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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 8 U 193/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 25
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer seitens eines Vereins verhängten Maßnahme (hier: Entscheidung eines Rennausschusses; Festsetzung einer Geldbuße und eines Fahrverbots wegen Dopings) prüft das staatliche Gericht nur nach, ob die Tatsachen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 193/00 OLG Hamm

Verkündet am 19. September 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Frey sowie die Richter am Oberlandesgericht Reinken und Lehmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Oktober 2000 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Rennausschusses für den Bereich Nord vom 13. September 1999, Aktenzeichen: C HH 2/99, unwirksam ist, soweit ein Fahrverbot und eine Geldbuße von mehr als 2.000 DM festgesetzt worden sind.

Im Übrigen werden die Berufung und der Feststellungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine Partei um mehr als 60.000 DM.

Tatbestand:

Der Kläger ist Trainer des Trabrennpferdes "H A". Der Beklagte ist Aufsichtsorganisation des Hauptverbandes für T-Z und - R e.V. (HVT) für den Bereich der Länder Bremen, Hamburg; Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen ( § 2 der Satzung und § 6 der Trabrennordnung(TRO) des HVT v. 13.5.1977- Stand: März 1998 -). In Wahrnehmung dieser Aufgaben (vgl. § 15 der Satzung des Zentralverbandes für T-Z und R e.V. -ZVT-) hat der Beklagte einen Rennausschuss konstituiert, dessen Zusammensetzung und Aufgaben sich nach §§ 99,100 und dessen Verfahren sich nach §§ 103 bis 120 der Trabrennordnung (TRO) des HVT richten. Die TRO enthält in den §§ 135 bis 144 die Bestimmungen über das Ordnungsverfahren, in § 142 die Regelung über die Zuständigkeit des Rennausschusses.

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Rennausschusses vom 13.9.1999, mit der gegen ihn wegen Dopings ein Fahrverbot von 3 Monaten und eine Geldbuße von 3.000 DM festgesetzt wurden. Der Rennausschuss hat diese Entscheidung darauf gestützt, dass die nach dem Trabrennen in H am 21. März 1999 entnommene Dopingprobe positiv gewesen sei, es sei die Substanz "Benzoylecgonin" (Wirkstoff Kokain) nachgewiesen worden. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger selbst die verbotene Substanz verabreicht oder von den Umständen auch nur Kenntnis gehabt habe. Doch sei ihm der Vorwurf zu machen, dass er nicht alle gebotene Maßnahmen ergriffen habe, um ein Doping zu verhindern. Ihm sei zuzurechnen, dass der Pfleger des Tieres am Vorabend des Trabrennens den verschlossen vorgefundenen Stall geöffnet und das Tier während der Einstallung bis zur Vorbereitung des Rennens ohne Aufsicht gelassen habe. Der Pfleger habe das Tier ohne Stallwache in dem unverschlossenen Stall zurück gelassen und im Hotel übernachtet.

Mit der Klage hat der Kläger die Aufhebung der Entscheidung und seinen Freispruch begehrt. Er hat die Entscheidung für rechtswidrig erachtet, unter anderem deshalb, weil ihm ohne Zurechnungsnorm ein Verschulden Dritter zugerechnet worden sei.

Der Beklagte hat die Entscheidung verteidigt und gemeint, die Anweisungen des Klägers seien zur Verhinderung eines Dopings nicht ausreichend gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die getroffenen Feststellungen des Rennausschusses die verhängte Strafe rechtfertigten.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter. Dazu trägt er vor:

Der Vorfall vom 20./21.3.1999 unterliege nicht der Strafgewalt des Beklagten, da das Rennen und die Dopingprobe nicht von einem Mitgliedsverein durchgeführt worden seien. Der Veranstalter, die H T gesellschaft mbH -HTRG-, sei nicht Mitglied des Beklagten, solche könnten nur Trabrennvereine sein. In der Sache sei die Sanktion rechtswidrig.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Verurteilung auf § 22 b TRO gestützt und damit eine völlig neue Haftung festgestellt.

Es liege auch kein Verstoß gegen § 22 b TRO vor. Der Schutzbereich dieser Bestimmung erfasse nicht den Vorwurf unzureichender Stallüberwachung in der Nacht vor dem Rennen. Ein Trainer solle vielmehr dafür Sorge tragen, dass das Pferd nicht mit Dopingmitteln durch Mitarbeiter, Besitzer oder behandelnde Ärzte zu einer Leistungssteigerung gebracht werde. Mit der Gefahr eines unerlaubten Einwirkens Dritter auf das Pferd habe diese Bestimmung nichts gemein. Das Pferd "H A" sei bei dem Rennen auch nicht gedopt gewesen. Eine ordnungsgemäße Dopingprobe habe nicht stattgefunden (Beweis: Zeuge G). Voraussetzung einer Bestrafung sei ferner eine haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Pflichtenverstoß und dem Doping des Pferdes. Dafür fehle der Nachweis durch den Beklagten.

Es mangele auch an dem Erfordernis des Verschuldens. Ihm sei kein Vorwurf zu machen, weil er nicht für eine Stallwache während der Nacht gesorgt habe. Es sei eine außergewöhnliche Situation gewesen. Mit einem solchen Ereignis habe niemand rechnen können.

Schließlich sei die Bestrafung unverhältnismäßig. Den Vorwurf als richtig unterstellt, sei das Verschulden allenfalls geringfügig, eine so harte Bestrafung nicht zulässig.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Entscheidung des Rennausschusses für den Bereich Nord vom 13.9.1999, AZ C HH 2/99 unwirksam ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht habe das Landgericht die Bestrafung als rechtmäßig angesehen. Es sei bei festgestelltem Dopingverstoß ausreichend, wenn der Trainer den Nachweis, alles zu dessen Verhinderung getan zu haben, nicht führen könne. Von einer ordnungsgemäßen Stallorganisation und -sicherung könne keine Rede sein. Nicht entscheidend sei, auf welche Vorschrift sich der Rennausschuss oder das Landgericht gestützt habe. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, der Dopingfall sei nicht ordnungsgemäß festgestellt worden. Der Vorgang sei in der Klageschrift unstreitig gestellt worden. Fehl gehe ferner der Hinweis, die HTRG sei nicht Mitglied des HVT oder des ZVT gewesen. Schließlich sei die Strafe angemessen, denn der Kläger sei kein "unbeschriebenes Blatt".

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

1.

Der Hauptangriff der Berufung geht fehl. Der Vorfall unterfällt der Strafgewalt des Beklagten. Die H T gesellschaft (HTRG) ist Mitglied des Beklagten.

Zutreffend hebt der Kläger zwar darauf ab, in § 6 Abs. 1 b der Satzung des HVT seien als Mitglieder nur Trabrennvereine angesprochen. Dieser Begriff kann jedoch nicht so verstanden werden, dass es sich immer um Vereine iSd. § 21 BGB handeln muss. Der Begriff ist im untechnischen Sinn zu verstehen.

§ 6 Abs. 2 der Satzung kann zunächst entnommen werden, dass Mitglied immer eine juristische Person sein muss, wenn dort formuliert ist, "Die Mitgliedsvereine müssen rechtsfähig sein" und weiter "Natürliche Personen können die Mitgliedschaft nicht erwerben".

Weitere Voraussetzung ist, dass die Mitgliedsvereine gemeinnützige Zwecke verfolgen, als gemeinnützig anerkannt und dem Trabrennsport verpflichtet sind. Im Streitfall ist - ohne konkretes Bestreiten - vorgetragen worden, dass die "T gesellschaft H - F mbH" seit 1911 existiere, den HVT gegründet habe und dessen originäres Mitglied sei. Diese Gesellschaft ist nach den vorgelegten Handelsregisterauszügen zwar aufgelöst worden, jedoch hat die Gesellschafterversammlung die Fortsetzung beschlossen unter Änderung der Firma in H T gesellschaft mbH. Es liegt also keine Neugründung vor, die dann einen Akt der erneuten Mitgliedschaft erfordert hätte.

Die Satzung der HTRG belegt deren Gemeinnützigkeit und die Unterwerfung unter die Satzung des HVT in § 13.

Die HTRG ist auch immer als Mitglied geführt worden, wie die vorgelegten Mitgliederlisten aus den Jahresberichten zeigen.

2.

Die Berufung wendet sich vergeblich gegen die Feststellungen, die der Rennausschuss seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann auch das staatliche Gericht davon ausgehen, dass das Pferd "H A" gedopt war.

a.

Bei der gerichtlichen Überprüfung einer seitens eines Vereins verhängten Maßnahme prüft das staatliche Gericht nur nach, ob die Tatsachen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGHZ 87,337,345; WM 1997,1701,1702; Reichert, Hdb. des Vereinsrechts, 8. Aufl., Rn. 1802).

b.

Das Verfahren einer Dopingprobe richtet sich nach den Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 Abs. 1 und 7 TRO - Stand: 19.8.1997 -. Hier beanstandet der Kläger, der von ihm mit der Vorstellung des Pferdes betraute Pfleger G habe nicht alles mitverfolgen können, sodass ein Vertauschen der Dopingprobe möglich gewesen sei und nicht ausgeschlossen werden könne.

Nach II Ziff. 5 der Durchführungsbestimmungen soll die das Pferd begleitenden Person bei der Entnahme des Dopingbestecks aus dem verschlossenen Kunststoffbeutel und bei der Probeentnahme sowie der Codierung und Versiegelung der Proben anwesend sein und nach der Versiegelung der Proben eine Bestätigung unterzeichnen, in der die Ordnungsmäßigkeit der Probeentnahme sowie der Codierung und Versiegelung der Proben anerkannt werden. Etwaige Einwendungen sind in der Anlage zum Dopingprotokoll zu vermerken.

Eine Erklärung diesen Inhalts hat der Pfleger G unterzeichnet. Wenn, wie vom Kläger behauptet wird, die anwesende Person nicht alles gesehen hat, muss sie dies beanstanden und nicht wie geschehen die Ordnungsmäßigkeit der Dopingprobe bescheinigen. Dies muss der Kläger, der den Zeugen G mit der Aufgabe betraut hat, grundsätzlich gegen sich gelten lassen.

Ob es infolge der vorbehaltlosen Unterzeichnung dem Kläger nunmehr versagt ist, derartige Einwendungen zu erheben, wie in II Nr. 5 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen niedergelegt ist, kann unentschieden bleiben.

Die Beachtung der Durchführungsbestimmungen hat der Rennausschuss in von den staatlichen Gerichten nicht zu beanstandender Weise in einem förmlichen Beweisverfahren durch Zeugenvernehmung festgestellt.

Das dazu gefertigte Protokoll läßt keine Verstöße gegen ein an rechtsstaatlichen Grundsätzen orientiertes Verfahren erkennen. Die protokollierten Aussagen rechtfertigen die Feststellungen, die der Rennausschuss in der abschließenden Entscheidung getroffen hat. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass die Proben vertauscht worden sein können.

Da das Ergebnis der vom Rennausschuss angestellten Ermittlungen eine Verwechslung ausschließt, kann das Unterbleiben der bei der B-Probe erbetenen weiteren Untersuchungen (Testosteron-Test und Untersuchung des Zeitpunkts der Kokainzugabe) nicht als verfahrensfehlerhaft angesehen werden.

Eine Verpflichtung zur Durchführung der erbetenen Tests sehen die TRO und die Durchführungsbestimmungen nicht vor.

3.

Die durch den Rennausschuss festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Bestrafung des Klägers.

a.

Dem Landgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass § 135 Ziff. 2 j Satz 2 TRO kein hinreichend bestimmter Ordnungswidrigkeitentatbestand ist.

Die Sanktionen beinhaltenden vereinsrechtlichen Satzungsbestimmungen, hier die TRO mit ihren Bestimmungen zum Ordnungsverfahren und den dortigen Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet und strafbewehrt sind, haben den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Rechnung zu tragen, soweit sich nicht aus besonderen Gründen Abweichungen rechtfertigen lassen. Grundsätzlich muss es auch insoweit dabei verbleiben, dass eine Bestrafung einen vor der Tat konkret bezeichneten Tatbestand voraussetzt. Geltung beansprucht der im staatlichen Sanktionenrecht maßgebliche Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz". Ferner setzt eine Sanktion den Nachweis der Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht voraus.

§ 135 Abs. 2 j S. 1 TRO umschreibt konkret ein Verhalten, das als Ordnungswidrigkeit behandelt werden kann. Eine darüber hinaus gehende oder eine andersartige Pflichtenstellung, die gleichfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellen soll, ist in S. 2 nicht konkret niedergelegt. Vielmehr knüpft S. 2 an den Tatbestand des S. 1 an Die Formulierung hat lediglich den Charakter einer Beweislastregel, hier als Entlastungserfordernis des Betroffenen, der - bei objektiv gegebenem Verstoß nach S. 1 - alle gegen ihn sprechenden Umstände ausräumen muss, anderenfalls er als schuldig behandelt und bestraft wird.

Damit entfernt sich die Satzungsbestimmung von dem rechtsstaatlichen Erfordernis, dem Täter auch das Verschulden nachzuweisen.

b.

Die seitens des Rennausschusses ausgesprochene Verurteilung des Klägers kann aber nach den getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf §§ 135 Ziff. 2 a, 22 b TRO gestützt werden.

aa.

Diese Bestimmung umschreibt den strafbewehrten Pflichtenkatalog eines Trainers hinreichend bestimmt. § 22 b TRO verpflichtet den Trainer sicherzustellen, dass bei den von ihm trainierten Pferden keine unerlaubten Mittel (Doping ) angewandt werden. Die Vorschrift ist überschrieben mit "Besondere Pflichten des Trainers". Sie betont mit der ausdrücklichen Verpflichtung die Bedeutung dopingfreien Einsatzes des trainierten Pferdes und die Verantwortung gerade des Trainers. Die Vorschrift spricht von Sicherstellung im Sinne einer größtmöglichen Gewährleistung.

Die Vorschrift behandelt beispielhaft einzelne Pflichten, ohne dass aus dem Gesamtkatalog eine bestimmte Schutzrichtung abgeleitet werden kann. Deshalb erscheint es nicht gerechtfertigt, § 22 b TRO - mit dem Kläger - einschränkend auszulegen und anzuwenden. Wenn ein dopingfreier Einsatz des Pferdes sichergestellt werden soll, obliegt es dem Trainer, in jeder Situation alles zu tun, um die Anwendung von Dopingmitteln zu verhindern. Diese Bestimmung soll ersichtlich den Trainer anhalten, Doping durch dritte Personen zu verhindern.

bb.

Dass der Rennausschuss nicht auf diese Bestimmung abgestellt hat, vielmehr erstmals das Landgericht, schadet nicht. Entscheidend für die Beurteilung ist der Sachverhalt, der wie dargelegt in einer von den staatlichen Gerichten nicht zu beanstandenden Weise festgestellt wurde. Für diesen Fall kann eine vereinsrechtliche Sanktion aufrechterhalten bleiben, soweit sie nach einer anderen Satzungsbestimmung zu Recht ergangen ist.

So liegt der Fall hier.

Der Rennausschuss hat dem Kläger vorgeworfen, dass der Pfleger G nach der Einstallung des Pferdes in einem von ihm zuvor durch Einschlagen einer Scheibe geöffneten und danach nicht mehr abschließbaren Gebäude weder über Nacht noch am Tage eine Überwachung vorgenommen, diese auch nicht auf eine andere Person übertragen habe.

Diese Wertung seitens des Rennausschusses ist im Rahmen der Überprüfungsmöglichkeiten durch die staatlichen Gerichte nicht zu beanstanden. Sie findet in der vom Landgericht angezogenen Bestimmung der TRO ihre Grundlage und Stütze. Sie ist auch nicht grob unbillig oder willkürlich.

Der Kläger selbst hat es vor dem Senat als der Üblichkeit entsprechend dargestellt, dass die Pferde vor den Rennen in verschlossenen Räumen gehalten werden. Dies dient ersichtlich dem Schutz der Pferde vor unberechtigten Zugriffen dritter Personen.

Wenn dem so ist, hätte der Kläger für den Fall, dass die Ställe aus welchen Gründen auch immer nicht verschlossen werden konnten, die Bewachung des Pferdes anordnen müssen. Eine solche Anordnung an die Mitarbeiter hat er aber unstreitig nicht gegeben. Es mag zutreffend sein, dass der dem Kläger bekannte Stall bislang immer abschließbar gewesen ist, doch geht der Vorwurf gerade dahin, für den abweichenden, gar nicht so ungewöhnlichen Fall keine Anweisung zur Bewachung gegeben zu haben.

Es ist nicht zu beanstanden, hierin einen fahrlässigen Verstoß gegen die ihn treffende Pflicht zur ordnungsgemäßen Stallorganisation zu sehen.

4.

Bei der sich danach stellenden Sach- und Rechtslage kann die von dem Rennausschuss verhängte Sanktion jedoch nicht bestehen bleiben.

§ 141 TRO sieht als Ordnungsmittel neben der Geldbuße unter anderem auch ein Fahrverbot vor. Nach Abs. 3 ist im Falle des § 135 Abs. 2 j TRO ein Fahrverbot von mindestens 1 Monat und eine Geldbuße nicht unter 1.000 DM zu verhängen. Ausweislich des Tenors der Entscheidung des Rennausschusses hat sich dieser bei der Zumessung der Ordnungsmittel gerade auf diese Bestimmung gestützt. Dies ist zu beanstanden, da vorliegend § 135 Abs. 2 j TRO nicht gegen den Kläger zur Anwendung kommen kann und der hier maßgebliche Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht unter § 141 Abs. 3 TRO fällt.

Es kann unentschieden bleiben, ob in einem solchen Fall grundsätzlich die getroffene Entscheidung des Vereins aufzuheben und ihm in Anerkennung der Vereinsautonomie Gelegenheit zu geben ist, das Ordnungsmittel nach Maßgabe der anzuwendenden Satzungsbestimmung festzusetzen. Der Senat kann insoweit selbst entscheiden, nachdem ihm im Senatstermin die Entscheidungsbefugnis übertragen worden ist.

Als angemessenes Ordnungsmittel ist die Verhängung einer Geldbuße von 2.000 DM ausreichend, um dem gegen den Kläger gerichteten Vorwurf gerecht zu werden. Dieser steht anders als ein gegen den Kläger früher verhängtes Ordnungsmittel nicht im Zusammenhang mit einem von ihm zu verantwortenden Doping eines Pferdes, er beschränkt sich vielmehr einzig darauf, nicht für eine ausreichende Stallorganisation durch Anweisung an das Personal gesorgt zu haben. Dass dieses Unterlassen zu einem Dopingfall geführt hat, gewinnt zu Lasten des Klägers nicht eine so große Bedeutung.

Gleichwohl müssen die besondere Bedeutung des dopingfreien Trabrennsports und die Verantwortlichkeit eines Trainers auch in dieser Fallkonstellation straferhöhend ins Gewicht fallen. Berücksichtigt werden muss zudem die bestandskräftige Vorverurteilung des Klägers.

Trotz des durch die Vorentscheidung bereits verhängten Fahrverbots bedarf es in diesem Fall nicht dessen erneuter Anordnung. Dies lässt sich angesichts des geringen Gewichts des hier beanstandeten Verhaltens nicht rechtfertigen. Es würde den Kläger in seiner Berufsausübung schwer treffen.

5.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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