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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 8 U 16/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Dezember 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung einer Rechtsanwaltskanzlei, in der sie vom 01.01.1987 bis 31.12.1996 gemeinsam tätig waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Parteien habe zu keinem Zeitpunkt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Entscheidungsgründe dieses Urteils.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerechten Berufung.

Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und trägt ergänzend vor:

Ein Gesellschaftsvertrag sei zwischen den Parteien zustande gekommen und zumindest konkludent in Vollzug gesetzt worden. Dies folge insbesondere auch aus den vorgetragenen Gesamtumständen und vorgelegten Urkunden.

Es bestünden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des vom Landgericht vernommenen Zeugen T.

Zum 31.12.1996 habe ein negatives Kapitalkonto des Beklagten in Höhe von 413.626,99 DM (211.484,12 €) bestanden. Dies ergebe sich aus den vom Steuerberater I erstellten Unterlagen, der Betriebprüfung und den Gewinnfeststellungsbescheiden des Finanzamtes. Dementsprechend sei es möglich, zumindest einen zu Lasten des Beklagten anzusetzenden Betrag in der geltend gemachten Höhe zu schätzen.

Der Kläger meint ferner, für sein Feststellungsinteresse sei unerheblich, ob bereits eine Schlussrechnung erstellt sei oder noch erstellt werden könne. Zumindest aufgrund der aussagekräftigen Steuerunterlagen, die er zur Akte gereicht habe (und auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird), sei die Schlussabrechnung noch möglich.

Jedenfalls ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Der Beklagte habe lediglich vereinbarungsgemäß einen Vergütungsanspruch nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages. Er habe allerdings einen Mehrbetrag in Höhe der Klageforderung entnommen. Er - der Kläger habe die Zahlungsanweisungen zwar unterzeichnet, aber deren Höhe nicht geprüft; ein Anerkenntnis sei damit nicht verbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers wird Bezug genommen auf seine in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Der Kläger hat zunächst mit der Berufungsbegründung seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgt. Nachdem ihm der Senat nur eingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt hat, beantragt der Kläger (im Umfang der Bewilligung), das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass in die zum Stichtag 31.12.1996 aufzustellende Schlussabrechnung der von den Parteien vom 01.01.1987 bis 31.12.1996 betriebenen Sozietät ein negatives Kapitalkonto des Beklagten von 211.484,12 € (413.626,99 DM) einzustellen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Er sei nicht Mitgesellschafter einer zwischen den Parteien betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden.

Der Kläger habe eine Abschichtungsbilanz bisher nicht erstellt und könne diese auch nicht erstellen. Zum 31.12.1996 sei noch erhebliches Vermögen vorhanden gewesen. Er habe einen Fehlbetrag nicht schlüssig vorgetragen, insbesondere keine Verbindlichkeiten der Sozietät benannt.

Für die Feststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse, weil eine Auseinandersetzungsrechnung nicht mehr erstellt werden könne. Für die maßgebliche Zeit bis 31.12.1996 lägen keine aussagekräftigen Dokumentationen und Buchführungsunterlagen vor. Der Kläger habe zum 31.12.1996 auch keine Inventur vorgenommen. Die Steuerunterlagen seien nicht aussagekräftig. Insbesondere habe kein negatives Kapitalkonto bestanden. Die Gewinnermittlung sei unzutreffend. Bereits in erster Instanz seien sämtliche Bilanzen bestritten worden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger ausweislich des Strafurteils wegen Vermögensstraftaten bestraft worden sei, insbesondere kein Anderkonto geführt und Fremd- und eigene Gelder vermischt sowie Honorare auf seine Privatkonten geleitet habe. Auch seien die Jahresabschlüsse 1992 und 1993 nicht nachvollziehbar und unbrauchbar. Aufgrund atypisch niedriger Gewinne hätten niemals Entnahmen in der ausgewiesenen Höhe erfolgen können. Die Jahresabschlüsse seien auch von ihm, dem Beklagten, nicht autorisiert worden. Die Gewinnermittlungen ab 1994 seien erst nach seinem Ausscheiden ohne seine Mitwirkung erstellt worden, daher habe er auch keine Steuererklärungen im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung unterzeichnet; dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Er habe auch keinen Einblick in Buchhaltungsunterlagen gehabt, die zu einer Gewinnermittlung und Steuerfestsetzung geführt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten wird Bezug genommen auf den Inhalt seiner zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

Der Kläger kann die in zweiter Instanz geltend gemachte Feststellung, ein negatives Kapitalkonto des Beklagten in Höhe von 211.484,12 € in eine aufzustellende Schlussabrechnung einzustellen, nicht verlangen.

1.

Für die Entscheidung des Senats kann dahinstehen, ob die begehrte Feststellung bereits deshalb ausscheidet, weil zwischen den Parteien keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen ist. Weiterhin kann dahinstehen, ob der Kläger für die Zeit vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1993 die Kapitalkontoentwicklung schlüssig dargelegt hat.

2.

Jedenfalls fehlt eine schlüssige Darlegung der Kapitalkontenentwicklung für die Jahre 1994 bis 1996.

Aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Steuerunterlagen könnte zwar möglicherweise eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt werden, allerdings würde diese nicht zur schlüssigen Darlegung der vom Kläger begehrten Feststellung des negativen Kapitalkontos des Beklagten genügen.

Da der Beklagte für die Zeit ab 1994 an Gewinnermittlungen, Jahresabschlüssen usw. nach seinem Ausscheiden ebenso wenig teilnehmen konnte wie er Einsicht in die Buchführungsunterlagen der Kanzlei gehabt hat, ist sein relativ pauschales Bestreiten des vom Kläger aus der Gewinnermittlung des Steuerberaters I abgeleiteten negativen Kapitalkontos ausreichend substantiiert. Insoweit hat der Beklagte insbesondere Unstimmigkeiten in der Buchhaltung und den Bilanzen behauptet, weil der Kläger Fremdgelder und eigene Gelder vermischt, Honorarzahlungen auf seine Privatkonten geleitet habe usw. (vgl. insbesondere die Berufungserwiderung vom 23.03.2005, S. 7 ff. (Bl. 539 ff.)). Angesichts dieses zulässigen Bestreitens hätte es dem Kläger oblegen, seinen Sachvortrag substantiiert zu ergänzen anhand der seiner Berechnung zugrundeliegenden Buchführungsunterlagen. Nur dann wäre es dem Beklagten möglich und zumutbar gewesen, dazu im Einzelnen substantiiert Stellung zu nehmen und konkret Einzelpositionen zu bestreiten. Die notwendige Kenntnis hierfür kann sich der Beklagte nur durch - den Sachvortrag des Klägers zum Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Parteien als richtig unterstellt - Einsichtnahme in die Buchhaltungs, Steuer- und Kontounterlagen der Sozietät verschaffen. Der Kläger hat allerdings zuletzt schriftsätzlich (Schriftsatz vom 26.07.2006, S. 3, III. erster Satz) selbst vorgetragen und im Senatstermin nochmals mündlich bestätigt, dass er weitere als die bereits vorgelegten Unterlagen, insbesondere Buchführungsunterlagen, nicht beschaffen könne, weil sie bei seinem damaligen Verteidiger verschwunden oder vernichtet worden seien. Der Kläger kann demnach seiner Darlegungslast nicht genügen; dies geht zu seinen Lasten und führt zur Erfolglosigkeit der Berufung. Auf die Frage, ob das Unvermögen zu weiterem Vortrag verschuldet ist, kommt es nicht an.

Vorgenannte Aspekte sind mit den Parteien in den Senatsterminen ausführlich erörtert und dem Kläger zudem im Anschluss an den Senatstermin vom 20.03.2006 Auflagen zur Darlegung der Entwicklung des Kapitalkontos von 1987 bis 1996 sowie zum Verbleib der zugehörigen Buchführungsunterlagen gemacht worden.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat.

Ende der Entscheidung

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