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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 8 U 199/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HGB


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 2
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 533
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 723 Abs. 1 Satz 2
BGB § 723 Abs. 1 Satz 3
HGB § 140 Abs. 1 S. 2
HGB § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. September 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwächst, dass

a)

die Klägerin seit dem 30.07.2001 bis einschließlich 30.07.2003 in eigenen Räumen in T, O-Wall, eine eigene Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxis betrieben hat und

b)

sie entgegen dem zwischen den Parteien geschlossenen Sozietätsvertrag ohne Zustimmung des Beklagten alle Mandanten der gemeinsamen Praxis mit dem Anschreiben vom 27. Juli 2001 über ihre sofortige Kündigung informiert hatte, verbunden mit der Aufforderung, die weitere Bearbeitung des bestehenden Mandats ihr zu übertragen, wobei die Klägerin gleichzeitig dem Schreiben eine entsprechende vorformulierte Vollmacht beilegte und gleichzeitig die gemeinsamen Mandanten darüber informierte, dass die bisherigen Mitarbeiter der gemeinsamen Praxis: L, T2, L2, F, H, und I nun in ihrer neuen Praxis zur weiteren Bearbeitung der bestehenden Mandate zur Verfügung stünden.

Auf die (in zweiter Instanz erweiterte) Widerklage wird die Klägerin ferner verurteilt, an den Beklagten 122.710,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, des ersten Durchgangs der Berufungsinstanz und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 80 % und der Beklagte 20 %.

Die nach der Zurückverweisung an den Senat im weiteren Berufungsverfahren angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 30. April 2003 - ab dem 28.12.2005 auf bis zu 1.300.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung der Parteien über wechselseitige Ansprüche aus der Beendigung einer von ihnen gemeinsam betriebenen Steuerberaterpraxis zugrunde.

Die Parteien haben sich mit Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zu dem gemeinsamen Betrieb einer Steuerberaterpraxis zusammengeschlossen mit zuletzt hälftiger Gewinnbeteiligung. Im Februar/März 2001 warf der Beklagte der Klägerin eine Untreuehandlung vor. Im Hinblick auf diesen von der Klägerin bestrittenen Vorwurf hat der Beklagte der Klägerin am 13. Juli 2001 ein Schreiben übergeben, mit dem er für den 31. Juli 2001 eine Gesellschafterversammlung einberief mit dem Tagesordnungspunkt "Ausschließung der Gesellschafterin N". Dem angedrohten Ausschluss kam die Klägerin zuvor, indem sie mit Schreiben vom 27. Juli 2001 das Gesellschaftsverhältnis fristlos kündigte. Seit dem 31. Juli 2001 betreibt sie eine eigene Steuerberaterpraxis. Ebenfalls am 27. Juli 2001 schrieb sie - ohne Absprache mit dem Beklagten - die Mandanten der Gesellschaft an, wies auf die fristlose Kündigung und ihre neue Praxisanschrift hin und bot unter Beifügung einer Vollmacht an, weiterhin in steuerlichen Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen.

Auf die Kündigung reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 30.7.2001, in dem er unter anderem erklärte, die Praxis allein weiterzuführen.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage, über die rechtskräftig entschieden ist, vom Beklagten die Erstattung von Zahlungen verlangt, die sie nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft auf deren Steuerschulden erbracht hat. Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin für Schäden begehrt, die ihm durch die seiner Ansicht nach unberechtigte fristlose Kündigung der Klägerin sowie die Mandantenmitnahme entstanden sind.

Das Landgericht hat der Klage und - in eingeschränktem Umfang - der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat der Senat teilweise abändernd die Widerklage abgewiesen und der Klage nur in Form der Feststellung, dass die gezahlten Beträge in die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien, stattgegeben. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat der Beklagte das Widerklagebegehren weiter verfolgt. Mit der Anschlussrevision hat die Klägerin die Wiederherstellung des ihrem Zahlungsantrag stattgebenden erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 7.3.2005, II ZR 194/03 (NZG 2005, 593 = BB 2005, 1295) das Urteil des Senats vom 30. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage des Beklagten abgewiesen worden ist. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zurückgewiesen und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung wird auf die vorgenannten Urteile des Landgerichts, des Senats und des BGH Bezug genommen.

Der Beklagte hat nach der Zurückverweisung neben seinem ursprünglichen Widerklageantrag die Widerklage um eine bezifferte Schadensersatzforderung und mehrere Auskunftsbegehren erweitert. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Das Verhalten der Klägerin hinsichtlich der Zahlung der Fa. C erfülle den Tatbestand der Untreue und der Unterschlagung. Es sei ihre Pflicht gewesen, zunächst einmal der Fa. C die Rechnung ohne die handschriftliche Änderung und Angabe ihres Privatkontos zu präsentieren, damit das Geld auf das Konto der Sozietät hätte gezahlt werden können. Zumindest sei die Klägerin verpflichtet gewesen, eine entsprechende Buchung vorzunehmen, die Zahlung auf die Forderung durch die Fa. C in der Buchhaltung als Erlös der Sozietät darzustellen, ihr eigenes Privatkonto innerhalb der Sozietät mit diesem Betrag zu belasten und es als ihre Privatentnahme auszuweisen. Dies habe die Klägerin unterlassen. Sie habe vielmehr nach Eingang des Rechnungsbetrages auf ihrem Privatkonto die Rechnungsstellung in der EDV-Buchhaltung der Sozietät von ihrem Arbeitsplatz aus gelöscht und dafür gesorgt, dass auch die Rechnungskopie aus der Sammlung verschwunden sei. Er habe die Klägerin auf diesen Vertrauensbruch angesprochen, sei aber gleichwohl bereit gewesen, die Sozietät mit geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen. Die Klägerin habe ihn allerdings über Monate hinweg hingehalten und keinen neuen Sozietätsvertrag unterzeichnet. Deshalb habe er der Beklagte sie darauf hingewiesen, dass er wegen des erheblichen Vertrauensbruchs eine Gesellschafterversammlung einberufe mit dem Tagesordnungspunkt, sie auszuschließen. Sie habe daraufhin noch etwas Zeit erbeten, aber bereits vor dem 13.07.2001 die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater E in einer neuen Kanzlei vorbereitet. Mit diesem habe sie vereinbart, möglichst viele Mandate aus der Sozietät der Parteien mitzunehmen. Entsprechend habe sie sich mit Sozietätsmitarbeitern besprochen und das Schreiben vom 27.07.2001 verfasst. Dies alles habe die Klägerin bereits Monate vor dem 13.07.2001 geplant und vorbereitet.

Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass er der Beklagte zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt gewesen sei, um sie auszuschließen. Sie selbst sei nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, sondern habe ihren Ausschluss geradezu herausgefordert.

Unerheblich sei, dass auch er in der Vergangenheit gelegentlich Zahlungen auf sein privates Konto vereinnahmt habe; dies sei mit Wissen und Billigung der Klägerin geschehen und jeweils ordnungsgemäß verbucht worden.

Eine Schadensersatzpflicht der Klägerin ergebe sich aus ihrer unberechtigten Kündigung, aufgrund des Betriebes einer neuen eigenen Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxis und aufgrund der unberechtigten Versendung des Rundschreibens vom 27.07.2001 an die Mandanten.

Durch die steuerliche Betreuung der Mandanten habe sie gegen das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen und die dort geregelte Vertragsstrafe verwirkt. Sie schulde deshalb die mit der Widerklage geltend gemachte Zahlung und auch die geltend gemachten Auskünfte. Erst nach der Erteilung der entsprechenden Auskünfte sei er in der Lage, die endgültige Vertragsstrafe und die vollständigen Schadensersatzansprüche zu berechnen und geltend zu machen. Die Klägerin weigere sich allerdings, die benötigten Auskünfte über die vertragswidrig von ihr getätigten Umsätze von bereits vorhandenen und neuen Mandaten sowie den Umfang ihrer Tätigkeit mitzuteilen. Bisher habe sie Auskünfte erteilt mit den Schriftsätzen vom 26.02.2003 und 06.03.2003 nebst zugehöriger Anlagen. Bei den somit zugrunde zu legenden 167 Mandaten sei eine Vertragsstrafe von je 10.000,00 DM verwirkt, so dass sich die Vertragsstrafenforderung in Höhe von 1.670.000,00 DM = 853.857,44 € ergebe.

Die mit Schriftsatz vom 20.03.2006 von der Klägerin überreichte Mandantenliste widerspreche insoweit den früheren Listen, als nach der neuen Liste weniger Mandanten übernommen worden sein sollen. Der durchschnittliche Umsatz der von der Klägerin mitgenommenen bzw. abgewanderten Mandanten mache rd. 545.787,00 € aus.

Die Vertragsstrafe knüpfe an jeden Fall der Zuwiderhandlung an. Zuwiderhandlung sei zum einen, dass der Betrieb einer eigenen Wettbewerbskanzlei während der Zeit des Wettbewerbsverbots im Bezirk der Oberfinanzdirektion betrieben worden sei. Zum anderen seien Wettbewerbsverstöße darin zu sehen, dass Mandanten vertragswidrig abgeworben und übernommen worden seien. Ein anderes Verständnis mache keinen Sinn, da es dann genügt hätte, für den Betrieb einer Wettbewerbskanzlei im geschützten Gebiet pro Monat eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Sinn und Zweck des Wettbewerbsverbots sei sowohl die Verhinderung des Aufbaus einer Wettbewerbskanzlei für eine bestimmte Zeit in einem bestimmten Gebiet wie auch das vertragswidrige Abwerben von Mandanten der Kanzlei. Wäre das Wettbewerbsverbot nicht so gemeint gewesen, so hätte die Erwähnung der Mandanten nicht erfolgen müssen.

Lediglich der Vollständigkeit halber werde bestritten, dass die Klägerin Mandanten gemäß den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 d übernommen habe.

Abzugrenzen von dem Vertragsstrafenanspruch sei der Schadensersatzanspruch; dieser sei anhand der entgangenen Einnahmen zu ermitteln.

Die Schadensersatzansprüche, die die Klägerin mit ihrer Hilfsaufrechnung geltend mache, würden bestritten, insbesondere auch die Aufwendungen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. auf die Widerklage festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwächst, dass die Klägerin ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch Kündigung vom 27.07.2001 dem bestehenden Sozietätsvertrag über den gemeinsamen Betrieb der Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxis Q und N mit sofortiger Wirkung gekündigt hat und seit dem 30.07.2001 in eigenen Räumen in T, O-Wall, eine eigene Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxis betreibt, nachdem sie entgegen dem zwischen den Parteien geschlossenen Sozietätsvertrag ohne Zustimmung des Beklagten alle Mandanten der gemeinsamen Praxis mit einem Anschreiben über ihre sofortige Kündigung informiert hatte, verbunden mit der Aufforderung, die weitere Bearbeitung des bestehenden Mandats ihr zu übertragen, wobei die Klägerin gleichzeitig dem Schreiben eine vorformulierte Vollmacht beilegte und gleichzeitig die gemeinsamen Mandanten darüber informierte, dass die bisherigen Mitarbeiter der gemeinsamen Praxis L, T, L2, F, H und I nun in ihrer neuen Praxis zur weiteren Bearbeitung der bestehenden Mandate zur Verfügung stünden;

2. in Erweiterung bzw. teilweiser Konkretisierung der Widerklage

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 853.857,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Klägerin zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Mandate der gemeinsamen früheren Sozietät in der Zeit vom 27.07.2001 bis zum 31.12.2004 aus der gemeinsamen früheren Sozietät übernommen wurden, die über die nachfolgend aufgeführte Liste hinausgehen;

4. die Klägerin zu verurteilen, ihm bezüglich sämtlicher von ihr übernommenen Mandate aus der früheren gemeinsamen Sozietät Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit sie jeweils über eine einmalige Tätigkeit hinaus tätig war und für wie viele Monate jeweils;

5. die Klägerin zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Umsätze sie in der Zeit vom 27.07.2001 bis 31.12.2003 durch ihre eigene Tätigkeit außerhalb der gemeinsamen Sozietät der Parteien erzielt hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die erweiternd gestellten Widerklageanträge abzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag:

Sie bestreitet die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Rechnung der Fa. C. Insbesondere habe sie die EDV-Anlage der Sozietät nicht manipuliert. Die angeblichen Feststellungen der Manipulation von ihrem Arbeitsplatz aus seien technisch nicht möglich. Zudem habe sie sich während der Manipulationen nicht im Büro aufgehalten. Sie habe auch nicht vorsätzlich ihre private Kontonummer auf die Rechnung gesetzt.

Das Wettbewerbsverbot sei hier nicht tangiert. Es liege kein Wettbewerbsverstoß i.S.v. § 7 des Sozietätsvertrages vor, soweit Mandanten i.S.v. § 20 Abs. 2 d des Sozietätsvertrages von ihr übernommen worden seien. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, der Beklagte habe darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen nach dieser vertraglichen Regelung nicht erfüllt seien. Hilfsweise berufe sie sich darauf, dass sie aufgrund der vorgelegten Vollmachten der Mandanten nachgewiesen habe, dass diese freiwillig zu ihr gewechselt seien.

Sie könne dem Beklagten auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Sie habe im Zusammenhang mit der Zahlung der Fa. C nicht gegen ihre gesellschaftlichen Treuepflichten verstoßen. Zudem habe der Beklagte aufgrund der mit ihr geführten Verhandlungen zum Ausdruck gebracht, dass es ihm auf das angeblich unredliche Verhalten nicht ankomme und er künftig mit ihr weiterarbeiten wolle. Auch habe er sich selbst erpresserisch verhalten und ihr gedroht, ihr Verhalten der Steuerberaterkammer anzuzeigen und sie aus der Gesellschaft zu drängen. Mit der Anberaumung der Gesellschafterversammlung habe er die Drohung umsetzen wollen. Ihr habe ein Wahlrecht zugestanden, welches der drei gleichwertigen Mittel sie habe ergreifen wollen - den Verbleib in der Sozietät, den Ausschluss des Beklagten oder die fristlose Kündigung. Ferner habe sich der Beklagte selbst unredlich verhalten, weil er in der Vergangenheit selbst Gelder auf seine Privatkonten eingezogen und sie die Klägerin hierüber nicht informiert habe. Hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruches habe der Beklagte bisher nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass sie gegen ihre Treuepflichten verstoßen habe und hierdurch ein Schaden eingetreten sei. Jedenfalls sei dies nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme festzustellen.

Das Schreiben vom 27.07.2001 an die Sozietätsmandanten sei nicht treuwidrig gewesen, sondern habe sich im gesellschaftsvertraglichen Rahmen nach § 21 gehalten. Zudem habe der Beklagte selbst alle Mandanten mit seinem Schreiben vom 30.07.2001 angeschrieben.

Auch die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche sei nicht substantiiert dargelegt, ggf. müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Im Übrigen hätten die Mandanten sich freiwillig nicht mehr von dem Beklagten vertreten lassen und sie die Klägerin beauftragt; deshalb fehle es jedenfalls an einem kausal verursachten Schaden.

Die geltend gemachten Auskunftsansprüche stünden dem Beklagten nicht zu. Es sei in dem Parallelverfahren 8 U 68/03 und im vorliegenden Rechtsstreit ausführlich dargelegt worden, welche Mandate betreut würden.

Ferner erklärt die Klägerin die Hilfsaufrechnung mit mehreren angeblichen Gegenforderungen.

Sie meint, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von netto 58.555,93 € (Berechnung Bl. 550 d.A.) zu. Sie habe sich in Höhe dieses Betrages eine neue Büroeinrichtung anschaffen müssen, weil der Beklagte sich rechtswidrig die gesamte Ausstattung der Sozietät angeeignet habe.

Weiterhin stehe ihr ein Abfindungsanspruch gegen den Beklagten zu. Diesen hat sie zunächst in Höhe von 595.698,22 € berechnet unter anteiligem Abzug eines Betrags für die übernommenen Mandate gemäß der mit der Anlage K 7 zur Berufungserwiderung vorgelegten Liste (vgl. Bl. 551 - 555 d.A.). In dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.04.2006 hat sie den geltend gemachten Abfindungsanspruch neu berechnet und mit 619.674,84 € beziffert (Berechnung Bl. 605 ff.).

Bei der Betriebsprüfung der Gesellschaft im Jahre 2004 habe sich im Übrigen ergeben, dass der Beklagte Entnahmen zu seiner privaten Verwendung getätigt und diese falsch verbucht habe.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer nach der Zurückverweisung zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wobei der Schriftsatz der Klägerin vom 27.04.2006 nicht nachgelassen worden ist.

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

I.

Hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1. bestehen keine Bedenken gegen dessen Zulässigkeit. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. März 2005 keine Bedenken offengelegt. Jedenfalls müsste der Widerklageantrag als Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO zugelassen werden, nachdem der Beklagte mit den Widerklageanträgen zu 2. - 5. zumindest teilweise auf Leistung klagt.

Auch die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Widerklageanträge zu 2. - 5. sind zulässig. Sie sind nicht als Klageänderung zu behandeln und deshalb auch nicht an den Zulassungsvoraussetzungen nach § 533 ZPO zu messen, weil der Wechsel vom Feststellungs- zum Leistungsbegehren unter die Vorschrift des § 264 Nr. 2 ZPO fällt.

II.

Der Widerklageantrag zu 1., mit dem der Beklagte die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin begehrt, ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Nach der Antragsfassung erstrebt der Beklagte die Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden aus mehreren Handlungen der Klägerin, nämlich für Schäden, die

a) durch die unberechtigte Kündigung (dazu unter 2.),

b) durch den Betrieb der neuen eigenen Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxis (verbotener Wettbewerb, dazu unter 3.) und

c) durch das Rundschreiben der Klägerin an die Mandanten vom 27. Juli 2001 (dazu 4.) verursacht worden sein sollen. Nur die beiden letztgenannten Aspekte führen zu einer Feststellung der Schadensersatzpflicht.

2.

Eine Schadensersatzpflicht wegen einer unberechtigten Kündigung der Klägerin am 27.07.2001 besteht nicht.

a)

Mit dem Ausspruch einer Kündigung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verstößt ein Vertragspartner grundsätzlich nicht gegen seine Vertragspflichten, sondern er nimmt seine berechtigten Interessen wahr, die er in aller Regel nicht gegenüber den Interessen anderer Beteiligter zurückstellen muss. Nur ausnahmsweise kann unter ganz besonderen Umständen eine Pflicht zur schonenden Ausübung eigener Rechte und zur Rücksichtnahme auf die Belange anderer so weit gehen, dass er auf die Nutzung der ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Möglichkeiten (ggf. für einen einzugrenzenden Zeitraum) zu verzichten hat. Eine solche Pflicht steht auch nach der Darlegung des Beklagten hier nicht zur Entscheidung. Er geht vielmehr von einer unberechtigten und deshalb pflichtwidrigen Kündigung der Klägerin aus.

b)

Der Ausspruch einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung eines Gesellschafters kann eine Pflichtverletzung sein (vgl. BGHZ 89, 296; NJW 1988, 1269; Palandt/Heinrichs, 65. Aufl., § 280 BGB, Rdn. 26 m.w.N.). Darauf verweist auch der Bundesgerichtshof in seinem zurückverweisenden Urteil (S. 9 UA). Im vorliegenden Fall ist ein solcher Pflichtverstoß aber nicht festzustellen.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 723 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB setzt voraus, dass dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Schuldverhältnisses bis zu der nächsten Möglichkeit zu seiner ordentlichen Beendigung nicht zugemutet werden kann. Nach dem im Gesetz genannten Beispiel kann das so sein, wenn ein anderer Gesellschafter eine wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

Das Landgericht hat diesen wichtigen Grund darin gesehen, dass im Anschluss an beiderseitiges gesellschaftswidriges Verhalten (Inkasso über Privatkonten) die Vertrauensgrundlage zwischen ihnen jedenfalls zur Zeit der Einladung vom 13.07.2001 zur Gesellschafterversammlung vom 31.07.2001 mit dem Tagesordnungspunkt "Ausschluss der Gesellschafterin N" zerstört war. Diese Auffassung teilt der Senat.

(1.)

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich nochmals klargestellt, dass bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, eine Gesamtwürdigung stattzufinden hat, bei der das beiderseitige Verhalten einzubeziehen ist, und zwar bei einer nicht selten vorliegenden längeren Entwicklung bis hin zur fristlosen Kündigung auch das Verhalten aus der vorangegangenen Zeit (BGH, NJW 2006, 844; NJW 2005, 3061). Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden.

(2.)

Bei einer solchen Gesamtwürdigung besteht hier kein Zweifel, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien als einzigen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 13. Juli 2001 durch die eingetretene Entwicklung unheilbar zerstört war. Beide Seiten nahmen dies zum Anlass, einseitige Schritte zur Auflösung des Sozietätsverhältnisses zu machen: Der Beklagte lud zur Gesellschafterversammlung zwecks Ausschlusses der Klägerin, diese erklärte ihrerseits die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 27.07.2001. Im Widerspruch zu seinem äußeren Verhalten steht es, wenn der Beklagte jetzt behauptet, er habe zur Gesellschafterversammlung nur vorsorglich eingeladen und immer noch auf eine Verhandlungslösung gehofft. Das ist schon deshalb nicht überzeugend, weil er sich nach der Übergabe des Einladungsschreibens unstreitig in einen Urlaub begeben und für Gespräche mit der Klägerin nicht zur Verfügung gestanden hat. Weil die Wirkungen beider Wege zur Trennung der Parteien vergleichbar sind (Ausschluss wie Kündigung führen zum Ausscheiden der Klägerin und zur Übernahmemöglichkeit durch den Beklagten, vgl. §§ 17, 18 i.V.m. 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages), besteht kein Anlass, diesem von beiden Seiten gewünschten Ergebnis entgegenzutreten. Schutzwürdige Drittinteressen daran, dass die GbR gegen den Willen aller Teilhaber fortbesteht, sind nicht ersichtlich.

(3.)

Es kommt hier nicht darauf an, ob eine Partei die Abgabe der zur Trennung führenden einseitigen Willenserklärung durch eigenes pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt ("provoziert") hat. Diesem Gesichtspunkt kommt nicht für die Wirksamkeit der Erklärung, sondern erst für ihre Wirkungen Bedeutung zu. Soweit insbesondere der Beklagte meint, die Klägerin habe ihrerseits die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt, braucht dem hier deshalb nicht nachgegangen zu werden.

(4.)

Aufgrund vorstehender Erwägungen war die von der Klägerin erklärte fristlose Kündigung vom 27.07.2001 nicht unberechtigt, sondern berechtigt und wirksam. Die begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht aufgrund der Kündigung steht dem Beklagten deshalb nicht zu.

3.

Der Beklagte kann allerdings die Feststellung verlangen, dass die Klägerin ihm die Schäden zu ersetzen hat, die durch den Betrieb ihrer neuen eigenen Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxis während der Geltung des Wettbewerbsverbots, d.h. bis zum 30. Juli 2003, entstanden sind oder entstehen.

a)

Der Betrieb der neuen Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxis erfolgte während dieser Frist pflichtwidrig unter Verstoß gegen das im Gesellschaftsvertrag unter § 7 vereinbarte Wettbewerbsverbot. Dieses ist nach dem zurückverweisenden Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs wirksam; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

b)

Der Bundesgerichtshof hat ferner klargestellt, dass das Wettbewerbsverbot hier bei sach- und interessengerechter Auslegung nur relevant wird, wenn der Beklagte die Übernahme der Sozietät erklärt hat. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Bereits in erster Instanz hat der Kläger dies (auf Seite 3 oben seiner Klageschrift) vorgetragen. Dieser Sachvortrag ist unstreitig geblieben und im Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts deshalb zutreffend im unstreitigen Teil erwähnt (S. 5 UA oben). Auch in zweiter Instanz ist der entsprechende Sachvortrag des Beklagten, der auf sein Schreiben vom 30.07.2001 verweist, das die Übernahmeerklärung enthält, unstreitig geblieben.

c)

Die Betätigung der Klägerin in ihrer neuen Praxis wurde von den in § 7 des Gesellschaftsvertrages genannten Voraussetzungen für das Wettbewerbsverbot erfaßt. Sie hat ihre neue Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxis innerhalb des OFD-Bezirks zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden als Gesellschafterin, also vom 30.07.2001 bis zum 30.07.2003 betrieben und dabei die steuerliche Betreuung von früheren Mandanten der gemeinsamen Sozietät der Parteien übernommen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin scheidet ein Wettbewerbsverstoß auch nicht deshalb aus, weil sich die Parteien entsprechend der Regelung in § 20 Abs. 2 d des Gesellschaftsvertrages auf eine Übernahme von Mandanten verständigt oder diese auf einer Beratung durch die Klägerin bestanden hätten. Das trägt die Klägerin bereits selbst nicht vor.

Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass eine einverständliche Regelung im Sinne der erstgenannten Alternative von § 20 Abs. 2 d nicht vorlag; der Beklagte hat der Übernahme von vorherigen Sozietätsmandaten durch die Klägerin nicht zugestimmt, er wurde nicht einmal vor der Versendung ihres Schreibens vom 27.07.2001 an alle Sozietätsmandanten um seine Zustimmung gebeten und hat diese auch nicht erklärt.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte nicht dazu berechtigt war, die Mandanten der gemeinschaftlichen Praxis in der von ihr gewählten Weise von der Trennung der Parteien zu unterrichten, da sie hierdurch gegen § 16 Abs. 3 des Sozietätsvertrages verstieß. Aufgrund ihrer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses mit Schreiben vom 27.07.2001 und der Fortsetzungserklärung des Beklagten stehen diesem "in entsprechender Anwendung des § 142 HGB" nach § 16 Abs. 3 des Sozietätsvertrages alle Rechte betreffend die Fortführung des Kanzleibetriebes zu. Der Verweis auf § 142 HGB ist gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass eine Übernahme durch einen Gesellschafter wie in § 142 HGB geregelt möglich sein soll, wobei die durch das Gericht zu erklärende Berechtigung aber durch die Erklärung des Mitgesellschafters ersetzt wird. Gegen die Zulässigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken. Insbesondere schadet es nicht, dass § 142 HGB zwischenzeitlich aufgehoben wurde, zumal als Ersatz § 140 Abs. 1 S. 2 HGB eingeführt wurde, nach welchem das Geschäft nach Ausscheiden eines Gesellschafters weiterhin durch den letzten verbleibenden Gesellschafter übernommen werden kann. Mit ihrem Schreiben vom 27.07.2001 an die Sozietätsmandanten hat die Klägerin dem Beklagten diese ihm zustehenden Rechte streitig gemacht. Insbesondere dadurch, dass sie den Schreiben einen Freiumschlag mit Rücksendung der unterschriebenen Vollmacht mit der Bitte beifügte, diese an ihre neue Anschrift zu übersenden, hat sie gegen die Vereinbarung des Sozietätsvertrages verstoßen und den Beklagten in den ihm zustehenden Rechten beeinträchtigt. Die Klägerin hätte jedoch von einer derartigen Beeinflussung der Mandanten absehen und ihnen die freie Wahl lassen müssen, ob sie weiter von ihr in der neuen Praxis betreut werden wollen. Angesichts dessen kann nicht von einem entsprechend der Auffassung der Klägerin frei geäußerten Willen der Mandanten im Sinne von § 20 Abs. 2 d) 2. Alternative gesprochen werden, sie als aus der Sozietät Ausscheidende mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Belange zu beauftragen.

Entgegen der Meinung der Klägerin entsprach ihr Schreiben vom 27.07.2001 an die Sozietätsmandanten auch nicht deshalb dem Gesellschaftsvertrag, weil dessen § 21 dies zugelassen habe. Die dort genannten Regelungen greifen von vorneherein nur ein, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird; hier wurde sie aber unstreitig vom Beklagten allein fortgeführt (vgl. § 16 Abs. 3 a)). Zudem fehlt dessen Zustimmung zu dem Mandantenschreiben. Im Übrigen kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Darlegungs- und Beweislast für eine (berechtigte) Übernahme von Mandanten nach § 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht an, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstreitig ist.

d)

Dem Schadensersatzbegehren des Beklagten steht auch der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht entgegen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin insoweit darauf, er habe mit seinem vorangegangenen Verhalten ihre Kündigungserklärung provoziert. Unter den Fallgruppen, die die Rechtsprechung im Rahmen des § 242 BGB als Fälle unzulässiger Rechtsausübung herausgearbeitet hat (vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 BGB, Rdn. 42 ff.) kommen hier nur die des "unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung" und die der "Verletzung eigener Pflichten" in Betracht. Hier greift der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens allerdings nicht durch.

(1.)

Der Beklagte hat die hier maßgebliche Rechtsstellung des die Sozietät Übernehmenden nicht unredlich erworben, weil der durch den etwaigen Pflichtverstoß betroffenen Klägerin die Möglichkeit offengestanden hätte, ihre Interessen durch einen Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft gem. § 17 des Gesellschaftsvertrages anstelle der außerordentlichen Kündigung zu wahren. In diesem Fall wäre nicht sie, sondern der Beklagte dem Wettbewerbsverbot unterworfen gewesen. Da sie selbst den Weg der Kündigung gewählt hat, muss sie auch die dadurch ausgelösten Folgen tragen. Ihrer freien Entscheidung, ob sie den Verbleib, die Kündigung oder den Ausschluss des Klägers wählt, steht auch nicht entgegen, dass sie im Falle des Ausschlusses selbst verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten die Abfindung nach § 20 des Gesellschaftsvertrages zu zahlen. Dies machte einen Ausschluss des Beklagten für sie nicht unzumutbar. Vielmehr trägt sie in ihrem letzten nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.04.2006 selbst vor, dass sie die Wahl zwischen "gleichwertigen Mitteln" hatte.

Aus demselben Grund scheiden auch die weiteren Aspekte, aus denen die Klägerin in vorgenanntem Schriftsatz den Einwand des Rechtsmissbrauchs herleiten will, als geeignete Grundlage hierfür aus.

Da ein unredlicher Erwerb der eigenen Rechtsstellung des Beklagten ausscheidet, kommt es nicht darauf an, ob ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten vorangegangen ist und die Klägerin zur Kündigung veranlasst hat. Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist daher auch das behauptete vorangegangene pflichtwidrige Verhalten der Klägerin.

(2.)

Auch die Fallgruppe der "Verletzung eigener Pflichten" verhilft dem Einwand der Klägerin, der Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, nicht zum Erfolg. Eigene Rechte hier des Beklagten bleiben nämlich von Pflichtverstößen in anderen Bereichen unberührt (vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 BGB, Rdn. 46 - 48 m.w.N.).

e)

Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zu einem Vermögensschaden des Beklagten geführt hat und noch führt. Dies ergibt sich bereits aus der unstreitigen und nach obigen Ausführungen pflichtwidrigen Übernahme ehemaliger Sozietätsmandate.

Die Einwendungen der Klägerin zur Höhe des dem Grunde nach festgestellten Schadensersatzanspruchs sind ggf. in einem weiteren Betragsverfahren zu klären und hier irrelevant.

4.

Die Widerklage ist auch begründet, soweit der Beklagte beantragt festzustellen, dass ihm die Klägerin zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die ihm durch ihr Rundschreiben vom 27.07.2001 an die Sozietätsmandanten verursacht worden sind.

Wie bereits oben ausgeführt, war der Versand dieses Schreibens pflichtwidrig, auch wenn die Klägerin das Gesellschaftsverhältnis zu Recht gekündigt hat. Aus ihrer damaligen Sicht war bestenfalls mit einer Auflösung der GbR und mit dem Verfahren gem. § 21 des Gesellschaftsvertrages zu rechnen. Aber auch dann war das unstreitig nicht mit dem Beklagten abgestimmte Schreiben nicht mit den Gesellschafterpflichten vereinbar.

Es ist für eine Feststellung der Ersatzpflicht hinreichend wahrscheinlich, dass daraus Vermögensschäden des Beklagten entstanden sind; insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu Gliederungspunkt II. 3. e) hier entsprechend.

III.

Die Widerklage ist hinsichtlich der begehrten Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 853.857,44 € nur teilweise, nämlich in Höhe von 122.710,05 € begründet.

1.

Die Vertragsstrafe folgt dem Grunde nach aus § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Parteien. Sie ist wirksam vereinbart.

2.

Die Strafe ist verwirkt, weil die Klägerin die Handlung, die zu unterlassen sie versprochen hat, vorgenommen hat (Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungspflicht i.S.v. § 339 S. 2 BGB). Die Zuwiderhandlung ist hier die steuerliche Betreuung der Mandanten; insoweit kann auf die Ausführungen unter Gliederungspunkt II. 3. verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.

Allerdings liegt die Zuwiderhandlung entgegen der Ansicht des Beklagten in dem wettbewerbswidrigen Betrieb der neuen Steuerberaterpraxis im Ganzen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit oder eines Fortsetzungszusammenhangs (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, § 339 BGB, Rdn. 6 m.w.N.) mit der Folge, dass die einzelnen Betreuungsakte und die betreuten Mandanten nicht als einzelne, gesondert zu würdigende Zuwiderhandlungen einzuordnen sind. Entsprechend der vertraglichen Regelung in § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist daher für jeden Monat eine neue Zuwiderhandlung anzunehmen. Dies führt zu einer Maximalstrafe für 24 Monate (vom 30.07.2001 bis 30.07.2003); bei einer monatlichen Vertragsstrafe von 10.000,00 DM ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 240.000,00 DM (= 122.710,05 €), den die Klägerin dem Beklagten als Vertragsstrafe schuldet.

Entgegen der Meinung des Beklagten ist keine auf jeden Mandanten bezogene Einzelfallbetrachtung geboten, woraus sich eine wesentlich höhere Summe ergeben würde, die möglicherweise noch wegen Unverhältnismäßigkeit der Strafe zu reduzieren wäre. Ob bei mehrmaligen Verstößen die Strafe einmal oder mehrfach anfällt, ist eine Frage der Auslegung. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass die Strafe, auch wenn keine natürliche Handlungseinheit vorliegt, nicht für jede einzelne Tat, sondern nur einmal verwirkt ist. Möglich ist allerdings auch eine abweichende Beurteilung; so kann insbesondere ein größeres wirtschaftliches Gewicht der Einzeltaten gegen eine Zusammenfassung zu einer rechtlichen Einheit sprechen (vgl. dazu im einzelnen BGH, NJW 2001, 2622; Palandt/Heinrichs, § 339 BGB, Rdn. 6 m.w.N.). Hier hat der Beklagte zuletzt nochmals in seinem Schriftsatz vom 24.04.2006, insbesondere Seite 9 f. Aspekte aufgezeigt, die für sich betrachtet für eine Mehrheit von Zuwiderhandlungen sprechen können; zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen. Allerdings lässt diese Ansicht außer acht, dass die Parteien in § 7 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich geregelt haben, dass bei einem andauernden Verstoß die Tätigkeit während eines Monats als jeweils ein selbständiger Verstoß i.S.d. S. 1 dieser vertraglichen Regelung gilt. Der damit zum Ausdruck gekommene Wille der Parteien steht einer auf jeden Mandanten bezogenen Einzelfallbetrachtung klar entgegen. Entgegen der Meinung des Beklagten kann die Regelung in § 7 Abs. 1 b des Gesellschaftsvertrages, wonach das Wettbewerbsverbot zwei Jahre dauert und beschränkt ist auf den OFG-Bezirk und die Mandanten, die von der Gesellschaft laufend betreut wurden bzw. werden, keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere behält diese Regelung und auch das ausdrückliche Aufführen des OFD-Bezirks und der Mandanten sowie der zeitlichen Beschränkung ihren Sinn. Damit wird ersichtlich den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur wirksamen Ausgestaltung eines Wettbewerbsverbots Rechnung getragen, wie sie sich auch in dem Urteil vom 7. März 2005 finden. Im Übrigen behält diese Regelung auch deshalb ihren Sinn, weil unter das Wettbewerbsverbot zu fassende Fälle denkbar sind, in denen lediglich einzelne Mandanten ohne den Betrieb einer konkurrierenden Steuerberaterkanzlei steuerlich beraten werden.

Ein übereinstimmendes anderweitiges Verständnis der Parteien oder auch nur ein von dem Beklagten gewolltes und der Klägerin erkanntes und gebilligtes Verständnis hat der Beklagte weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt.

Auch die beiderseitigen Interessenlagen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Beklagte ist im Hinblick auf entgangene Einnahmen ausreichend durch etwaige Schadensersatzansprüche geschützt.

3.

Wie bereits oben ausgeführt, steht dem Zahlungsanspruch des Beklagten nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen einer provozierten Kündigung der Klägerin entgegen.

4.

Der zuerkannte Zinsanspruch auf den Vertragsstrafenanspruch in Höhe von 122.710,05 € beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges; Verzug trat im Zeitpunkt der Zustellung des Schriftsatzes vom 28.12.2005 am 05.01.2006 ein (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2, 291 BGB).

IV.

Der Widerklageantrag zu 3., mit dem der Beklagte von der Klägerin Auskunft über die übernommenen Mandanten begehrt, ist unbegründet. Dieser evtl. gegebene Anspruch auf die Auskunft, die ihrem Inhalt nach auf die Dauer von zwei Jahren seit dem Ausscheiden der Klägerin aus der Sozietät, also ab dem 31.07.2001 bis zum 31.07.2003 beschränkt wäre, ist durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 20.03.2006 eine entsprechende Liste vorgelegt (Anlage K 7, vgl. Bl. 548, 552 ff) und dadurch den Anspruch erfüllt. Etwaige Zweifel des Beklagten an der Richtigkeit dieser Liste hindern die Erfüllungswirkung nicht. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, die dem Beklagten die zur Durchsetzung seiner Ansprüche notwendigen Informationen gibt (vgl. näher nur Palandt/Heinrichs, § 261 BGB, Rdn. 20). Dies zeigt sich auch daran, dass der Beklagte letztlich auf dieser Grundlage seinen Vertragsstrafenanspruch berechnet. Die Auskunft ermöglicht dem Kläger auch eine Nachprüfung ihrer Richtigkeit; dies gilt auch und gerade deshalb, weil sie nach seinem Sachvortrag im Widerspruch zu der früher eingereichten Liste stehen soll. Hinzu kommt ferner, dass der Beklagte auf der Grundlage der erteilten Auskünfte in dem vor dem Senat anhängigen Parallelprozess 8 U 68/03 die Herausgabe diverser Steuerunterlagen und EDV-Daten verweigert, die von der Klägerin verlangt werden und von ihr im einzelnen bezeichnete übernommene Mandate betreffen.

V.

Aus den vorgenannten Gründen hat auch der Widerklageantrag zu 4., gerichtet auf Auskunft über die Dauer der Tätigkeit für übernommene Mandanten keinen Erfolg.

VI.

Ebenfalls unbegründet ist der Widerklageantrag zu 5., mit dem der Beklagte von der Klägerin Auskunft über die Umsatzhöhe der steuerberatenden Tätigkeit der Beklagten vom 27.07.2001 bis 31.12.2003 begehrt. Das Auskunftsbegehren soll die Klage des Beklagten auf Schadensersatz vorbereiten. Dieser Schadensersatzanspruch ist gerichtet auf den Ausgleich dessen, was er erhalten hätte, wenn die Klägerin pflichtgemäß gehandelt hätte (Erfüllungsinteresse). Dies hätte bedeutet, dass nach der Vorstellung des Beklagten die Klägerin per 31.07.2001 aus der Sozietät ausgeschlossen worden und zur weiteren Mitarbeit nicht mehr verpflichtet gewesen wäre. Was sie an anderer Stelle verdient hat, ist für diesen Schaden unerheblich. Der Beklagte ist zur Berechnung seines Schadens darauf nicht angewiesen.

VII.

Ohne Erfolg erklärt die Klägerin hilfsweise die Aufrechnung mit angeblichen Ansprüchen gegen den Beklagten wegen dessen pflichtwidrigen Verhaltens und mit ihrem angeblichen Abfindungsanspruch.

1.

Der mit der Notwendigkeit der Neuanschaffung von Mobiliar begründete Schadensersatzanspruch in Höhe von 58.555,93 € ist unbegründet, weil die Klägerin die Notwendigkeit dieser Anschaffung selbst herbeigeführt hat. Im Übrigen ist der Wert des Mobiliars bei einem etwaigen Abfindungsanspruch der Klägerin zu berücksichtigen.

2.

Der Abfindungsanspruch ist nicht ausreichend substantiiert und bezifferbar vorgetragen. So hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass auf den gemäß Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 20.03.2006 berechneten Abfindungsanspruch in Höhe von 595.698,22 € die übernommenen Mandate anzurechnen und deshalb der Abfindungsanspruch zu reduzieren ist; eine konkrete Berechnung und einen konkreten Betrag, der unter Berücksichtigung dessen noch zur Aufrechnung verbleibt, benennt sie allerdings nicht. Darüberhinaus läßt die Klägerin den (nach Behauptung des Beklagten negativen) Buchwert ihrer Beteiligung gänzlich außer Betracht.

3.

Hinsichtlich der aufgrund der Betriebsprüfung angeblich festgestellten und falsch verbuchten Privatentnahmen benennt die Klägerin ebenfalls keinen konkreten Betrag, der zusätzlich zu ihrer Berechnung gemäß Anlage K 6 noch abzuziehen wäre. Hinsichtlich der unter Ziff. 2412 des vorgelegten Betriebsprüfungsberichts vom 08.07.2004 genannten Beträge kommt eine Aufrechnung mit den dort genannten Beträgen ohnehin nicht in Betracht. Nach dem Betriebsprüfungsbericht handelt es sich um abgrenzbare Aufwendung für Urlaubslöhne und ähnliches, die im Berliner Büro bei Zahlungen als Aufwand nochmals erfasst werden müssen und nicht im Rahmen der GbR zu berücksichtigen sind. Demnach fehlt ein Bezug zu der hier maßgeblichen Auseinandersetzung der Sozietät.

Hinsichtlich der unter Ziff. 2.4.2. des Betriebsprüfungsberichts unter "Kfz-Kosten 2001" genannten Beträge hat die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass diese den Gewinn der Sozietät und ihren Abfindungsanspruch überhaupt berühren.

VIII.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IX.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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