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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 8 Sch 1/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 263
ZPO § 1057 Abs. 2
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 1060 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Rechtsanwalt Dr. L als Schiedsrichter, am 30. Januar 2007 erlassene Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 1.580,- € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 29.12.2006 an den Antragsteller zu erstatten, sowie der durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Rechtsanwalt Dr. L als Schiedsrichter, am 02. März 2007 erlassene Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 2.250,40 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 09.02.2007 an den Antragsteller zu erstatten, sind vollstreckbar.

2. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.830,40 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Aufgrund eines Schiedsspruchs vom 27. November 2006 und auf Antrag des Schiedsklägers vom 27. Dezember 2006, der dem Schiedsbeklagten mit Schreiben vom 02. Januar 2007 übersandt worden ist, erließ das Schiedsgericht am 30. Januar 2007 einen Schiedsspruch, nach dem gemäß § 1057 Abs.2 ZPO Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 1.580,- € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 29.12.2006 von dem Schiedsbeklagten an den Schiedskläger zu erstatten sind.

Aufgrund des genannten Schiedsspruchs vom 27. November 2006 und auf Antrag des Schiedsklägers vom 07. Februar 2007, der dem Schiedsbeklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2007 übersandt worden ist, erließ das Schiedsgericht ferner am 02. März 2007 einen weiteren Schiedsspruch, nach dem gemäß § 1057 Abs.2 ZPO Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 2.250,40 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 09.02.2007 von dem Schiedsbeklagten an den Schiedskläger zu erstattten sind.

Mit Schriftsatz vom 02. Februar 2007 hat der Antragsteller unter Beifügung einer beglaubigten Fotokopie des Schiedsspruchs vom 30. Januar 2007 beantragt,

den von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Rechtsanwalt Dr. L als Schiedsrichter, am 27.11.2006 erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 05. März 2007 eingewandt, der Schiedsspruch vom 27.11.2007 sei bereits im Dezember 2006 erfüllt worden, außerdem sei dieser Schiedsspruch der Antragsschrift des Antragstellers nicht beigefügt gewesen. Er hat daher beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2007 hat der Antragsteller unter Beifügung beglaubigter Fotokopien der Schiedssprüche vom 30. Januar 2007 und vom 02. März 2007 seinen Antrag geändert. Er beantragt nunmehr,

die Schiedssprüche vom 30. Januar 2007 und vom 02. März 2007 für vollstreckbar zu erklären.

Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich zu dem geänderten Antrag jedoch nicht geäußert.

II.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 19. April 2007 ist zulässig und begründet.

Die Antragsänderung war entsprechend § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen.

Die allgemeinen Prozeßvoraussetzungen liegen vor. Die Schiedssprüche vom 30. Januar 2007 und vom 02. März 2007 sind nach § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Gegen deren Wirksamkeit bestehen keine Bedenken. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr.1 ZPO, die im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur auf Einrede hin zu überprüfen sind (vgl. BGH, NJW 1999, 2974), sind nicht vorgetragen. Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 Nr.2 ZPO sind nicht ersichtlich.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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