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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 8 U 138/07
Rechtsgebiete: GenG, BGB


Vorschriften:

GenG § 15 Abs. 1
GenG § 15 a
GenG § 22 Abs. 4 S. 1
GenG § 22 Abs. 4 S. 2
GenG § 22 Abs. 6
GenG § 31 Abs. 1
BGB § 134
BGB § 139
BGB § 195
BGB § 288
BGB § 291
BGB §§ 312 f
BGB § 312 Abs. 1
BGB § 355
BGB § 355 Abs. 1 S. 1
BGB § 355 Abs. 3
BGB § 499
BGB § 495
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Mai 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13. Februar 2007 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung der anlässlich ihres Beitritts zur Insolvenzschuldnerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, im Jahre 2003 übernommenen Einlage auf die Geschäftsanteile von 5.120,00 € nebst Eintrittsgeld und Aufgeld.

Nach der von der Beklagten am 8. Oktober 2003 unterzeichneten schriftlichen Beitragserklärung sollte auf den Gesamtbetrag eine Anzahlung von 1.000,00 € geleistet werden. Die gleichzeitig erteilte Einzugsermächtigung sah jährliche Raten von 550,00 € vor.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihren Beitritt zur Insolvenzschuldnerin wirksam widerrufen zu haben. Zudem hat sie den Arglisteinwand mit der Begründung erhoben, sie sei über die Finanzierung der von der Schuldnerin betriebenen Objekte sowie die Vermögenslage der Schuldnerin getäuscht worden. Der Vermittler habe ihr zudem erklärt, die Sache sei für sie erledigt, wenn sie die Anzahlung von 1.000,00 DM nicht leiste. Die Beklagte hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe ihren Beitritt wirksam nach den Regeln des Haustürwiderrufs widerrufen. Dieses Recht habe ihr zugestanden, weil die Insolvenzschuldnerin sich der genossenschaftlichen Gestaltung nur bedient habe, um ein Anlageprodukt zu verkaufen, womit ein Fall der unzulässigen Umgehung der Haustürwiderrufsregeln gegeben sei. Da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt worden sei, sei der Widerruf auch fristgerecht erfolgt. Dem Ergebnis stehe nicht das Interesse der übrigen Genossen und Gläubiger an der Einhaltung des im Beitritt liegenden Haftungsversprechens entgegen, da der in den Vorschriften über den Haustürwiderruf zum Ausdruck gebrachte Grundsatz des Verbraucherschutzes einen höheren Stellenwert habe.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er greift die Auffassung des Landgerichts an, durch den Genossenschaftsbeitritt sei ein anderes Geschäft umgangen worden. Vielmehr habe die Insolvenzschuldnerin satzungsgemäß die Ziele einer gewöhnlichen Wohnungsbaugenossenschaft verfolgt, indem sie einen Wohnkomplex in T erworben und ihren Genossen Wohnungen zum Anmieten oder zum Kauf angeboten habe. Weitere Gegenleistungen habe sie den Genossen nicht versprochen. Der Hinweis auf die Erlangung staatlicher Eigenheimzulage sei keine Gegenleistung der Insolvenzschuldnerin gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 03.05.2007 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.529,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte ist zur Zahlung des geschuldeten Beitrags auf den von ihr übernommenen Geschäftsanteil in Höhe von 5.120,00 € nebst Zinsen verpflichtet. Lediglich wegen der darüber hinaus geltend gemachten Forderung auf Zahlung des sog. Eintrittsgeldes sowie des Aufgeldes ist die Klage unbegründet.

1.

Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages auf den Geschäftsanteil folgt aus §§ 16 Abs. 2 lit. a, 17 Abs. 1 und 3 der Satzung der Insolvenzschuldnerin, § 15 a GenG in Verbindung mit der Beitrittserklärung vom 8. Oktober 2003. Die Beklagte ist durch die genannte Erklärung schriftlich unter Übernahme von 20 Geschäftsanteilen in Höhe von je 256,00 € der Insolvenzschuldnerin beigetreten. Der Vorstand der Insolvenzschuldnerin hat sie später als Genossin aufgenommen.

Zwar ist die Beitrittserklärung der Beklagten nichtig (dazu a)), doch kann dieser Gesichtspunkt nach den Grundsätzen des fehlerhaften Beitritts zu der Genossenschaft der Klageforderung nicht entgegengehalten werden (dazu b)).

a)

Die Beitrittserklärung ist mit einer Ratenzahlungsvereinbarung verbunden, die als unzulässige und damit nichtige Kreditgewährung der Genossenschaft anzusehen ist. Nach § 139 BGB führt die Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung zur Gesamtnichtigkeit des Beitritts.

Die von der Beklagten unterzeichnete Beitrittserklärung sieht die Zahlung auf den Geschäftsanteil in Raten vor, und zwar nach einer Anzahlung von 1.000,00 € in jährlichen Raten von 550,00 €. Zwar sind die Folgeraten von jährlich 550,00 € nur in die separat unterzeichnete Einzugsermächtigung aufgenommen worden, doch lässt diese Gestaltung nur den Schluss zu, dass der Erklärung eine entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde lag. So hat es auch die Beklagte verstanden, wie sie im Senatstermin bestätigt hat.

Diese Ratenzahlungsvereinbarung war unzulässig. Die Satzung der Insolvenzschuldnerin sieht in § 17 Abs. 3 vor, dass jeder Geschäftsanteil sofort einzuzahlen ist. Danach stellt sich die Ratenzahlungsvereinbarung der Sache nach als Kreditgewährung der Genossenschaft dar, die sowohl nach § 17 Abs. 5 der Satzung als auch nach § 22 Abs. 4 S. 2 GenG unzulässig ist. Ausnahmsweise können Ratenzahlungen lediglich dann zulässigerweise eingeräumt werden, wenn die Satzung dies vorsieht (Lang/Weidmüller/Schulte, GenG, 34. Aufl. § 7 Rdn. 13; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 7 Rdn. 8). Ist das wie hier nicht der Fall, bedeutet eine Ratenzahlungsregelung, die zudem im Streitfall verzinslich gestaltet ist, eine Kreditgewährung der Genossenschaft, da sie bewusst vorübergehend auf ihr zustehendes Kapital verzichtet und der Geschäftsverkehr über das haftende Eigenkapital getäuscht wird. Diese Handhabung kommt einer Darlehensgewährung gleich, die auch im Hinblick auf ein künftiges Mitglied unzulässig ist (BGH NJW 1983, 1420).

Rechtsfolge einer unzulässigen Kreditgewährung ist die Nichtigkeit des Kreditvertrages nach § 134 BGB (BGH NJW 1983, 1420) und damit der gesamten Beitrittserklärung.

Nach § 139 BGB ist regelmäßig das gesamte Geschäft nichtig, wenn ein Teil nichtig ist. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Beitritt zur Schuldnerin auch dann erklärt hätte, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht getroffen worden wäre. Die Beklagte hat vielmehr im Senatstermin plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass sie sich zur Zahlung des gesamten Beitrags in einer Summe nicht verpflichtet hätte. Dazu sei sie wirtschaftlich gar nicht in der Lage gewesen.

Die Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung wirkt sich somit auf die gesamte Beitrittserklärung aus. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Mitgliedschaftsverhältnis wirksam widerruf worden ist, sei es nach §§ 499, 495, 355 BGB im Hinblick auf die dargestellte Kreditgewährung oder nach §§ 312 Abs. 1, 312 f, 355 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB wegen des Charakters als Haustürgeschäft, wovon das Landgericht mit aus Sicht des Senats angreifbarer Begründung ausgegangen ist.

b)

Trotz der nichtigen Beitrittsvereinbarung ist die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Beitrags auf den Geschäftsanteil nicht entfallen. Dies folgt aus den Grundsätzen der Lehre über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Beitritt zur Gesellschaft.

aa)

Grundsätzlich greift die Lehre vom fehlerhaften Beitritt auch für das Rechtsverhältnis zwischen einer Genossenschaft und einem Mitglied ein. Voraussetzung ist, dass der Tatbestand des Beitritts erfüllt ist, wenn er auch mit Wirksamkeitsmängeln behaftet ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der Beitritt zu einer Genossenschaft erfolgte nach § 15 Abs. 1 GenG durch die schriftliche Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft. Beides ist hier gegeben. Soweit im Bereich der Personengesellschaften für die Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft noch zusätzliche Vollzugsmaßnahmen gefordert werden, etwa die Ausübung von Gesellschafterrechten durch den Gesellschafter, wird dies von der herrschenden Meinung bei Körperschaften und damit auch bei Genossenschaften nicht verlangt (Lang/Weidmüller/Schulte, a.a.O. § 15 Rdn. 33; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Blocks, GenG 3. Aufl. § 15 Rdn. 12; Bauer, Genossenschaftshandbuch, § 15 Rdn. 31; Krohn/Schäfer, WM 2000, 112, 117, im Ergebnis ebenso BGH WM 1976, 475, 476). Der Senat teilt diese Auffassung und folgt nicht der von Beuthien (§ 15 Rdn. 19 a.E.) vertretenen Meinung, wonach eine über die bloße Beitrittserklärung und die Annahme des Beitritts hinausgehende Vollzugshandlung zu fordern sei, seitdem die Eintragung in die Mitgliederliste keine konstitutive Wirkung mehr habe. Zwar trifft es zu, dass nach heutiger Rechtslage ein Genossenschaftsregister nicht mehr öffentlich geführt wird, in das die beigetretenen Genossen einzutragen sind. Die daraus folgende Publizität kann als Grundlage für ein Vertrauen des Rechtsverkehrs nicht mehr herangezogen werden. Andererseits sieht der Senat jedoch nicht, dass dieses Manko durch die von Beuthien vorgeschlagenen Vollzugsakte, etwa die Teilnahme an der genossenschaftsinternen Willensbildung oder die Zahlung von Beiträgen, kompensiert werden könnte. Hierbei handelt es sich ebenso wie bei den zur Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses erforderlichen Akten um interne Handlungen ohne nennenswerte Außenwirkung. Hinzu kommt, dass auch nach heutiger Gesetzeslage die Genossenschaften verpflichtet sind, Mitgliederlisten zu führen, die auch Dritten bei berechtigtem Interesse zur Einsicht offen stehen, § 31 Abs. 1 GenG. Die Gewährleistung eines effektiven Verkehrsschutzes spricht deshalb auch dafür, auf eindeutig dokumentierte Handlungen als Voraussetzung für die Anwendung der Lehre vom fehlerhaften Beitritt abzustellen, wie es etwa die schriftliche Beitrittserklärung und die entsprechende Annahme, beides dokumentiert in der Mitgliederliste, darstellen. Die weitere Motivation für die Entwicklung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die Vermeidung einer möglicherweise aufwändigen Rückabwicklung eines evtl. über Jahre andauernden Mitgliedschaftsverhältnisses, kann als Argument für das Verlangen nach einem weiteren Vollzugsakt nicht herangezogen werden.

bb)

Rechtsfolge der Lehre von dem fehlerhaften Beitritt ist, dass dem Beigetretenen ein außerordentliches Recht zur Kündigung zusteht. Bis zur Ausübung dieses Kündigungsrechts ist das Mitgliedschaftsverhältnis wirksam. Von einer solchen Kündigung der Beklagten kann hier ausgegangen werden. Diese führt grundsätzlich dazu, dass noch nicht erfüllte Pflichteinzahlungsansprüche der Genossenschaft mit dem Ausscheiden des Genossen erlöschen (Lang/Weidmüller/Schulte, § 7 Rdn. 17; Krohn/Schäfer, a.a.O. S. 120). Rückständige Pflichteinzahlungen müssen entgegen diesem Grundsatz jedoch dann geleistet werden, wenn die Geschäftsguthaben der Mitglieder zur Deckung von Bilanzverlusten herangezogen werden und die vorhandenen Guthaben der ausgeschiedenen Mitglieder dafür nicht ausreichen (Lang/Weidmüller/Schulte, a.a.O.; Krohn/Schäfer, a.a.O.). Dies folgt aus dem Gedanken des Gläubigerschutzes, zu dessen Verwirklichung u.a. die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entwickelt wurde.

Im hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte die nicht erbrachte Zahlung auf ihre Einlage noch zu leisten hat. Die Insolvenzschuldnerin ist überschuldet, was zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Zur Deckung der Verbindlichkeiten wird u.a. die Einlage der Beklagten benötigt, da die Geschäftsguthaben der übrigen Genossen hierzu nicht ausreichen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge keinen Einfluss. Lediglich turnusmäßige Beitragszahlungen, die nach Insolvenzeröffnung fällig werden, können von dem Insolvenzverwalter nicht mehr geltend gemacht werden (BGHZ 96, 253 betreffend die Beitragspflicht eines Vereinsmitgliedes). Die vorliegend in Rede stehende Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist mit dem von der Insolvenzschuldnerin angenommenen Beitritt entstanden und war sofort fällig. Es handelt sich also nicht um eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderung der Insolvenzschuldnerin.

c)

Der Einwand der Beklagten, ihr sei von dem Vermittler zugesichert worden, dass sie keine Pflichten übernehme, solange sie nicht Zahlungen geleistet habe, ist unerheblich. Sofern die Beklagte nur eine bedingte Beitrittserklärung abgeben wollte, ist dies in der schriftlichen Erklärung nicht zum Ausdruck gekommen. Nur auf den Inhalt der Urkunde kommt es jedoch an, §§ 15 Abs. 1, 15 a GenG. Ein evtl. Verzicht auf Zahlungen wäre, selbst wenn die Erklärung der Genossenschaft zurechenbar sein sollte, unwirksam, da die Genossenschaft auf Zahlungen auf Geschäftsanteile nicht verzichten darf, § 22 Abs. 4 S. 1 GenG.

d)

Die Forderung ist auch nicht verjährt. Zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung galt die 3jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Diese Frist ist vor ihrem Ablauf Ende des Jahres 2004 durch § 22 Abs. 6 GenG auf 10 Jahre verlängert worden.

2.

Die begründete Klageforderung ist in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 291, 288 BGB.

3.

Soweit der Kläger 3 % Eintrittsgeld (152,00 €) und 5 % Aufgeld (256,00 €) verlangt, ist die Klage unbegründet. Auch diese von der Beklagten in der Beitrittserklärung zusätzlich übernommenen Verpflichtungen werden von der Nichtigkeit erfasst. Anders als bei der Vergütung für die Geschäftsanteile greift für diese Nebenforderungen die Lehre von dem fehlerhaften Beitritt nicht ein mit der Folge, dass es an einer Rechtsgrundlage fehlt.

Das Eintrittsgeld dient nach § 5 Abs. 1 der Satzung zur Finanzierung der Gründungskosten sowie zur Bildung der nach § 39 der Satzung vorgesehenen Kapitalrücklage. Diese Kapitalrücklage unterliegt indes nicht der Kapitalbindung, da ihre Verwendung durch Vorstand oder Satzung frei bestimmt werden kann (Krohn/Schäfer, WM 2000, 112, 121). Dies gilt erst recht für das Aufgeld, das der Deckung von Vermittlungskosten dient und deshalb ebenfalls nicht der Kapitalbindung unterliegt. Die für die Entwicklung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft maßgeblichen Gesichtspunkte treffen auf diese Beträge somit nicht zu.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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