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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 8 U 205/07
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 51 a
GmbHG § 51 b
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 214 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 271 Abs. 1, 1. Halbsatz, 1. Fall
BGB § 271 Abs. 1, 1. Halbsatz, 2. Fall
BGB § 271 Abs. 1, 2. Halbsatz
BGB § 810
BGB § 810 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 738 Abs. 1 S. 2
ZPO § 167
ZPO § 253 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen, soweit die Klage wegen des Auskunftsantrags zu Ziff. 1) abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Zahlungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Der Kläger war Gesellschafter der im Jahr 1998 gegründeten Beklagten, die in M eine Bar betreibt. Seine Geschäftsanteile von insgesamt 50 % wurden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24. April 2002 wegen vorangegangener Verstöße gegen die Gesellschafterpflichten eingezogen. Die Wirksamkeit der Einziehung ist mit Urteil des Senats vom 02. Juni 2003 (Az: 8 U 172/02) rechtskräftig festgestellt worden.

Mit der am 31. Dezember 2006 eingegangenen Stufenklage hat der Kläger die Beklagte auf Auskunft über den tatsächlichen Wert der eingezogenen Geschäftsanteile einschließlich der stillen Reserven und des "good will" sowie auf Auszahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Einziehungsabfindung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung des Abfindungsanspruch sei ungeachtet einer in § 9 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Buchwertklausel der volle Verkehrswert der Geschäftsanteile anzusetzen. Die Buchwertklausel sei bereits bei Gründung der Gesellschaft unwirksam gewesen, jedenfalls sei ein Festhalten an der Buchwertklausel unzumutbar, da der tatsächliche Wert der eingezogenen Anteile in einem groben Missverhältnis zu den Buchwerten stehe.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und auf eine dem Kläger bereits im Jahr 2003 mitgeteilte Berechnung verwiesen, wonach sich der nach Maßgabe des § 9 des Gesellschaftsvertrages ermittelte Abfindungsbetrag auf 97.150, - € belaufen habe. Sie hat die Auffassung vertreten, der Auskunftsanspruch sei damit erfüllt. Ein Zahlungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil dieser wegen des massiven Fehlverhaltens des Klägers, das zur Einziehung seines Anteils geführt habe, verwirkt sei. Die Ansprüche des Klägers seien außerdem verjährt. Jedenfalls sei der Abfindungsanspruch durch Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen erloschen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein etwaiger Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei ebenso wie der Zahlungsanspruch des Klägers Ende 2005 verjährt. Zudem sehe die Satzung der Beklagten die Bestimmung der Einziehungsvergütung durch ein Schiedsgutachten vor. Der Kläger könne allenfalls die Mitwirkung an der Erstellung eines solchen Gutachtens verlangen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Stufenklage unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Er macht geltend, Verjährung sei vor Erhebung der Klage Ende 2006 nicht eingetreten. Das Landgericht habe verkannt, dass die Abfindung gemäß § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags in drei gleichen Jahresraten zu zahlen sei, wobei die erste Rate erst zum Ende des Jahres, das auf das Ausscheiden des Gesellschafters folge, fällig werde. Der Lauf der Verjährungsfrist habe nicht vor Fälligkeit der ersten Rate, also nicht vor Ende 2003, beginnen können. Die Schiedsgutachtenklausel beziehe sich ersichtlich nur auf die Ermittlung des Buchwertes, nicht aber auf die Ermittlung des Verkehrswerts, auf den es hier ankomme.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,

ihm Auskunft zu erteilen über den tatsächlichen Wert der Beklagten zum Stichtag 25. April 2002 einschließlich der stillen Reserven und des good will, und zwar durch Vorlage einer die vorgenannten Werte enthaltenden geschlossenen Aufstellung, insbesondere der vollständigen Bilanz nebst Belegen, den Gewinn- und Verlustrechnungen, der Abschreibungsliste, der Steuererklärungen und dazugehörigen Steuerbescheiden,

hilfsweise ihm Einsicht in die Bücher und Schriften der Beklagen zu gewähren,

im Übrigen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über die weiteren Anträge im Rahmen der Stufenklage an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Sie bleibt ohne Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der auf der ersten Stufe der Stufenklage gestellten Anträge (Auskunftsantrag und Hilfsantrag auf Gewährung von Einsicht in die Bücher und Schriften der Beklagten) wendet. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch die gesamte Stufenklage abgewiesen. Insoweit wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den vom Kläger noch zu beziffernden Zahlungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft oder auf Gewährung von Einsicht in ihre Bücher und Schriften.

1.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 51 a GmbHG. Dem Kläger steht das dort normierte umfassende Auskunfts- und Einsichtsrecht nach der wirksamen Einziehung seiner Geschäftsanteile nicht mehr zu.

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht aus § 51 a GmbHG, das gemäß § 51 b GmbHG grundsätzlich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen ist (zur Zulässigkeit der Berufung, wenn das Landgericht im ordentlichen Verfahren entschieden hat, vgl. Senat, Urt. v. 12.01.1998, 8 U 103/97, GmbHR 1998, 336), besteht für Gesellschafter einer GmbH nur während der Dauer ihrer Mitgliedschaft. Ausgeschiedenen Gesellschaftern steht dieses Recht hingegen nicht mehr zu, und zwar auch nicht wegen Angelegenheiten aus der Zeit ihrer Mitgliedschaft. Soweit ihnen Abfindungsansprüche gegen die Gesellschaft zustehen, sind sie auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus §§ 810, 242 BGB beschränkt (allg. Ansicht, vgl. etwa Baumbach/Hueck/Zöllner, 18. Aufl., § 51 a GmbHG Rn. 7 m.w.N.).

Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für einen Gesellschafter, der im Wege der Zwangseinziehung seines Anteils aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde.

Allerdings wird in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil vertreten, der Geschäftsanteil gehe in diesen Fällen zwar mit Wirksamwerden der Einziehung unter, der betroffene Gesellschafter verliere die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten jedoch erst, wenn er die ihm zustehende Abfindung vollständig erhalten habe, was für eine Anwendung des § 51 a GmbHG sprechen könnte (vgl. etwa KG Berlin, GmbHR 1999, 1203; OLG Frankfurt/M, ZIP 1997, 644; Baumbach /Hueck/Fastrich, 18. Aufl., § 34 GmbHG Rn. 19 und 41 unter Bezugnahme auf BGH Z 9, 157; offengelassen von BGH, NJW 1995, 667 und BGH Z 139, 299, 301 f.).

Nach anderen Stimmen in Schrifttum und Rechtsprechung basiert der Informationsanspruch des im Wege der Zwangseinziehung ausgeschlossenen Gesellschafters hingegen ebenso wie bei freiwilligem Austritt allein auf §§ 810, 242 BGB und ist daher im Streitverfahren nach der ZPO zu verfolgen (vgl. etwa Lutter/Hommelhoff, 16. Aufl., § 51 a GmbHG, Rn. 3 m.w.N.; BGH, GmbHR 1977, 151, 152; BayOblG, GmbHR 1993, S. 741, 742).

Der Senat folgt der zuletzt genannte Ansicht, da er diese für sach- und praxisgerecht erachtet. Das Informationsrecht besteht auch bei dem durch Zwangseinziehung ausgeschlossenen Gesellschafter nur insoweit, als es um die Berechnung des Abfindungsanspruchs geht, nicht aber darüber hinaus (vgl. Roth/Altmeppen, 5. Aufl., § 51 a GmbHG Rn. 12 m.w.N.). Das auf diese Weise eingegrenzte rechtliche Interesse erfordert kein so weitreichendes Auskunfts- und Einsichtsrecht, wie es in § 51 a GmbHG normiert ist. Auch die Geltendmachung des Anspruchs im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erscheint vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht. Eine solche Betrachtungsweise steht ferner im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich zunehmend von dem Gedanken eines strikten Junktims zwischen Zahlung der Einziehungsabfindung und Verlust der Gesellschafterstellung löst (vgl. die Nachweise bei Baumbach/Hueck/Fastrich, § 34 GmbHG, Rn. 42; nach Ansicht von Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 6 II Rn. 53, kann auch die frühere Rechtsprechung des II. Zivilsenats nicht im Sinne eines solchen Junktims interpretiert werden).

2.

Der Kläger kann sein Begehren auf Auskunftserteilung oder Gewährung von Einsicht in die Unterlagen der Beklagten auch nicht mehr mit Erfolg auf §§ 810 Abs. 1, 242 BGB stützen. Die Beklagte hat insoweit wirksam die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB erhoben.

Der Anspruch aus §§ 810, 242 BGB unterliegt als Hilfsanspruch einer eigenständigen Verjährung, und zwar mangels besonderer Bestimmung der Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB (vgl. MünchKomm/Hüffer, 4. Aufl., § 810 Rn. 17 i.V.m. § 809 Rn. 15 n.w.N.; Palandt/Sprau, 67. Aufl., § 810 Rn. 1 i.V.m. § 809 Rn. 12).

Die Verjährungsfrist hat gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen.

Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch ist mit der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses entstanden und gemäß § 271 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB sofort, also am 24. April 2002, fällig geworden. Abweichende Bestimmungen zur Fälligkeit im Sinne des § 271 Abs. 1, 1. Halbsatz, 1. Fall BGB sind - anders als beim Zahlungsanspruch (vgl. dazu unten II.) - nicht getroffen worden. Abweichendes ist auch nicht im Sinne des § 271 Abs. 1, 1. Halbsatz, 2. Fall BGB aus den Umständen zu entnehmen. Insbesondere kann aus der in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Vereinbarung zur gestuften Fälligkeit des Einziehungsentschädigung nicht auf eine gleichlaufende Fälligkeit des Auskunftsanspruchs geschlossen werden. Denn die Stundungsabrede bezüglich des Zahlungsanspruchs dient nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck dem Schutz der Gesellschaft vor Liquiditätsengpässen bei Ausscheiden eines Gesellschafters, nicht hingegen der Gewährung einer längeren Überlegungsfrist für den ausgeschlossenen Gesellschafter, inwieweit er von seinen Auskunfts- und Einsichtsrechten Gebrauch machen will.

Ebenfalls am 24. April 2002 hat der bei der Beschlussfassung anwesende Kläger von den den Auskunftsanspruch begründenden tatsächlichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, so dass auch die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt waren.

Da die Verjährung des Auskunfts- und Einsichtsrechts aus §§ 810 Abs. 1, 242 BGB demnach mit Schluss des Jahres 2005 vollendet war, konnte die am 31. Dezember 2006 eingegangene Stufenklage eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr bewirken.

II.

Zu Unrecht hat das Landgericht indes neben dem Auskunftsantrag auch die weiteren, zunächst nur angekündigten Anträge der Stufenklage durch Endurteil abgewiesen. Eine solche Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn sich bereits bei Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch, hier also dem Anspruch auf Zahlung der Einziehungsentschädigung, die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Zöller/Greger, 26. Aufl., § 254 ZPO Rn. 9 m.w.N.). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Insbesondere ist der mögliche Zahlungsanspruch des Klägers entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verjährt.

Grundlage des Anspruchs auf Zahlung der Einziehungsabfindung ist die analog anzuwendende Vorschrift des § 738 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, 18. Aufl., § 34 GmbHG Rn. 22 m.w.N.) in Verbindung mit den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen.

Der Anspruch unterliegt, da abweichende Bestimmungen nicht ersichtlich sind, der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährungsfrist hat allerdings nicht bereits mit dem Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen, sondern erst mit dem Schluss des Jahres 2003. Die am 31. Dezember 2006 eingegangene Stufenklage hat daher noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ihre Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO bewirkt.

Bei Bestimmung des Verjährungsbeginns ist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zunächst auf den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs abzustellen. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist daher grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs (vgl. Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 199 BGB Rn. 3).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch auf Zahlung der Einziehungsentschädigung hier nicht sofort mit der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses am 24. April 2002 fällig geworden. Die Parteien haben vielmehr in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages eine abweichende Bestimmung zur Fälligkeit des Abfindungsanspruchs getroffen. Hiernach ist die Abfindung in drei gleichen Jahresraten zu zahlen, wobei die erste Rate erst zum Ende des Jahres, das auf das Ausscheiden des Gesellschafters folgt, fällig wird. Der Lauf der Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch begann damit nicht vor Fälligkeit der ersten Rate, also nicht vor Ende 2003.

III.

Wegen des Zahlungsantrags, der vom Kläger bislang nur angekündigt und noch nicht beziffert worden ist, ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auf Antrag des Klägers in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Vorschrift des § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung im Falle einer Stufenklage entsprechend anwendbar (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, 26. Aufl., § 538 ZPO Rn. 48 m.w.N.). Die Rechtsähnlichkeit ist darin begründet, dass es sich bei dem noch ausstehenden Zahlungsanspruch der Sache nach um ein Betragsverfahren handelt. Sachliche Gründe, von einer Zurückverweisung an das Landgericht abzusehen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht aus Gründen der Prozessökonomie geboten, da der Beklagten den Zahlungsantrag bislang lediglich angekündigt und noch nicht beziffert hat. Aus gleichem Grund ist auch eine Grundentscheidung zum Zahlungsanspruch nach derzeitigem Sachstand weder geboten noch möglich. Anderes würde nur im Fall eines Überganges zu einem bezifferten Zahlungsantrag in zweiter Instanz gelten (vgl. hierzu BGH NJW 1991, 1893, 1894; NJW 1979, 925, 926), der hier aber nicht gestellt worden ist.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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