dem Zeugen L aufgenommen. Dass dieses in der ersten Jahreshälfte 2004 bestehende intime Verhältnis danach nur noch freundschaftlich gewesen sei, müsse der Antragsgegner bestreiten. Denn auch nach der angegebenen Beendigung der Beziehung sei die Antragstellerin des häufigeren in der Wohnung des Zeugen gesehen worden, weshalb der Antragsgegner davon ausgehe, dass die Beziehung nach wie vor nicht beendet sei. Die frühzeitige Umorientierung der Antragstellerin sei im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Was die Altersversorgung des Antragsgegners anlange, so seien die Immobilien belastet und er werde bei Ausscheiden aus dem Unternehmen möglicherweise auch keine Abfindung erhalten. Auch habe er den Unterhalt für den Sohn über Jahre hinweg allein sichergestellt.

Die Antragstellerin erwidert, dass sie keineswegs frühzeitig mit einem Ende der Ehe habe rechnen müssen, da es immer wieder Versöhnungsversuche gegeben habe. Die vom Antragsgegner zur Begründung eines höheren Einkommens ins Treffen geführten öffentlichen Tarife gälten bei privaten Arbeitgebern nicht, außerdem arbeite sie seit fast 29 Jahren in der Praxis C, so dass ihr ein Arbeitgeberwechsel schon aus diesem Grunde nicht zuzumuten sei, im Übrigen gebe es im hiesigen Raum keine Vollzeitstelle in ihrem Beruf.

Sie habe ihre Tätigkeit als Sportlehrerin am Gymnasium wegen ihres Mannes aufgegeben, weil im Kreis M eine solche Tätigkeit nicht zu finden gewesen sei. Auch während der Ehe habe sie nach der Geburt des Sohnes jahrelang nicht und erst ab 1987 durchgängig, aber nur in Teilzeit gearbeitet. Sie habe durchaus ehebedingte Nachteile. Die als Zeugin benannte Frau Y habe eine ähnliche Ausbildung absolviert wie die Antragstellerin und sei noch heute als Sportlehrerin am Gymnasium in C tätig, wo sie ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.953,28 € erziele. Dieses könne die Antragstellerin als Motopädin nicht mehr erzielen und habe deshalb ehebedingte Nachteile. Ihr Beruf sei aufgrund von Strukturveränderungen im Gesundheitswesen ohnehin rückläufig und der reduzierte Arbeitsmarkt regele sich über die Gehälter. Die Altersvorsorge des Antragsgegners sei durch den Erlös aus dem Hausverkauf, seine Lebensversicherungen und Immobilien abgesichert, bei Ausscheiden aus seinem Unternehmen werde er außerdem einen Abfindungsanspruch in 7stelliger Höhe haben, während sie selbst außer der Zugewinnzahlung keinerlei Vermögen habe.

Es sei bislang unsicher, ob der Antragsgegner tatsächlich in den Jahren 2007 und 2008 ein niedrigeres Einkommen habe, weshalb dieses nicht zur Grundlage der Unterhaltsberechnung gemacht werden könne. Negativeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nicht nachvollziehbar dargelegt, insbesondere könnten auch Abschreibungen auf Immobilien nicht geltend gemacht werden.

II.

Die Berufung des Antragsgegners hat sowohl der Höhe nach als auch in Bezug auf die Befristung des Unterhaltsanspruches teilweise Erfolg.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs, der sich nach den beiderseitigen Einkünften der Parteien richtet, ist zwar einerseits von einem niedrigeren Einkommen der Antragstellerin auszugehen als in der angefochtenen Entscheidung, andererseits jedoch auch von einem deutlich niedrigeren Einkommen des Antragsgegners. Außerdem rechnet der Senat der Antragstellerin Zinseinkünfte aus der Zugewinnausgleichszahlung zu.

Das bereinigte durchschnittliche Einkommen des Antragsgegners in den Jahren 2005 bis 2007 beträgt 3.563,18 €, das anrechenbare Einkommen der Antragstellerin nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 monatlich 942,51 €.

An Zinseinkünften sind ihr 76,86 € aus dem Zugewinnausgleichsanspruch zuzurechnen, sodaß sich ihr Einkommen auf 1019,37 € erhöht.

Die Differenz der beiderseitigen Einkünfte beträgt 2.543,81 €, wovon der Antragstellerin 50 %, mithin gerundet 1272,- € zustehen, § 1573 Abs.2 BGB.

Da die Antragstellerin nach Auffassung des Senats ehebedingte Nachteile nicht erlitten hat, ist ihr Unterhaltsanspruch gemäß § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB zu begrenzen, und zwar unter Abwägung aller Umstände und der beiderseitigen schützenswerten Belange auf einen Zeitraum von vier Jahren.

Im Einzelnen:

1.

a.) Der Senat legt für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Antragstellerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen das durchschnittliche Einkommen des Antragsgegners in den Jahren 2005 bis 2007 zugrunde, weil es sich hierbei um die letzten drei vor Beginn des Unterhaltsanspruchs liegenden Einkommensjahre handelt, die somit am ehesten das aktuelle Einkommen des Antragsgegners wiedergeben und eine geeignete Grundlage für die Prognose des künftigen Einkommens darstellen.

Im Jahre 2005 hatte der Antragsgegner ausweislich der vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss von 87381,24 €. Zu addieren sind lt. Steuerbescheid für das Jahr 2005 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 4.502,00 €, so dass sich ein Einkommen in Höhe von 91.883,24 € ergibt. Abzuziehen sind Verluste aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögensanlagen in Höhe von 6.042,00 €, so dass verbleiben: 85.841,24 €.

Abzuziehen ist die Lohnsteuer mit 14.224,00 € und der Solidaritätszuschlag mit 680,68 € sowie unstreitiger Vorsorgeaufwand in Höhe von insgesamt: 10.488,00 €, so dass 60.448,56 € verbleiben. Die Differenz zum amtsrichterlichen Urteil besteht darin, dass der Senat die im Steuerbescheid enthaltenen Abzüge für Werbungskostenpauschbetrag und Sparerfreibetrag nicht als einkommensmindernd abgezogen hat.

Im Jahre 2006 ist mit dem Amtsgericht von einem bereinigten Einkommen in Höhe von 46.584,08 € auszugehen, was auch von der Antragstellerin nicht bestritten wird.

Im Jahre 2007 ist mit der Berechnung des Antragsgegners Blatt 10 und 11 der Berufungsbegründung von einem anrechenbaren Einkommen von 46.697,44 € auszugehen.

Die Berechnung beruht auf der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2007 sowie auf den nicht zu beanstandenden Steuer- und Solidaritätszuschlagsberechnungen sowie den unstreitigen Beiträgen für die Sozialversicherung.

Das Einkommen des Antragsgegners in den Jahren 2005 bis 2007 addiert sich wie folgt:

 2005: 60.448,32 €
2006: 46.584,07 €
2007: 46.743,33 €
 153.775,72 €
monatlich: 4.271,55 €.

Der Senat sieht keinen Anlass, dieses Einkommen unter dem Gesichtspunkt unterhaltsrechtlich nicht beachtlicher steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten zu korrigieren. Die Antragstellerin selbst beruft sich lediglich darauf, der Antragsgegner könne Abschreibungen auf Immobilien nicht einkommensmindernd geltend machen. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat üblicherweise folgt. Allerdings liegen dem Senat keinerlei Zahlen vor, aus denen sich die steuerliche Abschreibung auf die Immobilien für den angenommenen Unterhaltszeitraum ergibt. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, insoweit ihren Auskunftsanspruch geltend zu machen, um das genaue, für die Bedarfsberechnung maßgebliche Einkommen darzulegen. Dem Senat liegt lediglich eine Einkommenssteuererklärung des Antragsgegners für das Jahr 2006 vor, aus der sich dieses Jahr eine steuerliche Abschreibung für die Immobilien im Osten in Höhe von 2.022,00 € ergibt. Diese im Hinblick auf die Summe der Werbungskosten in Höhe von 15.381,00 € geringe Abschreibung wäre noch um die Steuern zu korrigieren, die bei Addition des Abschreibungsbetrages auf das Einkommen des Antragsgegners anfallen würden. Eine nennenswerte Einkommenserhöhung ergäbe sich daraus ohnehin nicht, so dass der Senat keinen Anlass sieht, von seiner Auffassung abzurücken, so dass eine ausreichende Schätzgrundlage für eine Eliminierung dieser Abschreibungen nicht gegeben und auch von der Antragstellerin nicht dargelegt ist.

Andererseits kann der Antragsgegner mit seinem Vorbringen, im Jahr 2008 sei sein Einkommen weiterhin rückläufig, im Hinblick auf die hier ebenfalls fehlenden ausreichenden und verlässlichen Unterlagen nicht gehört werden.

b.) Es ist zwischen den Parteien auf der Basis des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens unstreitig, dass der dem Antragsgegner für das mietfreie Wohnen in der eigenen Wohnung (respektive als fiktive Mieteinnahmen) ein Nutzungsvorteil von monatlich 285,00 € zuzurechnen ist.

c.) Ebenso wenig hegt die Antragstellerin einen Zweifel daran, dass der Antragsgegner seiner Tochter M2 vorrangig unterhaltspflichtig ist. Der Unterhaltsbedarf ist bei einem Durchschnittseinkommen unter Einschluss des Wohnwertes von 4.556,55 € der 9. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2008 zu entnehmen, jedoch erhöht um eine Stufe, weil der Antragsgegner nur zwei Personen unterhaltspflichtig ist (jedenfalls nichts anderes vorgetragen hat), während die Werte der Tabelle auf drei Unterhaltspflichten zugeschnitten sind. Der Bedarf ist daher mit dem angefochtenen Urteil mit monatlich 447,00 € anzusetzen.

2.

a.) Die Antragstellerin bezieht seit August 2008 ein Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit als Motopädin in Höhe von netto 1.099,60 €. Wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbestritten angegeben hat, sind Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld entfallen, zugleich jedoch auch die selbstverständlich zu berücksichtigenden Fahrtkosten, da die Klägerin seit April 2008 ihren Arbeitsplatz zu Fuß erreichen kann.

Höhere Einkünfte bezieht die Antragstellerin nicht und sind ihr auch nicht zuzurechnen. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Antragstellerin, nachdem der Sohn bereits seit acht Jahren volljährig ist, zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Allerdings besteht gegenwärtig, nachdem die Antragstellerin ein Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit tatsächlich bezieht, kein Anlass mehr, ein derartiges Einkommen zu schätzen, wie es das Amtsgerichts noch tun musste. Die Antragstellerin kann auch nicht als verpflichtet angesehen werden, sich eine andere, möglicherweise höher bezahlte Stelle bei einem anderen Arbeitgeber zu suchen, nachdem sie seit 1980 bzw. seit 1987 durchgängig bei ihrem jetzigen Arbeitgeber tätig ist. Außerdem erscheint es höchst zweifelhaft, ob die Antragstellerin in der Lage wäre, in ihrem Alter und angesichts des durch ständige Einsparungen im Gesundheitswesen schrumpfenden Stellenmarktes eine andere, insbesondere aber eine höher bezahlte Stelle zu finden. Als illusorisch muss insbesondere die Auffassung des Antragsgegners bezeichnet werden, dass private Arbeitgeber Gehälter nach den Tarifen des öffentlichen Dienstes zahlen.

b.) Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin entsprechend seiner erstinstanzlich ausgesprochenen, mittlerweile rechtskräftigen Verpflichtung einen Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 32.755,86 € gezahlt hat, sind der Antragstellerin Zinseinkünfte aus Vermögensanlage zuzurechnen, was sie selbst nicht in Zweifel zieht.

Dabei ist anzuerkennen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit, wie auch schon vom Amtsgericht vermutet, Anschaffungen hat tätigen müssen, die sie nunmehr aus dem Zugewinn zu bezahlen hat und dass ihr ferner Gerichts- und Anwaltskosten aus den gegen den Antragsgegner geführten Verfahren entstehen. Der Senat zieht daher 6.000,00 € für die geschuldete Darlehensrückzahlung ab, auch wenn diese erst spätestens 2012 zu erfolgen hat, ferner 1.698,84 € für bisher angefallene Rechtsanwaltskosten und weiterhin geschätzte 2.000,00 € für die Rechtsvertretung im Berufungsverfahren, so dass ein Betrag von 23.057,02 € verbleibt. Gegenwärtig kann bei einer Kapitalanlage in dieser Größenordnung realistischerweise ein Zins in Höhe von 4 % erzielt werden, was einem Jahresbetrag in Höhe von 922,28 € bzw. einem Monatsbetrag in Höhe von 76,86 € entspricht. Insoweit ist der Antragstellerin zu folgen.

Dieser Betrag ist auf Seiten der Antragstellerin nicht auf den Bedarf anzurechnen, sondern bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Zwar hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die Zinseinnahmen als Surrogat für die zuvor in der Ehe gezogenen Nutzungen aus denjenigen Vermögenswerten nazusehen sind, auf denen der Zugewinnausgleichsanspruch beruht. Andererseits ist dies jedoch naheliegend, zumal etwa der Kaufpreis des Hauses, der in die Vermögensbewertung eingeflossen ist, Surrogat des zuvor von beiden Parteien gezogenen Wohnwertes ist, des weiteren der Antragsgegner unstreitig Zinseinkünfte aus Vermögenswerten hatte, die Gegenstand des Zugewinnausgleichsverfahrens waren. Letztlich meint auch der Antragsgegner in seiner Berufungsbegründung, dass Zinseinnahmen einkommenserhöhend, somit nicht bedarfsdeckend anzurechnen seien.

3.

Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auf vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zu befristen, weil sie ehebedingte Nachteile nicht erlitten hat.

Gemäß § 1578 Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Kraft Verweisung auf Abs. 1 der Vorschrift ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Die zwischen den Parteien bestehende Einkommensdifferenz, welche einen Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin begründet, beruht nicht auf ehebedingten Nachteilen, die die Antragstellerin durch die Gestaltung der Ehe erlitten haben könnte, sondern auf einem schon zu Beginn der Ehe bestehenden unterschiedlichen Qualifikationsniveau der Eheleute mit den daraus resultierenden unterschiedlichen Erwerbsmöglichkeiten.

Die Antragstellerin war bei Eingehung der Ehe ausgebildete Motopädin und arbeitete auch bereits einige Monate in diesem Beruf. Sie hat bis zur Geburt des ersten Kindes und ab 1987 durchgängig in diesem Beruf und beim selben Arbeitgeber gearbeitet und ist heute vollschichtig als Motopädin tätig. Ehebedingte Nachteile für ihr berufliches Fortkommen sind somit nicht ersichtlich. Denn weder der Umstand, dass die Antragstellerin eine mehrjährige Berufspause nach der Geburt ihres Kindes eingelegt hat ist, noch die zeitweise nur halbtätige oder stundenweise Tätigkeit, sind ursächlich für ihr jetziges, relativ geringfügiges Einkommen. Das Einkommen wäre nicht höher, hätte sie durchgängig vollzeitig gearbeitet. Anderes ist nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht dargelegt. Das niedrige Lohnniveau in manchen Berufen des Gesundheitswesens ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass ständige Einsparungen im Gesundheitswesen entsprechende Einsparungen bei Löhnen und Gehältern nach sich ziehen.

Soweit die Antragstellerin darauf abhebt, dass sie in der Zeit von 1971 bis 1973 am Gymnasium in B als Sportlehrerin tätig gewesen ist und in diesem Beruf heute ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde denn als Logopädin, vermag der Senat auch hierin einen ehebedingten Nachteil nicht zu erblicken.

Es kann dahinstehen, ob eine nur drei Jahre lang betriebene Berufstätigkeit, die bereits sieben Jahre vor Eingehung der Ehe aufgegeben wurde, überhaupt für die Betrachtung der ehelichen Lebensverhältnisse herangezogen werden kann. Der Senat neigt allerdings dazu, bereits diese Frage mit Rücksicht darauf zu verneinen, dass ansonsten voreheliche Entwicklungen den Kreis der zu berücksichtigenden Umstände ins Uferlose ausweiten würde.

Weiterhin besteht auch Anlass zu Zweifeln daran, ob der Beruf der Gymnasiallehrerin der Ausbildung der Antragstellerin tatsächlich entspricht oder diese hier nicht lediglich Glück hatte, eine Stelle am Gymnasium zu erlangen. Warum diese Stellte letztendlich aufgegeben wurde, ist von der Antragstellerin letztlich auch nicht hinreichend dargelegt worden. Hätte die Aufgabe/Beendigung dieser Stelle allein mit der mit dem Antragsgegner zu begründenden Hausgemeinschaft in Verbindung gestanden, ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin, nachdem sie in der Nähe des Wohnsitzes des Antragsgegners keine adäquate Stelle hat finden können, eine solche in I angenommen hat, so dass es zu der Hausstandsgründung erst 1977, und somit erst vier Jahre nach Beendigung der Arbeit am Gymnasium kam. Dass die Antragstellerin ihre weitere Stelle in I, deren Dotierung im Übrigen nicht dargelegt ist, ehebedingt aufgegeben hat, behauptet sie selber nicht.

Durch diese Entwicklung dürfte ein Kausalzusammnenhang zwischen Beendigung der Arbeit am Gymnasium und Eheschließung allemal aufgehoben sein.

Dies kann indes dahinstehen. Denn selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Tätigkeit am Gymnasium der beruflichen Qualifikation der Antragstellerin entsprochen hätte und sie diese Berufstätigkeit aufgegeben hätte, um mit dem Antragsgegner im Hinblick auf die künftige Eheschließung zusammenzuziehen, wäre darin ein ehebedingter Nachteil nicht zu erblicken. Denn schon nach ihrem eigenen Vorbringen beruht die Aufgabe der Tätigkeit am Gymnasium nicht auf ehespezifischen Umständen wie der in der Ehe gewählten Rollenverteilung oder der in Aussicht genommenen Kinderbetreuung, sondern allein auf dem Umstand, dass sie in M eine adäquate Tätigkeit nicht finden konnte. Die Aufgabe der Gymnasialtätigkeit und die Durchführung einer anderen Ausbildung sind somit nicht ehebedingt, sondern ortsbedingt. Die Ehe selbst hätte der Fortsetzung der Tätigkeit als Gymnasiallehrerin nicht entgegengestanden, wie die fast durchgängige Berufstätigkeit der Antragstellerin während der Ehe belegt.

Ehebedingte Nachteile ergeben sich auch nicht unter dem vom Amtsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt einer vermögens - und versorgungsrechtlichen Verflechtung. Dass eine derartige Verflechtung nicht als ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578 b BGB angesehen werden kann, belegen die Rechtsinstitute des Zugewinn- und des Versorgungsausgleiches, welche dazu geschaffen wurden, ehebedingte Nachteile betreffend den Vermögenserwerb und die Altersversorgung auszugleichen. Sofern beide Ausgleichsverfahren durchgeführt werden, was hier der Fall ist, kann sich nach Auffassung des Senats kein Ehegatte darauf berufen, ihm seien insoweit Nachteile entstanden.

Im Übrigen mag es sein, dass die Antragstellerin selbst höhere Rentenanwartschaften erworben hätte, wenn sie in ihrer Tätigkeit als Motopädin durchgängig vollschichtig erwerbstätig gewesen wäre, zumal der Antragsgegner seine Altersversorgung weitgehend auf Vermögensbildung gestützt hat und somit

der Versorgungsausgleich eher gering ausfällt . Andererseits ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet, dass sie allein und aufgrund ihres geringen Einkommens als Motopädin in der Lage gewesen wäre, ein Vermögen zu bilden, wie es ihr nunmehr durch den Zugewinnausgleich zugewachsen ist.

Auch die lange Ehedauer allein kann nicht dazu führen, dass hier die Unterhaltsbefristung ausgeschlossen ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1006 ff, FamRZ 2007, 200, 203 ff; BGH Urteil vom 30. Juli 2008, Az. XII ZR 177/06). Denn jede Ehe von langer Dauer führt zu einer zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute, ebenso wie zu einem Vertrauen auf eine gemeinsame Zukunft und Versorgung im Alter. Der Senat sieht hier als maßgeblich für eine Unterhaltsbefristung trotz langer Ehedauer an, dass die Antragstellerin beruflich vollständig auf dem Arbeitsmarkt integriert und dauerhaft in der Lage ist , für ihren Unterhalt zu sorgen. Gesundheitliche Einschränkungen liegen bei ihr nicht vor. Das Restvermögen aus dem Zugewinn sowie ihr Anteil an der Erbschaft nach ihrem Vater stellen eine zu den noch zu erwartenden Rentenanwartschaften hinzukommende Absicherung für den Fall des Alters dar. Auf der anderen Seite verfügt zwar der Antragsgegner über ein relativ hohes Einkommen, wobei allerdings eine rückläufige Tendenz jedenfalls dargelegt ist. Andererseits hat er sich mit seiner Vermögensanlage offenbar deutlich verspekuliert, wie es gerichtsbekannterweise sehr vielen Anlegern am ostdeutschen Immobilienmarkt widerfahren ist. Folge dieser Fehlinvestition ist, dass sehr hohen Zins- und Tilgungszahlungen auf die Finanzierungsdarlehen eine äußerst geringe Rendite gegenübersteht, so dass nicht nur steuerliche, sondern tatsächliche Verluste entstehen und die Immobilien sich auf der anderen Seite oft als unverkäuflich erweisen. Ob der Antragsgegner hiermit wirklich seine Altersversorgung gesichert hat, erscheint daher höchst zweifelhaft.

Unbefristete, möglicherweise lebenslang währende Unterhaltszahlungen würden den Antragsgegner daher in erheblichem Umfang belasten, dies auch und insbesondere im Hinblick darauf, dass er eine neue Familie gegründet hat, aus der ein zum jetzigen Zeitpunkt erst 5jähriges Kind hervorgegangen ist.

Der Senat verkennt nicht, dass die Ehe mit hier 28 Jahren von besonders langer Dauer ist, andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es bereits 1998 in der Ehe der Parteien in so erheblichem Maße "gekriselt" hat, dass bereits über Rechtsanwälte korrespondiert wurde, dass ferner der Antragsgegner, wie der Antragstellerin bekannt war, bereits im Jahre 2000 ein außereheliches Verhältnis aufgenommen hat und dass eine endgültige Trennung bereits im Jahre 2003 und somit vor immerhin fünf Jahren erfolgte. Das Vertrauen der Antragstellerin in den Bestand der Ehe war somit schon seit relativ langer Zeit wenn nicht erschüttert, so doch eingeschränkt. Sie hat seit fünf Jahren und, nach dem Urteil des Senats für weitere vier Jahre einen Unterhaltsanspruch nach dem vollen Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen, womit nach Auffassung des Senats der langen Ehedauer genüge getan ist. Die Antragstellerin kann sich nunmehr während der kommenden vier Jahre darauf einstellen, entweder ihren Lebensstandard nach Ablauf der Frist deutlich zu senken oder aber, soweit möglich, Vorsorge zu betreiben, wobei ihr das im Rahmen des Zugewinnausgleichs und der Erbschaft zugeflossene Vermögen behilflich sein kann.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Angesichts des teilweisen Obsiegens des Antragsgegners mit seinem Befristungsantrag erscheint die vom Gesetz grundsätzlich angeordnete Kostenaufhebung in diesem Fall nicht unbillig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 i.V.m. dem § 711 ZPO.

5.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision wegen der Frage der Befristung (II. 3. der Gründe) zu.

Ende der Entscheidung

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