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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 30.04.2007
Aktenzeichen: 8 U 160/05
Rechtsgebiete: HGB, BGB, AGBG


Vorschriften:

HGB § 171 Abs. 1 1. Halbsatz
HGB § 172 Abs. 4
BGB § 195 a.F.
BGB § 195 n.F.
AGBG § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. August 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 53.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung seiner Kommanditeinlage von 300.000,00 DM zzgl. 15.000,00 DM Agio bei der L KG I., ferner Zinsen in Höhe von 6,5 % seit dem 1.1.1994, diese gemindert um die Ausschüttungen. Der Beklagte war Gründungskommanditist dieser Gesellschaft und Alleingesellschafter und Geschäftsführer der I1 GmbH. Diese war Prospektverantwortliche und befasste sich mit dem Vertrieb der Kapitalanlage. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat den gegen den Beklagten gerichteten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt und diesen weiter verurteilt, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der L KG I freizustellen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagte hafte dem Kläger als Gründungskommanditist wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Die Prospektunterlagen der L KG seien fehlerhaft gewesen. Insbesondere das Kurzexposé, das dem Kläger vor Zeichnung seiner Anlage (unstreitig) zugegangen sei, habe zu Unrecht den Eindruck vermittelt, dass mit den vorgesehenen Ausschüttungen auf das Fondskapital die Kommanditistenhaftung in Höhe dieser Ausschüttung nicht wieder auflebe. Diese fehlerhafte Angabe sei in dem Hauptprospekt nicht mit der nötigen Deutlichkeit korrigiert worden. Die fehlerhafte Information sei auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen, wie bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung folge. Die deshalb dem Grunde nach gegebenen Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Da zur Höhe des Anspruchs noch weitere Feststellungen insbesondere zu den Steuervorteilen des Klägers getroffen werden müssten, hat das Landgericht insoweit nur ein Grundurteil erlassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Dieses Urteil hat der Beklagte mit seiner form- und fristgerechten Berufungen angefochten und verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, das Landgericht habe seine Haftung zu Unrecht angenommen. Allein seine Stellung als Gründungskommanditist genüge nicht, um darauf eine Schadensersatzverpflichtung zu stützen, zumal die Fondsgesellschaft nicht Herausgeberin des Prospekts gewesen sei, was von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig gefordert werde.

Weiterhin rügt er, das Landgericht habe zu Unrecht den Vorwurf falscher Prospektangaben erhoben. Auf Aussagen in dem Kurzexposé könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dieses keinen Prospektcharakter gehabt habe, sondern nur als Werbeaussage zu verstehen sei. Es bleibe auch bestritten, dass der Kläger dieses Kurzexposé überhaupt erhalten habe. Die dazu vom Landgericht getroffenen Feststellungen seien unzutreffend. Schließlich müsse der Inhalt dieses Exposés im Zusammenhang mit dem ausführlichen Hauptprospekt gesehen werden, dessen Lektüre von einem Anleger erwartet werden könne. Evtl. missverständliche Aussagen im Kurzexposé seien im Hauptprospekt jedoch mit großer Deutlichkeit klargestellt worden, so dass der Anlegeinteressent hinreichend aufgeklärt worden sei.

Der Beklagte stellt weiterhin die Kausalität des angeblichen Aufklärungsmangels in Abrede. Das Wiederaufleben der Haftung bei einem Fonds, wie er hier in Rede stehe, sei systemimmanent, und der Kläger hätte auch in Kenntnis der Umstände nicht von der beabsichtigten Kapitalanlage abgesehen. Darüber hinaus sei das Haftungsrisiko vernachlässigbar gering. Der Beklagte vertieft schließlich seine Auffassung, evtl. Ansprüche seien verjährt, da durch die entsprechende Regelung im Prospekt, die in das Vertragsverhältnis mit dem Kläger einbezogen worden sei, die Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages.

Der Kläger sieht eine zur Haftung führende Pflichtverletzung des Beklagten auch darin, dass dieser nicht über die Zahlung von Provisionen aufgeklärt hätten, die die I 1 GmbH bei der Finanzierungsvermittlung betreffend das Eigenkapital von Anlegern von den finanzierenden Banken erhalten habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Berufung ist unbegründet, da das Landgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinn) dem Grunde nach bejaht hat.

a)

Der Beklagte ist aufgrund seiner Stellung als Gründungskommanditist in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger einbezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt den Gründungskommanditisten von Publikums-KGs bzw. Gründungsgesellschaftern einer Publikums-GbR als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (z.B. BGH NZG 2003, 920 = DStR 2003, 1760). Der Beklagte zählt hier zu dieser Personengruppe. Er hat, wie er selbst vorträgt, seinen über viele Jahre erworbenen guten Ruf unter Ausnutzung bestehender Kontakte eingesetzt, um Kommanditisten für die L KG I zu gewinnen. Zudem besaß er einen erheblichen Einfluss auf die Kommanditgesellschaft über die I 1 GmbH, deren Geschäftsführer er war. Das folgt aus § 7 Abs. 2 e, i, l sowie §§ 9 Abs. 3 und 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft. Der Beklagte hat damit in erheblicher Weise persönliches Vertrauen hinsichtlich der Seriosität und Tragfähigkeit des Konzepts in Anspruch genommen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Haftung als Gründungskommanditist nicht darauf an, ob die Anlagegesellschaft selbst den Emissionsprospekt herausgegeben und der Gründungskommanditist deshalb Verantwortung für den Prospekt gehabt hat. Eine derartige Beschränkung ist auch der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH DStR 2003, 1494 und DStR 2003, 1760) nicht zu entnehmen. Die konkrete Erstellung des Prospekts und die formelle Verantwortlichkeit hierfür spielen in den genannten Entscheidungen sowie auch der weiteren Rechtsprechung keine erkennbare Rolle. Maßgeblich ist die Stellung des Gründungsgesellschafters als künftiger Vertragspartner und seine Aufklärungspflicht gegenüber beitrittswilligen Anlegern. Die Aufklärungspflicht hat ihren inneren Grund darin, dass der Gründungsgesellschafter über einen Informationsvorsprung verfügt und hinter dem mit der Gesellschaft verfolgten Projekt steht. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1980 (BGHZ 79, 337) erkannt, dass dann, wenn die Aufklärung mittels eines Prospekts erfolgt, die Haftung für fehlerhafte oder unvollständige Angaben nicht nur die Personen trifft, die zu der für die Herausgabe des Prospekts verantwortlichen eigentlichen Leitungsgruppe gehören, sondern auch diejenigen, die Gründer der Gesellschaft sind, die das Management bilden oder beherrschen oder die hinter der Anlagegesellschaft stehen und besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen. Diese Situation hebt sich grundlegend von der bei einer typischen KG ab, in der ein zufällig früherer Kommanditist gegenüber später eintretenden Kommanditisten keine oder geringere Informationspflichten hat.

b)

Als Gründungskommanditist, der entsprechend den vorstehenden Ausführungen persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, war der Beklagte verpflichtet, den Kläger als in die Kommanditgesellschaft Eintretenden über alle Nachteile und Risiken der Kapitalanlage zu informieren. Dieser Pflicht kann dadurch genügt werden, dass dem Eintretenden ein Prospekt überreicht wird, der zutreffend und vollständig ein umfassendes Bild über die Risiken der Kapitalanlage gewährt. Soweit das nicht der Fall ist, hat der Gründungskommanditist die Eintretenden entsprechend ergänzend zu informieren. Dieser Pflicht ist der Beklagte hinsichtlich einer Haftung der Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB nicht ausreichend nachgekommen.

aa)

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung infolge Ausschüttungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, durch das Prospektmaterial in ausreichender Weise dargestellt worden ist.

Zu dem Prospektmaterial, das der Information der Anlageinteressenten dienen sollte, zählt auch das Kurzexposé (Anlage 3 zur Klageschrift). Dieses Kurzexposé enthält unter Ziffer 4 den Hinweis, mit den Ausschüttungen ab 1995 sei keine teilweise Rückzahlung des Haftungskapitals verbunden. Für den unbefangenen Leser ist dies dahin zu verstehen, dass mit der Ausschüttung auch seine Haftung als Kommanditist nicht wieder aufleben würde. Eine solche Aussage war unzutreffend, denn die ab 1995 vorgesehenen Ausschüttungen sollten zu einem Zeitpunkt erfolgen, als die Kapitalkonten der Kommanditisten bereits durch die Verluste der Investitionsphase aufgezehrt waren. Für die Kommanditisten bestand daher die Gefahr, im Umfang der Ausschüttungen bis zur Höhe ihrer Einlage nach § 171 Abs. 1 1. Halbsatz HGB von Gläubigern der Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen zu werden. Hierin lag ein systemimmanentes und damit unvermeidbares Risiko.

bb)

Der Beklagte meint, evtl. Unrichtigkeiten seien schon deshalb unerheblich, weil dem Kurzexposé keine Prospektqualität zukomme. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist dem Beklagten beizupflichten, dass allein mit dem Exposé die Aufklärungspflicht nicht vollständig erfüllt werden konnte und dass zudem am Schluss des Textes auf den Hauptprospekt hingewiesen wurde. Gleichwohl handelt es sich nicht um ein belangloses und damit haftungsrechtlich unerhebliches "Werbeblättchen". Das Exposé ist immerhin benutzt worden, um Interessenten zu werben und ihr Interesse für die Anlage zu wecken. Den Verantwortlichen musste auch klar sein, dass die komprimierten Aussagen von Interessierten durchaus zur Kenntnis genommen würden und als maßgebliche Grundlage für die Willensbildung dienen konnten. Mit unrichtigen Angaben in dem sog. Flyer konnte der Beklagte der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht genügen.

cc)

Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Beklagten, der Anleger sei letztlich ausreichend und richtig dadurch informiert worden, dass die Rechtslage zum Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB im Hauptprospekt zutreffend dargelegt worden sei. Der Beklagte, so meint er, habe erwarten dürfen, dass Anleger den vollständigen Prospekt zur Kenntnis nähmen, die Klarstellung erkannten oder zumindest einen Widerspruch zu der Aussage im Kurzexposé feststellten und dies zum Anlass hätten nehmen müssen, durch Nachfrage Aufklärung zu erlangen.

Zwar trifft es zu, dass der Aufklärungspflichtige erwarten darf, dass jeder Adressat sorgfältig und eingehend die Unterlagen liest (BGH WM 1992, 901, 904). Dies führt aber hier nicht dazu, dass die unzutreffende Darstellung im Kurzexposé durch andere Ausführungen im Hauptprospekt quasi aufgehoben wurden und damit bedeutungslos waren. Eine zunächst fehlerhafte Information kann nämlich dazu führen, dass bei dem Leser ein Vorverständnis geprägt wird, das sich auf die weitere Lektüre auswirkt. Der Beklagte musste davon ausgehen, dass der juristisch nicht gebildete Anleger nach den plakativen Informationen im Exposé die näheren Ausführungen im Hauptprospekt, die sich mit demselben Thema befassen, weniger kritisch hinterfragen würde mit der Folge, dass ihm evtl. Widersprüche nicht in der Schärfe bewusst würden. Unter diesen Umständen hätte eine ordnungsgemäße Aufklärung nur dadurch erfolgen können, dass entweder die das Vorverständnis prägende Vorabinformation entfiel oder sie mit ausreichender Deutlichkeit richtiggestellt wurde. Allein durch einen entsprechenden Hinweis auf das genannte Risiko in Teil B des Hauptprospekts unter der Rubrik "Das steuerliche Konzept - Ausschüttungen", also keineswegs an hervorgehobener Stelle, konnte eine ausreichende Richtigstellung nicht erfolgen.

dd)

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger vor seinem Beitritt zur Kommanditgesellschaft das Kurzexposé per Post erhalten hat. Der Beklagte hat dies bei seiner Anhörung im Senatstermin ausdrücklich nochmals bestätigt und erklärt, auch seine Formulierung auf S. 7 oben der Berufungsbegründung solle nicht anders verstanden werden.

c)

Die unzureichende Aufklärung war auch ursächlich für die Entscheidung des Klägers, dem Fonds beizutreten. Insoweit entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Beklagte vertritt zwar die Auffassung, für Fallgestaltungen der hier gegebenen Art existiere eine derartige Lebenserfahrung nicht, da das Risiko des Wiederauflebens der Haftung systemimmanent und faktisch zu vernachlässigen gewesen sei. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung der Kausalitätsfrage.

Der Senat vermag schon dem Beklagten nicht in seiner Einschätzung zu folgen, ein Haftungsrisiko sei gänzlich vernachlässigbar gewesen. Unabhängig davon, ob die Darlehensgläubigerin als wesentliche Gläubigerin der Kommanditgesellschaft aus dem Verkaufserlös der Immobilie befriedigt werden könnte, war auch denkbar, dass die Bank sich in Höhe der Einlagerückgewähr unmittelbar an die Kommanditisten hielt und von diesen Befriedigung suchte, ohne die Vollstreckung in die Immobilie vorzunehmen. Auch ist ein dramatischer Wertverfall des von der Kommanditgesellschaft errichteten Objekts für den Fall denkbar, dass sich die Vermietungssituation erheblich verschlechtert. Der Wert einer Geschäftsimmobilie bemisst sich vorrangig nicht nach dem Substanzwert, sondern nach dem mit dem Objekt erzielbaren Ertrag. Auch das Argument, das Wiederaufleben der Haftung sei systemimmanent, so dass dem Kläger eine alternative Anlagemöglichkeit nicht zur Verfügung gestanden habe, steht der Kausalität nicht entgegen. Es lässt sich keineswegs mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass der Kläger in Kenntnis aller Umstände die Anlage gleichwohl gezeichnet hätte.

d)

Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Für den Zahlungsanspruch galt gem. § 195 BGB a.F. die 30-jährige Verjährungsfrist, deren Lauf durch die Erhebung der Klage gehemmt worden ist. Dies geschah rechtzeitig vor Ablauf der seit dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB n.F. im Jahr 2004.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verjährungsfrist nicht vertraglich auf drei Jahre verkürzt worden. Dies folgt insbesondere nicht aus der Regelung in dem Prospekt (Beteiligungsangebot Teil B S. 13) wonach die Verjährung in den dort genannten Fällen auf maximal drei Jahre verkürzt worden ist. Diese Klausel erfasste bereits den Beklagten nicht, da sie sich auf "Prospektherausgeber oder einen anderen in diesem Prospekt genannten Vertragspartner" sowie auf "Vertriebsbeauftragte" bezog. Abgesehen davon ist die Regelung nicht Inhalt einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden, was Voraussetzung wäre, wenn die Verkürzung der Verjährung, die auch zum Schutz Dritter möglich wäre, wirksam vereinbart werden sollte (BGH ZIP 2004, 414). Der Beitritt des Klägers zur Kommanditgesellschaft erfolgte durch Abgabe des Angebots auf Abschluss eines Beitrittsvertrages vom 17.11.1993 (Anlage 14 zur Klageschrift), das sodann angenommen wurde. Dieses Angebot nimmt den Prospekt nicht auch nicht teilweise in Bezug. Gleiches gilt für den Zeichnungsschein vom 29.10.1993 (Anlage 12 zur Klageschrift). Eine Einbeziehung ist auch nicht konkludent dadurch erfolgt, dass es im Anschluss an die Übergabe des Prospekts zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Die Regelung über eine Verkürzung der Verjährungsfrist wird man als Allgemeine Geschäftsbedingungen ansehen können. Deren Einbeziehung richte sich nach dem damals geltenden § 2 Abs. 1 AGBG, dessen Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt sind. Erforderlich wäre gewesen, dass der Verwender auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hätte und zum anderen, dass die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden gewesen wäre. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Aussage auf Seite 13 des 2. Teils eines umfangreichen Prospektwerks einen ausreichenden Hinweis auf die AGB darstellt. Der Prospekt diente in erster Linie der Information des Anlegers, nicht der Widergabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass aus dem anschließenden Vertragsschluss auf den Einbeziehungswillen des Klägers zu schließen ist. Selbst wenn dies regelmäßig bei der Vorlage von AGB der Fall sein sollte, liegt hier ein solcher Regelfall nicht vor. Für den Anleger war keineswegs ersichtlich, dass der Prospekt neben Informationen über die in Aussicht genommene Kapitalanlage auch rechtsgeschäftlich bedeutsame Erklärungen enthielt. Da die Lektüre nur eine Obliegenheit im Rahmen der Aufklärung und Information darstellt, kann der Anleger nicht daran festgehalten werden, dass sich auf Seite 13 auch AGB-Klauseln befinden, deren Geltung er billigt.

2.

Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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