Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 8 U 168/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 209
BGB § 242
BGB § 730
BGB § 734
BGB § 738
BGB § 740 Abs. 2
ZPO § 287 Abs. 1
ZPO § 167
ZPO § 314
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4.8.2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die vom Beklagten empfangenen Zahlungen in der Zeit vom 1.7.1999 bis zum 27.11.2006 in solchen Mandaten, die in der Zeit der gemeinsamen Sozietät der Parteien (1.7.1995 bis 30.6.1999) bereits erteilt waren, soweit die mit den Zahlungen beglichenen Gebühren bei der Auflösung der Sozietät bereits verdient waren, durch ein Verzeichnis der betroffenen Akten unter Angabe der Aktennummer, Bezeichnung des Vorgangs, Datum und Betrag der Rechnung und Vorlage der Rechnung, Angabe evtl. eingeleiteter Rechtsstreitigkeiten zur Beitreibung und evtl. Abreden über die Gebührenforderungen mit Mandanten.

Wegen der zweiten und dritten Stufe des Antrages (eidesstattliche Versicherung und Zahlung) wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten - einschließlich der Kosten der Berufung - zu entscheiden hat.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 95.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung ihrer bis zum 30.6.1999 bestehenden und - was zwischen den Parteien in 2. Instanz unstreitig ist - durch Gesellschafterbeschluss vom 27.5.1999 aufgelösten Anwaltssozietät.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat ein zunächst erlassenes klageabweisendes Versäumnisurteil nach Verhandlung über den Einspruch aufrechterhalten. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Das Landgericht habe zwar zutreffend ausgeführt, die Sozietät sei aufgelöst und er der Kläger - sei nicht ausgeschieden.

Allerdings habe es zu Unrecht eine Durchsetzungssperre bejaht. Die Liquidation sei im Wesentlichen abgeschlossen. Der Mandantenstamm sei geteilt worden. Das Anlagevermögen sei überwiegend vom Beklagten übernommen worden oder habe ohnehin in seinem Eigentum gestanden. Passiva seien nicht vorhanden. Offen seien nur die noch streitigen Ansprüche, insbesondere die Verteilung der Honorareinnahmen aus Sozietätsmandaten, die erst nach dem 30.6.1999 eingegangen seien. Die Einnahmen des Beklagten daraus seien viel höher als seine, des Klägers Einnahmen, die nur ca. 4.000 bis 5.000 € betrügen.

Die Gewinnfeststellung für 1997 und 1998 sei einverständlich erfolgt durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Substantiierte Gegenforderungen habe der Beklagte nicht geltend gemacht. Jedenfalls ergebe sich unstreitig ein Gewinnauszahlungsanspruch im Umfang der bestandskräftigen Steuerbescheide in Höhe von 22.237,13 €.

Soweit die Durchsetzungssperre gleichwohl bejaht würde, werde der erste Hilfsantrag (gemeinsame Erstellung einer Schlussabrechnung und Auskunft) gestellt. Falls er, der Kläger, aus der Sozietät ausgeschieden und diese vom Beklagten übernommen worden sei, werde der zweite Hilfsantrag gestellt (Stufenklage: Erstellung einer Abschichtungsbilanz, eidesstattliche Versicherung und Zahlung des Abfindungsguthabens).

Mit der weiteren Stufenklage verlange er auf der ersten Stufe Auskunft über die Einnahmen des Beklagten, die dieser in den von ihm fortgeführten Mandaten nach dem 30.6.1999 auf die zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Gebührenansprüche tatsächlich erzielt hat. Dem stehe auch Ziffer 8. des Sozietätsvertrages nicht entgegen, der diese Abrechnungsweise gerade regele. In die Gewinnverteilung seien Gebühreneinnahmen einzubeziehen, die zur Sozietät gehören, gleichgültig, wer sie vereinnahmt habe. Er, der Kläger, sei auf die Auskunft angewiesen, weil die Einnahmen nach der Auflösung der Sozietät an den Beklagten geflossen seien und nur er die Auskunft erteilen könne.

Seine Ansprüche seien nicht verjährt; die Urschrift der Klage sei am 31.12.2004 beim Landgericht eingegangen und damit der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages des Klägers wird auf seine in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, nachdem er die Zahlungsklage in Höhe von 408,01 € zurückgenommen hat,

das angefochten Urteil abzuändern, das Versäumnisurteil des Landgericht vom 21.4.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,

1. an ihn 60.246,60 € nebst 11,5 % Zinsen aus 15.338.76 € seit dem 23.6.1999 sowie aus weiteren 10.225,84 € seit dem 6.3.2000 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.315,85 € seit dem 16.6.1999 bis zum 5.3.2000 und aus weiteren 35.090,01 € seit dem 6.3.2000 zu zahlen,

hilfsweise mit ihm gemeinsam die Schlussabrechnung der Liquidation der früheren Sozietät der Parteien zu erstellen und dabei insbesondere Auskunft darüber zu erteilen, welchen Einnahmen aus Mandaten der früheren Sozietät nach deren Beendigung am 30.6.1999 dem Beklagten zugeflossen sind,

äußerst hilfsweise - im Rang nach dem vorherigen Hilfsantrag - im Wege der Stufenklage

1. eine Abschichtungsbilanz nach Maßgabe von § 738 BGB zu erstellen,

2. ggf. deren Richtigkeit an Eides statt zu versichern und

3. das sich aus der zu erstellenden Abfindungsbilanz ergebende Guthaben an ihn auszuzahlen,

2. im Wege der Stufenklage

1. ihm durch Vorlage eines Verzeichnisses, das die Aktennummer, die Bezeichnung des Vorgangs, den Zeitpunkt der Abrechnung sowie die abgerechnete Summe ausweist, und durch Vorlage von Abschriften der dazu gehörigen Rechnungen Auskunft über sämtliche dem Beklagten zugeflossenen Honorareinnahmen sowie über den Stand laufender oder beendeter Rechtsstreite des Beklagten auf Zahlung von Honoraren oder Stundungs-, Ratenzahlungs- oder sonstiger Abreden mit Mandanten zu erteilen, welche unabhängig von dem Zeitpunkt der Inrechnungstellung nach dem 1.7.1999 erfolgten und aus Akten stammen, die bereits in der Zeit des Bestehens der Sozietät bearbeitet worden sind oder aus anwaltlicher Tätigkeit des Beklagten im Sozietätszeitraum 1.7.1995 bis 30.6.1999, sowie über den Stand laufender oder beendeter Rechtsstreite des Beklagten auf Zahlung von Honoraren oder Stundungs-, Ratenzahlungs- oder sonstiger Abreden mit Mandanten seit dem 30.6.1999, bezogen auf die Honoraransprüche der Sozietät U & H,

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und

3. an ihn den auf ihn entfallenen Gewinnanteil sowie Schadensersatz wegen nicht oder nicht rechtzeitig und/oder ordnungsgemäßer Geltendmachung von Honorarforderungen der Sozietät in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem sich aud der Auskunft ergebenden Zeitpunkt zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen; er trägt ergänzend vor:

Zutreffend habe das Landgericht die Durchsetzungssperre bejaht, weil ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht feststehe. Überentnahmen des Klägers in den Jahren 1998 und 1999 schlössen ohnehin einen Zahlungsanspruch aus. Zudem wären entsprechende Gewinnfeststellungsbeschlüsse der Sozietät dafür erforderlich.

Ferner sei die erstinstanzliche Berechnung des Klägers unrichtig. So habe er den Gewinnen Privatentnahmen hinzugerechnet, die angeblich unberechtigt als Betriebsausgaben gebucht worden seien, unsinnige AfA-Korrekturen und eine abwegige Mangelverteilung vorgenommen.

Etwaige Entnahmeansprüche des Klägers seien verfallen, weil er sie nicht spätestens zum Ende der nächsten Abrechnungsperiode geltend gemacht habe.

Die geltend gemachten Zinsen würden nach Grund und Höhe bestritten.

Mit dem ersten Hilfsantrag nehme der Kläger eine Klageänderung vor. Der Antrag habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ein Anspruch scheitere bereits daran, dass die Sozietät aufgelöst und nach den Regelungen in Ziffern 6. und 8. des Sozietätsvertrages verfahren worden sei.

Deshalb könne auch der zweite Hilfsantrag keinen Erfolg haben.

Der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Antrag auf Auskunft (zweiter Hauptantrag) habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

Dem Auskunftsbegehren stehe zudem Ziffer 8. des Sozietätsvertrages entgegen. Ein Status sei dementsprechend in jederzeitigem Einverständnis des Klägers nur über die von ihm mitgenommenen Akten erstellt worden. Es sei klar gewesen, dass nur hierüber abgerechnet und keine Aktenstatus über die bei ihm - dem Beklagten - verbliebenen Akten erstellt werden sollte, so dass ihm die Auskunft tatsächlich unmöglich sei. Sie sei auch nicht nur mit einem Knopfdruck aus der Anwaltssoftware zu erstellen.

Der Kläger müsse sich an seinem damaligen Verhalten festhalten lassen; das Auskunftsbegehren sei unzulässige Rechtsausübung und verwirkt.

Der Kläger könne die Auskunft zudem nicht verlangen, weil er nicht wisse, was er danach beziffern wolle und sich Gewinnanteile und Schadensersatzansprüche ausschlössen. Soweit es um Schadensersatzansprüche wegen angeblich verzögerter oder unterlassener Abrechnung von Honoraren gehe, sei die Auskunft auf Ausforschung gerichtet und könne nicht verlangt werden.

Durch das Kopieren der Festplatte vor der Auflösung der Sozietät sei er im Besitz aller gewünschten Daten.

Der Beklagte meint ferner, alle geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, weil am 31.12.2004 nur eine Abschrift der Klage, nicht aber die Urschrift bei Gericht eingegangen und dies mit Tatbestandswirkung vom Landgericht festgestellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages des Beklagten wird auf seine in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten lediglich die im Wege der Stufenklage begehrte Auskunft verlangen; wegen der weiteren Stufen (eidesstattliche Versicherung und Zahlung) war die Sache an das LG zurückzuverweisen (vgl. nachfolgend unter V.).

Im Übrigen hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg (vgl. nachfolgend unter I. bis IV.).

I. Antrag zu 1. (Zahlung von 60.246,60 €)

Der Zahlungsantrag des Klägers, der Gewinnansprüche (114.730,10 DM), den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverfolgung (2.320 DM) und den Ersatz von Verspätungszuschlägen des FA (1.580 DM) umfasst, ist unbegründet.

Es fehlt bereits schlüssiger Sachvortrag des Klägers, aufgrund dessen die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen werden könnten. Deshalb kann dahinstehen, ob dem Zahlungsanspruch ohnehin die sog. Durchsetzungssperre entgegensteht.

1. Gewinnansprüche für 1997, 1998, 1999 (Summe: 114.730,10 DM)

Der Kläger macht mit dem Zahlungsantrag folgende Gewinnansprüche geltend:

1997: 95.957,22 DM

1998: 8.337,91 DM

1999: 10.434,97 DM

Diese Forderungen sind nicht schlüssig dargelegt.

a.

Zwischen den Parteien ist in 2. Instanz unstreitig, dass die GbR durch den Beschluss vom 27.5.1999 aufgelöst worden und auseinanderzusetzen ist (vgl. Berufungsbegründung vom 21.11.2005, S. 4, Bl. 512; Berufungserwiderung vom 6.2.2006, S. 9, Bl. 550). Dies entspricht dem klaren Wortlaut des vorgenannten Gesellschafterbeschlusses, den beide Parteien unterzeichnet haben.

Als Anspruchsgrundlage für den verfolgten Zahlungsanspruch ist daher §§ 730, 734 BGB in Betracht zu ziehen. Deren Voraussetzungen sind aber nicht dargelegt.

b.

Soweit der Kläger in der Klageschrift seine angeblichen höheren Gewinnanteile zu berechnen versucht, ist dieser Sachvortrag unschlüssig.

aa. Zu den behaupteten privaten Aufwendungen des Beklagten:

Wie der Beklagte zu 1. (und auch die erstinstanzlich am Rechtsstreit beteiligte Beklagte zu 2. in ihrem Schriftsatz vom 17.3.2005, S. 13 ff., Bl. 267 ff.) in erster Instanz bereits zu Recht rügt (z. B. im Schriftsatz vom 15.3.2005, S. 6 ff., Bl. 242 ff.), stellt der Kläger aus den Journalen der Sozietät lediglich Zahlenreihen zusammen, ohne diese jeweils den Einzelkonten, auf die sie gebucht wurden, zuzuordnen und unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen - aufzuführen, unter welchem Konto sie fehlerhaft gebucht wurden, unter welchem Konto sie hätten korrekt gebucht werden müssen und in welcher Weise sie sich gewinnmindernd ausgewirkt haben sollen. Dies ist auch den mit der Klageschrift überreichten Anlagen (Einnahmen-/Überschussrechnungen) nicht zu entnehmen. Selbst wenn es zuträfe, dass es sich um Privatentnahmen des Beklagten handelt, bedeutet das nicht ohne weiteres, dass die auf der Grundlage dieser Journale erstellte Buchführung und Gewinnermittlung/ verteilung unrichtig ist.

So könnte allenfalls mit dem von der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2. erstinstanzlich mit der Klageerwiderung vorgelegten Sachkontenplan (Bl. 282 ff.), auf den der Kläger sich allerdings nicht beruft, eine Zuordnung erfolgen, auf welches Konto gebucht worden ist; allerdings zeigen die Beispiele, die bereits die Beklagten zu 2. (Bl. 268 ff.) aufgeführt hat, dass durchaus korrekt gebucht worden ist auf das Privatentnahmekonto des Beklagten (1800).

Es fehlen darüber hinaus Beweisantritte dafür, dass die genannten Posten Privatausgaben waren, soweit sich das nicht nach der Formulierung im Journal aufdrängt.

bb. Pkw-Kosten:

Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger hinsichtlich der Pkw-Kosten nicht schlüssig darlegt, dass sie nicht korrekt verbucht wurden (Bl. 246). Das Journal gibt darüber keinen Aufschluss.

cc. Bei dem Beklagten verbliebene Gegenstände:

Auch hier weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die vom Kläger formulierte Anrechnung nicht nachvollziehbar dargelegt ist, so dass es auf deren Berechtigung nicht ankommt. Der Senat kann anhand des Sachvortrages des Klägers nicht ermitteln, wie er die in der Klageschrift aufgeführten jeweiligen Endbeträge von 14.580,24 € (Bl. 20-22), 5.073,14 € (Bl. 31) und 3.082,43 € (Bl. 41) errechnet, wenn er den Teil der Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der üblichen Nutzungsdauer zur Nutzungszeit während des Bestands der Sozietät ansetzen will; mindestens hätte er darlegen müssen, welche tatsächliche Nutzungsdauer er jeweils zugrunde legt.

Im Übrigen weist der Beklagte darauf hin, dass die Anrechnung nicht nach dem Modell des Klägers zu erfolgen hat, sondern nach Ziff. 2 der Ergänzungsvereinbarung zum Sozietätsvertrag vom 20.12.1995 (Bl. 54). Maßgeblich ist danach für neu angeschaffte Gegenstände der "Buchwert", den der Kläger zur Hälfte beanspruchen könnte.

Wäre diese Regelung auf den Fall der Auflösung und Auseinandersetzung der GbR nicht anwendbar, so würde die gesetzliche Regelung gelten: Die Gegenstände sind zum Zeitwert als Aktivum in die Bilanz einzustellen und dem Beklagten dann bei der Aufteilung rechnerisch zu belasten.

Beides macht der Kläger hier aber nicht geltend.

dd. Gewinnanteil des Klägers in Höhe von 22.237,13 €:

Das Klagebegehren könnte allenfalls auf den nach den Steuerbescheiden 1997 und 1998 dem Kläger zustehenden Gewinnanteil von 22.237,13 € gestützt werden, der durch Entnahmen nach seiner Behauptung bisher nicht gedeckt ist. Der Anspruch scheitert allerdings bereits deshalb, weil nicht dargelegt ist, wie sich die Kapitalkonten der Parteien entwickelt haben und zur Zeit der Auflösung der Sozietät standen.

2. Rechtsanwaltskosten des Klägers (2.320 DM)

Der Schadensersatzanspruch aufgrund der behaupteten Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht scheitert hier schon deshalb, weil nicht nachvollziehbar dargelegt ist, dass und ggf. in welcher Höhe es sich insoweit um durch eine Pflichtverletzung des Beklagten verursachte Kosten der Rechtsverfolgung gehandelt hat.

Nach der Behauptung des Klägers sollen diese Kosten angefallen sein für seine außergerichtliche Beratung durch Rechtsanwalt Prof. C wegen seiner Aussperrung nach der "Datensicherung" und der vom Beklagten unterlassenen Abrechnung laufender Akten.

Aus der Klageschrift (Bl. 9) ergibt sich, dass der Kläger sich schon im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der Sozietät hat beraten lassen und den Rat bekommen haben will, Sicherungskopien der Anwaltssoftware zu machen, falls der Beklagte sich in Zukunft möglicherweise weigern sollte, beim Auszug des Klägers Akten herauszugeben. Im Hinblick auf eine der vom Kläger behaupteten Pflichtverletzung war aber zu diesem Zeitpunkt eine Beratung noch nicht erfolgt. Die zu diesem Zeitpunkt bereits angefallenen Kosten sind nicht ersatzfähig und aus dem geltend gemachten Betrag nicht auszuscheiden, weil dessen Zusammensetzung nicht bekannt ist; der Kläger hat weder die Kostenberechnung dargelegt noch die Kostennote zur Akte gereicht, sondern nur einen Abbuchungsbeleg. Deshalb scheidet auch eine Schätzung des Schadens nach § 287 I ZPO aus.

3. Verspätungszuschläge Finanzamt (1.580 DM)

Der Kläger behauptet hier, der Beklagte habe nicht ausgezahlte Gewinnanteile des Klägers für 1997 und 1998 gegenüber dem Finanzamt als dessen Einnahmen angegeben. Aus den - ihm tatsächlich nicht zugeflossenen - eigenen Einnahmen habe er die Nachforderungen des Finanzamtes nicht begleichen können und habe deshalb Darlehen aufnehmen müssen, die ihm sein Vater gewährt habe. In der Zwischenzeit seien die Verspätungszuschläge angefallen.

Damit hat der Kläger schon eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht schlüssig dargelegt, die zudem schadenskausal geworden sein könnte.

Der Kläger legt in seinem letzten Berufungsschriftsatz dar, dass die Gewinnfeststellungsbeschlüsse 1997 und 1998 gemeinsam gefasst und gegenüber dem Finanzamt erklärt worden sind sowie Grundlage der Gewinnfeststellungsbescheide waren. Eine nachvollziehbar begründete Pflichtverletzung des Beklagten ergibt sich daraus nicht. Es ist auch nicht schlüssig dargetan, welches Verschulden den Beklagten daran treffen soll, dass der Kläger seinen steuerlichen Pflichten nicht pünktlich nachgekommen ist.

Das Unterlassen einer Auszahlung des restlichen Gewinns des Klägers - den er selbst mit 22.237,13 € beziffert - durch den Beklagten ist keine für den Verspätungsschaden ursächliche Pflichtverletzung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Restbetrag überhaupt jemals eingefordert hat, nachdem er zu ergänzenden Steuerzahlungen herangezogen worden ist, und der Beklagte die Zahlung verweigerte.

II. Feststellungsklage

Wäre die Durchsetzungssperre zu bejahen, wozu der Senat neigt, so bleibt die in der Leistungsklage als Minus enthaltene Feststellungsklage aus den vorgenannten Gründen ebenfalls ohne Erfolg.

III. 1. Hilfsantrag (gemeinsame Aufstellung der Schlussabrechnung und Auskunft über Honorareinnahmen des Beklagten nach 30.6.1999)

Der Antrag auf Mitwirkung bei der Aufstellung der Schlussabrechnung ist unbestimmt und deshalb unzulässig.

Zur Aufstellung der Schlussabrechnung sind die Gesellschafter als Abwickler verpflichtet, hier also die Parteien. Der Anspruch hierauf steht nach dem Eintritt der Auflösung als Teil des Anspruchs auf Auseinandersetzung jedem Gesellschafter zu (Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 4. Auflage, § 730 BGB, Rn. 59 m. w. N.). Die klageweise Durchsetzung ist auf Mitwirkung an den zur Aufstellung der Schlussrechnung erforderlichen Handlungen zu richten (BGH NJW 1972, 2268; OLG Hamm, 14. ZS, BB 1983, 1304; Ulmer, § 730 BGB, Rn. 60). Daran fehlt es hier.

Die vorstehenden Ausführungen entgegenstehende Ansicht des OLG Koblenz (NZG 2002, 371), das die Konkretisierung der einzelnen Handlungen dem Vollstreckungsverfahren überlassen will und auf einen baurechtliche Entscheidung des BGH in NJW 1993, 1394, 1395 zur Beseitigung von Mängeln verweist, überzeugt nicht, da in diesen Fällen zumindest die Mängel konkret bezeichnet werden müssen, nicht aber die Mängelbeseitigungsmaßnahmen.

IV. 2. Hilfsantrag (Stufenklage, Abschichtungsbilanz)

Dieser Antrag ist nicht zu bescheiden, weil er nur für den Fall gestellt ist, dass die Sozietät nicht aufgelöst, sondern der Kläger aus der Sozietät ausgeschieden und diese vom Beklagten übernommen worden wäre. Wie oben bereits ausgeführt, steht aber fest, dass die Parteien die Auflösung beschlossen haben.

V. Antrag zu 2. (Stufenklage, Auskunft)

1. Zulässigkeit und Auslegung des Auskunftsantrages

Zumindest teilweise zutreffend weist der Beklagte in seiner Berufungserwiderung darauf hin, dass die Formulierung des Antrages missglückt ist. So hat z. B. der "sowie"-Satzteil gegenüber dem vorherigen Halbsatz keine neue eigenständige Bedeutung, er ist überflüssig.

Der Kläger formuliert sein Auskunftsbegehren einschränkend im Schriftsatz vom 13.11.2006 (Bl. 578) dahingehend, dass es um Einnahmen des Beklagten in den von ihm fortgeführten Mandaten nach dem Ausscheiden des Klägers auf die zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Gebührenansprüche geht. Nach ergänzender Erörterung im Senatstermin und ausdrücklicher Zustimmung des Klägers hat der Senat den Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ausgelegt und formuliert. Damit sind auch die vom Beklagten vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken ausgeräumt.

2. Begründetheit des Auskunftsbegehrens

Der Auskunftsanspruch (1. Stufe) ist im vorgenannten Umfang - entgegen der Ansicht des Landgerichts - begründet aus § 242 BGB (gesellschaftsrechtliche Treuepflicht) oder analog § 740 II BGB (vgl. Ulmer, § 730 BGB, Rn. 17 und BGH DB 2002, 2708).

a.

Der Auskunftsanspruch folgt aus dem Gesellschaftsverhältnis der Parteien, weil der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang seiner Rechte im Unklaren ist und der Beklagte die erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann.

Dies trifft für Honorarzahlungen Dritter an den Beklagten zu, die nach der Auflösung der Sozietät (30.6.1999) erfolgten und dem Kläger daher nicht bekannt sind; darauf weist er zutreffend in seiner Berufungsbegründung und seinem ergänzenden Schriftsatz vom 13.11.2006 hin (Bl. 532 f.; 578). Die Angaben benötigt der Kläger, um einen etwaigen Anspruch im Rahmen der Auseinandersetzung zu berechnen.

Soweit der Kläger mit der Auskunft Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten vorbereiten will aufgrund von etwaigen Verletzungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht bei der Einziehung von Honoraren für die Sozietät, ist dies grundsätzlich entgegen der Ansicht des Beklagten durchaus möglich und hat nichts mit Ausforschung zu tun (vgl. Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, §§ 259-261 BGB, Rn. 16 m. w. N.).

Soll die begehrte Auskunft - wie hier - einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nach allgemeiner Meinung zwar nicht bereits dem Grund nach feststehen; allerdings wird der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung vorausgesetzt (BGH NJW 2002, 3771; Palandt/Heinrichs, §§ 259 ff. BGB, Rn. 10 m. w. N.). Dazu hat der Kläger aber nichts vorgetragen, soweit es um Honorarrechtsstreite oder mit den jeweiligen Mandanten geschlossene Vereinbarungen zu Honorarzahlungen geht, auf die sich die Auskunft bezieht. Der Sachvortrag zu vom Beklagten überhaupt nicht abgerechneten Akten(vgl. Klageschrift S. 46, Bl. 46; Schriftsatz vom 19.4.2005, S. 5 ff., Bl. 310 ff.) genügt dafür nicht, weil insoweit keine Auskunft begehrt wird und der Kläger die Informationen offensichtlich besitzt.

b.

Dem Auskunftsbegehren steht Ziffer 8. des Sozietätsvertrages der Parteien nicht entgegen.

Dort ist nach seinem klaren Wortlaut lediglich der Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters unter Fortführung der Kanzlei durch die andere Partei geregelt, nicht aber die davon zu unterscheidende und hier von den Parteien gewählte Auflösung mit dem Gesellschafterbeschluss vom 27.5.1999.

Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar vorgetragen und - zur Widerlegung des zugunsten des Klägers sprechenden Inhalts der Urkunde - unter Beweis gestellt, dass die Parteien bereits bei Abschluss des Sozietätsvertrages vereinbart haben, dass die Klausel auch die Auflösung erfassen sollte.

Eine nachträgliche (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung der Parteien, Ziffer 8. des Sozietätsvertrages auch darauf anzuwenden, kann ebenso wenig festgestellt werden. Hierzu hätte es einer klaren Regelung bedurft.

Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien trägt der Beklagte nicht nachvollziehbar vor.

Er behauptet vielmehr, es sei nicht darüber gesprochen worden, dass für die von ihm weitergeführten Akten kein Status zum 30.6.1999 erstellt werden sollte, weil "klar" gewesen sei, dass nur der Kläger über seine Akten werde abrechnen müssen (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 5.12.2006, Bl. 590-592). Diesen Schluss auf eine stillschweigende Vereinbarung zieht der Beklagte allerdings unzutreffend, weil zureichende Tatsachengrundlagen fehlen. Der erstellt Status über die vom Kläger mitgenommenen Akten ist dafür keine Indiz, weil diese Arbeit sowohl bei der Anwendung des § 8 des Sozietätsvertrages bei Ausscheiden des Klägers als auch für die Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung erforderlich sind. Der Kläger hat zwar den Aktenstatus unterzeichnet. Damit hat er aber nicht ohne weiteres dessen abschließende Geltung für die Auseinandersetzung zugestanden. Zudem hat er nach dem 30.6.1999 weitergehende Auseinandersetzungsrechte, insbesondere Auskunftsansprüche geltend gemacht, die der Beklagte mit Schreiben vom 28.12.1999 (Bl. 51 f.) zurückgewiesen hat. Unzutreffend meint der Beklagte auch, die begehrte Auskunft - und evtl. Abrechnung - stehe dem Kläger nicht zu, weil er ohne Leistung einer Einlage in die Sozietät eingetreten sei. Auch der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass sich der Auskunftsanspruch nicht auf das Anlagevermögen der aufgelösten Sozietät bezieht, sondern nur auf die Sozietätseinnahmen, die gemeinsam erwirtschaftet wurden. Der Beklagte trägt nicht nachvollziehbar vor, dass die fehlende Leistung einer Einlage durch den Kläger anders als durch die getroffenen Regelungen im Sozietätsvertrag vom 21.8.1005 und der Zusatzvereinbarung vom 20.12.1995 kompensiert werden sollte.

c.

Unerheblich ist, ob der Beklagte die Auskunft unter Verwendung seines Rechtsanwaltsprogramms mit "einem Knopfdruck" erstellen kann; selbst wenn dies nicht zutreffend sollte, hat er jedenfalls nicht im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Arbeitsaufwand für ihn unzumutbar (vgl. zur Darlegungslast BGH NJW 2000, 3777, 3780) oder sogar unmöglich ist.

d.

Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, sich die erforderlichen Informationen durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen selbst zu verschaffen.

Dies würde ebenfalls voraussetzen, dass die Auskunftserteilung mit einem für ihn unzumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden wäre (BGH NJW 2000, 3777, 3780; Palandt/Heinrichs, § 261 BGB, Rn. 13); das hat der Beklagte hier aber nicht im Einzelnen dargelegt. Zudem geht es um Vorgänge nach dem 30.6.1999, die er selbst abgewickelt hat.

Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten Urteil des hiesigen 27. Zivilsenats vom 4.12.2003 (27 U 57/03; Bl. 602 ff.). Dort ist zutreffend begründet worden, dass sich ein Einsichtsrecht auf die Unterlagen aus der Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters bezieht. Darauf weist auch der Kläger zutreffend hin; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dessen Ausführungen unter Ziffer II. 2. und 4. des Schriftsatzes vom 19.12.2006 (Bl. 616 ff.).

e.

Der Kläger besitzt auch nicht bereits die gewünschten Daten aufgrund des Kopierens der Festplatte vor dem Ausscheiden aus der Sozietät. Denn die begehrte Auskunft betrifft Vorgänge nach diesem Zeitpunkt.

f.

Zu Recht weist der Kläger ferner darauf hin, dass die Durchsetzungssperre hier nicht greift.

g.

Dem Auskunftsanspruch steht auch nicht der aus § 242 BGB hergeleitete Einwand unzulässiger Rechtsausübung oder Verwirkung entgegen. Insoweit verweist der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 19.12.2006 (S. 6, Bl. 618) zu Recht darauf hin, dass der Kläger bereits im Jahre 1999 Auskunftsansprüche geltend gemacht hat, die der Beklagte zurückwies.

h.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Auskunftsanspruch nicht verjährt. Die von ihm zutreffend in der Berufungserwiderung dargestellte Verjährungsfrist wurde vor deren Ablauf gemäß §§ 204 I Nr. 1, 209 BGB gehemmt. Der Kläger hat die Klage vom 31.12.2004 im Original ausweislich des Akteninhalts am selben Tag beim Landgericht eingereicht (vgl. Bl. 1 d. A.) und auch einen Scheck über den notwendigen Kostenvorschuss beigefügt. Die Klageschrift wurde dem Beklagten "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO am 28.1.2005 zugestellt, so dass die Hemmungswirkung bereits mit Klageeingang beim Landgericht eintrat. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt den Ausführungen auf S. 6 unten des angefochtenen Urteils keine "Tatbestandswirkung" dahingehend zu, dass unstreitig gewesen ist, dass am 31.12.2004 keine Urschrift der Klage beim Landgericht eingegangen ist. Die damit gemeinte Beweiskraft des Tatbestands gemäß § 314 ZPO greift hier schon deshalb nicht ein, weil diese Feststellung unrichtig im Sinne von § 529 I Nr. 1 ZPO und deshalb eine neue Feststellungen geboten wäre. Zwischen den Parteien war der vorgenannte Aspekt nie unstreitig. Dies hat auch das Landgericht ausweislich der Gründe seines Beschlusses vom 5.10.2005 (Bl. 482) so gesehen und dort ausgeführt, es sei "die Unstreitigkeit in Gedankenstrichen nur auf den ersten Teil des Halbsatzes" bezogen.

3. Zweite und dritte Stufe der Stufenklage (eidesstattliche Versicherung, Zahlung)

Der Senat hat in der ersten Stufe der Stufenklage den Auskunftsanspruch dem Kläger zuerkannt. Über die weiteren Anträge des Klägers im Rahmen der Stufenklage hatte der Senat nicht zu entscheiden. Auf den Antrag des Klägers war die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 II 1 Nr. 4 ZPO insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen (Zöller/Gummer/Heßler, 26. Auflage, § 538 ZPO, Rn. 48 und Zöller/Greger, § 254 ZPO, Rn. 13 - m. w. N. -).

Es kann zur Zeit dahinstehen, ob der Leistungsantrag der 3. Stufe, wie er bisher angekündigt ist, nicht erfolgversprechend ist, weil keine isolierte Klagebarkeit gegeben ist. Der Antrag kann allerdings im weiteren Verfahren gegebenenfalls modifiziert und in einen Antrag auf Zahlung des Überschussanteils umgestellt werden.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich an der Höhe des Zahlungsbegehrens und hinsichtlich der mit dem 2. Hauptantrag erhobenen Stufenklage die nach den Erwartungen des Klägers zu schätzende Leistung (30.000,00 €; vgl. § 44 GKG). Die beiden Hilfsanträgen erhöhen den Streitwert wegen wirtschaftlicher Identität nicht (vgl. § 45 I 2, 3, GKG).

VII.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassung in der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, und der Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

Zurück