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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 7 WF 193/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Werl vom 12. Oktober 2005 wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Der Beklagten wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E in C bewilligt.

Gründe:

Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die von ihrer Tochter angestrengte Unterhaltsklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.

Der Senat schließt sich allerdings der Würdigung des Amtsgerichts an, dass der Vortrag der Beklagten, sie sei durch die Betreuung ihrer schwerbehinderten Tochter an der Aufnahme einer Arbeit gehindert, nicht hinreichend substantiiert ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin vorgetragen hat, ihre Schwester könne alle täglichen Verrichtungen alleine erledigen und absolviere sogar ein Praktikum. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte keiner Arbeit soll nachgehen können.

Allerdings hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Beklagte auch bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielen könnte, dass ihr die Zahlung des begehrten Kindesunterhaltes für die Tochter K ermöglichen würde.

Denn bei der Schätzung eines fiktiven Einkommens muss berücksichtigt werden, dass die 45 Jahre alte Beklagte weder über Schulabschluss noch eine Berufsausbildung verfügt, seit 20 Jahren keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt hat und außerdem, wie durch den Auszug aus dem Diabetiker-Tagebuch belegt, unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Bei den bekannten Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt wird die Beklagte daher als ungelernte Hilfsarbeiterin, die aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung körperlich nur begrenzt einsatzfähig ist, nur geringe Erwerbsaussichten haben. Selbst wenn man, was dem Senat in diesem Fall schon recht hoch erscheint, ein Bruttoeinkommen von 7,00 €/Stunde ansetzen will, so ergibt sich bei 173,9 Stunden ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.217,30 € im Monat. Unter Zugrundelegung der Steuerklasse III und einem Kinderfreibetrag verbleibt folgendes Nettoeinkommen:

 1.217,30 €
Krankenversicherung: - 79,12 €
Pflegeversicherung: - 10,35 €
Rentenversicherung: - 118,69 €
Arbeitslosenversicherung: - 39,56 €
 969,58 €.

Im Jahre 2005 sind es 966,54 €.

Dieses Einkommen kann der Beklagten jedoch nicht für Unterhaltszwecke zugerechnet werden. Denn nach der Erfahrung des Senats werden ungelernte Hilfskräfte nicht für ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis eingestellt, sondern in aller Regel nur für befristete Arbeitsverhältnisse bzw. nach jeweiligem Bedarf. Dem Umstand, dass ungelernte Hilfskräfte in der Regel mindestens zwei Monate im Jahr arbeitslos sind, trägt der Senat durch einen Abschlag vom Einkommen in Höhe von hier 10 % Rechnung. Damit verbleiben für das Jahr 2004 lediglich 872,62 € und für das Jahr 2005 869,87 €. Damit liegt das maximal erzielbare Einkommen ab Juli 2005 bereits unter dem Selbstbehalt in Höhe von 890,00 €. Aber auch für die Vergangenheit ist die Beklagte leistungsunfähig. Da sie einen Arbeitsplatz nicht vor ihrer Haustür finden wird, sind ihr auch fiktiv Fahrtkosten zuzubilligen, so dass ein freies Einkommen zur Zahlung des Kindesunterhaltes nicht verbleibt.

Ende der Entscheidung

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