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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: 8 U 206/04
Rechtsgebiete: HGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 25 Abs. 1
HGB § 25 Abs. 3
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. September 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage und dem eingelegten Rechtsmittel die Feststellung, daß die Beklagte bis zum 23.02.2003 verpflichtet war, es zu unterlassen, mit der Klägerin unmittelbar oder mittelbar in dem Bereich der Entwicklung und des Vertriebs von Hotelsoftware in der Bundesrepublik Deutschland in Wettbewerb zu treten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte treffe das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht, weil sie gegenüber der D C J. eine rechtlich selbständige Gesellschaft sei. Eine entsprechende Verpflichtung lasse sich auch nicht aus der Übernahme eines Handelsgeschäfts i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB herleiten, da die Beklagte dieses nicht erworben habe und zudem die Namenskontinuität fehle. Es fehle auch ein besonderer Verpflichtungsgrund i.S.v. § 25 Abs. 3 HGB.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag und trägt ergänzend folgendes vor:

Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, daß sie noch Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die D C J. habe sowie zwei Klagen gegen diese vor dem Landgericht Dortmund anhängig seien, in denen es u.a. um das Wettbewerbsverbot gem. § 12 des Gesellschaftsvertrags gehe. Mit einem klagestattgebenden Urteil im vorliegenden Verfahren sei eine Umschreibung der Titel aus den vorgenannten Verfahren möglich. Zudem werde das Rechtsverhältnis und die Identität der Beklagten mit der Citadel Beheer Inc. geklärt sowie festgestellt, daß auch die Beklagte dem Wettbewerbsverbot unterliege. Darauf gestützt könnten ggf. weitere Auskunfts, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche geltend gemacht werden. Eine Bezifferung der Ansprüche sei noch nicht möglich.

Die Beklagte habe das Vermögen der D C J. i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB übernommen. Ferner habe das Landgericht nicht darauf hingewiesen, daß keine direkte, sondern nur eine mittelbare Unterlassungspflicht bestehe. Zudem habe es die vorgelegten Unterlagen und Darstellungen unzureichend gewürdigt. Ferner ergebe sich aus der Erklärung der Frau L vom 11.11.2004, daß die D C J. und die Beklagte identisch seien. Die Beklagte vertreibe die Produkte der Altschuldnerin auf dem deutschen Markt.

Die Klägerin meint ferner, die Kosten der teilweisen Klagerücknahme erster Instanz seien der Beklagten aufzuerlegen. Die ursprüngliche Klage sei begründet gewesen und nur wegen des Zeitablaufs zurückgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer in der Berufungsinstanz zur Akte gereichten Schriftsätze.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, daß die Beklagte bis zum 23.02.2003 verpflichtet war, es zu unterlassen, mit der Klägerin unmittelbar oder mittelbar in dem Bereich der Entwicklung und des Vertriebs von Hotelsoftware im Bereich der Bundesrepublik Deutschland in Wettbewerb zu treten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen. Sie meint, der Feststellungsklage fehle das Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen bestehe keine Identität zwischen ihr und der niederländischen Firma. Siedie Beklagtesei auch keine Tochter der D C J. Sie unterliege nicht dem Wettbewerbsverbot. Neues Vorbringen der Klägerin sei unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Berufungsschriftsätze.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I.

Der Klägerin fehlt für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO das Feststellungsinteresse.

1.

Weder die Kostenfestsetzungsbeschlüsse noch die Prozesse beim Landgericht Dortmund betreffen die Beklagte als Partei, sondern nach dem ausdrücklichen Sachvortrag der Klägerin sie selbst und die niederländische D C J. Würde im vorliegenden Rechtsstreit die beantragte Feststellung erfolgen, so käme gleichwohl keine Titelumschreibung der in den vorgenannten Verfahren ergangenen oder noch ergehenden Titel in Betracht. Der hier gestellte Antrag betrifft lediglich die Feststellung einer eigenen Unterlassungspflicht der Beklagten. Ein Rechtsnachfolgeverhältnis oder die "Identität" der Beklagten und der niederländischen D C J. würden nicht rechtskräftig festgestellt.

2.

Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch nicht gegeben, soweit es um das Unterlassen des Wettbewerbs geht und darauf gestützt weitere Ansprüche geltend gemacht werden sollen.

Die Klägerin müßte eine Leistungsklage schon deshalb erheben, weil eine endgültige Streitbeilegung allein durch die Feststellung nicht zu erwarten ist (vgl. dazu nur Zöller-Greger, 25. Aufl., § 256 ZPO, Rdn. 8 m.w.N.). Sie trägt dazu nichts vor und es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, daß die Beklagte allein aufgrund eines Feststellungsurteils im vorliegenden Prozeß etwaige Ansprüche der Klägerin erfüllen würde.

Auch die von der Klägerin im Senatstermin vorgelegten Urteile des Bundesgerichtshofs rechtfertigen kein anderes Ergebnis. In diesen Entscheidungen ging es um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht, hier geht es demgegenüber um die Feststellung einer Unterlassungspflicht; schon deshalb sind die zugrundeliegenden Fälle nicht vergleichbar. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin angesichts des Ablaufs des Wettbewerbsverbots (seit dem 23.02.2003) keine Leistungsklage erheben kann. Bei einem Zeitraum von fast 1 1/2 Jahren seit dem Ende des Wettbewerbsverbots bis zur Erhebung der Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 14.07.2004 ist nicht ersichtlich, weshalb es der Klägerin nicht zumutbar und möglich sein soll, einen etwaigen Schaden zu beziffern. Weiterhin würde beim Erfolg der vorliegenden Unterlassungsklage in einem späteren Prozeß auf Auskunft, Schadensersatz und Bereicherungsausgleich der Vorteil der Klägerin lediglich darin bestehen, daß der Beklagten der Einwand abgeschnitten wäre, eine Unterlassungspflicht aus § 12 des Gesellschaftsvertrages habe bis zum 23.02.2003 nicht bestanden. Alle weiteren Einwendungen blieben möglich, so daß es für die Klägerin zumutbar ist, die hier streitige Vorfrage im Rahmen ihrer beabsichtigten anderen Klagen klären zu lassen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme des ursprünglichen Hauptantrags der Klageschrift sowie des Antrags zu Ziffer 6) im Schriftsatz vom 14.07.2004 ist nach § 269 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. ZPO nicht veranlaßt. Die von der Klägerin angeführten materiell-rechtlichen Erwägungen sind hier nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2004, 223, 224; Zöller/ Greger, § 269 ZPO, Rdn. 18 c; Thomas/Putzo/Reichold, 26. Aufl., § 269 ZPO, Rdn. 17). Hinzu kommt, daß für den Unterlassungsantrag in der Klageschrift vom 18.02.2003 kurz vor Ablauf der vertraglich vorgesehenen Frist für das Wettbewerbsverbot (23.02.2003)ohne sofortige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusseskein Rechtsschutzinteresse bestand.

III.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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