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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 7 WF 234/04
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Antragstellerin wird für die Klage auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt in Höhe von monatlich 220,04 € ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C beigeordnet, soweit der Unterhalt für die Zeit ab Klagezustellung begehrt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe: Die sofortige Beschwerde hat Erfolg, soweit die Zeit ab (noch zu erfolgender) Klagezustellung betroffen ist. Insoweit hat die Antragstellerin ihren Ansprch schlüssig begründet. Für die Zeit davor ist die Antragstellerin wegen ihr in den geltend gemachten Anspruch übersteigender Höhe gewährter Sozialhilfe nicht aktivlegitimiert, § 91 BSHG. Eine Rückabtretung ist nicht vorgelegt worden. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Familiengerichts, die Rechtsverfolgung der Antragstellerin sei mutwillig, weil sie den Nachscheidungsunterhalt schon im Verbund hätte geltend machen können. Denn es wäre keineswegs sichergestellt, daß diese Verfahrensweise für die Antragstellerin (wegen der Gebührendegression) günstiger gewesen wäre. Prozeßkostenhilfe darf nur bewilligt werden, soweit hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Bei einer isolierten Geltendmachung hat, wenn die Klage Erfolg hat, der Gegner die Kosten zu tragen (und zu erstatten). Im Verbundverfahren sind demgegenüber die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben, § 93a I 1 ZPO. Zwar kann das Familiengericht gemäß § 93 a I S. 2 Ziff. 1, 2 u.a. dann, wenn ein Gatte in einer Unterhaltssache ganz oder teilweise unterlegen ist, nach seinem Ermessen über die Kosten anderweitig entscheiden. Es ist aber für den Prozeßkostenhilfegesuchsteller nicht absehbar, wie das Familiengericht das Ermessen ausüben wird, weshalb sich schon deshalb die Annahme, die isolierte Geltendmachung von Nachscheidungsunterhalt sei mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, verbietet (siehe auch Zöller/Vollkommer, 24. Auflage, § 623 ZPO, Rn. 24, 24a m.w.N. aus der Rspr., auch zur Gegenmeinung). Die Entscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr beruht auf Ziff. 1811 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

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